Europäisches Parlament 2014-2019 Rechtsausschuss 15.6.2016 BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN PARLAMENTS ZUR SUBSIDIARITÄT Betrifft: Begründete Stellungnahme des französischen Senats zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU (COM(2016)0053 – C8-0034/2016 – 2016/0031(COD)) Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Der französische Senat hat die als Anlage beigefügte begründete Stellungnahme zu dem genannten Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt. Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständig. NP\1097734DE.doc DE PE584.204v01-00 In Vielfalt geeint DE ANLAGE Paris, den 11. April 2016 Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß Artikel 73g der Geschäftsordnung des Senats zur Durchführung von Artikel 88-6 der Verfassung übermittle ich Ihnen eine die Europäische Union betreffende Entschließung mit einer begründeten Stellungnahme, die gemäß Artikel 73g Absätze 4 und 5 der Geschäftsordnung am 11. April 2016 zu einer Entschließung des Senats wurde, zur Vereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip. Mit freundlichen Grüßen Für den Präsidenten des Senats und in Vertretung Der Generalsekretär des Präsidiums Jean-Louis HÉRIN Text Nr. 125 Senat Ordentliche Sitzungsperiode 2015–2016 11. April 2016 Achtung Vorläufiges Dokument Nur die endgültig gedruckte Fassung gilt als verbindlicher Wortlaut PE584.204v01-00 DE 2/2 NP\1097734DE.doc Die Europäische Union betreffende Entschließung mit einer begründeten Stellungnahme zur Vereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip Vgl.: Senat – Text Nr. 498 und Text Nr. 531 (2015–2016) Für den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU gelten die folgenden Zielsetzungen: – Verstärkung des derzeitigen Informationsmechanismus im Hinblick auf bestehende und künftige zwischenstaatliche Abkommen, sodass sie vollständig mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang stehen und mit den Bestimmungen der Europäischen Union hinsichtlich der Energieversorgungssicherheit vereinbar sind; – Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine kosteneffizientere Energieversorgung der Europäischen Union und eine größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Um diese Ziele zu verwirklichen, werden die Staaten gemäß dem Vorschlag dazu verpflichtet: – die Kommission über ihre Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen aufzunehmen; im Anschluss daran ist die Kommission während der gesamten Verhandlungen über deren Fortgang zu unterrichten; NP\1097734DE.doc 3/3 PE584.204v01-00 DE – der Kommission die Entwürfe der zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung bestehender Abkommen zum Zweck der Ex-ante-Prüfung zu übermitteln („notifizieren“); – der Kommission bestehende und künftige nicht verbindliche Vereinbarungen mit Drittstaaten zu übermitteln, z. B. Protokolle. Gestützt auf Artikel 88-6 der Verfassung, macht der Senat folgende Anmerkungen: – Er unterstützt die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von März 2015 festgelegte Schaffung der Energieunion voll und ganz. – Er stellt fest, dass der Dialog zwischen Mitgliedstaaten und die Transparenz der Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich wichtig sind, damit der Energiebinnenmarkt einfacher funktioniert und die Vorschriften durchgesetzt werden. – Er weist darauf hin, dass die schrittweise Integration der Energiemärkte und der Energieinfrastruktur dazu führt, dass sich die Beschlüsse der einzelnen Mitgliedstaaten auf die Versorgungssicherheit in den Nachbarländern oder das Funktionieren des europäischen Energiebinnenmarkts auswirken können. – Er ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag eigentlich nicht notwendig ist, da die Bestimmungen der derzeit geltenden Rechtsvorschriften der Kommission die notwendigen Mittel an die Hand geben, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei möglichen Energieversorgungsabkommen mit Drittstaaten die EU-Rechtsvorschriften einhalten. – Er macht geltend, dass zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich nicht mehr das am häufigsten verwendete Instrument sind. Energieversorgungsabkommen betreffen künftig im Wesentlichen Gesellschaften und Handelsunternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder Partnerdrittstaaten. PE584.204v01-00 DE 4/4 NP\1097734DE.doc – Er merkt an, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu einem transparenten Dialog und einer bereitwilligen Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits und Mitgliedstaaten, die ein zwischenstaatliches Abkommen im Energiebereich mit einem Drittstaat abschließen wollen, andererseits führen; außerdem eröffnen diese Rechtsvorschriften jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, Unterstützung seitens der Kommission zu beantragen, ehe Verhandlungen aufgenommen werden, oder sogar die Kommission um eine Stellungnahme zu dem betreffenden Abkommen zu ersuchen, wenn es kurz vor dem Abschluss steht. – Schließlich betont er, dass durch das Prinzip einer Ex-ante-Beteiligung der Kommission (die künftig obligatorisch wäre) an der Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen oder sogar an Verhandlungen darüber eine Zuständigkeit in Frage gestellt würde, die allein bei den Mitgliedstaaten liegen muss und zudem angesichts der bestehenden Rechtsvorschriften nutzlos wäre. Aus diesem Grund ist der Senat der Ansicht, dass der Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0053) nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dieser Entschließungsantrag wurde am 11. April 2016 zu einer Entschließung des Senats. Der Präsident, gez. Gérard LARCHER NP\1097734DE.doc 5/5 PE584.204v01-00 DE
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