AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2016 HANNOVER, 15. SEPTEMBER 2016 INHALT NR. 35 SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), Gemarkung Wülferode Bekanntmachung vom 05.09.2016 in Ergänzung der Bekanntmachung der Region Hannover vom 17.03.2016 Aktenzeichen: 36.13-1.04/18 Fl. 35, 43 (Wilhelmshöhe) Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Landeshauptstadt Hannover Bebauungsplan Nr. 1784 mit örtlicher Bauvorschrift Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1791 Bebauungsplan der Innenentwicklung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1803 Bebauungsplan der Innenentwicklung 386 386 387 387 387 B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Burgdorf 58. Änderung des Flächennutzungsplans 388 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN ––– Das letzte Amtsblatt für das Jahr 2016 erscheint am Freitag, dem 23.12.2016. Der Redaktionsschluss hierfür ist der 15.12.2016. Das erste Amtsblatt für das Jahr 2017 erscheint am 05.01.2017. – 385 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016 A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntgabe des Ergebnisses der Vorprüfung gem. § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Hier wurde die Genehmigung zur Erstaufforstung von 22.291 m² Ackerland auf dem Flurstück 14/7 in der Flur 7, Gemarkung Wülferode, Stadt Hannover, gem. § 9 NWaldLG beantragt. Für das Vorhaben ist gem. § 3c) UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt. Die Vorprüfung hat ergeben, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung wird daher nicht durchgeführt. Az.: 36.05 1603/00.56 Hannover, den 29.08.2016 Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrag Schicha Bekanntmachung vom 05.09.2016 in Ergänzung der Bekanntmachung der Region Hannover vom 17.03.2016 Aktenzeichen: 36.13-1.04/18 Fl. 35, 43 (Wilhelmshöhe) Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Die Fa. Windstrom Erneuerbare Energien GmbH & Co.KG, Am Torfstich 11, 31234 Edemissen, hat mit Antrag vom 18.09.2013 die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 19 BImSchG i.V.m. der Ziffer 1.6.2 des Anhangs der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV, „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen“) für die Errichtung und den Betrieb von 6 Windenergieanlagen in der Gemarkung Uetze, im Außenbereich der Gemeinde Uetze beantragt. Im Verfahren ist es zu einer Lageverschiebung einiger Anlagen gekommen. Betroffene Standorte der geplanten Anlagen waren vormals die Flur 35, Flurstück 35, 37/2 und 38 sowie Flur 43, Flurstücke 16, 44, 45 und 47. Nunmehr sollen die Anlagen an den Standorten Flur 35, Flurstücke 35, 36, 37/1 und 37/2 sowie Flur 43, Flurstücke 13, 15, 16, 30, 44 und 45 errichtet werden. Die jeweilige Gesamthöhe beträgt weiterhin 175 m, bei einer Nabenhöhe von 119 m und einem Rotordurchmesser von 112 m. Der Antrag ist von der Lageverschiebung unberührt gem. § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren durchzuführen (§ 19 BImSchG). Im Plangebiet befinden sich bereits 12 Anlagen, so dass insgesamt mit der Planung 18 Anlagen zu bewerten sind. Vorhaben dieser Art sind unter Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Spalte 2 mit einem „A“ versehen. Damit ist nach wie vor gem. § 3c Abs.1 UVPG i.V.m. Anlage 2 eine allgemeine Vorprüfung für das Vorhaben erforderlich. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und Unterlagen, unter Berücksichtigung der Lageverschiebung, hat für das Vorhaben zur Zulassung von 6 Windenergieanlagen mit einer überschlägigen Prüfung zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung weiterhin nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist mit Hinweis auf § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Gem. § 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. Region Hannover Der Regionspräsident Im Auftrag Scherf – 386 – Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016 Landeshauptstadt Hannover Bebauungspläne Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) und den zuletzt ergangenen Änderungen die nachstehenden Bebauungspläne als Satzung beschlossen. Bebauungsplan Nr. 1784 mit örtlicher Bauvorschrift Arbeitstitel: Hilligenwöhren Geltungsbereich: Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Gemarkung Bothfeld, Flur 23, Flurstück 54/6, 57/6, 57/8 und Flur 25, Flurstück 32/14, die umschlossen werden von der westlichen Grenze der Stadtbahntrasse parallel zur Burgwedeler Straße, der östlichen Grenze der Bezirkssportanlage, der Bischof-von-Ketteler-Straße, der östlichen und nördlichen Grenze des Tennishallengrundstücks Carl-LogesStraße 7,der östlichen Grenze der öffentlichen Grünverbindung östlich des Baugebiets Auguste-Ravenstein-Weg, der südlichen und östlichen Grenze der Waldgrundstücke der Großen Heide und der Grenze ca. 57 m südlich des Bolzplatzes Eichhörnchensteg. Satzungsbeschluss am 25.08.2016 Auslage in Zimmer 133, Tel. 168-40219 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1791 Bebauungsplan der Innenentwicklung Mit dieser Bekanntmachung treten die o. g. Bebauungspläne gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Hannover unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung gilt der vorstehende Satz entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Diese Bekanntmachung ist auch im Internet veröffentlicht und zugänglich unter http://www.hannover.de/Leben-in-der-Region-Hannover/Verwaltungen-Kommunen/Bekanntmachungen-Ausschreibungen/Gemeinsames-Amtsblatt Hannover, den 01.09.2016 Arbeitstitel: REWE Heisterbergallee Geltungsbereich: Das Plangebiet umfasst die Flächen des REWE Marktes inkl. Getränkemarkt und Stellplätze – Heisterbergallee 99 und Am Asphaltberge 2 (Gemarkung Ahlem, Flur 2, Flurstück 366/5,366/7, 366/8, 367/46 und 367/71). Satzungsbeschluss am 25.08.2016 Auslage in Zimmer 715, Tel. 168-43396 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1803 Bebauungsplan der Innenentwicklung Arbeitstitel: Wohnbebauung Große Pfahlstraße Geltungsbereich: Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1803 umfasst das Grundstück Große Pfahlstraße 20 und 21 (Flurstücke 170/4 und 170/5, Flur 11, Gemarkung Hannover) Satzungsbeschluss am 25.08.2016 Auslage in Zimmer 508, Tel. 168-48842 Die vorstehenden Bebauungspläne und die Begründungen und die zusammenfassende Erklärung liegen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Bauverwaltung Hannover, Rudolf-Hillebrecht-Platz 1, in den genannten Diensträumen aus und können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden; jeder kann über die Inhalte Auskunft verlangen. – 387 – Der Oberbürgermeister In Vertretung Bodemann Stadtbaurat Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover Nr. 35/2016 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (0511) 61 62 24 18, Fax: (0511) 61 62 26 64 E-Mail: [email protected] E-Mail (intern): 17.05 Amtsblatt Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 € Gebühren für 1/2 Seite 61,00 € Gebühren für 1 Seite 123,00 € Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 € Erscheint nach Bedarf – in der Regel alle 7 Tage donnerstags – Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr B)SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt Burgdorf 58. Änderung des Flächennutzungsplans Die Region Hannover hat gemäß § 6 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung mit Verfügung vom 15.08.2016 (Az.: 61.03-21101-58/03-3/16) die 58. Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 58. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Burgdorf wirksam. Der Geltungsbereich liegt im Südosten der Kernstadt von Burgdorf. Südlich des „Schwüblingser Weges“ und östlich der Bebauung an der „Leipziger Straße“. Er umfasst die Flurstücke 223/1, 231/97, 234/2, 237/1 und 497/240 in der Gemarkung Burgdorf, Flur 2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich (1.) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und (2.) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Burgdorf unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Burgdorf, den 01.09.2016 Stadt Burgdorf Der Bürgermeister Alfred Baxmann Die 58. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Burgdorf liegt einschließlich Begründung zur allgemeinen Einsicht in der Stadtplanungsabteilung der Stadt Burgdorf, Rathaus IV, Vor dem Hannoverschen Tor 27, während der Dienststunden aus. Jedermann kann über den Inhalt des Flächenutzungsplans Auskunft verlangen. C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN – 388 – –––
© Copyright 2024 ExpyDoc