Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Leitungsgruppe LIS-A, der Vorsitzende 21.9.2016 Tel.: (030) 9025 2378 Fax: (030) 9025 2512 E-Mail: [email protected] Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes für die Modernisierung des Länderinformationssystems für Anlagen (LIS-A) Sehr geehrte Damen und Herren, Sie werden gebeten, für die obenstehende Leistung ein Angebot abzugeben. Die nachstehenden Bewerbungsbedingungen sowie die Leistungsbeschreibung sind zu beachten. 1. Auftrag gebende Stelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Leitungsgruppe LIS-A, der Vorsitzende Hr. Kopenhagen Brückenstraße 6, 10179 Berlin Raum: 5.206 Tel.: (030) 9025 2378 Fax: (030) 9025 2512 E-Mail: [email protected] 2. Ausschreibende Stelle: siehe Auftrag gebende Stelle 3. Verfahrensart: öffentliche Ausschreibung 4. Art der Leistung: IT-Planungsleistung 5. Ort der Leistung: 1. 2. Landesamt für Umwelt Brandenburg, Vorsitz AGE LIS-A, Frau Balke, Seeburger Chaussee 2, 14467 Potsdam Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes SchleswigHolstein, Herr Klug, Mercatorstr. 3, 24106 Kiel 6. Wesentlicher Leistungsumfang: Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes für die Modernisierung des Länderinformationssystems für Anlagen (LIS-A) 7. Aufteilung in Lose: nein 8. Ausführungszeit: geplant 1.12.2016 bis 30.4.2017 Vorablieferungen sind ausdrücklich erwünscht 9. Einreichung des Angebots Die diesem Dokument als Anlage 1 beigefügte Geheimhaltungserklärung ist ausgefüllt sowie mit Stempel und Unterschrift versehen als Fax oder gescanntes Dokument per E-Mail an die unter 1. genannte Auftrag gebende Stelle zu senden. Sie erhalten dann per E-Mail die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen bzw. eine Internetadresse zum Herunterladen zugesandt. Ablauf der Angebotsfrist: 21.10.2016, 14.00 Uhr Eine elektronische Angebotsabgabe ist nicht möglich. Das schriftliche Angebot ist einzureichen beim: Thüringer Landesverwaltungsamt Poststelle Weimarplatz 4, 99423 Weimar oder unter derselben Anschrift persönlich bei: Herrn Christian Helm, Referat 420, Haus 2, Zimmer 3804 Das Angebot ist in einem fest verschlossenen Doppelumschlag einzureichen, der neben der Anschrift mit folgenden Angaben zu kennzeichnen ist: Ausschreibungsnummer: LIS-A web Bezeichnung der Ausschreibung: Fach- und Systemkonzept für die Modernisierung LIS-A Ablauf der Angebotsfrist: 21.10.2016, 14.00 Uhr Das Angebot ist in Papierform und zusätzlich auf einem geeigneten Datenträger (USB-Stick oder CD/DVD) einzureichen. Hinweis: Zur Öffnung der Angebote sind Bieter nicht zugelassen. 10. Folgende Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen: - Eigenerklärung zur Eignung, Eigenerklärung zu Tariftreue, - Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen, - Erklärung gemäß Frauenförderverordnung, - verschiedene Angaben zum Unternehmen, Fachkunde usw. Die Überprüfung der Eignung der Bieter kann vor Ort im Betrieb erfolgen. 11. Inhalt der Angebote: Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter Verwendung des Angebotsblatts zu erfolgen. Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Rabatte sind separat einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein. Die Angebote sind dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben. Der Name des Unterzeichners muss zweifelsfrei aus dem Angebot hervorgehen, z. B. durch maschinenschriftliche Hinzufügung zur Unterschrift. Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Erklärungen und Nachweise vorzulegen sowie alle verlangten Angaben zu machen. Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss vom Vergabeverfahren. Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen. 12. Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen 13. Auskunft zum Inhalt der Leistungsbeschreibung: Vom 26.09.-17.10.2016, nur per E-Mail: Frau Balke, E-Mail: [email protected] und parallel Herr Klug, E-Mail: [email protected] 14. Auskunft zu den Vergabeunterlagen: Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, wird der Bieter gebeten, sich umgehend mit der ausschreibenden Stelle, E-Mail: [email protected], in Verbindung zu setzen. 15. Auftragserteilung: Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der nachstehenden Kriterien: Die Gesamtbewertung erfolgt nach der einfachen Richtwertmethode nach UfAB VI: Kriteriengruppen 1. Projektplanung (100 Bewertungspunkte) 2. Zusammenwirken AG/AN (100) 3. Angebotserstellung (100) 4. Anforderungen an das Fachkonzept (500) 5. Qualitätssicherung (100) 6. Dokumentation und Präsentation (100) Sonstiges: Mit den Unterlagen erhalten Sie die ausführlichen Angaben zu den Zuschlagkriterien. Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen. Als Nachweis werden die von den für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter vom Auftraggeber aufgefordert, eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen. Im Falle der Gleichheit mehrerer Angebote entscheidet das Los. 16. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 18.11.2016 17. Zusatz für Bewerber- und Bietergemeinschaften: Bei Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften und bei Angeboten von Bietergemeinschaften, die sich im Auftragsfall zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen wollen, sind im Angebot die Mitglieder der Gemeinschaft und die federführende Firma zu benennen. Mit dem Angebot ist eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass die federführende Firma als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Gemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und insbesondere berechtigt ist, mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen, sowie dass jedes Gemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet. Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind verpflichtet die geforderten Erklärungen und Nachweise (Nr. 10) zu erbringen. 18. Zusatz für Untervergabe: Bei Untervergabe muss grundsätzlich bereits bei der Angebotsabgabe der volle Name des Nachunternehmers, seine Organisationsform, sowie der Herstellungsort bekanntgegeben werden. Von den Bietern können alle oder ein Teil der oben geforderten Erklärungen und Nachweise für den/die Nachunternehmer gefordert werden. 19. Zusatz für ausländische Bieter: Das Angebot sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen. Für die Ausführung der Leistung muss der Betrieb des Auftragnehmers, soweit er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei der deutschen für die Arbeiten zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist der Auftragnehmer aufgrund internationaler Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat er dies durch eine Bescheinigung der deutschen Berufsgenossenschaft zu belegen. Darüber hinaus müssen ausländische Bieter die unter Punkt 10 geforderten Erklärungen als gleichwertige Nachweise ihres Herkunftslandes mit dem Angebot vorlegen. Erklärungen und Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen. Auf die Verpflichtung des Auftraggebers, die Umsatzsteuer des ausländischen Bewerbers erforderlichenfalls von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wird hingewiesen. 20. Nicht berücksichtigte Angebote: Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt wurde. Wenn der Bieter schriftlich über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden will, muss er dies schriftlich beantragen. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergeht zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an die Bewerber, bzw. Bieter. Die Ergebnisse freihändiger Vergaben und beschränkter Ausschreibungen (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) werden auf berlin.de/vergabeplattform veröffentlicht. 21. Hinweis: Der Auftraggeber verfährt nach Teil A – Abschnitt 1 – der VOL. Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, b) die sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen, wird um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren keine Nachteile entstehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag M. Kopenhagen Dieses Formular wurde elektronisch erzeugt und ist ohne Unterschrift gültig Anlagen: 1. Erklärung Geheimhaltung 2. Merkblatt zur Geheimhaltung Anlage 1 Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes (LIS-A web) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die von ihm mit der Erarbeitung oder Erfüllung dieses Projektes betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 2 a Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz kennen und beachten und auch sonstige Informationen nicht an Dritte weitergibt oder sonst verwertet. Der Auftragnehmer trifft organisatorische Vorkehrungen, damit nur diejenigen Personen Zugang zu den relevanten Daten im Rahmen der Projektabwicklung erhalten, die von ihm zur Durchführung der Arbeiten beauftragt wurden und dokumentiert die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen und Personen. Der Auftragnehmer sowie der Bieter verpflichten sich, alle Daten (insbesondere die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, Mails, Dokumentationen, Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen geschäftlicher Vorgänge), die ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit dem AG bekannt werden oder von ihm angefertigt werden, vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen, nicht an Dritte weiterzugeben und auch nicht für andere Zwecke außerhalb des Projektes zu verwenden. Die Geheimhaltung aller verwaltungsinternen betrieblichen Abläufe, von denen der Auftragnehmer im Rahmen dieses Projektes Kenntnis erlangt, ist sicherzustellen. Über Angelegenheiten des Auftraggebers, die beispielsweise Einzelheiten bzgl. der Organisation und Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist – auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses – vom Auftragnehmer Verschwiegenheit zu wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen. Aufgrund von § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist der Auftragnehmer zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt. Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind verpflichtet sämtliche zur Verfügung gestellten Unterlagen zum Vergabeverfahren spätestens 3 Wochen nach Ablauf der Zuschlag- und Bindefrist zu vernichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die ihm übergebenen Unterlagen und die Arbeitsergebnisse unter Verschluss aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche sind alle Daten, Unterlagen und Arbeitsergebnisse zu löschen. Abweichungen der vorstehenden Regelungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden und sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen. Von diesen Verpflichtungen hat der Auftragnehmer Kenntnis genommen. Ihm ist bekannt, dass er sich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). ______________________ Ort, Datum __________________________________ Unterschrift, Stempel ________________________________________________________________________________ Klarname, Funktion, E-Mail-Adresse Anlage 2 Merkblatt zur Geheimhaltung - Verpflichtungserklärung § 5 BDSG – Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. § 43 Absatz 2 BDSG – Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 3 Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 88 TKG – Fernmeldegeheimnis (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. (2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist. (3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. (4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung. § 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt Anlage 2 1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, 2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder 3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind. (4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postoder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. § 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. gewerbsmäßig handelt, 2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder 3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt. (5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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