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Nr. 15-2016
vom 15.09.2016
Referentenentwurf zu Sozialversicherungsrechengrößen 2017
vertrags nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.
>> Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Das Gericht stellte damit klar, dass es bei „rechtzeitiger“ Kündigung des Versicherungsvertrages
seitens des Arbeitgebers unschädlich sei, wenn
die Auszahlung der Versicherungsleistung erst
nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
erfolge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und
der Systematik des Gesetzes, das lediglich bei
der Rechtsausübung auf einen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer abstelle. Es sei jedoch,
insbesondere bei zeitlich nahen Abfindungen zum
Dienstaustritt, auf das Abfindungsverbot des
§ 3 BetrAVG zu achten, das gegebenenfalls
einer Auszahlung entgegenstehen könne.
ziales (BMAS) hat mit seinem Referentenentwurf
die vorläufigen Werte für die Rechnungsgrößen
in den Sozialversicherungen für 2017 vorgelegt.
Der Entwurf ist noch seitens des Bundeskabinetts
zu verabschieden und würde ab 01.01.2017 die
entsprechend erhöhten Beitragsbemessungsgrenzen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- sowie
Rentenversicherung festlegen.
Marktübliche Verzinsung bei Auszahlung eines Versorgungskapitals in
Raten (BAG vom 30.08.2016,
AZ: 3 AZR 228/15)
Kein Verfügungsverbot bei rechtzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrags (BGH vom 08.06.2016,
AZ: IV ZR 346/15)
>>Am 08.06.2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Verfügungsverbot des
§ 2 Abs. 2 Satz 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
keine Anwendung findet, sofern die entsprechende Kündigungserklärung des Arbeitgebers dem
Versicherer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen ist. Infolge des § 2 Abs. 2 Satz 5
BetrAVG wäre eine Kündigung des Versicherungs-
>>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied
mit Urteil vom 30.08.2016, dass bei Vereinbarung
eines „marktüblichen Zinses“ in der Versorgungsregelung bei Auszahlung eines Versorgungskapitals die Heranziehung des Zinssatzes von
Staatsnullkuponanleihen zulässig ist.
Der Arbeitgeber besitze bei der Auswahl des für
den Zinssatz relevanten Marktes ein Auswahlermessen nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei sei es nicht unbillig, eine sichere Anlagevariante – hier Staatsnullkuponanleihen
– zu wählen. Die Performance eines Versicherers
sei gerade nicht zwingend vorgegeben.
Kürzung einer Witwenrente bei großem
Altersunterschied (ArbG Köln vom
20.07.2016, AZ: 7 Ca 6880/15)
>>Mit Urteil vom 20.07.2016 entschied das
Arbeitsgericht (ArbG) Köln, dass eine in der Versorgungsregelung vereinbarte stufenweise Kürzung
einer Witwenrente ab einem Altersabstand von 15
Jahren zwischen den Eheleuten gerechtfertigt ist.
Nach Ansicht des Gerichts stelle eine derartige
Klausel zwar eine Altersdiskriminierung nach dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.
Allerdings sei diese gerechtfertigt, da dies der finanziellen Stabilität des Gesamtversorgungssystems
diene. Ein Unternehmen müsse seine zukünftigen
finanziellen Belastungen verlässlich kalkulieren und
in billiger Weise begrenzen können.
Ihr Ansprechpartner
Marcus Kron|fon+49 89 544681-0
[email protected]
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