comforta

1608-02
COMFORTA
Ausgabe 1. Januar 2017
ZUSÄTZLICHE
VERSICHERUNGS­BEDINGUNGEN (ZVB)
IAllgemeines
– Comforta Opti: allgemeine, halbprivate oder
private Abteilung nach Wahl, mit entsprechender
1Gegenstand der Versicherung
Kostenbe­teiligung
Die Versicherung Comforta gilt als Zusatzversiche­
rung zur Versicherung Obligatorische Krankenpflege
2.3 Diese Versicherungsstufen können mit oder ohne
Einschluss des Unfallrisikos abgeschlossen werden.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin­
gungen (AVB) der Atupri Gesundheitsversicherung
(nachfolgend Atupri genannt) für die Zusatzversiche­
3Begriffe
rungen nach dem Bundesgesetz über den Versich­
3.1
erungsvertrag (VVG).
A ls Akutspital gelten ärztlich geleitete und überwachte
Spitäler oder deren Abteilungen, die zur stationären
Behandlung akuter Krankheiten oder Unfallfolgen
2Versicherungsmöglichkeiten
oder der stationären Durchführung von Massnahmen
2.1
Der Abschluss der Versicherung Comforta ist nur in
der medizinischen Rehabi­litation dienen. Sie müssen
Verbindung mit der Versicherung Mivita möglich.
eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten,
Erlischt die Versicherung Mivita gemäss Artikel 15
über das erforderliche Fachpersonal und über zweck­
der AVB nach VVG, endet automatisch auch die Versi­
entsprechende medizinische Einrichtungen verfügen
cherung Comforta auf denselben Zeitpunkt.
sowie eine zweckentsprechende pharmazeutische
2.2 Es können folgende Versicherungsstufen gewählt
werden:
Versorgung gewährleisten.
3.2 Nicht als Akutspitäler gelten Kurhäuser, Altersheime,
– Comforta Halbprivat: halbprivate Abteilung
Alterspflegeheime, Chronischkrankenheime, Ab­
– Comforta Privat: private Abteilung
teilungen für Chronischkranke eines Akutspitals,
Bitte diese Unterlagen mit der Versicherungspolice aufbewahren
atupri.ch
Sterbe­hospize und andere Einrichtungen, die nicht
6.2 Die Leistungen werden bei Aufenthalt in der halb­
für die Behandlung von Akutkranken zugelassen
privaten oder privaten Abteilung eines Spitals aus­
sind.
gerichtet, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen
erfüllt ist:
3.3 A ls private Abteilung gilt ein Einbett- oder ausnahms­
weise Zweibettzimmer mit von der Atupri anerkann­
– das Spital ist in der Spitalliste des Standortkantons
gemäss Artikel 39 KVG aufgeführt (Listenspital)
tem Tarif.
oder
3.4 A ls halbprivate Abteilung gilt ein Zweibettzimmer
oder ausnahmsweise ein Zimmer mit mehr als zwei
– Atupri hat mit dem betreffenden Spital einen Ver­
trag abgeschlossen (Vertragsspital) und der ange­
Betten mit von der Atupri anerkanntem Tarif.
wendete Tarif wird von der Atupri anerkannt
3.5 A ls Spitäler mit anerkanntem Tarif gelten Spitäler, mit
welchen Atupri Tarifvereinbarungen getroffen hat.
6.3 Atupri führt eine Liste der Vertragsspitäler. Diese
Liste wird laufend angepasst und kann bei der Atupri
3.6 Kennt ein Spital keine oder andere Einteilungs­
eingesehen oder auszugsweise verlangt werden.
kriterien für die Spitalabteilungen oder werden die
Tarife von der Atupri nicht anerkannt, so gelten diese
6.4 Ist eine der Bedingungen gemäss Absatz 1 bis 3 nicht
Spitalabteilungen als private Abteilungen. Bei Unter­
erfüllt, besteht kein Leistungsanspruch. Vorbehalten
versicherung gelten die Bestimmungen von Artikel 9.
bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 9 bzw.
­Artikel 13.
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Vorgeburtlicher Versicherungsabschluss
Ein vorgeburtlicher Versicherungsabschluss für die
7Leistungsumfang
­Versicherung Comforta ist nicht möglich.
7.1Sofern und solange die Leistungsvoraussetzungen
erfüllt sind, umfassen die Leistungen sämtliche Auf­
enthalts- und Behandlungskosten in der versicherten
4aVertragsdauer
Abteilung eines Listen- oder Vertragsspitals.
In Ergänzung zu Artikel 13 der AVB nach VVG können
bei Versicherungsabschluss längere Mindestver­
7.2Bei Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten
tragsdauern von drei oder fünf Jahren gewählt
Abteilung eines Vertragsspitals werden die von der
werden. Für die erstmalige längere Mindestvertrags­
Versicherung Obligatorische Krankenpflege nicht
dauer wird ein Prämienrabatt gewährt.
gedeckten Kosten übernommen. Atupri erbringt ihre
Leistungen nach den mit ihr vereinbarten oder an­
erkannten Tarifen. Besteht mit den Spital- oder Bele­
5Versicherung Comforta von HMO- und
5.1
CareMed-­Versicherten
gärzten keine vertragliche Vereinbarung, werden die
Den bei Atupri versicherten Personen der HMO-­
ärztlichen Leistungen im Spital höchstens nach von
Versicherung und der CareMed-Hausarztver­
der Atupri anerkanntem Tarif erbracht. Atupri führt
sicherung steht der Abschluss der Versicherung
eine Liste der anerkannten Tarife. Die Liste wird lau­
Comforta ebenfalls offen.
fend angepasst und kann bei der Atupri eingesehen
oder auszugs­weise verlangt werden.
5.2 Die Zusatzversicherungen von HMO- und CareMed-­
Versicherten gelten als besondere Versicherungs­
7.3Kann durch einen kostengünstigeren ambulanten
formen mit eingeschränkter Wahl der Leistungs­
Eingriff (teilstationäre Behandlung) ein stationärer
erbringer. Die in der HMO-Versicherung und der
Akutspitalauf­enthalt vermieden werden, übernimmt
CareMed-Hausarztversicherung anwendbaren Rechte
Atupri die Kosten im Rahmen der mit dem betreffen­
und Pflichten der versicherten Personen sind auch
den Spital oder der teilstationären Einrichtung getrof­
für die Zusatzversicherungen zwingend. Beim Wech­
fenen Vereinbarungen.
sel in die Ver­sicherung Obligatorische Krankenpflege
7.4An die Kosten eines Familienzimmers im Spital wird
entfallen die besonderen Rechte und Pflichten der
eine Leistung bis zu CHF 50.- pro Tag ausgerichtet.
HMO- und der CareMed-Versicherten.
Die Ausrichtung erfolgt pro Geburt während maximal
fünf aufeinander folgenden Tagen aus der Versiche­
5.3 Die einschränkenden Bestimmungen für den Leis­
rung der Mutter.
tungsbezug bzw. die Wahl des Leistungserbringers
der HMO-Versiche­rung und der CareMed-Hausarzt­
versicherung gelten auch für den Bezug von Leistun­
8Leistungsdauer
gen der Zusatzversicherung C
­ omforta.
8.1Bei stationärer Behandlung in einem Akutspital
werden die versicherten Leistungen zeitlich
IILeistungen
unbeschränkt ausgerichtet, solange die Akutspital­
bedürftigkeit besteht.
6Leistungsvoraussetzungen
6.1
Die Spitalleistungen werden gewährt, wenn unter
8.2 Bei stationärer Behandlung in einer psychiatrischen
Berücksichtigung der Diagnose und der Gesamtheit
Klinik werden die versicherten Leistungen während
der ärztlichen Behandlung eine Akutspitalbedürftig­
maximal 90 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres
keit besteht und zwar für jenes Akutspital bzw. jene
ausgerichtet.
Spitalabteilung, in welche die versicherte Person aus
medizinischen Gründen gehört.
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Leistungen bei Unterversicherung
9.1Aus der Versicherungsstufe Comforta Halbprivat
werden bei Aufenthalt in der privaten Abteilung die
2
versicherten Leistungen der Stufe Comforta Halbpri­
12.3Bei Spitalbehandlung wird auf die Leistungen der
Comforta Opti je nach gewählter Abteilung folgende
vat gemäss Artikel 7.1 und 7.2 vergütet. Können diese
Kostenbeteiligung pro Kalenderjahr erhoben:
Leistungen nicht ermittelt werden oder führt das
betreffende Spital keine halb­private Abteilung, richtet
Privat aus.
Halbprivate Abteilung: 40 Prozent,
max. CHF 4’000.– pro Kalenderjahr
9.2Bei Geburt in der halbprivaten oder privaten Abtei­
lung eines Spitals werden die ungedeckten Kosten
– Opti 1:A llgemeine Abteilung: keine Kosten­
beteiligung
Atupri 60 Prozent der Leistungen der Stufe Comforta
Private Abteilung: 50 Prozent,
max. CHF 8’000.– pro Kalenderjahr
für das gesunde Neugeborene aus der Versicherung
Comforta der Mutter übernommen.
– Opti 2:A llgemeine Abteilung: keine Kosten­
Leistungen bei Auslandaufenthalt
Halbprivate Abteilung: 20 Prozent,
beteiligung
10
max. CHF 2’000.– pro Kalenderjahr
In Notfällen übernimmt Atupri die Kosten für Spital­
aufenthalte im Ausland. Die Leistungen richten sich
Private Abteilung: 30 Prozent,
max. CHF 4’000.– pro Kalenderjahr
nach den Bestimmungen in Artikel 35 bis 44
(Abschnitt B) der ZVB Mivita.
12.4Die Kostenbeteiligung gemäss Absatz 3 gilt auch bei
Mutter­schaft.
11Leistungsausschluss
12.5Keine Kostenbeteiligung wird bei den Leistungen
gemäss Artikel 7.3 und 7.4 erhoben.
Aus der Versicherung Comforta werden keine Leis­
tungen ausgerichtet:
12.6Die gesetzliche Kostenbeteiligung der Versicherung
Obligatorische Krankenpflege wird zusätzlich
11.1Für ambulante Behandlungen, mit Ausnahme von
erhoben.
Artikel 7.3.
11.2Für persönliche Unkosten (Telefon, Porti, Miete von
12.7Ein allfälliger Wechsel von der Stufe Opti 1 zur Stufe
Opti 2 ist erstmals nach einer Versicherungsdauer
TV oder Radio usw.).
von 3 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
11.3Für Kosten bei Spitalaufenthalt im Zusammenhang
von 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres
mit zahnärztlicher Behandlung.
möglich.
11.4Für Behandlung und Aufenthalt bei Organtransplan­
tationen, für welche der Schweizerische Verband für
Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherer
13
(SVK) Fallpauschalen vereinbart hat. Dies gilt auch für
13.1Gegen einen Prämienaufschlag kann die
Kliniken ohne vereinbarte Fallpauschalen.
11.5In den Fällen, die in Artikel 31 der Allgemeinen Versi­
cherungsbedingungen (AVB) für die Zusatzversiche­
rungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
aufgeführt sind.
Versicherungsvariante erweiterte Spitalwahl
Versicherungs­variante der erweiterten Spitalwahl
abgeschlossen werden. Bei dieser Variante gewährt
Atupri auch für diejenigen Spitäler Kostendeckung,
mit denen sie keinen Vertrag abgeschlossen hat.
13.2Führt ein solches Spital keine halbprivate Abteilung,
werden aus der Versicherungsvariante der erweiter­
12
Versicherungsstufe Comforta Opti
12.1Mit der Versicherungsstufe Comforta Opti kann die
ten Spitalwahl 80 Prozent der Kosten des vom Spital
verrechneten Tarifes in der Versicherungsstufe Com­
versicherte Person die Abteilung vor dem Spital­
forta Halbprivat ausgerichtet. In den Versicherungs­
eintritt frei wählen. Mit der Wahl der entsprechenden
stufe Opti 1 und Opti 2 gilt in diesem Fall die Kosten­
Abteilung ist gleichzeitig die zu leistende Kosten­
beteiligung der privaten Abteilung.
beteiligung bestimmt.
12.2Die Versicherungsstufe Comforta Opti wird in zwei
Varianten angeboten.
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