Ausschreibung Zahnprävention

SV-VE-47/2011
Ausschreibung von Vertragsschlüssen zur besonderen ambulanten ärztlichen
Versorgung entsprechend § 73c SGB V für Leistungen zur Zahnpräventionsbehandlung
Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil beabsichtigt, für Leistungen zur Zahnpräventionsbehandlung Verträge zur besonderen ambulanten Versorgung entsprechend § 73c SGB V mit
Fachärzten der Gynäkologie, der Kinder- und Jugendheilkunde sowie Zahnärzten oder Einrichtungen, bei denen Ärzte dieser Fachrichtungen solche Leistungen erbringen, zu folgenden Bedingungen zu schließen, die in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Kinderund Jugendärzte, der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hamburg und dem Berufsverband
der Frauenärzte entwickelt wurden:
1. Auf ihren Wunsch können schwangere Frauen, Sorgeberechtigte und neugeborene
Kinder, die bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil versichert sind, modulare Leistungen von Ärzten verschiedener Fachrichtungen zur Zahnpräventionsbehandlung in
Anspruch nehmen. Hierbei verpflichten sich die Vertragspartner zu einer qualitätsgesicherten, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung.
Die modularen Leistungen umfassen insbesondere:
a. Leistungen des Moduls I werden von teilnehmenden Gynäkologen während
der Schwangerschaft erbracht. Die schwangere Frau ist über Mundhygiene
und die ernährungsmedizinischen Empfehlungen nach den MutterschaftsRichtlinien zu beraten. Dazu gehören
 die Aufklärung über die erhöhte Anfälligkeit für Zahn- und Zahnfleischerkrankungen aufgrund der hormonellen Ausnahmesituation,
 die Aufklärung über die möglichen Komplikationen bei Zahn- und Zahnfleischerkrankungen während der Schwangerschaft (insbes. Gefahr der
Erhöhung des Risikos für eine Frühgeburt bzw. Untergewicht),
 die Aufklärung über die Gefahren von exzessivem Genuss zucker- und
säurehaltige Nahrungsmittel,
 die Empfehlung, während der Schwangerschaft den Zahnarzt aufzusuchen.
Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird
auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt.
b. Leistungen des Moduls II werden von teilnehmenden Zahnärzten während der
Schwangerschaft oder bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes erbracht. Es ist eine zahnmedizinische Individualprophylaxe bei der versicherten
Mutter durchzuführen. Dazu gehören
 Erfassung des aktuellen Mundhygienestatus,
 Aufklärung über die Krankheitsursachen unter Berücksichtigung der hormonell ausgelösten Besonderheiten in der Schwangerschaft,
 Zahnspezifische Ernährungsberatung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse in der Schwangerschaft,
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Erlernen der häuslichen Zahnpflege: Unter professioneller Anleitung wird
die korrekte Anwendung der individuell sachgerechten Hilfsmittel im eigenen Mund wiederholt trainiert - auch hier unter Berücksichtigung der Besonderheiten während der Schwangerschaft;
Professionelle Zahnreinigung,
bei Bedarf: Fluoridierung.
Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird
auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt.
c. Leistungen des Moduls III werden durch teilnehmende Kinder- und Jugendärzte bei den Kinderuntersuchungen U3 oder U4 sowie U5 oder U6 erbracht.
Es ist eine Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Sorgeberechtigten
nach den Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen. Dazu gehören:
 Aufklärung über die Wichtigkeit der Milchzahnpflege und über die Risiken
des vorzeitigen Milchzahnverlustes für das bleibende Gebiss und die
Sprachentwicklung des Kindes,
 Aufklärung über die Zusammenhänge von zuckerhaltigen Nahrungsmitteln und der Karieserkrankung (insbes. die Gefahr der „Nuckelflaschenkaries“),
 Aufklärung über den Übertragungsweg der Kariesbakterien von Eltern auf
Kinder mittels Speichelkontakt.
Des Weiteren informieren die Ärzte die Versicherten über das Leistungsangebot und unterstützen sie dabei, Ärzte für weitere Module zu finden. Hierzu wird
auf Anfrage von der Betriebskrankenkasse Mobil Oil eine Liste der teilnehmenden Ärzte zur Verfügung gestellt.
Neben den Modulen verpflichtet sich der zuerst in Anspruch genommene Arzt oder
Zahnarzt, die teilnehmende Versicherte bzw. die Sorgeberechtigten über den Inhalt
aller Leistungsmodule aufzuklären.
2. Die Gesamtbehandlungen sind mit besonderer Sorgfalt zu erbringen und sollen jeweils nicht unter 10 Minuten dauern.
3. Anspruchsberechtigt sind alle unter Punkt 1 genannten Versicherten der Betriebskrankenkasse Mobil Oil, soweit die Teilnahme mittels Anlage 1 schriftlich gegenüber
einem teilnehmenden Arzt erklärt wurde. Mit der Teilnahmeerklärung binden sich die
Versicherten an die vertraglich gebundenen Leistungserbringer für die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bis zur U6-Kinderuntersuchung. Die Teilnahme schränkt das Recht auf freie Arztwahl nicht ein. Zur besseren Koordination
der Versicherten dokumentiert der erstbehandelnde Arzt mittels Teilnahmeerklärung
die Aufklärung über alle Module. Die Leistungserbringer schicken die Teilnahmeerklärung innerhalb von fünf Werktagen an die Betriebskrankenkasse Mobil Oil.
4. Den Versicherten der Betriebskrankenkasse Mobil Oil ist von den teilnehmenden Ärzten spätestens 14 Tage nach ihrer Kontaktaufnahme ein Untersuchungstermin anzubieten.
5. Die Vertragspartner müssen die Vorgaben des § 73c Abs. 3 Satz 1 SGB V und die
sonstigen kassen(zahn)ärztlichen und krankenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
6. Die Betriebskrankenkasse Mobil Oil vergütet die Leistungen des Moduls I pauschal
mit einem Betrag von 25,00 Euro, die Leistungen des Moduls II mit 80,00 Euro, die
Leistungen des Moduls III werden pauschal mit einem Betrag von 25,00 Euro je Beratung und die Aufklärung über alle Module analog GOÄ-Ziffer 3 mit einem Betrag von
20,10 Euro vergütet.
7. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt über die Betriebskrankenkasse Mobil
Oil. Hierzu wird den teilnehmenden Ärzten ein Abrechnungsbogen nach Anlage 2a,
2b bzw. 2c zur Verfügung gestellt. Die Vertragspartner auf Leistungserbringerseite
oder durch diese beauftragte andere Stellen dürfen die Versichertendaten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Für die Vertragspartner auf Leistungserbringerseite gilt § 35 SGB I entsprechend.
8. Die Vertragspartner verpflichten sich, keine diesem Vertrag zuwiderlaufenden Handlungen vorzunehmen.
9. Ein Vertragsschluss kommt zustande mit dem Eingang des ausgefüllten Formulars
der Vertragserklärung nach Anlage 3 bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil, Abrechnungsmanagement, 29218 Celle, Telefax: 05141 15-9861.
10. Die Vertragsparteien können die Verträge zum Ablauf des nächsten Kalendermonats
nach Eingang einer Kündigung in Schriftform beenden.
11. Eine Bereinigung der Gesamtvergütungen durch Verringerung der sog. Kopfpauschalen gem. § 73c Abs. 6 SGB V ist durch die Betriebskrankenkasse Mobil Oil aufgrund
dieses Vertrages nicht vorgesehen.
12. Salvatorische Klausel: Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Ausschreibung
ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von
Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des
Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.