Vorblatt zum Frühwarndokument Vorhaben: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 in Bezug auf den Informationsaustausch, das Frühwarnsystem und das Risikobewertungsverfahren für neue psychoaktive Substanzen KOM-Nr.: COM(2016) 547 final BR-Drucksache: BR Drs. 482/16 Federführendes Ressort/Aktenzeichen: MSGWG Zielsetzung: Wesentlicher Inhalt: Der Vorschlag zielt auf die Stärkung des EUFrühwarnsystems und des Risikobewertungsverfahrens sowie auf die Vereinheitlichung der Verfahren zur Gewährleistung eines wirksameren und rascheren Vorgehens ab. Er stellt auch die Teilnahme von Europol an dem Frühwarnsystem und dem Risikobewertungsverfahren sicher, in erster Linie als Informationsquelle über die Beteiligung krimineller Vereinigungen an der Herstellung oder Verbreitung neuer psychoaktiver Substanzen. Neue psychoaktive Substanzen können erhebliche grenzüberschreitende Gesundheitsgefährdungen darstellen; daher müssen ihre Überwachung, die Frühwarnung vor ihnen und ihre Bekämpfung verbessert werden. Auf Unionsebene sollen diese neuen Substanzen geregelt werden, von denen Risiken für die Gesundheit und die Gesellschaft in der gesamten Union ausgehen. Diese Regelung soll sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Es gilt, die VO (EG) Nr. 1920/2006 des EU Parlaments und Rates durch Bestimmungen über den Informationsaustausch und das Frühwarnsystem für die neuen psychoaktive Substanzen sowie über das Risikobewertungsverfahren zu ergänzen. Im Anschluss an die Risikobewertung wird die Kommission dann bestimmen, ob Handlungen in Bezug auf diese neuen Substanzen nach dem Verfahren des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI unter Strafe gestellt werden. Ausgenommen von dieser Risikobewertung sind neue psychoaktive Substanzen, die einer Bewertung nach internationalem Recht unterliegen oder als Wirkstoff eines Human- oder Tierarzneimittels verwendet werden. Vorläufige Einschätzung zur Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (bei Bedenken: kurze Begründung): Besonderes schleswig-holsteinisches Interesse?: Zeitplan für die Behandlung: a) Bundesrat b) Rat: c) ggf. Fachministerkonferenzen, etc. Es bestehen keine Bedenken. Sowohl die Verbesserung des Gesundheits- und Verbraucherschutzes durch EU-weite, koordinierte Marktbeschränkungen beim Auftreten neuer, gesundheitsschädlicher psychoaktiver Substanzen als auch die Sicherstellung des legalen Handels mit neuen, psychoaktiven Substanzen im Binnenmarkt liegen im Interesse Schleswig-Holsteins. a) 14.10.2016 b) offen c) offen
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