BReg zu76/16 Grunddrucksache (PDF, 78KB, nicht

Bundesrat
zu Drucksache
76/16
25.02.16
Fz - AV - In - Wi
Berichtigung
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zur
Anwendung
des
Körperschaftsteuerrechts (Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 KStR 2015)
Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Februar 2016 Folgendes
mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom
4. Februar 2016 wurde die im Betreff genannte Verwaltungsvorschrift mit der Bitte
übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 76/16).
Durch ein Büroversehen enthält der Text des Zuleitungsexemplars eine offenbare
Unrichtigkeit. In R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Satz 1 müsste der dortige
Rechtsquellenverweis auf das BetrAVG anstatt „§ 3 Abs. 3 bis 5 BetrAVG“
richtigerweise „§ 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG“ lauten.
R 5.4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bis 5 BetrAVG können nach § 2 BetrAVG unverfallbare
Anwartschaften abgefunden werden. 2Soweit unverfallbare Anwartschaften über den gesetzlichen
Umfang hinaus vertraglich zugesichert wurden, ist eine Abfindung zulässig."
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946