Herbert Herzig Schreiben

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Von: Herzig Herbert, WKÖ FHP
Gesendet: Mittwoch, 21. September 2016 12:48
Betreff: Verwaltungsabgabe
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich darf nochmals auf meine Aussendung über die nunmehr zur Vorschreibung gelangende
Verwaltungsabgabe hinweisen und Ihnen nach dem Link zum Servicedokument den
aktuellen Informationsstand übersenden
https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Zoll/Verwaltungsabgab
e-bei-leichten-Zollvergehen.html
In einigen Bundesländern erfolgten nach der Veröffentlichung der Änderungen der
Zollrechts-Durchführungsverordnung Vorschreibungen dieser Verwaltungsabgabe, die bei
den Betroffenen zu Recht auf Unverständnis stießen. Die Wirtschaftskammer Österreich
trug die offenen Fragen und Bedenken an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) heran.
Nunmehr kann ich Ihnen die Antworten des BMF übermitteln, die allerdings nicht sehr
erfreulich sind. Das BMF informierte, dass die unionsrechtliche Grundlage der Art. 42
Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) betreffend Sanktionen ist. Dieser Artikel besagt,
dass strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können und
zwar als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch
an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion. Das BMF weist daher darauf
hin, dass es sich bei der Regelung der Verwaltungsabgabe um eine verwaltungsrechtliche
Maßnahme und daher in keiner Weise um eine Strafbestimmung handelt.
Diese Verwaltungsabgabe soll den für die Zollbehörden durch unrichtige Angaben in der
Zollanmeldung und deren Korrektur entstehenden Mehraufwand zumindest teilweise
abgelten. Das BMF ist der Rechtsauffassung, auch wenn Art. 173 UZK eine
nachträgliche Änderung der Zollanmeldung zulässt, es dennoch die Pflicht des Anmelders
bzw. Vertreters ist, Angaben in der Zollanmeldung richtig und vollständig anzuführen (Art.
15 Abs. 2 UZK). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt somit eine Zuwiderhandlung gegen
zollrechtliche Vorschriften dar. In der Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft jede Änderung
der Zollanmeldung, die keine finanzstrafrechtliche Behandlung des Vorfalls nach sich zieht,
mit derzeit 90,18 EURO geahndet wird.
Um eine einheitliche Vorgangsweise der Zollämter sicherzustellen wird gerade ein
Leitfaden erarbeitet, der auch eine Liste der zu sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle
enthalten wird. Das BMF informierte uns auch, dass die Verwaltungsabgabe dem
Unternehmen und nicht der Einzelperson vorgeschrieben wird. Weiters wurde klargestellt,
dass im Falle der Erstattung von Abgabenbeträgen auf die Vorschreibung der
Verwaltungsabgabe verzichtet wird.
Sobald ich die Liste bzw. den Leitfaden erhalten habe, werde ich ihn selbstverständlich
übermitteln.
Freundliche Grüße
Herbert Herzig
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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Von: Herzig Herbert, WKÖ FHP
Gesendet: Donnerstag, 22. September 2016 10:11
Betreff: Verwaltungsabgabe
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund der Vielzahl der Reaktionen auf meine Aussendungen kann ich leider nicht individuell
antworten und möchte Ihnen daher Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen übersenden:
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In meiner Aussendung schrieb ich (letzter Absatz): „Um eine einheitliche Vorgangsweise der
Zollämter sicherzustellen wird gerade ein Leitfaden erarbeitet, der auch eine Liste der zu
sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle enthalten wird.“
Da die Liste der zu sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle gerade erarbeitet wird kann ich auf
diese Fragen noch keine Antwort geben. Wie ich festhielt, werde ich die Liste bzw. die
Leitlinien nach Erhalt sofort übermitteln.
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Selbstverständlich hat die Wirtschaftskammer Österreich im Zuge der Begutachtung des
Verordnungsentwurfs und in zwei weiteren Schreiben an das BMF auf die negativen
Auswirkungen der Abgabe auf den Abfertigungsstandort Österreich hingewiesen und sich
massiv gegen diese Sanktion ausgesprochen.
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Das BMF teilte mit, dass die österreichische Zollverwaltung aus Ressourcengründen unter
Druck steht und auch bei den bisher gehandhabten Serviceleistungen Prioritäten setzen
muss. Im Fokus stehen dabei die sehr oft beantragten Berichtigung der Zollanmeldung
(nunmehr gem. Art. 173 Abs. 3 UZK), die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die
Zollämter führen. Besonders durch die von Seite der Wirtschaftsbeteiligten aufgrund von
Zeitdruck erfolgenden Arbeits- und Flüchtigkeitsfehler entstehen für die Zollverwaltung
durch die beantragten nachträglichen Änderungen eine erhöhte Mehrbelastung, sodass
gerade die Erfassung dieser Fälle bei der Regelung der Verwaltungsabgabe im Blickfeld
gestanden hat. Auch wenn Art. 173 ZK eine – sogar nachträgliche - Änderung der
Zollanmeldung zulässt, ist es dennoch die Pflicht des Anmelders bzw. Vertreters, Angaben in
der Zollanmeldung richtig und vollständig anzuführen (Art. 15 Abs. 2 ZK), sodass eine
Verletzung dieser Pflicht eine Zollzuwiderhandlung gegen zollrechtliche Vorschriften
darstellt.
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Es ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass eine korrespondierende „Zahlung“
an Sie, die bei Fehlern der Zollverwaltung Ihren Aufwand abgelten soll, nicht erfolgen wird!
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Auf die Unverhältnismäßigkeit der Abgabe im Verhältnis zu dem für die Dienstleistung zu
lukrierenden Entgelt (max. 50 Euro pro Zollanmeldung), bzw. das monatliche Einkommen
der Zolldeklaranten, wurde ebenso aufmerksam gemacht. Hier hätte, zusätzlich und
unterstützend zu unserer ablehnenden Haltung, auch die Arbeiterkammer im
Begutachtungsverfahren ihre Bedenken äußern können, da die gesetzliche Vertretung der
Arbeiter und Angestellten gleichfalls eingebunden war.
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Die WKÖ wird über die AußenwirtschaftsCentren in den anderen Mitgliedstaaten eine
Erhebung durchführen, wie der Sanktionenartikel des Zollkodex der Union (Art 42 UZK) in
deren Betreuungsbereich umgesetzt wird.
Ich halte Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
Freundliche Grüße
Herbert Herzig
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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