DE - Europa.eu

Europäisches Parlament
2014-2019
Rechtsausschuss
9.6.2016
BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME
EINES NATIONALEN PARLAMENTS
ZUR SUBSIDIARITÄT
Betrifft:
Begründete Stellungnahme des portugiesischen Parlaments zu dem Vorschlag für
einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines
Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen
und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im
Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
(COM(2016)0053 – C80034/2016 – 2016/0031(COD))
Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten
Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Das portugiesische Parlament hat die als Anlage beigefügte begründete Stellungnahme zu
dem genannten Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt.
Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verantwortlich.
NP\1097248DE.doc
DE
PE584.132v01-00
In Vielfalt geeint
DE
ANLAGE
ENTSCHLIESSUNG DER VERSAMMLUNG DER REPUBLIK
Die Versammlung der Republik nimmt eine begründete Stellungnahme zur
Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über
zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des
Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip an.
Gemäß Artikel 166 Absatz 5 der Verfassung der Portugiesischen Republik und dem Gesetz
Nr. 43/2006 vom 25. August beschließt die Versammlung der Republik, den Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die nachstehende
begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den
Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche
Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung
des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip zu übermitteln:
1.
Die zu prüfende Initiative stellt tendenziell eine Verstoß gegen das
Subsidiaritätsprinzip insofern dar, als eine Verlagerung von Aufgaben von den
Mitgliedstaaten auf die Kommission vorgeschlagen wird, ohne dass diese Verlagerung
Effizienzsteigerungen bei der Verwirklichung der in Artikel 194 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Zielsetzungen im Energiebereich
bewirken würde.
2.
Die Stellungnahme wird wie folgt begründet:

Die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung enthält keine wesentlichen
Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das Funktionieren des
Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im Energiebereich. Außerdem wurden
Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen
Abkommen (124) festgestellt, von denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt
betreffen.

Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die
Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher
Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis
hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft“. Allerdings können Mitgliedstaaten,
wenn sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage
des Beschlusses Nr. 994/2012/EU freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Exante-Prüfung durch die Kommission ersuchen.
PE584.132v01-00
DE
DE
2/2
NP\1097248DE.doc

In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die auch auf
der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission
beruht, und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung der Energieversorgung in
der Union, vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und der
Notwendigkeit, die Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation
und die energiewirtschaftliche Isolation der Iberischen Halbinsel zu verringern, wird
die Auffassung vertreten, dass sich die Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position
für den Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht
vereinbar sind.

Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand in
diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung vorgeschlagenen
Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur Verwendung in
zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen“, mit
der auch die Verhältnismäßigkeit des Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen
und unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird.
Angenommen am 15. April 2016
DER PRÄSIDENT DER VERSAMMLUNG DER REPUBLIK
(Eduardo Ferro Rodrigues)
NP\1097248DE.doc
3/3
PE584.132v01-00
DE
VERSAMMLUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR EUROPAANGELEGENHEITEN
COM(2016)0053
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche
Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
TEIL I – EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 43/2006 vom 25. August, geändert durch das Gesetz
Nr. 21/2012 vom 17. Mai, über die Begleitung, Bewertung und Beschlussfassung durch die
Versammlung der Republik im Rahmen des Aufbaus der Europäischen Union sowie dem am
8. Januar 2013 angenommenen Verfahren zur Prüfung der europäischen Initiativen hat der
Ausschuss für Europaangelegenheiten den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch
über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 994/2012/EU erhalten.
TEIL II – ERWÄGUNGSGRÜNDE
i. Hintergrund
Der Beschluss Nr. 994/2012/EU dient der Einrichtung eines Mechanismus für den
Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern im Energiebereich. Mit dem Beschluss soll für die Kommission die Möglichkeit
geschaffen werden, die Vereinbarkeit solcher zwischenstaatlicher Abkommen mit dem
europäischen Regelwerk nach ihrem Abschluss zu bewerten. Dieses Instrument ist insofern
nutzbringend, als es den Austausch von Informationen zu bereits abgeschlossenen
Abkommen und die Feststellung von Problemen ermöglicht, die aus ihrer möglichen
Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erwachsen. Die Kommission betrachtet das
Instrument jedoch als ineffektiv, da sich Unvereinbarkeiten mit ihm erst nach Abschluss der
Abkommen feststellen lassen.
Der Kommission zufolge wurden zwischen den Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten des
Beschlusses 124 zwischenstaatliche Abkommen abgeschlossen, von denen 60 % die
PE584.132v01-00
DE
DE
4/4
NP\1097248DE.doc
Zusammenarbeit im Energiebereich betreffen und im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit
Rechtsvorschriften keine Probleme zeigten. Die übrigen 40 % beziehen sich auf
Energielieferungen und Versorgungswege, Regelungen für die Exploration von Erdöl und
Erdgas und den Ausbau der Infrastruktur. Bei 17 von ihnen stellte die Kommission Probleme
hinsichtlich der Vereinbarkeit fest (sechs davon im Zusammenhang mit dem Projekt „South
Stream“, das der Versorgung einer Gruppe von Mitgliedstaaten mit russischem Erdgas dienen
sollte, aber inzwischen beendet wurde1), insbesondere im Hinblick auf die im Dritten
Energiepaket festgelegten Regeln für den Energiebinnenmarkt und die Wettbewerbsregeln der
EU. In Anerkennung der Tatsache, dass die Neuverhandlung bestimmter Klauseln dieser
Abkommen sehr schwierig und langwierig ist und darüber hinaus zu Rechtsunsicherheit für
die Marktteilnehmer führt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Prüfung der
Vereinbarkeit mit dem EU-Recht einem Ex-ante- und keinem Ex-post-Verfahren folgen
sollte, damit die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Besitzstand – insbesondere in
Anbetracht der Ziele der Energieunion – a priori sichergestellt werden kann. Die fragliche
Überprüfung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU ist eigentlich Teil eines Maßnahmenpakets
des im Februar 2015 verabschiedeten Fahrplans für die Energieunion (COM(2015)0080).
In der Folgenabschätzung, die die Kommission dem Parlament und dem Rat vorgelegt hat und
dem zu prüfenden Vorschlag als Begleitdokument beigefügt ist, wurden auf der Grundlage
der im Dritten Energiepaket2 festgelegten Regeln fünf Optionen zur Verbesserung der
Funktionsweise des Mechanismus für den Informationsaustausch in Betracht gezogen, wobei
„Option 3: obligatorische Ex-ante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die
Kommission“ als beste Wahlmöglichkeit eingestuft wurde.
ii. Ziele
Vor diesem Hintergrund werden mit dem zu prüfenden Vorschlag die folgenden
Zielsetzungen verfolgt:


Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EURecht im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes
und zur Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU;
Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine
kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten.
iii. Wichtigste Ergebnisse
Dementsprechend sieht der zu prüfende Überarbeitungsvorschlag die Aufnahme der
1 Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung – Begleitunterlage zu Dokument
COM(2016)0053, S. 10,
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=SWD:2016:0027: FlN: EN: PDF
2 Vgl. COM(2016)0053, S. 7:
Option 1: Basisszenario: Der ZSA-Beschluss bleibt unverändert, aber die Vertragsverletzungsverfahren werden verschärft.
Option 2: Musterklauseln zur Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien
verstoßen.
Option 3: Obligatorische Ex-ante-Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen durch die Kommission.
Option 4: Obligatorische Teilnahme der Kommission als Beobachterin an Verhandlungen über zwischenstaatliche
Abkommen.
Option 5: Aushandlung von EU-Übereinkünften im Energiebereich durch die Kommission.
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52016PC0053&from=EN
NP\1097248DE.doc
5/5
PE584.132v01-00
DE
folgenden Elemente vor:

Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen:
o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission über ihre Absicht zu
informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die
Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen;
o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission den Entwurf des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit sämtlichen
Begleitdokumenten zum Zweck der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission zu
übermitteln („notifizieren“), sobald die Vertragsparteien bei den Verhandlungen
eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile erzielt haben.
o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission zwischenstaatliche
Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten nach der
Ratifizierung zu notifizieren.
o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle bestehenden
zwischenstaatlichen
Abkommen
oder
Änderungen
mit
sämtlichen
Begleitdokumenten zu übermitteln.

Prüfungspflichten der Kommission:
o Die Kommission wird verpflichtet, eine Ex-ante-Prüfung des Entwurfs eines
zwischenstaatlichen Abkommens oder von Änderungen durchzuführen und
innerhalb von sechs Wochen den betreffenden Mitgliedstaat über etwaige Zweifel
hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den
Rechtsvorschriften zum Energiebinnenmarkt und dem Wettbewerbsrecht der
Union, zu informieren.
o Die Kommission wird verpflichtet, dem Mitgliedstaat ihre Stellungnahme zur
Vereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit dem
Unionsrecht innerhalb von 12 Wochen ab Notifizierung mitzuteilen.
o Der Mitgliedstaat darf keine der vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommen
oder Änderungen abschließen, bis die Kommission den Mitgliedstaat
gegebenenfalls über Zweifel unterrichtet und ihre Stellungnahme mitgeteilt hat.
Bei Abschluss des vorgeschlagenen zwischenstaatlichen Abkommens oder der
vorgeschlagenen Änderung tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme der
Kommission umfassend Rechnung.
o Die Kommission wird verpflichtet, eine Ex-post-Prüfung bestehender
zwischenstaatlicher Abkommen oder Änderungen durchzuführen und die
Mitgliedstaaten bei Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Abkommen mit
PE584.132v01-00
DE
DE
6/6
NP\1097248DE.doc
dem Unionsrecht innerhalb von neun Monaten nach ihrer Notifizierung zu
informieren.

Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf nicht
verbindliche Instrumente:
o Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission bestehende und künftige
nicht verbindliche Instrumente mit sämtlichen Begleitdokumenten zu übermitteln.
o Die Kommission kann eine Ex-Post-Prüfung der übermittelten nicht verbindlichen
Instrumente durchführen und den Mitgliedstaat entsprechend informieren, wenn
sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zur Durchführung des nicht verbindlichen
Instruments gegen das Unionsrecht verstoßen könnten.
o Die Kommission wird verpflichtet, die Dokumente, die sie erhalten hat, unter
Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen Mitgliedstaaten zur
Verfügung zu stellen.
Der Geltungsbereich des zu prüfenden Vorschlags erweitert sich daher über verbindliche
zwischenstaatliche Abkommen hinaus auf nicht verbindliche Abkommen wie gemeinsame
Absichtserklärungen und andere Instrumente. Er beschränkt sich jedoch auf Abkommen, die
zwischen Staaten geschlossen werden, und umfasst daher keine Handelsabkommen mit
Energieunternehmen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Vorschlags stellen sich folgende Fragen:
1. Zur Rechtsgrundlage
Die im zu prüfenden Vorschlag geltend gemachte Rechtsgrundlage ist Artikel 194 AEUV, der
im Rahmen der Energiepolitik die gemeinsame Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der
Europäischen Union insbesondere in den folgenden Bereichen vorsieht:
a) Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;
b) Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union; [...]
2. Zum Subsidiaritätsprinzip und zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Der zu prüfende Vorschlag zielt auf eine Veränderung der Zuständigkeitsebenen ab, auf die
sich der Beschluss Nr. 994/2012/EU stützt. Diesbezüglich sollen „Aufgaben von den
Mitgliedstaaten auf die [Kommission] verlagert“ werden.
Unserer Ansicht nach wird diese Verlagerung von Aufgaben durch die Argumentation, die die
Kommission für eine Änderung dieses rechtlichen Rahmens vorbringt, jedoch nicht
ausreichend begründet und gerechtfertigt und lässt Zweifel bezüglich der Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips aufkommen.
Unter Hinweis auf Artikel 194 AEUV, in dem das Ziel der gemeinsamen Zuständigkeit im
Rahmen der Energiepolitik festgelegt ist, gelangt die Kommission zu der Einschätzung, dass
das Funktionieren des Energiemarktes ebenso wie die Energieversorgungssicherheit der
NP\1097248DE.doc
7/7
PE584.132v01-00
DE
Union durch die Ex-post-Prüfung von zwischenstaatlichen Abkommen nicht angemessen
geschützt werden, weshalb sie die verpflichtende Ex-ante-Prüfung der Vereinbarkeit
vorschlägt. Allerdings enthält die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung keine
wesentlichen Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das Funktionieren des
Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im Energiebereich. Außerdem wurden
Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen
Abkommen (124) festgestellt, von denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt betreffen.
Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung durch die
Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen
mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und
Rechtsunsicherheit schafft“. Allerdings können Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Prüfung der
Vereinbarkeit nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Ex-ante-Prüfung durch die Kommission ersuchen.
In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die auch auf der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und der Kommission beruht,
und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung der Energieversorgung in der Union, vor
allem vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die
Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland und die energiewirtschaftliche Isolation der
Iberischen Halbinsel zu verringern, wird die Auffassung vertreten, dass sich die
Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position für den Abschluss zwischenstaatlicher
Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Daher wird die Auffassung
vertreten, dass verpflichtende Ex-ante-Prüfungen der Vereinbarkeit von verbindlichen und
nicht
verbindlichen
zwischenstaatlichen
Abkommen
tendenziell
gegen
das
Subsidiaritätsprinzip verstoßen. Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem
gemeinsamen Besitzstand in diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung
vorgeschlagenen Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur Verwendung in
zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EU-Recht/Leitlinien verstoßen“, mit der
auch die Verhältnismäßigkeit des Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen und unter
Achtung des Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird.
Darüber hinaus schätzten im Rahmen der öffentlichen Konsultation, die die Kommission vor
der Vorlage des zu prüfenden Vorschlags durchgeführt hat, fünf Mitgliedstaaten1 den
bestehenden rechtlichen Rahmen als ausreichend ein und sprachen sich gegen eine
Überprüfung des Beschlusses und insbesondere gegen obligatorische Ex-ante-Prüfungen aus.
Davon abgesehen wurden im Rahmen der Kontrolle durch die nationalen Parlamente Zweifel
hinsichtlich der Achtung des Subsidiaritätsprinzips auch vom österreichischen Parlament
geäußert und eine begründete Stellungnahme in diesem Sinne wird auch von der
Nationalversammlung Frankreichs erwartet. Schließlich liegt auch noch eine einstimmig
angenommene Stellungnahme des parlamentarischen Ausschusses für Wirtschaft, Innovation
1
Vgl. Konsultation zur Überarbeitung des Beschlusses über zwischenstaatliche Energieabkommen:
https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-review-intergovernmental-agreements-decision,
von den elf Mitgliedstaaten, die sich an der Konsultation beteiligten, erhoben fünf – Deutschland, Zypern,
Frankreich, Ungarn und die Tschechische Republik – Einwände gegen die Notwendigkeit einer Überarbeitung
des Beschlusses.
PE584.132v01-00
DE
DE
8/8
NP\1097248DE.doc
und Bauwesen vor, wonach der zu prüfende Vorschlag tendenziell gegen das in Artikel 5
EUV niedergelegte Subsidiaritätsprinzip verstößt.
TEIL III – SCHLUSSFOLGERUNGEN
Gestützt auf die vorgenommene Bewertung des zu prüfenden Vorschlags, die meisten der
vorstehend dargelegten Erwägungsgründe und den herangezogenen Bericht des Ausschusses
für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen gelangt der Ausschuss für Europaangelegenheiten
zu den folgenden Schlussfolgerungen:
1. Vor dem Hintergrund von Artikel 5 EUV wird mit dem Vorschlag für den Beschluss
COM(2016)0053 tendenziell gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen.
2. Angesichts des derzeit laufenden Kontrollverfahrens in den nationalen Parlamenten und
der Bedeutung dieser Thematik wird vorgeschlagen, dass der Entscheidungsprozess für
den zu prüfenden Vorschlag vom Ausschuss für Europaangelegenheiten überwacht wird.
Palácio de S. Bento, 13. April 2016
Der Verfasser der Stellungnahme
Die Ausschussvorsitzende
(António Cardoso)
TEIL VI – ANLAGEN
(Regina Bastos)

Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen

Entwurf einer begründeten
COM(2016)0053
NP\1097248DE.doc
Stellungnahme
9/9
zu
der
europäischen
Initiative
PE584.132v01-00
DE
AUSSCHUSS FÜR WIRTSCHAFT, INNOVATION UND BAUWESEN
Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen
COM(2016)0053 – Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates
Verfasser: Abgeordneter Ricardo Bexiga (PS)
„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche
Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und
Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU“
TEIL I – EINLEITENDE BEMERKUNGEN
Gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 43/2006 vom 25. August, geändert durch das Gesetz
Nr. 21/2012 vom 17. Mai, über die Begleitung, Bewertung und Beschlussfassung durch die
Versammlung der Republik im Rahmen des Aufbaus der Europäischen Union wurde am
24. Februar 2016 der „Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über
zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU“
zur Prüfung der Subsidiarität vorgelegt und in Anbetracht seiner Zielsetzungen am 17. März
an den Ausschuss für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen zur Untersuchung und zur
Ausarbeitung des vorliegenden Berichts übermittelt.
TEIL II – ERWÄGUNGSGRÜNDE
Ziel
Mit dem zu prüfenden Vorschlag werden die folgenden Hauptziele verfolgt:
(1) Gewährleistung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht
im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Energiebinnenmarktes und zur
Stärkung der Sicherheit der Energieversorgung der EU und
(2) Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine
kosteneffizientere Energieversorgung der EU und eine größere Solidarität zwischen
den Mitgliedstaaten.
PE584.132v01-00
DE
DE
10/10
NP\1097248DE.doc
Im Rahmen der Initiative zur Überprüfung des ZSA-Beschlusses wird in dem
vorgelegten Vorschlag auf die Strategie für die Energieunion verwiesen, deren Ziel es
ist, die Verbraucher – egal ob Privathaushalte oder Unternehmen – mit sicherer,
nachhaltiger, auf Wettbewerbsbasis erzeugter und erschwinglicher Energie zu
versorgen.
Der Vorschlag umfasst im Wesentlichen eine Kombination aus fakultativen
Musterklauseln und einer Ex-ante-Prüfung der zwischenstaatlichen Abkommen vor
ihrer Unterzeichnung.
Vor dem Hintergrund der Folgenabschätzung zur Überprüfung des ZSA-Beschlusses
gelangen das Parlament und die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass unter den
verschiedenen möglichen Optionen die obligatorische Ex-ante-Prüfung der in Bezug
auf die Härte der Maßnahme vertretbarste Ansatz ist, um zwischenstaatliche
Abkommen zu verhindern, die nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind.
In der Strategie für die Energieunion (COM(2015)0080) heißt es: „Ein wichtiges
Element bei der Sicherstellung der Energieversorgung (insbesondere der
Gasversorgung) ist die vollständige Übereinstimmung der Abkommen, die den Kauf
von Energie aus Drittländern betreffen, mit dem EU-Recht“.
Aus diesem Grund und in diesem Geiste forderte der Europäische Rat in seinen
Schlussfolgerungen vom 19. März des vergangenen Jahres die „Gewährleistung der
vollständigen Einhaltung des EU-Rechts bei allen Abkommen über den Gaseinkauf
bei externen Lieferanten, insbesondere durch mehr Transparenz dieser Abkommen
und die Vereinbarkeit mit den EU-Vorschriften über Energieversorgungssicherheit“.
Mit Annahme eines Beschlusses durch das Parlament und den Rat am 25. Oktober
2012 (ZSA-Beschluss), der am 17. November 2012 in Kraft trat, wurde ein
Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen
(ZSA) zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich eingerichtet. Das
wichtigste Merkmal dieses Verfahrens ist die Möglichkeit für die Kommission, eine
Prüfung der Vereinbarkeit zwischenstaatlicher Abkommen durchzuführen, nachdem
ein Mitgliedstaat und ein Drittland ein solches Abkommen geschlossen haben.
Seit 2012 hat die Kommission umfangreiche Erfahrungen mit der Anwendung dieses
Mechanismus gesammelt und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das derzeitige
System zwar nützlich für die Unterrichtung über bestehende zwischenstaatliche
Abkommen und für die Ermittlung von Problemen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit
dem EU-Recht ist, aber nicht ausreicht, um eventuelle Unvereinbarkeiten zu lösen.
Daraus schlussfolgerten die Kommission und das Parlament, dass eine obligatorische
und verbindliche Einbeziehung der Kommission vor dem Abschluss solcher
Abkommen durch einen Mitgliedstaat und ein Drittland einen erheblichen Mehrwert
böte, da potenzielle Konflikte zwischen den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
aufgrund internationaler Verträge und solchen nach dem EU-Recht vermieden
würden.
Die Ziele dieses Beschlusses sollen in Einklang mit den folgenden Zielen der EUNP\1097248DE.doc
11/11
PE584.132v01-00
DE
Verträge stehen:
 Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union (Artikel 194
Absatz 1 Buchstabe b AEUV);
 Errichtung eines funktionierenden Energiebinnenmarktes, im Geiste der
Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3 EUV; Artikel 194
Absatz 1 AEUV).
Der zu prüfende Beschluss sieht eine Reihe von Verpflichtungen vor, wobei im
Folgenden insbesondere die mit den Mitgliedstaaten und ihren Notifizierungspflichten
in Zusammenhang stehenden Aspekte aufgeführt werden:
 „ [...] Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Kommission über ihre
Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss
neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen
aufzunehmen;
 Im Anschluss an eine solche Mitteilung über die Aufnahme von
Verhandlungen sollte die Kommission über deren Fortgang unterrichtet
werden.
 Informiert ein Mitgliedstaat die Kommission über die Aufnahme von
Verhandlungen, können die Dienststellen der Kommission den Mitgliedstaat
beraten, wie sich eine Unvereinbarkeit des zwischenstaatlichen Abkommens
mit dem Unionsrecht, politischen Standpunkten des Rates oder
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vermeiden lässt.
 Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission den Entwurf des
zwischenstaatlichen Abkommens oder der Änderung mit sämtlichen
Begleitdokumenten zum Zweck der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission zu
übermitteln („notifizieren“), sobald die Vertragsparteien bei den
Verhandlungen eine Einigung über alle wesentlichen Bestandteile erzielt
haben.
 Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission zwischenstaatliche
Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen Begleitdokumenten nach der
Ratifizierung zu notifizieren.
 Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, der Kommission alle bestehenden
zwischenstaatlichen Abkommen oder Änderungen mit sämtlichen
Begleitdokumenten zu übermitteln.
 Vereinbarungen zwischen Unternehmen fallen nicht unter die
Notifizierungspflicht, sondern können freiwillig übermittelt werden.
 Die Kommission wird verpflichtet, die Informationen und Dokumente, die sie
erhalten hat, unter Beachtung der Geheimhaltungsbestimmungen anderen
Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.“
Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
PE584.132v01-00
DE
DE
12/12
NP\1097248DE.doc
Der hier zu prüfende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates wurde in den Parlamenten von Malta, Spanien und Frankreich bereits geprüft, die in
ihrer Einschätzung die Unvereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 AEUV festgestellt haben.
Tatsächlich und in Anbetracht der in dem Vorschlag dargelegten Zielsetzungen wird nicht
deutlich, dass das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz Verhältnismäßigkeit
ordnungsgemäß eingehalten werden, wenn unter den vorgesehenen Bedingungen
Aufgaben effektiv von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union verlagert werden,
ohne dass daraus ein Nutzen für die Verwirklichung der Ziele der Verträge resultiert.
Zudem haben sich den vorliegenden Informationen zufolge bereits fünf Mitgliedstaaten
gegen eine Überprüfung des gegenwärtigen Systems ausgesprochen und sechs weitere
Mitgliedstaaten äußerten die Ansicht, dass das aktuelle System in seiner Funktionsweise
lediglich gestärkt werden sollte. Die Unternehmen ihrerseits betonten mit großer
Mehrheit, wie wichtig es sei, dass kommerzielle Verträge weiterhin aus dem
Anwendungsbereich des ZSA-Beschlusses ausgenommen werden.
TEIL III – SCHLUSSFOLGERUNGEN
Angesichts der obigen Ausführungen gelangt der Ausschuss für Wirtschaft, Innovation
und Bauwesen zu den folgenden Schlussfolgerungen:
1. Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates verstößt tendenziell gegen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV;
2. In Anbetracht der bereits vorliegenden Standpunkte von anderen Parlamenten und der
in dieser Stellungnahme vorgenommenen Einschätzung sollte der Ausschuss für
Wirtschaft, Innovation und Bauwesen die Fortschritte im Zusammenhang mit dieser
Mitteilung überwachen;
3. Die Kommission für Wirtschaft, Innovation und Bauwesen übermittelt den
vorliegenden Bericht im Rahmen des Kontrollverfahrens für die zu prüfende Initiative
aus besagten Gründen an den Ausschuss für Europaangelegenheiten.
Palácio de S. Bento, 6. April 2016
Der Verfasser der Stellungnahme
Der Ausschussvorsitzende
(Ricardo Bexiga)
NP\1097248DE.doc
(Hélder Amaral)
13/13
PE584.132v01-00
DE
AUSSCHUSS FÜR EUROPAANGELEGENHEITEN
Entwurf einer Entschließung Nr.
/XIII/1.ª
Die Versammlung der Republik nimmt eine begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit
des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche
Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im
Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem
Subsidiaritätsprinzip an.
Gemäß Artikel 166 Absatz 5 der Verfassung der Portugiesischen Republik und dem Gesetz
Nr. 43/2006 vom 25. August beschließt die Versammlung der Republik, den Präsidenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission die nachstehende
begründete Stellungnahme zur Unvereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den
Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche
Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung
des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip zu übermitteln:
1. Die zu prüfende Initiative stellt tendenziell eine Verstoß gegen das
Subsidiaritätsprinzip insofern dar, als eine Verlagerung von Aufgaben von den
Mitgliedstaaten auf die Kommission vorgeschlagen wird, ohne dass diese Verlagerung
Effizienzsteigerungen bei der Verwirklichung der in Artikel 194 AEUV festgelegten
Zielsetzungen im Energiebereich bewirken würde.
2. Die Stellungnahme wird wie folgt begründet:
 Die von der Kommission vorgelegte Folgenabschätzung enthält keine
wesentlichen Hinweise auf konkrete nachteilige Auswirkungen für das
Funktionieren des Binnenmarkts oder die Sicherheitsbedingungen im
Energiebereich; außerdem wurden Unvereinbarkeiten bei nur 17 der insgesamt
geprüften Anzahl an zwischenstaatlichen Abkommen (124) festgestellt, von
denen sechs ein bereits eingestelltes Projekt betreffen.
 Nach Auffassung der Kommission „zeigt die Erfahrung, dass die Prüfung
durch die Mitgliedstaaten allein nicht ausreicht, um die Vereinbarkeit
zwischenstaatlicher Abkommen mit dem EU-Recht zu gewährleisten, kein
zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt und Rechtsunsicherheit schafft“.
Allerdings können Mitgliedstaaten, wenn sie ihre Prüfung der Vereinbarkeit
nicht für schlüssig halten, auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
freiwillig und auf eigenen Wunsch um eine Ex-ante-Prüfung durch die
Kommission ersuchen.
 In Anerkennung der Vorteile der Schaffung einer echten Energieunion, die
PE584.132v01-00
DE
DE
14/14
NP\1097248DE.doc
auch auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen und
der Kommission beruht, und der strategischen Bedeutung der Sicherstellung
der Energieversorgung in der Union, vor allem vor dem Hintergrund der
aktuellen geopolitischen Lage und der Notwendigkeit, die Abhängigkeit von
Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation und die energiewirtschaftliche
Isolation der Iberischen Halbinsel zu verringern, wird die Auffassung
vertreten, dass sich die Mitgliedstaaten in einer noch besseren Position für den
Abschluss zwischenstaatlicher Abkommen befinden, die mit dem Unionsrecht
vereinbar sind.
 Ferner wird festgestellt, dass die Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen
Besitzstand in diesem Bereich am besten mit der in der Folgenabschätzung
vorgeschlagenen Option 2 gefördert werden kann: „Musterklauseln zur
Verwendung in zwischenstaatlichen Abkommen, die nicht gegen EURecht/Leitlinien verstoßen“, mit der auch die Verhältnismäßigkeit des
Instruments in Anbetracht der verfolgten Zielen und unter Achtung des
Subsidiaritätsprinzips sichergestellt wird.
Versammlung der Republik, 13. April 2016
Die Ausschussvorsitzende
(Regina Bastos)
NP\1097248DE.doc
15/15
PE584.132v01-00
DE