Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende

Lohnmeldepflicht für Arbeitgebende
Gemäss § 115 des Steuergesetzes sind Arbeitgebende verpflichtet, für jede arbeitnehmende
Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen und diesen für
jedes Steuerjahr direkt der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Die gleichen Pflichten
hat, wer einer steuerpflichtigen Person Renten, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen
ausrichtet.
Alle Arbeitgebenden mit Sitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben somit jährlich für die ausgerichteten Löhne, Gehälter und sonstigen Bezüge der Steuerverwaltung den entsprechenden Lohnausweis zuzustellen. Dies gilt auch für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Privatpersonen, welche Hausangestellte beschäftigen. Die Lohnmeldepflicht besteht auch für Pensionskassen, Versicherungen und sonstige Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Die Übermittlung eines Lohnausweisexemplares an die Steuerverwaltung entbindet die Arbeitnehmenden nicht von der Pflicht zur
Deklaration des Lohneinkommens und der Beilage des Lohnausweises in ihrer persönlichen
Steuererklärung.
Die Lohnausweise und/oder Rentenbescheinigungen können in den Formaten PDF (bevorzugtes Dateiformat) oder TIF auf einer CD/DVD zugestellt werden. Alternativ können die
Meldungen auch via ELM übermittelt werden; Details siehe unter http://onlineservices.admin.ch/services/online-dienste-bund
Falls die Formulare nicht in elektronischer Form eingereicht werden können, ist die Zustellung von Duplikaten (bitte keine Fotokopien und ungefaltet) an die folgende Adresse möglich:
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, Logistik LA, Rheinstrasse 33, Postfach, 4410
Liestal.
Weitere Informationen finden Sie auch unter www.steuern.bl.ch.
Steuerverwaltung
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