Bundesrat zu Drucksache 76/16 25.02.16 Fz - AV - In - Wi Berichtigung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 KStR 2015) Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Februar 2016 Folgendes mitgeteilt: Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 4. Februar 2016 wurde die im Betreff genannte Verwaltungsvorschrift mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 76/16). Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars eine offenbare Unrichtigkeit. In R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Satz 1 müsste der dortige Rechtsquellenverweis auf das BetrAVG anstatt „§ 3 Abs. 3 bis 5 BetrAVG“ richtigerweise „§ 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG“ lauten. R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG können nach § 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaften abgefunden werden. 2Soweit unverfallbare Anwartschaften über den gesetzlichen Umfang hinaus vertraglich zugesichert wurden, ist eine Abfindung zulässig." Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946
© Copyright 2024 ExpyDoc