DE DE BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME EINES NATIONALEN

Europäisches Parlament
2014-2019
Rechtsausschuss
15.6.2016
BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME
EINES NATIONALEN PARLAMENTS
ZUR SUBSIDIARITÄT
Betrifft:
Begründete Stellungnahme des französischen Senats zu dem Vorschlag für einen
Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines
Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen
und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im
Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
(COM(2016)0053 – C8-0034/2016 – 2016/0031(COD))
Nach Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und
der Verhältnismäßigkeit können die nationalen Parlamente binnen acht Wochen nach dem
Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in einer begründeten
Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Der französische Senat hat die als Anlage beigefügte begründete Stellungnahme zu dem
genannten Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt.
Gemäß der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments ist der Rechtsausschuss für die
Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständig.
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In Vielfalt geeint
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ANLAGE
Paris, den 11. April 2016
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß Artikel 73g der Geschäftsordnung des Senats zur Durchführung von Artikel 88-6 der
Verfassung übermittle ich Ihnen eine die Europäische Union betreffende Entschließung mit
einer begründeten Stellungnahme, die gemäß Artikel 73g Absätze 4 und 5 der
Geschäftsordnung am 11. April 2016 zu einer Entschließung des Senats wurde, zur
Vereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über
zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU mit
dem Subsidiaritätsprinzip.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Präsidenten des Senats
und in Vertretung
Der Generalsekretär des Präsidiums
Jean-Louis HÉRIN
Text Nr. 125
Senat
Ordentliche Sitzungsperiode 2015–2016
11. April 2016
Achtung
Vorläufiges Dokument
Nur die endgültig gedruckte Fassung gilt als verbindlicher Wortlaut
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Die Europäische Union betreffende Entschließung
mit einer begründeten Stellungnahme
zur Vereinbarkeit des Vorschlags für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des
Rates (COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch
über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen
Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses
Nr. 994/2012/EU mit dem Subsidiaritätsprinzip
Vgl.:
Senat – Text Nr. 498 und Text Nr. 531 (2015–2016)
Für den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates
(COM(2016)0053) zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über
zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten
und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU
gelten die folgenden Zielsetzungen:
– Verstärkung des derzeitigen Informationsmechanismus im Hinblick auf bestehende und
künftige zwischenstaatliche Abkommen, sodass sie vollständig mit dem Recht der
Europäischen Union in Einklang stehen und mit den Bestimmungen der Europäischen Union
hinsichtlich der Energieversorgungssicherheit vereinbar sind;
– Erhöhung der Transparenz zwischenstaatlicher Abkommen im Hinblick auf eine
kosteneffizientere Energieversorgung der Europäischen Union und eine größere Solidarität
zwischen den Mitgliedstaaten.
Um diese Ziele zu verwirklichen, werden die Staaten gemäß dem Vorschlag dazu verpflichtet:
– die Kommission über ihre Absicht zu informieren, Verhandlungen mit Drittstaaten über den
Abschluss neuer oder die Änderung bestehender zwischenstaatlicher Abkommen
aufzunehmen; im Anschluss daran ist die Kommission während der gesamten Verhandlungen
über deren Fortgang zu unterrichten;
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– der Kommission die Entwürfe der zwischenstaatlichen Abkommen oder der Änderung
bestehender Abkommen zum Zweck der Ex-ante-Prüfung zu übermitteln („notifizieren“);
– der Kommission bestehende und künftige nicht verbindliche Vereinbarungen mit
Drittstaaten zu übermitteln, z. B. Protokolle.
Gestützt auf Artikel 88-6 der Verfassung,
macht der Senat folgende Anmerkungen:
– Er unterstützt die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von März 2015
festgelegte Schaffung der Energieunion voll und ganz.
– Er stellt fest, dass der Dialog zwischen Mitgliedstaaten und die Transparenz der Abkommen
zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Energiebereich wichtig sind, damit der
Energiebinnenmarkt einfacher funktioniert und die Vorschriften durchgesetzt werden.
– Er weist darauf hin, dass die schrittweise Integration der Energiemärkte und der
Energieinfrastruktur dazu führt, dass sich die Beschlüsse der einzelnen Mitgliedstaaten auf die
Versorgungssicherheit in den Nachbarländern oder das Funktionieren des europäischen
Energiebinnenmarkts auswirken können.
– Er ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag eigentlich nicht notwendig ist, da die
Bestimmungen der derzeit geltenden Rechtsvorschriften der Kommission die notwendigen
Mittel an die Hand geben, um dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei möglichen
Energieversorgungsabkommen mit Drittstaaten die EU-Rechtsvorschriften einhalten.
– Er macht geltend, dass zwischenstaatliche Abkommen im Energiebereich nicht mehr das am
häufigsten verwendete Instrument sind. Energieversorgungsabkommen betreffen künftig im
Wesentlichen Gesellschaften und Handelsunternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten oder
Partnerdrittstaaten.
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– Er merkt an, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu einem transparenten Dialog
und einer bereitwilligen Zusammenarbeit zwischen der Kommission einerseits und
Mitgliedstaaten, die ein zwischenstaatliches Abkommen im Energiebereich mit einem
Drittstaat abschließen wollen, andererseits führen; außerdem eröffnen diese
Rechtsvorschriften jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, Unterstützung seitens der
Kommission zu beantragen, ehe Verhandlungen aufgenommen werden, oder sogar die
Kommission um eine Stellungnahme zu dem betreffenden Abkommen zu ersuchen, wenn es
kurz vor dem Abschluss steht.
– Schließlich betont er, dass durch das Prinzip einer Ex-ante-Beteiligung der Kommission
(die künftig obligatorisch wäre) an der Prüfung zwischenstaatlicher Abkommen oder sogar an
Verhandlungen darüber eine Zuständigkeit in Frage gestellt würde, die allein bei den
Mitgliedstaaten liegen muss und zudem angesichts der bestehenden Rechtsvorschriften
nutzlos wäre.
Aus diesem Grund ist der Senat der Ansicht, dass der Vorschlag für einen Beschluss des
Europäischen Parlaments und des Rates (COM(2016)0053) nicht mit dem
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
Dieser Entschließungsantrag wurde am 11. April 2016 zu einer Entschließung des Senats.
Der Präsident,
gez. Gérard LARCHER
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