GRAUBÜNDEN: RICHTLÖHNE FÜR ALPPERSONAL SOMMER 2016 In einvernehmlichen Verhandlungen zwischen dem Bündner ÄlperInnen Verein (BÄV) und dem Bündner Bauernverband wurde entschieden, die Richtlöhne 2016 im selben Rahmen wie 2015 festzuhalten. Die Richtlöhne für das Alppersonal werden gemeinsam vom Bündner ÄlplerInnenverein und dem Bündner Bauernverband alljährlich festgelegt und verfolgen das Ziel, das Alppersonal für seine Arbeitsleistung angemessen zu entlöhnen. In Anlehnung an die allgemeinen Richtlöhne der Landwirtschaft in der Schweiz, wurden bereits im letzten Jahr auch für das Alppersonal Bruttolöhne festgelegt. Die Richtlöhne 2016 wurden gegenüber dem letzten Jahr nicht geändert. Im Bruttolohn ist die Unterkunft enthalten. Tabelle 1: Taglohn Richtlohnansätze (Bruttolöhne) für die einzelnen Funktionen pro Tag Funktion *) Richtlohn Minimum Richtlohn Maximum Senn Verantwortlicher1/ Zusenn/Hirt für Milchkühe und Melkalpen Hirt2 für Mutterkühe mit Kälbern Hirt2 für Jungvieh, Kleinvieh Gehilfe erwachsen Gehilfe jugendlich Fr. 170.- Fr. 240.- Fr. 155.- Fr. 210.- Fr. 170.Fr. 145.Fr. 120.Fr. 90.- Fr. 225.Fr. 195.Fr. 185.Fr. 105.- *) Die Richtlohnansätze gelten für männliches und weibliches Personal. Bemerkung: 1Der Verantwortliche einer Melkalp ist dem Zusenn auf einer Sennalp gleichgestellt. 2Für die Funktion „Hirt“ gibt es drei Kategorien und zwar: „Hirt für Milchkühe“, „Hirt für Mütterkühe mit Kälbern“ und „Hirt für Jungvieh, Kleinvieh“. Tabelle 2: Pauschallohn (gilt nur für Sennalpen am Beispiel von 90 Alp-, resp. Arbeitstagen) Bandbreite der Richtlöhne (Bruttolöhne) auf Sennalpen Kuhzahl Personalbedarf 1) 20- 29 30- 39 40- 49 50- 59 60- 69 70- 79 80- 89 90- 99 100-109 110-119 120-129 1,6 1,9 2,2 2,5 2,8 3,0 3,2 3,4 3,6 3,8 4,0 Faktor für Be- Pauschallohn bei 90 Arbeitstagen triebsgrösse 2) Minimum Maximum 82,5 % 85,0 % 87,5 % 90,0 % 92,5 % 95,0 % 97,5 % 100,0 % 102,5 % 105,0 % 105,0 % Fr. 19‘500 Fr. 23’500 Fr. 27’500 Fr. 31’000 Fr. 35’000 Fr. 38’000 Fr. 40’500 Fr. 43’500 Fr. 46’000 Fr. 49’000 Fr. 50’500 Fr. 27’000 Fr. 33’000 Fr. 38’500 Fr. 44’000 Fr. 50’000 Fr. 54’500 Fr. 57’500 Fr. 61’000 Fr. 64’500 Fr. 68’000 Fr. 70’000 (Die Lohnsumme ist um Fr. 500.-- auf- oder abgerundet.) 1) Der Personenbedarf ist aus kalkulatorischen Gründen in der Weise berechnet, dass das Personal gemäss Tabelle 1 von „oben nach unten“ eingesetzt wird. Beispiel: eine Alp mit 3.4 Personen, d.h. 1 Senn plus 1 Hirt Milchkühe plus 1 Gehilfe erwachsen plus 0,4 Gehilfe jugendlich. 2) Mit dem Faktor Betriebsgrösse soll der „Verantwortunsgrad“ des Alppersonals berücksichtigt werden. Je grösser die Alp, umso grösser ist die Verantwortung. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Kuhzahl 50 - 59 die nach Tabelle 1 berechnete Lohnsumme noch mit dem Faktor 0.9 für Betriebsgrösse multipliziert werden muss. Bemerkungen 1. Bei den aufgeführten Richtlöhnen handelt es sich um Bruttolöhne. Der Ferien- und Freizeitanspruch wurden in den Berechnungen berücksichtigt und sind damit im Lohn abgegolten. Nicht berücksichtigt sind aber spezielle Arbeitsleistungen, die das übliche Mass eines normalen Arbeitspensums übersteigen. Beispielsweise die Herstellung von Spezialitäten, die Mehrarbeit verursachen und die dem Alpbewirtschafter für seine Produkte eine deutlich höhere Wertschöpfung bringen oder beispielsweise der zusätzliche Arbeitseinsatz für die Direktvermarktung ab Alp. Bei Mutterkuhalpen mit Abkalbungen wird empfohlen, dem Hirt eine Erfolgsprämie von Fr. 50.- bis Fr. 100.- pro Abkalbung gutzuschreiben, sofern das Kalb Ende Alpzeit gesund ist. Achtung: Prämien sind AHV-Pflichtig und müssen zum Bruttolohn dazu gerechnet werden. 2. Die Verpflegung ist grundsätzlich Sache des Älplers. Auf der Alp produzierte Produkte (Milch, Butter, Käse) können vom Alppersonal für den Eigenbedarf während der Alpzeit kostenlos bezogen werden. Für die Unterkunft werden dem Arbeitnehmer pro Nacht Fr. 11.50 vom Bruttolohn abgezogen. 3. Die Zeit für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten (Zäunen, putzen) zählt auch als Arbeitszeit und ist daher gemäss Tabelle 1 zu entschädigen. Um Unstimmigkeiten betreffend der benötigten Zeit für die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zu vermeiden, sollten die benötigten Tage bereits am Anfang im Anstellungsvertrag aufgeführt werden. 4. Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, in welcher Grössenordnung sich die Richtlohnansätze für die verschiedenen Funktionen auf der Alp bewegen. Die Kolonne „Minimum“ bezieht sich auf Älpler mit wenig Erfahrung, jene „Maximum“ ist für bestandene Alpangestellte mit vier und mehr Sommern Alperfahrung gedacht. Bei Lohnverhandlungen soll grundsätzlich vom Taglohn ausgegangen werden. Der Pauschallohn dient mehr zur Kontrolle, wo man bei Gruppen mit der Gesamtlohnsumme steht. 5. Der für Hirten angegebene Lohn ist auch für Jungviehalpen anwendbar, wobei von einer Betreuung von 100 bis 130 Stück Galtvieh auszugehen ist. Werden bedeutend mehr Tiere betreut, so kann die damit steigende Verantwortung mit einem Aufschlag von höchstens 30 % abgegolten werden. Ebenso soll der aufgeführte Richtlohn für Alpen mit Kleinvieh gelten. Dabei wird auf Schafalpen mit einer Herdengrösse von 600–800 Stück, bei Ziegenalpen von 50-70 Milchziegen (inkl. Milchverarbeitung), ausgegangen. Das Nutzungssystem bei Schafen mit den unterschiedlichen Kategorien der Sömmerungsbeiträge des Bundes ist mit zu berücksichtigen. Zusätzlicher Aufwand für Herdenschutz soll speziell berücksichtigt werden. 6. Tabelle 2 kann dort angewendet werden, wo die Alp einer ganzen Gruppe zur Betreuung übergeben wird. Auch in solchen Fällen empfiehlt es sich aber, dass Einzelverträge abgeschlossen werden und der Lohn pro Arbeitnehmer einzeln festgelegt wird. Die Tabelle 2 dient also vielmehr dazu, die Summe aller Einzellöhne zu überprüfen. Sie ist für 90 Arbeitstage berechnet. 7. Zuschläge sind möglich für besonders grosse, komplizierte oder arbeitsaufwendige Verhältnisse (mehrstaflige Betriebe, zweimal täglich käsen usw.) Ebenso für spezielle Arbeitsleistungen (siehe unter Punkt 1). 8. Abzüge sind bei kleinen einfachen Alpbetrieben gerechtfertigt, in denen das Alppersonal nicht voll ausgelastet ist und beispielsweise noch Arbeiten für den eigenen Betrieb erbringen kann. 9. Spezielle Abmachungen wie Treueprämien oder Zuschläge für besondere Leistungen (mehrere Jahre überdurchschnittliche Mulchen), wurden in den Richtlöhnen nicht berücksichtigt. Sie sind gegebenenfalls zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wie ist vorzugehen bei der Festlegung des Pauschallohnes? Grundsätzlich ist der Taglohn gemäss den Richtlöhnen in der Tabelle 1 dem Pauschallohn vorzuziehen. Der Arbeitnehmer wird für die effektiv geleisteten Arbeitstage entlöhnt. Trotzdem ist bei uns der Pauschallohn immer noch verbreitet, wobei zwei Arten vorkommen: Pauschallohn für einzelnen Arbeitnehmer (Sommerlohn) Pauschallohn für ganze Gruppe (Alp-Gesamtlohn) Bei der Berechnung des Sommerlohnes für einen einzelnen Älpler ist von der Tabelle 1 auszugehen. Man bestimmt den Taglohnansatz und multipliziert diesen mit den effektiv geleisteten Arbeitstagen (siehe Lohnabrechnungsbeispiel). Handelt es sich um eine Gruppe die eine Alp übernimmt, so kann die gleiche Berechnung für jeden einzelnen Älpler vorgenommen werden oder direkt der Pauschallohn gemäss Tabelle 2 verwendet werden. Lohn muss schriftlich festgehalten werden Die Vereinbarung über den Lohn muss laut Normalarbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich auch bei Gruppenverträgen (nur für Schweizer möglich) nebst dem gesamten Pauschalbetrag auch die Lohnansprüche der einzelnen Gruppenmitglieder schriftlich im Vertrag festzuhalten. Brutto-Löhne bieten Gewähr für eine gerechte Lohnabrechnung. Die Sozialabgaben werden nach den gesetzlichen Bestimmungen (siehe Zusammenstellung weiter hinten) vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. Vereinbaren Sie deshalb Brutto-Löhne! Arbeitsvertrag Wir empfehlen die Verwendung der Anstellungsverträge (Einzelverträge), welche vom Bündner Bauernverband und der Fachstelle für Alpwirtschaft am LBBZ Plantahof erarbeitet wurden. Diese ermöglichen nicht alleine die klare Festlegung des Alplohnes, sondern dienen zugleich als eine Art „Checkliste“, indem sich sowohl der Alpmeister als auch das Alppersonal rechtzeitig darüber Gedanken machen, was es alles zu regeln gibt. Zudem können, falls es zu einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommen sollte, viele Unannehmlichkeiten und Unklarheiten ausgeräumt werden, wenn ein schriftlicher und detaillierter Vertrag vorliegt. Anstellungsbedingungen Die rechtlichen Grundlagen für das alpwirtschaftliche Arbeitsverhältnis bildet zum einen das Obligationenrecht (OR) und zum anderen der kantonale Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal (NAV vom 1. Dezember 1998). Jeder Alpmeister, der Alppersonal beschäftigt, sollte im Besitze des NAV sein. Arbeitszeit/Überstundenarbeit Die tägliche Arbeitszeit für das Alppersonal und die Hirten richtet sich nach den Anforderungen des Betriebes und dem Ortsgebrauch. Im ersten Alpmonat sollen 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Wird Überstundenarbeit nötig, so sind Alppersonal und Hirten dazu soweit verpflichtet, als sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. Freizeit, Ferien Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen freien Tag und einen halben Tag bezahlte Ferien pro Woche zu gewähren. Ist der Bezug der Ferien- und Freitage aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dann sind diese durch zusätzliche Taglohnzahlungen abzugelten. Bei den Richtlohnansätzen (gemäss Tabelle 1 und 2) sind Ferien- und Freizeitansprüche enthalten und somit mit dem Lohn abgegolten. Versicherungen 1. Der Normalarbeitsvertrag (NAV) verpflichtet den Arbeitgeber, sein Personal für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie ein Krankentaggeld von 80 % des AHVpflichtigen Lohnes ab dem 31. Tag zu versichern. Alpgenossenschaften, welche noch eine Krankentaggeld-Lösung ab dem 3. Tag versichert haben, empfiehlt sich der Wartefristaufschub auf den 30. Tag zu prüfen. Mit dieser Änderung trägt der Arbeitgeber zwar das Lohnrisiko bei Krankheit für den ersten Monat selbst, spart aber auf der andern Seite massiv Prämien ein (Prämiensatzvergleich Globallösung/ÖKK ab 3. Tag 2.450 % ab 31. Tag 0.950 %) 2. Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet den Arbeitgeber, sein Personal für Berufs- und Nichtberufsunfälle zu versichern. 3. Das Bundesgesetz über die Berufliche Vorsorge (BVG) verpflichtet den Arbeitgeber, das Personal, welches länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHVpflichtigen Lohn von mehr als Fr. 1'762.50 pro Monat bezieht und älter als 17jährig ist (1. Januar nach Erreichung des 17. Altersjahres), einer Pensionskasse anzuschliessen. 4. Wir empfehlen jeder Alp zusätzlich eine Aushilfenversicherung abzuschliessen. Diese Versicherung deckt die Kosten für gelegentliche Aushilfen auf der Alp, sowie nicht versicherte Leistungen bei den Pflichtarbeiten der Landwirte. Diese Versicherung kann bei der ÖKK für Fr. 75.- abgeschlossen werden, sofern auch die Globallösung bei der ÖKK abgeschlossen wurde. Die Globalversicherungslösung Eine einfache Lösung zur Versicherung des Alppersonals bietet die Bündner Landwirtschaftsversicherung (BLV). Mit der Unterzeichnung einer Anschlussvereinbarung hat die Alpgenossenschaft die Gewähr, dass ihr Personal UVG und Krankentaggeld versichert ist. Ebenfalls bietet die ÖKK eine Aushilfenunfallversicherung für nicht dem UVG unterstellte gelegentliche Aushilfen an. (Jahresprämie Fr. 75.--). In der Globallösung nicht enthalten ist die obligatorische Krankenpflegegrundversicherung, diese muss für jeden Angestellten einzeln bei einer Krankenkasse abgeschlossen werden, dies sollte nur bei ausländischen Arbeitskräften der Fall sein. Die ÖKK Graubünden bietet seit 01.01.2002 ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für die befristete Krankenpflegeversicherung der Angestellten an (BASIS KVG und ÖKK Optima VVG). Berufliche Vorsorge (BVG) Auch hier bietet sich der Alpgenossenschaft die Möglichkeit, ihre Angestellten bei der Agrisano Pencas (Vormals Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft) einfach und zweckmässig zu versichern. Die Anschlussvereinbarung kann auf dem Sekretariat des Bündner Bauernverbandes bezogen werden. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als 3 Monate, ist das BVG zwingend vorgeschrieben. Massgebend ist die effektive abgerechnete Anstellungsdauer in Tagen. Beispiel: 06.Juni bis 05.September = nicht pflichtig 06.Juni bis 06. September = pflichtig Verpflegung/Unterkunft Grundsätzlich gilt Selbstverköstigung. In all jenen Fällen, wo aber der Arbeitgeber für die Verpflegung aufkommt, gilt dies als zusätzlicher Lohnbestandteil und muss gegenüber der AHV als Naturallohn abgerechnet werden. Die Bewertung der Verköstigung beträgt gemäss den AHV-Ansätzen bei voller Verpflegung Fr. 645.-- pro Monat und ist in der Lohnabrechnung als Naturallohn zu deklarieren. Achtung: Die Unterkunft ist auch für Alppersonal AHV-pflichtig. Dies ist bei den Bruttolöhnen jedoch bereits berücksichtigt. Bewertung und Aufteilung Verpflegung/Unterkunft Tag Monat Morgenessen Mittagessen Abendessen Unterkunft Fr. Fr. Fr. Fr. 3.50 10.00 8.00 11.50 Fr. Fr. Fr. Fr. 105.-300.-240.-345.-- Volle Verpflegung/Unterkunft Fr. 33.00 Fr. 990.-- Beispiel einer korrekten Lohnabrechnung (Senn, 33jährig, ledig, Selbstverköstigung durch den Älpler) Arbeitgeber: Alpgenossenschaft Muster Name und Vorname des Arbeitnehmers: Pietro Salvatore Nationalität: Italien Lohn vom 15. Juni 2016 bis 17. September 2016 (95 Arbeitstage) Lohn (95 Arbeitstage à Fr. 240.--/gem. Tabelle 1 Maximum) (inkl. 8.33 % Ferien- und 16.66 % Freizeitentschädigung) Fr. 22800.-- Prämien und Gratifikationen Fr. ___________ Bruttolohn AHV-pflichtig Fr. 22800.-- - 6.225 % (AHV/IV/EO/ALV) - 1.681 % Unfallversicherung (NBU/Globalversicherung ÖKK) - Berufliche Vorsorge Agrisano Pencas)/BVG (Basis 2016) - 0.475 % Krankentaggeld (ÖKK Graubünden/Globallösung ab 31. Tag) - Unterkunft Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. 1419.30 383.30 723.90 108.30 1092.50 _________________ Nettolohn*) Fr. 19072.70 - Krankenkassen-Grundversicherung (ohne Unfall) (z. B.) - 11.91 % Quellensteuer-Tarif vom 1.1.2014 (mit Kirchensteuer) Fr. Fr. 955.40 2715.50 Fr. Fr. 500.00 300.00 (Ansatz hängt ab vom Lohn, Zivilstand und den Familienverhältnissen) - Vorschuss + Rückvergütung von Spesen _________________ Auszahlung Ort ..................................................... Fr. 15201.80 Datum .................................................... Arbeitnehmer ......................................... Arbeitgeber ....................................... Unterschrift Unterschrift Entspricht nicht dem Nettolohn auf dem Lohnausweis (Differenz: Unterkunft und Prämie Krankentaggeld) *) Was kosten die obligatorischen Versicherungen 2016? Wieviel kann beim Arbeitnehmer in Abzug gebracht werden? In % vom AHV-Lohn Total Prämie Arbeitnehmer-Anteil AHV/IV/EO 10.250 5.125 Arbeitslosenversicherung/ALV 2.200 1.100 Familienzulage 2.000 -.--Berufsunfall 3.351 -.--Nichtberufsunfall 1.681 1.681 Krankentaggeld halbe Prämie BVG/Pensionskasse halbe Prämie Krankenpflege ganze Prämie Quellensteuer (bei Ausländern) ganze Steuer Total Prämie/Abzüge ohne Krankenpflege Taggeld und Pensionskasse 19.482 7.906 - Krankentaggeld-Varianten: ab 31. Tag gem. NAV(Alp) 0.950% (je ½ 0.475%) ab 3. Tag 2.450% (je ½ 1.225%) - BVG/Pensionskassenpflicht besteht nur bei Angestellten welche länger als drei Monate angestellt werden (siehe auch Beitragsteil Versicherungen) - Krankenpflege/Grundversicherung; gemäss entsprechendem KK-Tarif - Quellensteuer, gemäss Quellensteuer-Tarif der Kant. Steuerverwaltung (Tarif der BLV/Globalversicherungslösung) Unterlagen Beim Bündner Bauernverband können folgende Unterlagen bestellt werden: Normalarbeitsverträge für das Alp- und Hirtschaftspersonal Arbeitsverträge für Einzelpersonen (mit Bemerkungen zum Ausfüllen) Lohnabrechnungstool (Excel-Tabelle) / (wird anfangs 2016 aufgeschaltet) Lohnabrechnungsblöcke Anschlussvereinbarungen zur Versicherung der Arbeitnehmer (Globalversicherungslösung) Anmeldeformulare Krankenpflegeversicherung ÖKK Anschlussvereinbarung für das BVG (Pensionskassenstiftung der schweizerischen Landwirtschaft) Richtlöhne sind im Internet Auf www.agrischa.ch, Rubrik Bündner Bauernverband AGRO-Treuhand Downloads, haben Sie die Möglichkeit verschiedene Dokumente herunterzuladen. Trotz aller Sorgfalt und Bemühungen kann es im Zusammenhang mit Angestellten zu Unklarheiten und Fragen kommen. In diesen Fällen sind wir gerne bereit, Ihnen auch telefonisch oder über E-mail weitere Auskünfte zu erteilen. Telefon: E-mail: 081/ 254 20 00 [email protected] Zulassung und Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in der Alpwirtschaft (gültig seit 1.5.2011) Arbeitskräfte aus EU-17-/EU-8-/EFTA-Staaten Die Anstellung von Arbeitskräften aus den „alten“ EU-Staaten (EU-17), den „neuen“ EULändern (EU-8) und den EFTA Ländern ist problemlos möglich. Staatsangehörige der unten aufgeführten Länder benötigen für einen maximalen Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Die Anstellungsverhältnisse unter 3 Monaten sind Meldepflichtig. Für länger dauernde Arbeitsverträge ist ein Gesuch an die kantonalen Behörden nötig. EU-17/EFTA-Staaten: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern EU-8-Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn EU-2-Staaten Für Arbeitskräfte aus Rumänien und Bulgarien muss unabhängig von der Anstellungsdauer eine Bewilligung beantragt werden. Dem Bewilligungsgesuch muss auch eine Bestätigung des „RAV“ beigelegt werden, dass im Inland keine entsprechende Arbeitskraft rekrutiert werden konnte. Die Bewilligungen sind kontingentiert und eine Einreise in die Schweiz ist erst erlaubt, wenn die Bewilligung erteilt ist. EU-2-Staaten: Rumänien und Bulgarien Familiennachzug Im Zusammenhang mit einem gültigen Aufenthaltsrecht eines EU-25/EFTA-Staatsangehörigen können auch Familienangehörige aus sogenannten Drittstaaten sich auf die Bestimmungen über den Familiennachzug berufen. Ebenso Kinder im Alter über 21 Jahren, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Familie eine angemessene Wohnung besitzt. Der Ehegatte und die Kinder von EU-25/EFTA-Staatsangehörigen, die im Rahmen des Familiennachzuges zugelassen werden, haben also unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt, folglich auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen findet keine Prüfung des Inländervorranges statt und es wird auch kein Kontingent benötigt. Beim Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit KIGA Graubünden können Merkblätter bezogen werden auf denen die einzelnen Verfahren je nach Aufenthaltsdauer und Herkunft und die einzureichenden Unterlagen aufgeführt sind. http://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/kiga/dienstleistungen/unternehmen/Seiten/a uslaendarbeitskraefte.aspx Arbeitskräfte aus Drittstaaten Die Zulassungspraxis für Staatsbürger aus Drittstaaten bleibt restriktiv. Die Arbeitsmarktbehörde kann Ausnahmen verfügen, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe seitens des Einsatzbetriebes eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Ausnahmeregelung gilt für landwirtschaftliche Praktikanten, wenn sie durch einen Berufsverband, z.B. AGROIMPULS, c/o Schweiz. Bauernverband, Laurstrasse 10, 5201 Brugg AG, oder eine gemeinnützige Institution vermittelt und dem KIGA GR, Abteilung Arbeitsbedingungen zur Genehmigung unterbreitet werden. Solche Praktika können über eine Zeitdauer von maximal 4 Monaten pro Kalenderjahr und nur einmalig beansprucht werden. Die Gesuchsformulare stehen ebenfalls auf der Homepage des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht zur Verfügung. Arbeitsvertrag Zum Schutz der ausländischen Arbeitskraft, aber auch des inländischen Arbeitsmarktes, wird in der Zulassungsbestimmung für ausländische Arbeitskräfte verlangt, dass für Ausländer die sogenannten orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Bei der Bestimmung der Lohnhöhe gilt im Kanton Graubünden der Minimallohn für das Jahr 2016, welcher von der Alpwirtschaftskommission des Bündner Bauernverbandes und dem Bündner ÄlplerInnenverein herausgegeben wird. Selbstverständlich sind bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte auch die übrigen Bestimmungen des Normalarbeitsvertrages (NAV) einzuhalten. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass der Arbeitgeber mit jedem Alpangestellten einen Einzelarbeitsvertrag auszufertigen hat. Ein Arbeitsvertrag kann ohne weiteres in Briefform ausgefertigt werden. Es ist jedoch zu beachten, dass folgende wichtige Punkte im Vertrag enthalten sind: 1. 2. 3. 4. Name und Adresse des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Genaue Tätigkeit des Arbeitnehmers auf der Alp Anstellungsgrad in % bei Teilzeitanstellungen Beginn des Arbeitsverhältnisses Bei befristeten Arbeitsverhältnissen (Kurzaufenthalter und Alppersonal) ist die genaue Anstellungsdauer von ......... bis ........ anzugeben. 5. AHV-pflichtiger Monatslohn (Bruttolohn) 6. Unterschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers Schlussbemerkungen Eine gute Infrastruktur und ein fairer Lohn sind immer noch wichtige Faktoren für gutes, qualifiziertes Personal. Kontinuität bürgt für eine gleich bleibende, hohe Qualität der Produkte. Dagegen gibt ein stetiger Personalwechsel immer wieder Anlass zu Diskussion der betrieblichen Abläufe. Dies führt unweigerlich zu einem höheren Zeitaufwand der Alpmeister. Auch wenn die Richtlöhne, wie es der Name bereits sagt, lediglich Richtwertcharakter haben und keine absolute Verbindlichkeit geniessen, ist zu hoffen, dass sich die Vertragspartner daran orientieren. Bündner Bauernverband und Bündner ÄlplerInnenverein
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