Pressemitteilung ULC

Pressemitteilung der Union
Luxembourgeoise des
Consommateurs
(Lëtzebuerger Konsumenteschutz)
Gesetzentwurf zu Immobilienkreditverträgen sehr enttäuschend
für die ULC
Bis heute verfügt unser Land über keine Gesetzgebung zu Wohnimmobilienkreditverträgen
für Verbraucher. Mit Ungeduld erwartete der ULC daher die Umsetzung einer EU-Richtlinie,
deren Anwendung spätestens am 21. März dieses Jahres hätte erfolgen müssen. Leider wurde
der Gesetzentwurf der Regierung erst am 29. Juli der Abgeordnetenkammer vorgelegt. Diese
Verzögerung erachtet der ULC als nicht akzeptabel und unverständlich. Aus diesem Grund
könnte ein Gerichtsverfahren gegen den Staat eingeleitet werde. Nach Aufforderung des
Finanzministers Pierre Gramegna gab der ULC zu dem Entwurf eine äußerst kritische
Stellungnahme ab, da dieser Kreditgeber und Makler begünstigt, anstatt die Verbraucher
möglichst wirksam zu schützen. Es stellt sich die Frage, warum sich der Entwurf nicht stärker
an der französischen und belgischen Gesetzgebung orientiert, die mehr auf den Schutz der
Darlehensnehmer bedacht ist.
Es bleiben zu viele Grauzonen, die sich nachteilig für die Verbraucher auswirken könnten.
Insbesondere gilt dies für Faktoren, die Kreditgeber nutzen können, um Kredite mit variablen
Zinssätzen zu vereinbaren, für die keine Indizes oder Referenzzinssätze bestehen, die klar,
verfügbar, objektiv und überprüfbar sind – so wie in der Richtlinie gefordert. Auch die
Verpflichtung der Kreditgeber und Kreditvermittler zu Erläuterungen, Warnhinweisen und
Kreditwürdigkeitsprüfungen müsste gestärkt und Verstöße dagegen müssten korrekt geahndet
werden. Denn Erläuterungen, Warnhinweisen und Kreditwürdigkeitsprüfungen sollen
gewährleisten, dass der Verbraucher den Kredit auswählt, der ihm am besten entspricht, und
dass er die Risiken einer Überschuldung vermeidet (Ziel der „verantwortungsvollen
Kreditaufnahme“). Kreditgeber und Kreditvermittler sollten nicht von sich behaupten dürfen,
„unabhängige“ Tipps zu geben, da sie so die Kreditnehmer täuschen könnten. Der ULC
fordert, dass der Kreditgeber im Falle der Nichteinhaltung der neuen Bestimmungen genau
wie im französischen Recht einen Teil oder die Gesamtheit seiner Zinsansprüche verlieren
kann und der Kreditnehmer nur an die Kapitalrückzahlung gemäß vorgesehenem
Tilgungsplan gebunden ist.
Bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung durch den Kreditnehmer erhält der ULC regelmäßig
Beschwerden zu überhöhten Entschädigungszahlungen. In dem Entwurf wird verfügt, dass
„wenn der Immobilienkreditvertrag geschlossen wurde, um eine Wohnung zu erwerben, die
dem Verbraucher über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren als
tatsächliche Hauptwohnung gedient hat, die Entschädigung in keinem Fall den Wert
übersteigen darf, der dem Betrag sechsmonatiger Zinszahlungen auf das zurückgezahlte
Kapital entspricht (basierend auf dem Sollzins, der am Tag der vorzeitigen Rückzahlung auf
den Immobilienkreditvertrag angewendet wird).“ In allen anderen Fällen soll der Vertrag klar
und prägnant aussagen, wie die Entschädigung festgelegt wird, die „gerecht, objektiv
gerechtfertigt“ sein soll, „und den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen“
soll.
Diese Bestimmung lässt den Banken und anderen Kreditgebern einen hohen
Ermessensspielraum und könnte dazu führen, dass sich die aktuellen Praktiken, über die sich
unsere Mitglieder regelmäßig beschweren, nicht ändern. Die am häufigsten angeführte
Klausel sieht vor, dass die Bank eine Entschädigung fordern kann, die den
Refinanzierungskosten der Bank entspricht, ohne dass dies weiter ausgeführt wird. Der ULC
fordert, die Festsetzung der Höchstgrenzen für die Entschädigungen genau wie im
französischen und belgischen Recht viel weniger restriktiv zu handhaben.
In der Stellungnahme des ULC werden weitere Empfehlungen an unsere Abgeordneten
gerichtet, das Gesetz weitaus gerechter zu gestalten und stärker am Verbraucherschutz
auszurichten. Dies betrifft insbesondere die Bedenkzeit des Kreditnehmers vor seiner
endgültigen Verpflichtung und die Verfahrensweisen bei Zahlungsrückständen und
Zwangsvollstreckung.
Mitgeteilt von der ULC am 1. September 2016