Briefkopf mit Bankverbindung

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt,
Leitungsgruppe LIS-A, der Vorsitzende
21.9.2016
Tel.: (030) 9025 2378 Fax: (030) 9025 2512
E-Mail: [email protected]
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
für die Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes für die Modernisierung des Länderinformationssystems für Anlagen (LIS-A)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie werden gebeten, für die obenstehende Leistung ein Angebot abzugeben. Die nachstehenden Bewerbungsbedingungen sowie die Leistungsbeschreibung sind zu beachten.
1.
Auftrag gebende Stelle:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
Leitungsgruppe LIS-A, der Vorsitzende Hr. Kopenhagen
Brückenstraße 6, 10179 Berlin
Raum: 5.206 Tel.: (030) 9025 2378 Fax: (030) 9025 2512
E-Mail: [email protected]
2.
Ausschreibende Stelle: siehe Auftrag gebende Stelle
3.
Verfahrensart: öffentliche Ausschreibung
4.
Art der Leistung: IT-Planungsleistung
5.
Ort der Leistung:
1.
2.
Landesamt für Umwelt Brandenburg, Vorsitz AGE LIS-A, Frau Balke, Seeburger Chaussee 2, 14467
Potsdam
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes SchleswigHolstein, Herr Klug, Mercatorstr. 3, 24106 Kiel
6.
Wesentlicher Leistungsumfang:
Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes für die Modernisierung des Länderinformationssystems für
Anlagen (LIS-A)
7.
Aufteilung in Lose: nein
8.
Ausführungszeit: geplant 1.12.2016 bis 30.4.2017
Vorablieferungen sind ausdrücklich erwünscht
9.
Einreichung des Angebots
Die diesem Dokument als Anlage 1 beigefügte Geheimhaltungserklärung ist ausgefüllt sowie mit Stempel
und Unterschrift versehen als Fax oder gescanntes Dokument per E-Mail an die unter 1. genannte Auftrag
gebende Stelle zu senden. Sie erhalten dann per E-Mail die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen bzw.
eine Internetadresse zum Herunterladen zugesandt.
Ablauf der Angebotsfrist: 21.10.2016, 14.00 Uhr
Eine elektronische Angebotsabgabe ist nicht möglich.
Das schriftliche Angebot ist einzureichen beim:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Poststelle
Weimarplatz 4, 99423 Weimar
oder unter derselben Anschrift persönlich bei:
Herrn Christian Helm, Referat 420, Haus 2, Zimmer 3804
Das Angebot ist in einem fest verschlossenen Doppelumschlag einzureichen, der neben der Anschrift mit
folgenden Angaben zu kennzeichnen ist:
Ausschreibungsnummer:
LIS-A web
Bezeichnung der Ausschreibung: Fach- und Systemkonzept für die Modernisierung LIS-A
Ablauf der Angebotsfrist:
21.10.2016, 14.00 Uhr
Das Angebot ist in Papierform und zusätzlich auf einem geeigneten Datenträger (USB-Stick oder CD/DVD)
einzureichen.
Hinweis: Zur Öffnung der Angebote sind Bieter nicht zugelassen.
10. Folgende Erklärungen sind mit dem Angebot vorzulegen:
- Eigenerklärung zur Eignung, Eigenerklärung zu Tariftreue,
- Mindestentlohnung und Sozialversicherungsbeiträgen,
- Erklärung gemäß Frauenförderverordnung,
- verschiedene Angaben zum Unternehmen, Fachkunde usw.
Die Überprüfung der Eignung der Bieter kann vor Ort im Betrieb erfolgen.
11. Inhalt der Angebote:
Die Angebotsabgabe hat ausschließlich unter Verwendung des Angebotsblatts zu erfolgen.
Die Preise sind in Euro ohne Umsatzsteuer anzugeben; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie gewährte Skonti und Rabatte sind separat einzutragen. Die Angaben müssen zweifelsfrei sein.
Die Angebote sind dokumentenecht auszufüllen und zu unterschreiben.
Der Name des Unterzeichners muss zweifelsfrei aus dem Angebot hervorgehen, z. B. durch maschinenschriftliche Hinzufügung zur Unterschrift.
Der Bieter ist verpflichtet, alle verlangten Erklärungen und Nachweise vorzulegen sowie alle verlangten
Angaben zu machen.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Ausschluss
vom Vergabeverfahren.
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
12. Nebenangebote
Nebenangebote sind nicht zugelassen
13. Auskunft zum Inhalt der Leistungsbeschreibung:
Vom 26.09.-17.10.2016, nur per E-Mail:
Frau Balke, E-Mail: [email protected] und parallel
Herr Klug, E-Mail: [email protected]
14. Auskunft zu den Vergabeunterlagen:
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters Unklarheiten, wird der Bieter gebeten, sich
umgehend mit der ausschreibenden Stelle, E-Mail: [email protected], in Verbindung zu setzen.
15. Auftragserteilung:
Den Zuschlag erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der nachstehenden Kriterien:
Die Gesamtbewertung erfolgt nach der einfachen Richtwertmethode nach UfAB VI:
Kriteriengruppen
1. Projektplanung (100 Bewertungspunkte)
2. Zusammenwirken AG/AN (100)
3. Angebotserstellung (100)
4. Anforderungen an das Fachkonzept (500)
5. Qualitätssicherung (100)
6. Dokumentation und Präsentation (100)
Sonstiges: Mit den Unterlagen erhalten Sie die ausführlichen Angaben zu den Zuschlagkriterien.
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen erhalten im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen
Bestimmungen bei den Regelungen der §§ 1, 7 und 8 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz
entsprechenden und sonst gleichwertigen Angeboten die Unternehmen bevorzugt den Zuschlag, die
Ausbildungsplätze bereitstellen, sich an tariflichen Umlageverfahren zur Sicherung der beruflichen
Erstausbildung oder an Ausbildungsverbünden beteiligen.
Als Nachweis werden die von den für den Zuschlag in Betracht kommenden Bieter vom Auftraggeber
aufgefordert, eine Bescheinigung der für die Berufsausbildung zuständigen Stellen vorzulegen.
Im Falle der Gleichheit mehrerer Angebote entscheidet das Los.
16. Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 18.11.2016
17. Zusatz für Bewerber- und Bietergemeinschaften:
Bei Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften und bei Angeboten von Bietergemeinschaften, die sich im
Auftragsfall zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen wollen, sind im Angebot die Mitglieder der Gemeinschaft und die federführende Firma zu benennen.
Mit dem Angebot ist eine von allen Gemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass
die federführende Firma als bevollmächtigter Vertreter die im Verzeichnis aufgeführten Gemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Auftraggeber vertritt und insbesondere berechtigt ist, mit Wirkung für jedes Mitglied
ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen, sowie dass jedes Gemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet.
Alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft sind verpflichtet die geforderten Erklärungen und Nachweise (Nr.
10) zu erbringen.
18. Zusatz für Untervergabe:
Bei Untervergabe muss grundsätzlich bereits bei der Angebotsabgabe der volle Name des Nachunternehmers, seine Organisationsform, sowie der Herstellungsort bekanntgegeben werden.
Von den Bietern können alle oder ein Teil der oben geforderten Erklärungen und Nachweise für den/die
Nachunternehmer gefordert werden.
19. Zusatz für ausländische Bieter:
Das Angebot sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber sind in deutscher Sprache abzufassen.
Für die Ausführung der Leistung muss der Betrieb des Auftragnehmers, soweit er auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig wird, bei der deutschen für die Arbeiten zuständigen Berufsgenossenschaft
angemeldet sein; sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ist der Auftragnehmer aufgrund internationaler
Vereinbarungen von dieser Verpflichtung befreit, so hat er dies durch eine Bescheinigung der deutschen
Berufsgenossenschaft zu belegen.
Darüber hinaus müssen ausländische Bieter die unter Punkt 10 geforderten Erklärungen als gleichwertige
Nachweise ihres Herkunftslandes mit dem Angebot vorlegen.
Erklärungen und Nachweise sind grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
Auf die Verpflichtung des Auftraggebers, die Umsatzsteuer des ausländischen Bewerbers erforderlichenfalls von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wird hingewiesen.
20. Nicht berücksichtigte Angebote:
Das Angebot ist nicht berücksichtigt worden, wenn bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist kein Auftrag erteilt
wurde.
Wenn der Bieter schriftlich über die Ablehnung seines Angebotes unterrichtet werden will, muss er dies
schriftlich beantragen. Bei europaweiten Vergabeverfahren ergeht zusätzlich eine gesonderte Mitteilung an
die Bewerber, bzw. Bieter.
Die Ergebnisse freihändiger Vergaben und beschränkter Ausschreibungen (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) werden auf berlin.de/vergabeplattform veröffentlicht.
21. Hinweis:
Der Auftraggeber verfährt nach Teil A – Abschnitt 1 – der VOL.
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet
oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in
Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
e) die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.
Falls Sie wegen Auslastung Ihres Betriebes oder aus sonstigen Gründen kein Angebot abgeben wollen, wird
um eine entsprechende kurze Mitteilung gebeten. Hieraus werden Ihnen hinsichtlich künftiger Vergabeverfahren
keine Nachteile entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
M. Kopenhagen
Dieses Formular wurde elektronisch erzeugt und ist ohne Unterschrift gültig
Anlagen:
1. Erklärung Geheimhaltung
2. Merkblatt zur Geheimhaltung
Anlage 1
Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherheit
Erstellung eines Fach- und Systemkonzeptes (LIS-A web)
Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Personen, die von ihm mit der Erarbeitung oder
Erfüllung dieses Projektes betraut sind, das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG), § 30 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 2 a Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) und sonstige Vorschriften des Auftraggebers zum Datenschutz kennen
und beachten und auch sonstige Informationen nicht an Dritte weitergibt oder sonst verwertet.
Der Auftragnehmer trifft organisatorische Vorkehrungen, damit nur diejenigen Personen Zugang zu
den relevanten Daten im Rahmen der Projektabwicklung erhalten, die von ihm zur Durchführung der
Arbeiten beauftragt wurden und dokumentiert die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen
und Personen.
Der Auftragnehmer sowie der Bieter verpflichten sich, alle Daten (insbesondere die zur Verfügung
gestellten personenbezogenen Daten, Mails, Dokumentationen, Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen geschäftlicher Vorgänge), die ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit
dem AG bekannt werden oder von ihm angefertigt werden, vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff durch Unbefugte zu schützen, nicht an Dritte weiterzugeben und auch nicht für andere Zwecke
außerhalb des Projektes zu verwenden. Die Geheimhaltung aller verwaltungsinternen betrieblichen
Abläufe, von denen der Auftragnehmer im Rahmen dieses Projektes Kenntnis erlangt, ist sicherzustellen.
Über Angelegenheiten des Auftraggebers, die beispielsweise Einzelheiten bzgl. der Organisation und
Einrichtung betreffen, sowie über Geschäftsvorgänge und Zahlen des internen Rechnungswesens, ist
– auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses – vom Auftragnehmer Verschwiegenheit zu
wahren, sofern sie nicht allgemein öffentlich bekannt sind. Hierunter fallen auch Vorgänge von Drittunternehmen.
Aufgrund von § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG) ist der Auftragnehmer zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet, soweit er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Erbringung geschäftsmäßiger Telekommunikationsdienste mitwirkt.
Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben, sind verpflichtet sämtliche zur Verfügung gestellten
Unterlagen zum Vergabeverfahren spätestens 3 Wochen nach Ablauf der Zuschlag- und Bindefrist zu
vernichten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die ihm übergebenen Unterlagen und die
Arbeitsergebnisse unter Verschluss aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Verjährung der Mängelansprüche sind alle Daten, Unterlagen und Arbeitsergebnisse zu löschen.
Abweichungen der vorstehenden Regelungen können ausschließlich schriftlich vereinbart werden und
sind dem Auftraggeber rechtzeitig mitzuteilen.
Von diesen Verpflichtungen hat der Auftragnehmer Kenntnis genommen. Ihm ist bekannt, dass er
sich bei Verletzungen des Datengeheimnisses, des Fernmeldegeheimnisses oder von Geschäftsgeheimnissen strafbar machen kann, insbesondere nach §§ 44, 43 Abs. 2 BDSG, § 206 Strafgesetzbuch (StGB) und nach § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
______________________
Ort, Datum
__________________________________
Unterschrift, Stempel
________________________________________________________________________________
Klarname, Funktion, E-Mail-Adresse
Anlage 2
Merkblatt zur Geheimhaltung - Verpflichtungserklärung
§ 5 BDSG – Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nichtöffentlichen
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 43 Absatz 2 BDSG – Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten
Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen
aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a. entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig
macht,
5b. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2, § 30a Abs. 3 Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit
einer Einzelangabe zusammenführt oder
7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 88 TKG – Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche
Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie
dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten
Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an
andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich
dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
§ 206 StGB – Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind,
das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens
unbefugt
Anlage 2
1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist,
öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder
fördert.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.
(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Postoder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in
das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der
Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre
näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist
oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
§ 17 UWG – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im
Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer
des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines
Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der
Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder
durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.