Versicherungen: Informationsblatt (PDF, Anzahl Seiten 2, 463.3 kB)

Versicherungen
September 2016
Das Versicherungsabkommen von 1989 öffnet bestimmte Bereiche des Versicherungsmarktes zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU). Schweizer Versicherer können im Bereich der
direkten Schadensversicherung (Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reise-, Haftpflichtversicherungen usw.)
gleichberechtigt Agenturen und Zweigniederlassungen im EU-Raum gründen oder erwerben. Dabei
reduziert das Abkommen auch regulatorische Anforderungen. Gleiches gilt für EU-Versicherer in der
Schweiz. Das Abkommen trägt somit zu einer verbesserten internationalen Positionierung von
Schweizer Versicherungsgesellschaften bei.
Chronologie
• 1.1.1993 Inkrafttreten des Abkommens
• 30.1.1992 Genehmigung durch das Parlament
• 1.10.1989 Unterzeichnung des Abkommens
Hintergrund
1973 verabschiedete die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) eine Richtlinie, welche
bezüglich der Ausübung und Aufnahme einer Tätigkeit im Bereich der Direktversicherungen (mit Ausnahme der Lebensversicherung) die Diskriminierung
mitgliedstaatlicher Versicherungseinrichtungen verbietet, nicht aber eine Ungleichbehandlung von Unternehmern aus EWG-Drittstaaten. Eine Diskriminierung von Schweizer Unternehmen war damit nicht
ausgeschlossen. Die schweizerische Versicherungswirtschaft war zu jener Zeit im EWG-Raum in erheblichem Umfang durch Niederlassungen vertreten und
deshalb daran interessiert, den dortigen Versicherern
gleichgestellt zu sein. Aus diesem Grund nahm die
Schweiz mit der EWG Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Abkommens auf. 1982
wurde dieses paraphiert. Allerdings waren in der
EWG in der Zwischenzeit weitere Bestimmungen erlassen worden, welche die EWG-Richtlinie von 1973
abänderten oder ergänzten. Unter Berücksichtigung
dieser Anpassungen wurde in der Folge das Abkommen zwischen der Schweiz und der EWG überarbeitet. 1989 wurde es erneut paraphiert und im selben
Jahr unterschrieben.
Inhalt
Das Versicherungsabkommen garantiert die Niederlassungsfreiheit auf der Basis der Gegenseitigkeit:
Schweizer Versicherer können gleichberechtigt Agenturen und Zweigniederlassungen im EU-Raum gründen oder erwerben. Gleiches gilt für EU-Versicherer
in der Schweiz. Ein weiterer Nutzen des Abkommens
besteht darin, dass eine Schweizer Versicherungsge-
sellschaft mit einer Zweigniederlassung in der EU
keine zusätzliche, auf die Zweigniederlassung begrenzte Solvenzberechnung vornehmen muss. Die
Aufsichtsbehörde des EU-Mitgliedstaats, in dem die
Zweigniederlassung beheimatet ist, stützt sich stattdessen auf die Solvenzbedeckung, welche die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA für die ganze
Schweizer Versicherungsgesellschaft, inklusive der
Zweigniederlassungen, fordert.
Das Versicherungsabkommen ist ausschliesslich auf
den Bereich der direkten Schadensversicherung anwendbar (Hausrats-, Motorfahrzeug-, Reise-, Haftpflichtversicherungen usw.). Lebensversicherungen,
Rückversicherungen sowie gesetzliche Systeme der
sozialen Sicherheit fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens. Zudem regelt das Abkommen
nur die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die freie
grenzüberschreitende Versicherungstätigkeit.
Seit 2011 sind in der Schweiz mit dem Swiss Solvency
Test (SST) neue Solvenzanforderungen betreffend
die Privatversicherer in Kraft. In der EU wurden die
Solvenzanforderungen ebenfalls mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Versicherungsrichtlinie
«Solvenz II» revidiert. Vor diesem Hintergrund müssen
die Anhänge des Versicherungsabkommens an die
neuen Solvenzanforderungen in der Schweiz und der
EU angepasst werden. Über das Versicherungsabkommen hinaus hat die EU-Kommission bereits 2015 die
Schweizer Regulierung und Aufsicht betreffend
Privatversicherer mit dem europäischen Recht als
gleichwertig anerkannt.
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Bedeutung
Der Versicherungssektor nimmt innerhalb der Schweizer Wirtschaft einen bedeutenden Stellenwert ein.
2014 arbeiteten 47’832 Personen in der Schweiz und
69’236 im Ausland für Schweizer Privatversicherer. Im
Bereich der Schadensversicherungen (Nichtlebensversicherung) beliefen sich 2014 die über Zweigniederlassungen generierten Bruttoprämien (verdiente Bruttoprämien) aus der EU auf 1,136 Mrd. CHF. Angesichts
der grossen Bedeutung des europäischen Marktes
stellte die Gewährleistung der Niederlassungsfreiheit
für Schweizer Unternehmen in der EU einen wichtigen Schritt dar. Das Abkommen bewährt sich insbe-
sondere, da es verschiedenen Schweizer Versicherungsgesellschaften ermöglicht hat, Zweigniederlassungen für den Nichtlebensbereich in der EU zu
gründen oder zu erwerben und diese unter reduzierten regulatorischen Anforderungen zu führen. Dadurch können sich die betreffenden Gesellschaften
international besser positionieren.
Weitere Informationen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Tel. +41 31 327 91 00, [email protected], www.finma.ch
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