Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 9.6.2016 BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT Betrifft: Begründete Stellungnahme des portugiesischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (COM(2016)0053 – C80034/2016 – 2016/0031(COD)) Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Das portugiesische Parlament hat die als Anlage beigefügte begründete Stellungnahme zu dem genannten Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt. Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verantwortlich. NP\1097248DE.doc DE PE584.132v01-00 In Vielfalt geeint DE ANLAGE ENTSCHLIESSUNG DER VERSAMMLUNG DER REPUBLIK Die Versammlung der Republik nimmt eine begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip an. Gemäß Artikel 166 Absatz 5 der Verfassung der Portugiesischen Republik und dem Gesetz Nr. 43/2006 vom 25. August beschließt die Versammlung der Republik, den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die nachstehende begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip zu übermitteln: 1. Die zu prüfende Initiative stellt tendenziell eine Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip insofern dar, als eine Verlagerung von Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Kommission vorgeschlagen wird, ohne dass diese Verlagerung Effizienzsteigerungen bei der Verwirklichung der in Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Zielsetzungen im Energiebereich bewirken würde. 2. Die Stellungnahme wird wie folgt begründet: Die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung enthält keine wesentlichen Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im Energiebereich. Außerdem wurden Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen Abkommen (124) festgestellt, von denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt betreffen. Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft“. Allerdings können Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 994/2012/EU freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Exante-Prüfung durch die Kommission ersuchen. PE584.132v01-00 DE DE 2/2 NP\1097248DE.doc In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die auch auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission beruht, und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung der Energieversorgung in der Union, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation und die energiewirtschaftliche Isolation der Iberischen Halbinsel zu verringern, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position für den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand in diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung vorgeschlagenen Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen“, mit der auch die Verhältnismäßigkeit des Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird. Angenommen am 15. April 2016 DER PRÄSIDENT DER VERSAMMLUNG DER REPUBLIK (Eduardo Ferro Rodrigues) NP\1097248DE.doc 3/3 PE584.132v01-00 DE VERSAMMLUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR EUROPAANGELEGENHEITEN COM(2016)0053 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU TEIL I – EINLEITENDE BEMERKUNGEN Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 43/2006 vom 25. August, geändert durch das Gesetz Nr. 21/2012 vom 17. Mai, über die Begleitung, Bewertung und Beschlussfassung durch die Versammlung der Republik im Rahmen des Aufbaus der Europäischen Union sowie dem am 8. Januar 2013 angenommenen Verfahren zur Prüfung der europäischen Initiativen hat der Ausschuss für Europaangelegenheiten den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU erhalten. TEIL II – ERWÄGUNGSGRÜNDE i. Hintergrund Der Beschluss Nr. 994/2012/EU dient der Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich. Mit dem Beschluss soll für die Kommission die Möglichkeit geschaffen werden, die Vereinbarkeit solcher zwischenstaatlicher Abkommen mit dem europäischen Regelwerk nach ihrem Abschluss zu bewerten. Dieses Instrument ist insofern nutzbringend, als es den Austausch von Informationen zu bereits abgeschlossenen Abkommen und die Feststellung von Problemen ermöglicht, die aus ihrer möglichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erwachsen. Die Kommission betrachtet das Instrument jedoch als ineffektiv, da sich Unvereinbarkeiten mit ihm erst nach Abschluss der Abkommen feststellen lassen. Der Kommission zufolge wurden zwischen den Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten des Beschlusses 124 zwischenstaatliche Abkommen abgeschlossen, von denen 60 % die PE584.132v01-00 DE DE 4/4 NP\1097248DE.doc Zusammenarbeit im Energiebereich betreffen und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Rechtsvorschriften keine Probleme zeigten. Die übrigen 40 % beziehen sich auf Energielieferungen und Versorgungswege, Regelungen für die Exploration von Erdöl und Erdgas und den Ausbau der Infrastruktur. Bei 17 von ihnen stellte die Kommission Probleme hinsichtlich der Vereinbarkeit fest (sechs davon im Zusammenhang mit dem Projekt „South Stream“, das der Versorgung einer Gruppe von Mitgliedstaaten mit russischem Erdgas dienen sollte, aber inzwischen beendet wurde1), insbesondere im Hinblick auf die im Dritten Energiepaket festgelegten Regeln für den Energiebinnenmarkt und die Wettbewerbsregeln der EU. In Anerkennung der Tatsache, dass die Neuverhandlung bestimmter Klauseln dieser Abkommen sehr schwierig und langwierig ist und darüber hinaus zu Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer führt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EU-Recht einem Ex-ante- und keinem Ex-post-Verfahren folgen sollte, damit die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand – insbesondere in Anbetracht der Ziele der Energieunion – a priori sichergestellt werden kann. Die fragliche Überprüfung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU ist eigentlich Teil eines Maßnahmenpakets des im Februar 2015 verabschiedeten Fahrplans für die Energieunion (COM(2015)0080). In der Folgenabschätzung, die die Kommission dem Parlament und dem Rat vorgelegt hat und dem zu prüfenden Vorschlag als Begleitdokument beigefügt ist, wurden auf der Grundlage der im Dritten Energiepaket2 festgelegten Regeln fünf Optionen zur Verbesserung der Funktionsweise des Mechanismus für den Informationsaustausch in Betracht gezogen, wobei „Option 3: obligatorische Ex-ante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission“ als beste Wahlmöglichkeit eingestuft wurde. ii. Ziele Vor diesem Hintergrund werden mit dem zu prüfenden Vorschlag die folgenden Zielsetzungen verfolgt: Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EURecht im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und zur Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU; Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. iii. Wichtigste Ergebnisse Dementsprechend sieht der zu prüfende Überarbeitungsvorschlag die Aufnahme der 1 Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung – Begleitunterlage zu Dokument COM(2016)0053, S. 10, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2016:0027: FlN: EN: PDF 2 Vgl. COM(2016)0053, S. 7: Option 1: Basisszenario: Der ZSA-Beschluss bleibt unverändert, aber die Vertragsverletzungsverfahren werden verschärft. Option 2: Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen. Option 3: Obligatorische Ex-ante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission. Option 4: Obligatorische Teilnahme der Kommission als Beobachterin an Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen. Option 5: Aushandlung von EU-Übereinkünften im Energiebereich durch die Kommission. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0053&from=EN NP\1097248DE.doc 5/5 PE584.132v01-00 DE folgenden Elemente vor: Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen: o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission über ihre Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen; o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit sämtlichen Begleitdokumenten zum Zweck der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission zu übermitteln („notifizieren“), sobald die Vertragsparteien bei den Verhandlungen eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile erzielt haben. o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten nach der Ratifizierung zu notifizieren. o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln. Prüfungspflichten der Kommission: o Die Kommission wird verpflichtet, eine Ex-ante-Prüfung des Entwurfs eines zwischenstaatlichen Abkommens oder von Änderungen durchzuführen und innerhalb von sechs Wochen den betreffenden Mitgliedstaat über etwaige Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der Union, zu informieren. o Die Kommission wird verpflichtet, dem Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zur Vereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem Unionsrecht innerhalb von 12 Wochen ab Notifizierung mitzuteilen. o Der Mitgliedstaat darf keine der vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen abschließen, bis die Kommission den Mitgliedstaat gegebenenfalls über Zweifel unterrichtet und ihre Stellungnahme mitgeteilt hat. Bei Abschluss des vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommens oder der vorgeschlagenen Änderung tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung. o Die Kommission wird verpflichtet, eine Ex-post-Prüfung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen oder Änderungen durchzuführen und die Mitgliedstaaten bei Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit PE584.132v01-00 DE DE 6/6 NP\1097248DE.doc dem Unionsrecht innerhalb von neun Monaten nach ihrer Notifizierung zu informieren. Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente: o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission bestehende und künftige nicht verbindliche Instrumente mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln. o Die Kommission kann eine Ex-Post-Prüfung der übermittelten nicht verbindlichen Instrumente durchführen und den Mitgliedstaat entsprechend informieren, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zur Durchführung des nicht verbindlichen Instruments gegen das Unionsrecht verstoßen könnten. o Die Kommission wird verpflichtet, die Dokumente, die sie erhalten hat, unter Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Der Geltungsbereich des zu prüfenden Vorschlags erweitert sich daher über verbindliche zwischenstaatliche Abkommen hinaus auf nicht verbindliche Abkommen wie gemeinsame Absichtserklärungen und andere Instrumente. Er beschränkt sich jedoch auf Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen werden, und umfasst daher keine Handelsabkommen mit Energieunternehmen. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vorschlags stellen sich folgende Fragen: 1. Zur Rechtsgrundlage Die im zu prüfenden Vorschlag geltend gemachte Rechtsgrundlage ist Artikel 194 AEUV, der im Rahmen der Energiepolitik die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union insbesondere in den folgenden Bereichen vorsieht: a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts; b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; [...] 2. Zum Subsidiaritätsprinzip und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der zu prüfende Vorschlag zielt auf eine Veränderung der Zuständigkeitsebenen ab, auf die sich der Beschluss Nr. 994/2012/EU stützt. Diesbezüglich sollen „Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die [Kommission] verlagert“ werden. Unserer Ansicht nach wird diese Verlagerung von Aufgaben durch die Argumentation, die die Kommission für eine Änderung dieses rechtlichen Rahmens vorbringt, jedoch nicht ausreichend begründet und gerechtfertigt und lässt Zweifel bezüglich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips aufkommen. Unter Hinweis auf Artikel 194 AEUV, in dem das Ziel der gemeinsamen Zuständigkeit im Rahmen der Energiepolitik festgelegt ist, gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass das Funktionieren des Energiemarktes ebenso wie die Energieversorgungssicherheit der NP\1097248DE.doc 7/7 PE584.132v01-00 DE Union durch die Ex-post-Prüfung von zwischenstaatlichen Abkommen nicht angemessen geschützt werden, weshalb sie die verpflichtende Ex-ante-Prüfung der Vereinbarkeit vorschlägt. Allerdings enthält die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung keine wesentlichen Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im Energiebereich. Außerdem wurden Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen Abkommen (124) festgestellt, von denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt betreffen. Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft“. Allerdings können Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 994/2012/EU freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Ex-ante-Prüfung durch die Kommission ersuchen. In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die auch auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission beruht, und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung der Energieversorgung in der Union, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland und die energiewirtschaftliche Isolation der Iberischen Halbinsel zu verringern, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position für den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Daher wird die Auffassung vertreten, dass verpflichtende Ex-ante-Prüfungen der Vereinbarkeit von verbindlichen und nicht verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommen tendenziell gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand in diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung vorgeschlagenen Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen“, mit der auch die Verhältnismäßigkeit des Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird. Darüber hinaus schätzten im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vor der Vorlage des zu prüfenden Vorschlags durchgeführt hat, fünf Mitgliedstaaten1 den bestehenden rechtlichen Rahmen als ausreichend ein und sprachen sich gegen eine Überprüfung des Beschlusses und insbesondere gegen obligatorische Ex-ante-Prüfungen aus. Davon abgesehen wurden im Rahmen der Kontrolle durch die nationalen Parlamente Zweifel hinsichtlich der Achtung des Subsidiaritätsprinzips auch vom österreichischen Parlament geäußert und eine begründete Stellungnahme in diesem Sinne wird auch von der Nationalversammlung Frankreichs erwartet. Schließlich liegt auch noch eine einstimmig angenommene Stellungnahme des parlamentarischen Ausschusses für Wirtschaft, Innovation 1 Vgl. Konsultation zur Überarbeitung des Beschlusses über zwischenstaatliche Energieabkommen: https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-review-intergovernmental-agreements-decision, von den elf Mitgliedstaaten, die sich an der Konsultation beteiligten, erhoben fünf – Deutschland, Zypern, Frankreich, Ungarn und die Tschechische Republik – Einwände gegen die Notwendigkeit einer Überarbeitung des Beschlusses. PE584.132v01-00 DE DE 8/8 NP\1097248DE.doc und Bauwesen vor, wonach der zu prüfende Vorschlag tendenziell gegen das in Artikel 5 EUV niedergelegte Subsidiaritätsprinzip verstößt. TEIL III – SCHLUSSFOLGERUNGEN Gestützt auf die vorgenommene Bewertung des zu prüfenden Vorschlags, die meisten der vorstehend dargelegten Erwägungsgründe und den herangezogenen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen gelangt der Ausschuss für Europaangelegenheiten zu den folgenden Schlussfolgerungen: 1. Vor dem Hintergrund von Artikel 5 EUV wird mit dem Vorschlag für den Beschluss COM(2016)0053 tendenziell gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. 2. Angesichts des derzeit laufenden Kontrollverfahrens in den nationalen Parlamenten und der Bedeutung dieser Thematik wird vorgeschlagen, dass der Entscheidungsprozess für den zu prüfenden Vorschlag vom Ausschuss für Europaangelegenheiten überwacht wird. Palácio de S. Bento, 13. April 2016 Der Verfasser der Stellungnahme Die Ausschussvorsitzende (António Cardoso) TEIL VI – ANLAGEN (Regina Bastos) Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen Entwurf einer begründeten COM(2016)0053 NP\1097248DE.doc Stellungnahme 9/9 zu der europäischen Initiative PE584.132v01-00 DE AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT, INNOVATION UND BAUWESEN Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen COM(2016)0053 – Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates Verfasser: Abgeordneter Ricardo Bexiga (PS) „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU“ TEIL I – EINLEITENDE BEMERKUNGEN Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 43/2006 vom 25. August, geändert durch das Gesetz Nr. 21/2012 vom 17. Mai, über die Begleitung, Bewertung und Beschlussfassung durch die Versammlung der Republik im Rahmen des Aufbaus der Europäischen Union wurde am 24. Februar 2016 der „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU“ zur Prüfung der Subsidiarität vorgelegt und in Anbetracht seiner Zielsetzungen am 17. März an den Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen zur Untersuchung und zur Ausarbeitung des vorliegenden Berichts übermittelt. TEIL II – ERWÄGUNGSGRÜNDE Ziel Mit dem zu prüfenden Vorschlag werden die folgenden Hauptziele verfolgt: (1) Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und zur Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU und (2) Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. PE584.132v01-00 DE DE 10/10 NP\1097248DE.doc Im Rahmen der Initiative zur Überprüfung des ZSA-Beschlusses wird in dem vorgelegten Vorschlag auf die Strategie für die Energieunion verwiesen, deren Ziel es ist, die Verbraucher – egal ob Privathaushalte oder Unternehmen – mit sicherer, nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie zu versorgen. Der Vorschlag umfasst im Wesentlichen eine Kombination aus fakultativen Musterklauseln und einer Ex-ante-Prüfung der zwischenstaatlichen Abkommen vor ihrer Unterzeichnung. Vor dem Hintergrund der Folgenabschätzung zur Überprüfung des ZSA-Beschlusses gelangen das Parlament und die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass unter den verschiedenen möglichen Optionen die obligatorische Ex-ante-Prüfung der in Bezug auf die Härte der Maßnahme vertretbarste Ansatz ist, um zwischenstaatliche Abkommen zu verhindern, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind. In der Strategie für die Energieunion (COM(2015)0080) heißt es: „Ein wichtiges Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung (insbesondere der Gasversorgung) ist die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem EU-Recht“. Aus diesem Grund und in diesem Geiste forderte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. März des vergangenen Jahres die „Gewährleistung der vollständigen Einhaltung des EU-Rechts bei allen Abkommen über den Gaseinkauf bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser Abkommen und die Vereinbarkeit mit den EU-Vorschriften über Energieversorgungssicherheit“. Mit Annahme eines Beschlusses durch das Parlament und den Rat am 25. Oktober 2012 (ZSA-Beschluss), der am 17. November 2012 in Kraft trat, wurde ein Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen (ZSA) zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich eingerichtet. Das wichtigste Merkmal dieses Verfahrens ist die Möglichkeit für die Kommission, eine Prüfung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen durchzuführen, nachdem ein Mitgliedstaat und ein Drittland ein solches Abkommen geschlossen haben. Seit 2012 hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung dieses Mechanismus gesammelt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das derzeitige System zwar nützlich für die Unterrichtung über bestehende zwischenstaatliche Abkommen und für die Ermittlung von Problemen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist, aber nicht ausreicht, um eventuelle Unvereinbarkeiten zu lösen. Daraus schlussfolgerten die Kommission und das Parlament, dass eine obligatorische und verbindliche Einbeziehung der Kommission vor dem Abschluss solcher Abkommen durch einen Mitgliedstaat und ein Drittland einen erheblichen Mehrwert böte, da potenzielle Konflikte zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund internationaler Verträge und solchen nach dem EU-Recht vermieden würden. Die Ziele dieses Beschlusses sollen in Einklang mit den folgenden Zielen der EUNP\1097248DE.doc 11/11 PE584.132v01-00 DE Verträge stehen: Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union (Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b AEUV); Errichtung eines funktionierenden Energiebinnenmarktes, im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3 EUV; Artikel 194 Absatz 1 AEUV). Der zu prüfende Beschluss sieht eine Reihe von Verpflichtungen vor, wobei im Folgenden insbesondere die mit den Mitgliedstaaten und ihren Notifizierungspflichten in Zusammenhang stehenden Aspekte aufgeführt werden: „ [...] Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission über ihre Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen; Im Anschluss an eine solche Mitteilung über die Aufnahme von Verhandlungen sollte die Kommission über deren Fortgang unterrichtet werden. Informiert ein Mitgliedstaat die Kommission über die Aufnahme von Verhandlungen, können die Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaat beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens mit dem Unionsrecht, politischen Standpunkten des Rates oder Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vermeiden lässt. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission den Entwurf des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit sämtlichen Begleitdokumenten zum Zweck der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission zu übermitteln („notifizieren“), sobald die Vertragsparteien bei den Verhandlungen eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile erzielt haben. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission zwischenstaatliche Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten nach der Ratifizierung zu notifizieren. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle bestehenden zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln. Vereinbarungen zwischen Unternehmen fallen nicht unter die Notifizierungspflicht, sondern können freiwillig übermittelt werden. Die Kommission wird verpflichtet, die Informationen und Dokumente, die sie erhalten hat, unter Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.“ Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit PE584.132v01-00 DE DE 12/12 NP\1097248DE.doc Der hier zu prüfende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates wurde in den Parlamenten von Malta, Spanien und Frankreich bereits geprüft, die in ihrer Einschätzung die Unvereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 AEUV festgestellt haben. Tatsächlich und in Anbetracht der in dem Vorschlag dargelegten Zielsetzungen wird nicht deutlich, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz Verhältnismäßigkeit ordnungsgemäß eingehalten werden, wenn unter den vorgesehenen Bedingungen Aufgaben effektiv von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union verlagert werden, ohne dass daraus ein Nutzen für die Verwirklichung der Ziele der Verträge resultiert. Zudem haben sich den vorliegenden Informationen zufolge bereits fünf Mitgliedstaaten gegen eine Überprüfung des gegenwärtigen Systems ausgesprochen und sechs weitere Mitgliedstaaten äußerten die Ansicht, dass das aktuelle System in seiner Funktionsweise lediglich gestärkt werden sollte. Die Unternehmen ihrerseits betonten mit großer Mehrheit, wie wichtig es sei, dass kommerzielle Verträge weiterhin aus dem Anwendungsbereich des ZSA-Beschlusses ausgenommen werden. TEIL III – SCHLUSSFOLGERUNGEN Angesichts der obigen Ausführungen gelangt der Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen zu den folgenden Schlussfolgerungen: 1. Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt tendenziell gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV; 2. In Anbetracht der bereits vorliegenden Standpunkte von anderen Parlamenten und der in dieser Stellungnahme vorgenommenen Einschätzung sollte der Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen die Fortschritte im Zusammenhang mit dieser Mitteilung überwachen; 3. Die Kommission für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen übermittelt den vorliegenden Bericht im Rahmen des Kontrollverfahrens für die zu prüfende Initiative aus besagten Gründen an den Ausschuss für Europaangelegenheiten. Palácio de S. Bento, 6. April 2016 Der Verfasser der Stellungnahme Der Ausschussvorsitzende (Ricardo Bexiga) NP\1097248DE.doc (Hélder Amaral) 13/13 PE584.132v01-00 DE AUSSCHUSS FÜR EUROPAANGELEGENHEITEN Entwurf einer Entschließung Nr. /XIII/1.ª Die Versammlung der Republik nimmt eine begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip an. Gemäß Artikel 166 Absatz 5 der Verfassung der Portugiesischen Republik und dem Gesetz Nr. 43/2006 vom 25. August beschließt die Versammlung der Republik, den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die nachstehende begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip zu übermitteln: 1. Die zu prüfende Initiative stellt tendenziell eine Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip insofern dar, als eine Verlagerung von Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Kommission vorgeschlagen wird, ohne dass diese Verlagerung Effizienzsteigerungen bei der Verwirklichung der in Artikel 194 AEUV festgelegten Zielsetzungen im Energiebereich bewirken würde. 2. Die Stellungnahme wird wie folgt begründet: Die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung enthält keine wesentlichen Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das Funktionieren des Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im Energiebereich; außerdem wurden Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen Abkommen (124) festgestellt, von denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt betreffen. Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft“. Allerdings können Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 994/2012/EU freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Ex-ante-Prüfung durch die Kommission ersuchen. In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die PE584.132v01-00 DE DE 14/14 NP\1097248DE.doc auch auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission beruht, und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung der Energieversorgung in der Union, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation und die energiewirtschaftliche Isolation der Iberischen Halbinsel zu verringern, wird die Auffassung vertreten, dass sich die Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position für den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand in diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung vorgeschlagenen Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EURecht/Leitlinien verstoßen“, mit der auch die Verhältnismäßigkeit des Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird. Versammlung der Republik, 13. April 2016 Die Ausschussvorsitzende (Regina Bastos) NP\1097248DE.doc 15/15 PE584.132v01-00 DE
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