Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Herr Guy Parmelin Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 6. September 2016 Änderung der Alarmierungsverordnung Vernehmlassung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV; SR 520.12) und teilen Ihnen mit, dass wir den Revisionsentwurf in der vorliegenden Form ablehnen. Wir begründen unsere Haltung wie folgt: I. Grundzüge der Vorlage und erläuternder Bericht Der heutige Betrieb von Polycom basiert auf einem nicht veröffentlichten Bundesratsbeschluss aus dem Jahre 2001. Die Schaffung einer genügenden rechtlichen Grundlage hätte nach unserer Auffassung somit schon längst erfolgen können, denn die Notwendigkeit einer Regelung des Sicherheitsfunknetzes der Schweiz ist unbestritten und hätte beispielsweise auch eine ausreichende Rechtsgrundlage für das Feuerwehrwesen geschaffen. Wir bedauern zwar, dass diese Unterlassung nun durch eine temporäre Lösung überbrückt werden muss, sind aber ebenso der Ansicht, dass die Funktionstüchtigkeit des Sicherheitsfunknetzes Polycom nicht gefährdet werden darf. Aus diesem Grunde sind wir grundsätzlich damit einverstanden, dass dieses Thema in die Alarmierungsverordnung aufgenommen wird. Dabei handelt es sich allerdings nur um eines von mehreren bevölkerungsschutzrelevanten Alarmierungs- und Telekommunikationssystemen (Polyalert, Alertswiss usw.). Dieser Kontext sollte unseres Erachtens im erläuternden Bericht noch zusätzlich aufgenommen werden. Wir begrüssen, dass die Kostenteilung zwischen Bund und Kantonen detailliert geregelt werden soll. Dabei ist indessen der Forderung der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) nachzukommen, die Entflechtung von Verbundaufgaben weiterzuführen. Die Fi- Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 53 10, F +41 58 345 53 54 www.tg.ch 2/4 nanzierung ist daher möglichst klar zuzuweisen. Bei der Erneuerung der bestehenden Systeme (Polycom und Polyalert) sollte nach unserer Auffassung der Bund die Investitionskosten tragen. Für die Betriebskosten sollten dagegen die jeweiligen Betreiber (Bund, Kantone und Dritte) für ihre anteilsmässigen Kosten aufkommen. Im erläuternden Bericht zur vorliegenden Revision sind die Kosten präzise auszuweisen. Die allgemeine Aussage in Ziff. 2 der Erläuterungen, wonach es in der Substanz darum gehe, bezüglich der Kostenbeteiligung die allgemein akzeptierte geltende Praxis abzubilden, ist zu ungenau. Vielmehr ist diese Praxis vertiefter zu umschreiben. Der nachfolgende Satz, wonach die Anpassungen der Alarmierungsverordnung keine direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone hätten, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in Ziff. 4 der Erläuterungen nicht nachvollziehbar. Dort wird nämlich ausgeführt, dass sich die Kosten des Bundes auf etwa 160 Mio. Franken und diejenigen für die Kantone auf etwa 150-200 Mio. Franken beliefen. Auch diesbezüglich gestatten wir uns die Bemerkung, dass eine solche grobe Schätzung als sehr unpräzise erscheint. Entweder sind hier verbindlichere Schätzungen anzuführen, oder es ist zu begründen, weshalb im Moment eine solche Ungenauigkeit besteht. Eine detailliertere Auslistung würde es für die Kantone zudem auch ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen auf die einzelnen Bereiche (Feuerwehrwesen, Polizei, Sanität und Zivilschutz) zu erkennen. II. Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen Art. 1 In Art. 1 des Entwurfs wird zwischen Warnung und Alarmierung (Polyalert; lit. a) und Sicherheitsfunknetz (Polycom; lit. b) unterschieden. Diese Trennung ist in der gesamten Alarmierungsverordnung stringent einzuhalten. Dementsprechend wäre das Sicherheitsfunknetz auch in Art. 16 AV zu erwähnen. Art. 1 lit. a Gestützt auf unsere vorgängigen Ausführungen sollte dieser Artikel wie folgt ergänzt werden: „a. die Zuständigkeiten und das Verfahren für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung einer einheitlichen Infrastruktur für die Alarmierungssysteme sowie bei der Warnung, Alarmierung und Verbreitung;“ Art. 1 lit. b Art. 1 lit. b ist zudem wie folgt zu ergänzen: 3/4 „b. … den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung einer einheitlichen Infrastruktur für das Sicherheitsfunknetz und die Datenübertragungen … .“ Der Klammervermerk am Schluss von Art. 1 lit. b des Entwurfs könnte damit gelöscht werden. Art. 21a Abs. 1 Die Aussage, die Kostenverteilung für das Sicherheitsfunknetz entspreche der Regelung in Art. 21 AV und der geltenden Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen ist nach unserer Auffassung nicht richtig. In den "Bedingungen und Vorgaben Sicherheitsnetz Funk der Schweiz POLYCOM" ist nämlich festgehalten, dass die Nutzer ihre Kapazitäten des Systems Polycom zu Gunsten der Nutzergemeinschaft in der Regel kostenlos zur Verfügung stellen. Der Bund beteiligte sich lediglich an kantonalen Senderstandorten, die auch der Versorgung von Nationalstrassen und Grenzwacht dienten. Ausserdem leistete der Bund direkte finanzielle Beiträge im Rahmen des Zivilschutzes und des Unterhalts der Vermittler. Gemäss Ziff. 4.2, Absatz 3 des erläuternden Berichtes stellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) die Endgeräte für den Zivilschutz zur Verfügung und kann Netzbeiträge für die Nutzung des Sicherheitsfunknetzes durch den Zivilschutz leisten. Wir beantragen daher, diese Aussage in einem neuen lit. d in Art. 21a Abs. 1 umzusetzen. Art. 21a Abs. 2 und 4 Abs. 2 von Art. 21a des Entwurfs ist aufzuheben und Abs. 4 zu Art. 21a des Entwurfs ist wie folgt neu zu formulieren: „Die Teilnetzbetreiber des Bundes und der Kantone legen zusammen mit dem BABS die Kostenbeteiligung für die Mitbenutzung der Senderstandorte fest.“ Durch die im vorliegenden Entwurf vorgeschlagenen Bestimmungen ergäbe sich ein immenser administrativer Mehraufwand, müsste doch erhoben werden, welche Bundesstellen die von den Kantonen erstellten Senderstandorte in welchem Ausmass nutzen. Umgekehrt wäre die Nutzung der Senderstandorte des Bundes durch kantonale Stellen zu erheben. Schlussendlich entsprechen die in den beiden Absätzen vorgeschlagenen Bestimmungen auch nicht der bisherigen Praxis bezüglich gemeinsamer Finanzierung. 4/4 Mit freundlichen Grüssen Die Präsidentin des Regierungsrates Der Staatsschreiber
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