1 Von: Herzig Herbert, WKÖ FHP Gesendet: Mittwoch, 21. September 2016 12:48 Betreff: Verwaltungsabgabe Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf nochmals auf meine Aussendung über die nunmehr zur Vorschreibung gelangende Verwaltungsabgabe hinweisen und Ihnen nach dem Link zum Servicedokument den aktuellen Informationsstand übersenden https://www.wko.at/Content.Node/service/aussenwirtschaft/fhp/Zoll/Verwaltungsabgab e-bei-leichten-Zollvergehen.html In einigen Bundesländern erfolgten nach der Veröffentlichung der Änderungen der Zollrechts-Durchführungsverordnung Vorschreibungen dieser Verwaltungsabgabe, die bei den Betroffenen zu Recht auf Unverständnis stießen. Die Wirtschaftskammer Österreich trug die offenen Fragen und Bedenken an das Bundesministerium für Finanzen (BMF) heran. Nunmehr kann ich Ihnen die Antworten des BMF übermitteln, die allerdings nicht sehr erfreulich sind. Das BMF informierte, dass die unionsrechtliche Grundlage der Art. 42 Zollkodex (Verordnung (EU) Nr. 952/2013) betreffend Sanktionen ist. Dieser Artikel besagt, dass strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt werden können und zwar als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion. Das BMF weist daher darauf hin, dass es sich bei der Regelung der Verwaltungsabgabe um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und daher in keiner Weise um eine Strafbestimmung handelt. Diese Verwaltungsabgabe soll den für die Zollbehörden durch unrichtige Angaben in der Zollanmeldung und deren Korrektur entstehenden Mehraufwand zumindest teilweise abgelten. Das BMF ist der Rechtsauffassung, auch wenn Art. 173 UZK eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung zulässt, es dennoch die Pflicht des Anmelders bzw. Vertreters ist, Angaben in der Zollanmeldung richtig und vollständig anzuführen (Art. 15 Abs. 2 UZK). Eine Verletzung dieser Pflicht stellt somit eine Zuwiderhandlung gegen zollrechtliche Vorschriften dar. In der Praxis bedeutet dies, dass in Zukunft jede Änderung der Zollanmeldung, die keine finanzstrafrechtliche Behandlung des Vorfalls nach sich zieht, mit derzeit 90,18 EURO geahndet wird. Um eine einheitliche Vorgangsweise der Zollämter sicherzustellen wird gerade ein Leitfaden erarbeitet, der auch eine Liste der zu sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle enthalten wird. Das BMF informierte uns auch, dass die Verwaltungsabgabe dem Unternehmen und nicht der Einzelperson vorgeschrieben wird. Weiters wurde klargestellt, dass im Falle der Erstattung von Abgabenbeträgen auf die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe verzichtet wird. Sobald ich die Liste bzw. den Leitfaden erhalten habe, werde ich ihn selbstverständlich übermitteln. Freundliche Grüße Herbert Herzig WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH 2 Von: Herzig Herbert, WKÖ FHP Gesendet: Donnerstag, 22. September 2016 10:11 Betreff: Verwaltungsabgabe Sehr geehrte Damen und Herren! Aufgrund der Vielzahl der Reaktionen auf meine Aussendungen kann ich leider nicht individuell antworten und möchte Ihnen daher Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen übersenden: - In meiner Aussendung schrieb ich (letzter Absatz): „Um eine einheitliche Vorgangsweise der Zollämter sicherzustellen wird gerade ein Leitfaden erarbeitet, der auch eine Liste der zu sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle enthalten wird.“ Da die Liste der zu sanktionierenden Vorgänge/Vorfälle gerade erarbeitet wird kann ich auf diese Fragen noch keine Antwort geben. Wie ich festhielt, werde ich die Liste bzw. die Leitlinien nach Erhalt sofort übermitteln. - Selbstverständlich hat die Wirtschaftskammer Österreich im Zuge der Begutachtung des Verordnungsentwurfs und in zwei weiteren Schreiben an das BMF auf die negativen Auswirkungen der Abgabe auf den Abfertigungsstandort Österreich hingewiesen und sich massiv gegen diese Sanktion ausgesprochen. - Das BMF teilte mit, dass die österreichische Zollverwaltung aus Ressourcengründen unter Druck steht und auch bei den bisher gehandhabten Serviceleistungen Prioritäten setzen muss. Im Fokus stehen dabei die sehr oft beantragten Berichtigung der Zollanmeldung (nunmehr gem. Art. 173 Abs. 3 UZK), die zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Zollämter führen. Besonders durch die von Seite der Wirtschaftsbeteiligten aufgrund von Zeitdruck erfolgenden Arbeits- und Flüchtigkeitsfehler entstehen für die Zollverwaltung durch die beantragten nachträglichen Änderungen eine erhöhte Mehrbelastung, sodass gerade die Erfassung dieser Fälle bei der Regelung der Verwaltungsabgabe im Blickfeld gestanden hat. Auch wenn Art. 173 ZK eine – sogar nachträgliche - Änderung der Zollanmeldung zulässt, ist es dennoch die Pflicht des Anmelders bzw. Vertreters, Angaben in der Zollanmeldung richtig und vollständig anzuführen (Art. 15 Abs. 2 ZK), sodass eine Verletzung dieser Pflicht eine Zollzuwiderhandlung gegen zollrechtliche Vorschriften darstellt. - Es ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass eine korrespondierende „Zahlung“ an Sie, die bei Fehlern der Zollverwaltung Ihren Aufwand abgelten soll, nicht erfolgen wird! - Auf die Unverhältnismäßigkeit der Abgabe im Verhältnis zu dem für die Dienstleistung zu lukrierenden Entgelt (max. 50 Euro pro Zollanmeldung), bzw. das monatliche Einkommen der Zolldeklaranten, wurde ebenso aufmerksam gemacht. Hier hätte, zusätzlich und unterstützend zu unserer ablehnenden Haltung, auch die Arbeiterkammer im Begutachtungsverfahren ihre Bedenken äußern können, da die gesetzliche Vertretung der Arbeiter und Angestellten gleichfalls eingebunden war. - Die WKÖ wird über die AußenwirtschaftsCentren in den anderen Mitgliedstaaten eine Erhebung durchführen, wie der Sanktionenartikel des Zollkodex der Union (Art 42 UZK) in deren Betreuungsbereich umgesetzt wird. Ich halte Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden. Freundliche Grüße Herbert Herzig WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien Tel: +43 (0)5 90 900-4412 DW Fax: +43 (0)5 90 900-114412 e-mail: [email protected] Internet: http://wko.at/zoll oder http://wko.at/carnet
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