Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei

Vorsicht Haftungsfalle
Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Hausrat und
Wohngebäude ist ein Muss
Mal kurz zur Toilette gegangen und schon ist durch die unbeaufsichtigte Fritteuse die Hütte abgebrannt –
wegen grob fahrlässigen Verhaltens können Versicherer dann die Leistung gehörig kürzen. Für den
Kunden kann das existenzbedrohend sein. Warum Berater dieses Risiko für ihre Kunden unbedingt
ausschließen müssen – schon alleine aus Haftungsgründen –, erklärt Versicherungsmakler Hubert
Gierhartz.
Derzeit macht ein Urteil die Runde. Ein Vater hatte in der verschlossenen Schublade seines
Arbeitszimmers ein Feuerzeug aufbewahrt. Der achtjährige Sohn verschaffte sich Zugang zu dieser
Schublade, und setzte mit dem Feuerzeug die Wohnung in Brand.
Der Versicherer kürzte daraufhin die Leistung – der Vater habe sich grob fahrlässig verhalten. Der Fall
landete vor Gericht und das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg urteilte, dass eine 25-prozentige
Leistungskürzung wegen grob fahrlässigen Verhaltens des Vaters gerechtfertigt sei (Aktenzeichen 8 U
16688/15).
Dieser Mann hat sich mit Sicherheit keine Gedanken darüber gemacht, dass dieses Feuerzeug in die
Hände seines Sohnes fallen könnte, schließlich war¬ die Schublade verschlossen. Im Alltag liegen
sicherlich viele Feuerzeuge und Streichhölzer offen herum, die für jedermann zugänglich sind – und
damit besteht auch die Gefahr, dass diese in Kinderhände geraten.
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Und es gibt noch weitere Urteile in diese Richtung. So hat das OLG Göttingen am 17. September 2015
entschieden, dass eine unbeaufsichtigte Fritteuse auf dem Herd – der Versicherungsnehmer hatte mal
eben die Toilette aufgesucht – ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt. Der Versicherer konnte die
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Leistung um 40 Prozent kürzen.
Das alles sind ganz normale Alltagssituationen und keiner kann sich davon freisprechen, dass ihm das
nicht passieren könnte.
Die Auswirkungen eines grob fahrlässigen Verhaltens können jedoch Existenz bedrohend sein.
Nehmen wir etwa den Brand, der der durch die unbeaufsichtigte Fritteuse ausgelöst wurde. Bei einem
Totalschaden – Gebäude und Hausrat – kommen schnell 500.000 Euro zusammen. Der Versicherer
kürzt die Leistung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens um 40 Prozent. Damit bleibt der
Versicherungsnehmer auf 200.000 Euro Schaden sitzen. Die bezahlt er dann aus der Portokasse.
Gegen das Risiko kann man etwas tun
Das Risiko der groben Fahrlässigkeit kann man aber ausschließen. Die Versicherer bieten in vielen
Premiumtarifen an, dass sie auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit zu 100 Prozent verzichten.
Allerdings verlangt jede Leistung seinen Preis, nämlich eine höhere Prämie.
In Billigtarifen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit gar nicht, oder
beschränkt diese zum Beispiel auf Schäden bis zu 10.000 Euro.
Makler in der Haftungsfalle
Mit welchen Konsequenzen muss aber ein Makler rechnen, wenn er in seiner Beratung nicht auf den
Einwand der groben Fahrlässigkeit hingewiesen hat? Er wird im Schadenfall haften müssen, wenn
nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde, dass der Kunde den Billigtarif gewünscht hat, und damit nur
eingeschränkt versichert ist.
Die Dokumentation sollte sehr sorgfältig erfolgen, denn der Kunde leidet schnell an vorübergehender
Demenz. Er wird, wenn es die Möglichkeit gibt, versuchen, mit Hilfe eines Anwalts – dafür hat der
Berater auch noch eine Rechtsschutzversicherung vermittelt – den Vermittler in die Haftung zu nehmen.
Über den Autoren
Hubert Gierhartz ist seit 1985 als Versicherungsmakler tätig. Er hat sich insbesondere auf die
Beratung der Zielgruppe 60plus spezialisiert.
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Dieser Artikel erschien am 19.08.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/vorsicht-haftungsfalle-verzicht-auf-den-einwand-grober-fahrlaessigkeit-bei-hausrat-und-wohngebaeude-ist-ein-muss--14
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