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AMTSBLATT
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover
JAHRGANG 2016
HANNOVER, 15. SEPTEMBER 2016
INHALT
NR. 35
SEITE
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER
UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gemarkung Wülferode
Bekanntmachung vom 05.09.2016 in Ergänzung der Bekanntmachung der Region Hannover vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 36.13-1.04/18 Fl. 35, 43 (Wilhelmshöhe)
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Landeshauptstadt Hannover
Bebauungsplan Nr. 1784 mit örtlicher Bauvorschrift
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1791
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1803
Bebauungsplan der Innenentwicklung
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B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN
1. Stadt Burgdorf
58. Änderung des Flächennutzungsplans 388
C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
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Das letzte Amtsblatt für das Jahr 2016 erscheint am
Freitag, dem 23.12.2016.
Der Redaktionsschluss hierfür ist der 15.12.2016.
Das erste Amtsblatt für das Jahr 2017 erscheint am 05.01.2017.
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND
BEKANNTMACHUNGEN
DER REGION HANNOVER UND DER
LANDESHAUPTSTADT HANNOVER
Region Hannover
Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem.
§ 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von
22.291 m² Ackerland auf dem Flurstück 14/7 in der Flur
7, Gemarkung Wülferode, Stadt Hannover, gem. § 9
NWaldLG beantragt.
Für das Vorhaben ist gem. § 3c) UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt.
Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur
Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt.
Az.: 36.05 1603/00.56
Hannover, den 29.08.2016
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Schicha
Bekanntmachung vom 05.09.2016 in Ergänzung
der Bekanntmachung der Region Hannover vom
17.03.2016
Aktenzeichen: 36.13-1.04/18 Fl. 35, 43 (Wilhelmshöhe)
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach
den §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Die Fa. Windstrom Erneuerbare Energien GmbH &
Co.KG, Am Torfstich 11, 31234 Edemissen, hat mit Antrag
vom 18.09.2013 die Erteilung einer Genehmigung nach
den §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. der Ziffer 1.6.2 des Anhangs
der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV, „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“) für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windenergieanlagen in
der Gemarkung Uetze, im Außenbereich der Gemeinde
Uetze beantragt.
Im Verfahren ist es zu einer Lageverschiebung einiger Anlagen gekommen. Betroffene Standorte der geplanten Anlagen waren vormals die Flur 35, Flurstück 35, 37/2 und 38
sowie Flur 43, Flurstücke 16, 44, 45 und 47.
Nunmehr sollen die Anlagen an den Standorten Flur 35,
Flurstücke 35, 36, 37/1 und 37/2 sowie Flur 43, Flurstücke
13, 15, 16, 30, 44 und 45 errichtet werden.
Die jeweilige Gesamthöhe beträgt weiterhin 175 m, bei einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser
von 112 m.
Der Antrag ist von der Lageverschiebung unberührt gem.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren durchzuführen (§ 19 BImSchG). Im Plangebiet befinden sich bereits 12 Anlagen, so dass insgesamt mit der
Planung 18 Anlagen zu bewerten sind. Vorhaben dieser
Art sind unter Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Spalte 2
mit einem „A“ versehen. Damit ist nach wie vor gem. § 3c
Abs.1 UVPG i.V.m. Anlage 2 eine allgemeine Vorprüfung
für das Vorhaben erforderlich.
Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und
Unterlagen, unter Berücksichtigung der Lageverschiebung, hat für das Vorhaben zur Zulassung von 6 Windenergieanlagen mit einer überschlägigen Prüfung zu dem
Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin nicht erforderlich ist.
Diese Entscheidung ist mit Hinweis auf § 3a Satz 3 UVPG
nicht selbständig anfechtbar.
Gem. § 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt
gemacht.
Region Hannover
Der Regionspräsident
Im Auftrag
Scherf
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Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016
Landeshauptstadt Hannover
Bebauungspläne
Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat gemäß § 10
Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und den zuletzt
ergangenen Änderungen die nachstehenden Bebauungspläne als Satzung beschlossen.
Bebauungsplan Nr. 1784
mit örtlicher Bauvorschrift
Arbeitstitel: Hilligenwöhren
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung
Bothfeld, Flur 23, Flurstück 54/6, 57/6, 57/8 und Flur 25,
Flurstück 32/14, die umschlossen werden von der westlichen Grenze der Stadtbahntrasse parallel zur Burgwedeler Straße, der östlichen Grenze der Bezirkssportanlage,
der Bischof-von-Ketteler-Straße, der östlichen und nördlichen Grenze des Tennishallengrundstücks Carl-LogesStraße 7,der östlichen Grenze der öffentlichen Grünverbindung östlich des Baugebiets Auguste-Ravenstein-Weg,
der südlichen und östlichen Grenze der Waldgrundstücke
der Großen Heide und der Grenze ca. 57 m südlich des
Bolzplatzes Eichhörnchensteg.
Satzungsbeschluss am 25.08.2016
Auslage in Zimmer 133, Tel. 168-40219
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1791
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Mit dieser Bekanntmachung treten die o. g. Bebauungspläne gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das
Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel
des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem
Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber
der Landeshauptstadt Hannover unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung
gilt der vorstehende Satz entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des
BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44
Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn
der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Diese Bekanntmachung ist auch im Internet veröffentlicht
und zugänglich unter
http://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Bekanntmachungen-Ausschreibungen/Gemeinsames-Amtsblatt
Hannover, den 01.09.2016
Arbeitstitel: REWE Heisterbergallee
Geltungsbereich:
Das Plangebiet umfasst die Flächen des REWE Marktes
inkl. Getränkemarkt und Stellplätze – Heisterbergallee 99
und Am Asphaltberge 2 (Gemarkung Ahlem, Flur 2, Flurstück 366/5,366/7, 366/8, 367/46 und 367/71).
Satzungsbeschluss am 25.08.2016
Auslage in Zimmer 715, Tel. 168-43396
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1803
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Arbeitstitel: Wohnbebauung Große Pfahlstraße
Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1803 umfasst das Grundstück Große Pfahlstraße 20 und 21 (Flurstücke 170/4 und 170/5,
Flur 11, Gemarkung Hannover)
Satzungsbeschluss am 25.08.2016
Auslage in Zimmer 508, Tel. 168-48842
Die vorstehenden Bebauungspläne und die Begründungen und die zusammenfassende Erklärung liegen gemäß
§ 10 Abs. 3 BauGB in der Bauverwaltung Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, in den genannten Diensträumen
aus und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte
Auskunft verlangen.
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Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Bodemann
Stadtbaurat
Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016
Herausgeber, Druck und Verlag
Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover
Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64
E-Mail: [email protected]
E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt
Internet: www.hannover.de
Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile)
0,90 €
Gebühren für 1/2 Seite
61,00 €
Gebühren für 1 Seite
123,00 €
Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten)
0,30 €
Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags –
Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr
B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN
DER STÄDTE UND GEMEINDEN
1. Stadt Burgdorf
58. Änderung des Flächennutzungsplans
Die Region Hannover hat gemäß § 6 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung mit Verfügung
vom 15.08.2016 (Az.: 61.03-21101-58/03-3/16) die 58.
Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 58. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Burgdorf wirksam.
Der Geltungsbereich liegt im Südosten der Kernstadt von
Burgdorf. Südlich des „Schwüblingser Weges“ und östlich
der Bebauung an der „Leipziger Straße“. Er umfasst die
Flurstücke 223/1, 231/97, 234/2, 237/1 und 497/240 in der
Gemarkung Burgdorf, Flur 2.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich (1.) eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und (2.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel
des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber
der Stadt Burgdorf unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Burgdorf, den 01.09.2016
Stadt Burgdorf
Der Bürgermeister
Alfred Baxmann
Die 58. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt
Burgdorf liegt einschließlich Begründung zur allgemeinen Einsicht in der Stadtplanungsabteilung der Stadt
Burgdorf, Rathaus IV, Vor dem Hannoverschen Tor 27,
während der Dienststunden aus. Jedermann kann über
den Inhalt des Flächenutzungsplans Auskunft verlangen.
C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN
– 388 –
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