Bestens informiert. Aktuelles zur bAV. Ihre bAV News. Nr. 15-2016 vom 15.09.2016 Referentenentwurf zu Sozialversicherungsrechengrößen 2017 vertrags nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. >> Das Bundesministerium für Arbeit und So- Das Gericht stellte damit klar, dass es bei „rechtzeitiger“ Kündigung des Versicherungsvertrages seitens des Arbeitgebers unschädlich sei, wenn die Auszahlung der Versicherungsleistung erst nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes, das lediglich bei der Rechtsausübung auf einen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer abstelle. Es sei jedoch, insbesondere bei zeitlich nahen Abfindungen zum Dienstaustritt, auf das Abfindungsverbot des § 3 BetrAVG zu achten, das gegebenenfalls einer Auszahlung entgegenstehen könne. ziales (BMAS) hat mit seinem Referentenentwurf die vorläufigen Werte für die Rechnungsgrößen in den Sozialversicherungen für 2017 vorgelegt. Der Entwurf ist noch seitens des Bundeskabinetts zu verabschieden und würde ab 01.01.2017 die entsprechend erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicherung festlegen. Marktübliche Verzinsung bei Auszahlung eines Versorgungskapitals in Raten (BAG vom 30.08.2016, AZ: 3 AZR 228/15) Kein Verfügungsverbot bei rechtzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags (BGH vom 08.06.2016, AZ: IV ZR 346/15) >>Am 08.06.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Verfügungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) keine Anwendung findet, sofern die entsprechende Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem Versicherer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Infolge des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG wäre eine Kündigung des Versicherungs- >>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 30.08.2016, dass bei Vereinbarung eines „marktüblichen Zinses“ in der Versorgungsregelung bei Auszahlung eines Versorgungskapitals die Heranziehung des Zinssatzes von Staatsnullkuponanleihen zulässig ist. Der Arbeitgeber besitze bei der Auswahl des für den Zinssatz relevanten Marktes ein Auswahlermessen nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei sei es nicht unbillig, eine sichere Anlagevariante – hier Staatsnullkuponanleihen – zu wählen. Die Performance eines Versicherers sei gerade nicht zwingend vorgegeben. Kürzung einer Witwenrente bei großem Altersunterschied (ArbG Köln vom 20.07.2016, AZ: 7 Ca 6880/15) >>Mit Urteil vom 20.07.2016 entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln, dass eine in der Versorgungsregelung vereinbarte stufenweise Kürzung einer Witwenrente ab einem Altersabstand von 15 Jahren zwischen den Eheleuten gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine derartige Klausel zwar eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Allerdings sei diese gerechtfertigt, da dies der finanziellen Stabilität des Gesamtversorgungssystems diene. Ein Unternehmen müsse seine zukünftigen finanziellen Belastungen verlässlich kalkulieren und in billiger Weise begrenzen können. Ihr Ansprechpartner Marcus Kron|fon+49 89 544681-0 [email protected] Mehr zu Themen der Vorsorge: funk-gruppe.com/ vorsorge Die beste Empfehlung. Funk.
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