KASSE SCHWEIGT - THERAPIE BEWILLIGT Ihr gutes Recht Krankenkassen sollen zeitnah über beantragte Heil- und Hilfsmittel entscheiden. Tun sie das nicht, gelten sie als bewilligt. So jedenfalls entschied jetzt das Bundesozialgericht. Gesetzlich Krankenversicherte haben nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch, von ihren Krankenkassen mit im Einzelfall erforderlichen Heil- und Hilfsmitteln versorgt zu werden. Beispiele für Heilmittel sind Physio- und Ergotherapie, Logopädie, für Hilfsmittel Prothesen, Orthesen, Rollstühle, Hörgeräte. Seit Ende 2013 (Patientenrechtegesetz) regelt § 13 Abs. 3 a SGB V, dass die gesetzlichen Krankenkassen über Anträge auf solche Leistungen schnell und zeitnah, nämlich binnen drei Wochen, bei Beteiligung des medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen, entscheiden müssen, da die beantragten Leistungen ansonsten als genehmigt gelten. Einen solchen Fall entschied das Bundessozialgericht (BSG) im März erstmals zugunsten der Patientenschaft. Das Urteil ist als klarer Auftrag an die gesetzlichen Krankenkassen zu verstehen, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Der Kläger hatte im entschiedenen Fall psychotherapeutische Leistungen nach Leistungskatalog beantragt. Er erhielt knapp sechs Wochen nach Antragseingang den ablehnenden Bescheid seiner Krankenkasse. In dem Bescheid berief sich die Kasse auf ein zwischenzeitlich eingeholtes Gutachten. Der Kläger war aber zuvor über die Einholung des Gutachtens nicht von der Kasse informiert worden. Zwischenzeitlich bezahlte der Kläger selbst die Leistungen und beanspruchte jetzt Kostenerstattung. Die Vorinstanzen entschieden schon zugunsten des Klägers und das BSG als höchste Instanz wies die Revision der Krankenkasse zurück. Das BSG entschied endgültig, dass die Krankenkasse die Kosten erstatten muss. Der Kläger durfte die Therapie, die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse lag, aufgrund der Einschätzung seiner Therapeutin für erforderlich halten. Das bedeutet: §13a SGB V gibt dem Versicherten Anspruch auf Entscheidung binnen der genannten Fristen. Der Versicherte muss seine Rechte wahrnehmen, um sie durchzusetzen. Wenn die Kasse die gesetzliche Möglichkeit erhält, Verzögerungen einer Leistungsentscheidung zu begründen, muss Sie davon in jedem Fall rechtzeitig Gebrauch machen, die Verzögerungsgründe mitteilen und binnen der Fristen entscheiden. Gründe dürfen dabei nicht auf Überlastung, Personalmangel während Urlaubszeiten oder mangelnder Organisation beruhen. Denn es ist Aufgabe der Krankenkasse für die gesetzeskonforme Organisation selbst zu sorgen. (BSG Urteil vom 08.03.2016, AZ. B 1 KR 25/15) Autor: Rechtsanwältin Gabriele Reckord, Gütersloh Letzte Aktualisierung: 23. August 2016 Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe Seite 1 von 1
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