Vorblatt zum Frühwarndokument Vorhaben: Vorschlag für

Vorblatt zum Frühwarndokument
Vorhaben:
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf
den Informationsaustausch, das
Frühwarnsystem und das
Risikobewertungsverfahren für neue
psychoaktive Substanzen
KOM-Nr.:
COM(2016) 547 final
BR-Drucksache:
BR Drs. 482/16
Federführendes Ressort/Aktenzeichen:
MSGWG
Zielsetzung:
Wesentlicher Inhalt:
Der Vorschlag zielt auf die Stärkung des EUFrühwarnsystems und des
Risikobewertungsverfahrens sowie auf die
Vereinheitlichung der Verfahren zur
Gewährleistung eines wirksameren und
rascheren Vorgehens ab. Er stellt auch die
Teilnahme von Europol an dem Frühwarnsystem
und dem Risikobewertungsverfahren sicher, in
erster Linie als Informationsquelle über die
Beteiligung krimineller Vereinigungen an der
Herstellung oder Verbreitung neuer
psychoaktiver Substanzen.
Neue psychoaktive Substanzen können
erhebliche grenzüberschreitende
Gesundheitsgefährdungen darstellen; daher
müssen ihre Überwachung, die Frühwarnung vor
ihnen und ihre Bekämpfung verbessert werden.
Auf Unionsebene sollen diese neuen Substanzen
geregelt werden, von denen Risiken für die
Gesundheit und die Gesellschaft in der gesamten
Union ausgehen. Diese Regelung soll sich auf
wissenschaftliche Erkenntnisse stützen.
Es gilt, die VO (EG) Nr. 1920/2006 des EU
Parlaments und Rates durch Bestimmungen über
den Informationsaustausch und das
Frühwarnsystem für die neuen psychoaktive
Substanzen sowie über das
Risikobewertungsverfahren zu ergänzen.
Im Anschluss an die Risikobewertung wird die
Kommission dann bestimmen, ob Handlungen in
Bezug auf diese neuen Substanzen nach dem
Verfahren des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI
unter Strafe gestellt werden.
Ausgenommen von dieser Risikobewertung sind
neue psychoaktive Substanzen, die einer
Bewertung nach internationalem Recht
unterliegen oder als Wirkstoff eines Human- oder
Tierarzneimittels verwendet werden.
Vorläufige Einschätzung zur Einhaltung
des Subsidiaritätsprinzips (bei
Bedenken: kurze Begründung):
Besonderes schleswig-holsteinisches
Interesse?:
Zeitplan für die Behandlung:
a) Bundesrat
b) Rat:
c) ggf. Fachministerkonferenzen,
etc.
Es bestehen keine Bedenken.
Sowohl die Verbesserung des Gesundheits- und
Verbraucherschutzes durch EU-weite, koordinierte Marktbeschränkungen beim Auftreten neuer,
gesundheitsschädlicher psychoaktiver
Substanzen als auch die Sicherstellung des
legalen Handels mit neuen, psychoaktiven
Substanzen im Binnenmarkt liegen im Interesse
Schleswig-Holsteins.
a) 14.10.2016
b) offen
c) offen