AKTUELL HOCHSCHULEN Foto: dpa Förderung in der Breite Wissenstransfer ist ein Kernelement des Wissenschaftsbetriebs, sagte Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU, links). Rechts: die Bremer Wissenschaftssenatorin Eva QuanteBrandt (SPD). Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) hat kürzlich einstimmig die Förderinitiative „Innovative Hochschule“ verabschiedet. Diese Vereinbarung zur „Förderung des forschungsbasierten Ideen-, Wissens- und Technologietransfers an deutschen Hochschulen“ wird als Ergänzung der neuen Exzellenzinitiative gesehen. Sie richtet sich insbesondere an jene Hochschulen, die in der neuen Elite-Wettbewerbsrunde nicht gefördert werden, also voraussichtlich an Fachhochschulen und kleine sowie mittelgroße Universitäten. Bund und Länder stellen hierfür gemeinsam bis zu 550 Millionen Euro für zehn Jahre zur Verfügung. „Der Transfer von Wissen aus den Hochschulen in Gesellschaft und Wirtschaft gehört zu den entscheidenden Aspekten unseres Wissenschaftssystems. Dies wollen wir mit der neuen Initiative gezielt fördern“, betonte die GWK-Vorsitzende und Bundesforschungsministerin Johanna Wanka (CDU). Besonders wolle man mit der Initiative die Hochschulen in ihrer Region verankern und ihre strategische Rolle als Innovationsmotor in ihrem Umfeld stärken, sagte sie. Verstetigt werden soll ferner die Kooperation von Hochschulen untereinander und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen sowie der Wirtschaft. Noch in diesem Jahr soll die Förderinitiative ausgeschrieben werden. Der Förderbeginn ist für 2018 vorgesehen. ER RHEINLAND-PFALZ Bätzing-Lichtenthäler im Amt bestätigt Sabine Bätzing-Lichtenthäler bleibt Gesundheitsministerin in Rheinland-Pfalz. Sie wurde kürzlich im Landtag ernannt. Die SPD-Politikerin gehört damit auch nach der Landtagswahl im März dem neuen Kabinett von Malu Dreyer (SPD) an, die als Ministerpräsidentin wiedergewählt wurde. Sie steht an der Spitze einer Ampelkoalition von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Bätzing-Lichtenthäler war im November 2014 nach einer Kabinettsumbildung Gesundheitsund Sozialministerin geworden. Die ehemalige Drogenbeauftragte der Bundesregierung trat damals die Nachfolge des heutigen SPDFraktionsvorsitzenden Alexander Schweitzer an. may RECHTSREPORT Genehmigungsfiktion bei psychotherapeutischen Leistungen Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für Leistungen, die sie sich selbst verschafft haben, wenn die Krankenkasse auf einen Antrag zur Kostenübernahme nicht zügig reagiert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherter bei seiner Krankenkasse am 16. Dezember 2013 eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie beantragt. Die Kasse beauftragte am 17. Dezember einen Gutachter, ohne den Versicherten zu informieren. Der Gutachter erwartete keinen hinreichenden Behandlungserfolg, so dass die Kasse den Therapieantrag am 27. Januar 2014 ablehnte. Inzwischen hatte sich der Kläger 24 Sitzungen Psychotherapie selbst beschafft und klagte auf Erstattung der Kosten von 2 200 Euro. Nach Auffassung des BSG kann sich der Versicherte mit seinem Anspruch A 1012 auf Kostenerstattung auf § 13 Abs. 3 a Satz 7 SGB V berufen. Danach muss die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungsgewährung zügig, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. In Fällen, in denen ein Gutachten eingeholt wird, gilt eine Frist von fünf Wochen. Wenn die Krankenkasse ein Gutachten für erforderlich hält, muss sie dieses unverzüglich einholen und den Versicherten darüber informieren. Das habe die Kasse im vorliegenden Fall versäumt. Begründet die Kasse Fristüberschreitungen dem Versicherten gegenüber nicht hinreichend, gilt die Leistung nach Ablauf der regulären Frist nach Auffassung des BSG als genehmigt. Die Kasse sei deshalb zur Erstattung der Kosten verpflichtet (Genehmigungsfiktion). Der Eintritt der Genehmigungsfiktion sei in der Erstattungsregelung verkürzend mit den Worten „nach Ablauf der Frist“ geregelt. Gemeint sei damit jedoch nicht jeder Fristablauf. Vielmehr setze der Erstattungsanspruch voraus, dass die Krankenkasse keinen oder keinen hinreichenden Grund für das Überschreiten der Frist mitteilte. Im vorliegenden Fall habe die vom Kläger beantragte Psychotherapie wegen Fristablauf als genehmigt gegolten. Denn der Kläger habe ordnungsgemäß einen hinreichend bestimmten Antrag gestellt, der Leistungen betraf, die er für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) lagen. Die Regelung solle es den Versicherten erleichtern, ihnen zustehende Leistungen zeitnah zu erhalten. Zugleich solle sie nicht zum Rechtsmissbrauch einladen, indem sie Grenzen des GKV-Leistungskatalogs überschreite, die jedem Versicherten klar sein müssten. BSG, Urteil vom 8. März 2016; Az.: B 1 KR 25/15 RAin Barbara Berner Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 21 | 27. Mai 2016
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