SV-VE-47/2011 Ausschreibung von Vertragsschlüssen zur besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung entsprechend § 73c SGB V für Leistungen zur Zahnpräventionsbehandlung Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil beabsichtigt, für Leistungen zur Zahnpräventionsbehandlung Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung entsprechend § 73c SGB V mit Fachärzten der Gynäkologie, der Kinder- und Jugendheilkunde sowie Zahnärzten oder Einrichtungen, bei denen Ärzte dieser Fachrichtungen solche Leistungen erbringen, zu folgenden Bedingungen zu schließen, die in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Kinderund Jugendärzte, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und dem Berufsverband der Frauenärzte entwickelt wurden: 1. Auf ihren Wunsch können schwangere Frauen, Sorgeberechtigte und neugeborene Kinder, die bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil versichert sind, modulare Leistungen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen zur Zahnpräventionsbehandlung in Anspruch nehmen. Hierbei verpflichten sich die Vertragspartner zu einer qualitätsgesicherten, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung. Die modularen Leistungen umfassen insbesondere: a. Leistungen des Moduls I werden von teilnehmenden Gynäkologen während der Schwangerschaft erbracht. Die schwangere Frau ist über Mundhygiene und die ernährungsmedizinischen Empfehlungen nach den MutterschaftsRichtlinien zu beraten. Dazu gehören die Aufklärung über die erhöhte Anfälligkeit für Zahn- und Zahnfleischerkrankungen aufgrund der hormonellen Ausnahmesituation, die Aufklärung über die möglichen Komplikationen bei Zahn- und Zahnfleischerkrankungen während der Schwangerschaft (insbes. Gefahr der Erhöhung des Risikos für eine Frühgeburt bzw. Untergewicht), die Aufklärung über die Gefahren von exzessivem Genuss zucker- und säurehaltige Nahrungsmittel, die Empfehlung, während der Schwangerschaft den Zahnarzt aufzusuchen. Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt. b. Leistungen des Moduls II werden von teilnehmenden Zahnärzten während der Schwangerschaft oder bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes erbracht. Es ist eine zahnmedizinische Individualprophylaxe bei der versicherten Mutter durchzuführen. Dazu gehören Erfassung des aktuellen Mundhygienestatus, Aufklärung über die Krankheitsursachen unter Berücksichtigung der hormonell ausgelösten Besonderheiten in der Schwangerschaft, Zahnspezifische Ernährungsberatung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse in der Schwangerschaft, Erlernen der häuslichen Zahnpflege: Unter professioneller Anleitung wird die korrekte Anwendung der individuell sachgerechten Hilfsmittel im eigenen Mund wiederholt trainiert - auch hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten während der Schwangerschaft; Professionelle Zahnreinigung, bei Bedarf: Fluoridierung. Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt. c. Leistungen des Moduls III werden durch teilnehmende Kinder- und Jugendärzte bei den Kinderuntersuchungen U3 oder U4 sowie U5 oder U6 erbracht. Es ist eine Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Sorgeberechtigten nach den Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen. Dazu gehören: Aufklärung über die Wichtigkeit der Milchzahnpflege und über die Risiken des vorzeitigen Milchzahnverlustes für das bleibende Gebiss und die Sprachentwicklung des Kindes, Aufklärung über die Zusammenhänge von zuckerhaltigen Nahrungsmitteln und der Karieserkrankung (insbes. die Gefahr der „Nuckelflaschenkaries“), Aufklärung über den Übertragungsweg der Kariesbakterien von Eltern auf Kinder mittels Speichelkontakt. Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt. Neben den Modulen verpflichtet sich der zuerst in Anspruch genommene Arzt oder Zahnarzt, die teilnehmende Versicherte bzw. die Sorgeberechtigten über den Inhalt aller Leistungsmodule aufzuklären. 2. Die Gesamtbehandlungen sind mit besonderer Sorgfalt zu erbringen und sollen jeweils nicht unter 10 Minuten dauern. 3. Anspruchsberechtigt sind alle unter Punkt 1 genannten Versicherten der Betriebskrankenkasse Mobil Oil, soweit die Teilnahme mittels Anlage 1 schriftlich gegenüber einem teilnehmenden Arzt erklärt wurde. Mit der Teilnahmeerklärung binden sich die Versicherten an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer für die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bis zur U6-Kinderuntersuchung. Die Teilnahme schränkt das Recht auf freie Arztwahl nicht ein. Zur besseren Koordination der Versicherten dokumentiert der erstbehandelnde Arzt mittels Teilnahmeerklärung die Aufklärung über alle Module. Die Leistungserbringer schicken die Teilnahmeerklärung innerhalb von fünf Werktagen an die Betriebskrankenkasse Mobil Oil. 4. Den Versicherten der Betriebskrankenkasse Mobil Oil ist von den teilnehmenden Ärzten spätestens 14 Tage nach ihrer Kontaktaufnahme ein Untersuchungstermin anzubieten. 5. Die Vertragspartner müssen die Vorgaben des § 73c Abs. 3 Satz 1 SGB V und die sonstigen kassen(zahn)ärztlichen und krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 6. Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil vergütet die Leistungen des Moduls I pauschal mit einem Betrag von 25,00 Euro, die Leistungen des Moduls II mit 80,00 Euro, die Leistungen des Moduls III werden pauschal mit einem Betrag von 25,00 Euro je Beratung und die Aufklärung über alle Module analog GOÄ-Ziffer 3 mit einem Betrag von 20,10 Euro vergütet. 7. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt über die Betriebskrankenkasse Mobil Oil. Hierzu wird den teilnehmenden Ärzten ein Abrechnungsbogen nach Anlage 2a, 2b bzw. 2c zur Verfügung gestellt. Die Vertragspartner auf Leistungserbringerseite oder durch diese beauftragte andere Stellen dürfen die Versichertendaten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Für die Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 SGB I entsprechend. 8. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vorzunehmen. 9. Ein Vertragsschluss kommt zustande mit dem Eingang des ausgefüllten Formulars der Vertragserklärung nach Anlage 3 bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil, Abrechnungsmanagement, 29218 Celle, Telefax: 05141 15-9861. 10. Die Vertragsparteien können die Verträge zum Ablauf des nächsten Kalendermonats nach Eingang einer Kündigung in Schriftform beenden. 11. Eine Bereinigung der Gesamtvergütungen durch Verringerung der sog. Kopfpauschalen gem. § 73c Abs. 6 SGB V ist durch die Betriebskrankenkasse Mobil Oil aufgrund dieses Vertrages nicht vorgesehen. 12. Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Ausschreibung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
© Copyright 2024 ExpyDoc