Den Planentwurf können Sie hier einsehen.

SATZUNG
2. Auswahlliste zu verwendender großkroniger Einzelbäume
Qualität: H, 3xv, m.B., STU 16-18
zur Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan
„Wimberger Wiese II“ der Stadt Landau an der Isar. Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst die Flurstücke mit den Nummern 1576T,
1563/3/T, 1530/27, 1530/6, 1530/15, 1530/28, 1530/26, 1530/12, 1468, 1468/16,
1468/14T und 1468/11T der Gemarkung Frammering.
Acer platanoides
Prunus avium
Quercus robur
Tilia cordata
Der Entwurf des Bebauungsplanes besteht aus dem Plan der Stadt Landau an
der Isar vom 00.00.2016, diesem Satzungstext und der Begründung vom 00.00.2016.
Rechtsgrundlagen:
Die Planungsrechtlichen Festsetzungen haben folgende Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 9 und 10 des BauGesetzBuches (BauGB) zuletzt geändert am 11.06.2013);
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(BauNutzungsVerOrdnung/BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990
(BGBI. I S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 Investitionserleichterungs- und
WohnbaulandG vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466)
3. Auswahlliste zu verwendender kleinkroniger Einzelbäume
Obstbäume, Hochstämme in ortsüblichen Sorten oder
Laubbäume 2. Ordnung: Qualität: H, 3xv, m.B., STU 14-16
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen haben folgende Rechtsgrundlagen:
Art. 81 der Bayerischen BauOrdnung (BayBO) i.d.F. der Neubekanntmachung vom
11.12.2012 (GVBI S. 588).
4.Auswahlliste an heimischen Sträuchern für die Eingrünung im
Nordwesten und Süden
Qualität: verpflanzt, 60-100, mind. 3 Triebe
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung
vom 22.08.1998 (GVBI S. 797ff), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom
20.12.2007 (GVBI. S 958).
Die naturschutzrechtlichen Festsetzungen haben folgende Rechtsgrundlagen:
Art. 14 - 18, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)in der Fassung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154).
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum lantana
PlanZeichenVerordnung 1990 (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58).
5. Auswahlliste an Sträucher für Privatgärten
Qualität: verpflanzt, 60-100, mind. 3 Triebe
§1
Acer campestre
Carpinus betulus
Juglans regia
Coryllus colurna
Malus sylvestris
§2
Maß der baulichen Nutzung
(1) Die maximal zulässige bzw. die festgesetzte Anzahl der Geschosse ist in den
zeichnerischen Festsetzungen eingetragen.
(2) Die maximale traufseitige Wandhöhe für Hauptgebäude beträgt:
6,00 m. Der Bezugspunkt der Wandhöhen ist OKFF im Erdgeschoss
Die maximale traufseitige Wandhöhe für Nebengbäude beträgt:
3,00 m. Der Bezugspunkt der Wandhöhen ist OKFF im Erdgeschoss
Höhenlage der Gebäude im Grundstück:
OKFF Erdgeschoss max. 0,15 m, über Straßenniveau.
6
1531
0,35 0,5
WA
1563/3
1534
0,35 0,5
WA
7/2
157
0,35 0,5
5
Simbacher Stra
ße
1613/25
WA
22
7
20
1578/2
WA
1563/3
Na
Na
24
0,35 0,5
§3
Bauweise
(1) Für das Planungsgebiet wird eine offene Bauweise nach §2 Abs. (2)
BauNVO festgesetzt.
(2) Zulässig sind Einzelhäuser ohne Wohneinheitenbeschränkung
§4
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
1522/9
Na
Na
1576
Na
Na
Na
Na
1533
1533/2
1533/1
26
FW
/RW
1522/3
FW
/RW
Na
1590/6
Na
1590/23
15
30
/21
1530/5
34
1530/9
Na
1530/16
Hs
Nr.
3
14
68
/11
Wo
lfsw
eg
159
0/13
/1
26
15
1525/2
1527/2
/3
26
15
Na
0,35 0,5
Na
1
1525/3
Na
23
21
1
1590/25
/1
69
12
40
Na
Na
10 MI
0,35 0,5
17
1468/8
Na
2
0,35 0,5
1468/7
2
152
6/2
1468/13
WA
1530/12
Na
5
1468/3
2
9
6
§6
Verkehrsflächen
(1) Stellplätze sind nur innerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen und
innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Fläche des Geltungsbereiches
30.706,99 m2
1482/7
4
§7
Abstandsflächen
(1) Die Abstandsflächen nach Art. 6. BayBO sind einzuhalten
§8
Müllunterbringung
(1) Selbstständige bauliche Anlagen zur Müllunterbringung sind nicht zulässig.
7
8
4
/2
68
14
1468/20
5. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher
Nutzflächen in zu dulden.
b) Der Vorentwurf in der Fassung vom 00.00.2016 zum Bebauungsplan wurde in der Sitzung
vom 00.00.2016 vom Bauausschuss der Stadt Landau a. d. Isar gebilligt.
(2) Im WA beträgt die Anzahl der Stellplätze 2,0 / Wohneinheit, im MI richtet
sich die Zahl der Stellplätze nach der Stellplatzsatzung der Stadt
Landau an der Isar in der jeweils gültigen Fassung.
Kleinkagerer Straße
.
Nr
Hs
4. Telekommunikationsleitungen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete
und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien
vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über
Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989, siehe hier u. a.
Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die
Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der
Telekommunikationslinien nicht behindert werden.
Werbeanlagen
(1) Im gesamten Planungsgebiet sind Werbeanlagen nicht zulässig.
1484/2
1468/5
1468/19
3. Stromversorgung: Kabeltrassen dürfen grundsätzlich nicht bepflanzt werden.
Darauf ist bei der Aufstellung von Freiflächengestaltungsplänen zu achten.
§5
1526/7
6
1467/4
2. Archäologische Bodenfunde unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht.
a) Der Bau- und Umweltausschuss der Stadt Landau hat in der Sitzung vom 00.00.2016 die
Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am
00.00.2016 ortsüblich bekannt gemacht.
2
1467/6
1. Bei allen Baumaßnahmen ist der Oberboden so zu schützen und zu pflegen, dass
er jederzeit wieder verwendungsfähig ist. Oberbodenlagerungen müssen in Mieten
mit einer Basisbreite von 3 m und einer Kronenbreite von 1m und in einer Höhe bis
maximal 1,5 m angelegt werden. Flächenlagerungen dürfen nicht höher als 1m sein.
Oberbodenlager sind oberflächig zum Schutz mit einer Decksaat zu versehen.
(6) Dachgestaltung: Die Dachflächen müssen durchgehend und ruhig
gestaltet werden deshalb sind jegliche Dachaufbauten, Dachlaternen,
Quergiebel, Negativeinschnitte und dgl. nicht zulässig
0,35 0,5
/2
83
14
/2
68
14
1467
1525/17
11 MI
0,35 0,5
1467/5
HINWEISE
VERFAHRENSVERMERKE
1525
1
§ 10 Einfriedung
(1) Höhe der Einfriedung max. 1,40 über natürlichem Gelände
(2) Sockel über Gelände sind nicht zulässig
1525/6
Na
Na
(7) Landschaftsfremde hochwüchsige Baumarten mit bizarren Wuchsformen
und auffälliger Laub- und Nadelfärbung wie Edeltannen oder Edelfichten,
Zypressen, Thujen usw. sowie alle Trauer- oder Hängeformen (in allen Arten
und Sorten), dürfen nicht gepflanzt werden.
(5) Grenzwände sind als Schildwände auszubilden. Sie sind min. 30 cm über die
Oberkante der Dacheindeckung zu führen und oberseitig mit Blechabschluss einzudecken.
1525/5
1526/6
8
/3
83
14
14
67
/7
Na
Na
1468/6
To
nw
eg
1530/26
1468
3
4
Na
WA
FW
/RW
1468/15
1526/5
50
1589/2
1467/3
1525/28
1530/28
HsN
r. 6
1468/9
1525/7
10
Hs
Nr.
4
146
8/16
159
0/2
7
15
Na
(4) Anlagen zur Solaren Energiegewinnung sind in die Dachfläche zu integrieren.
Ihre Anordnung auf dem Dach ist nur in rechteckiger Gesamtform zulässig.
Abgestufte Ränder sind nicht zulässig. Im Bereich von Dachflächen mit
Dachdurchdringungen sind Solaranlagen/
Photovoltaikanlagen nicht zulässig. Aufständerungen von Solaranlagen sind
nicht zulässig.
12
14
68
/14
2
37a
1589/3
1530/29
(3) Gauben: Gauben und Zwerchgiebel sind nicht zulässig.
1525/4
39
1589/11
1530/18
46
5
1526/4
1526
1525/8
7
19
2
1530/25
1589/10
1590/26
37
1530/11
(2) Außenwandgestaltung: Zulässig sind Putzflächen, Holzschalungen sowie
hinterlüftete Bekleidungen aus Faserzementplatten.
5
Fal
ken
we
g
8
1468/10
1590/22
1467/2
Hs
Nr
.
1589/9
44
3
1590/21
35
23
a
12
3
42
Na
33
25
1589/7
Na
Na
WA
Nebenanlagen:
- Zulässig sind Pultdächer mit einer Neigung von 5° - 12°.
- Zulässig Eindeckung: Blecheindeckung
- Zulässig sind Flachdächer.
- Zulässige Eindeckung: gegrünt oder bekiest.
- Zulässig sind Satteldächer mit einer Neigung von 12° - 22° bei Nebengebäuden
die in der Verlängerung der Längsachse des Hauptgebäudes angeordnet sind
( nicht bei Winkelanordnung).
1525/1
3
14
1590/16
1590/24
Hs
Nr.
4
14a
1590/20
1525/10
1530/20
1530/15
1530/6
9
/2
25
15
32
6
159
0/17
1590/12
15
89
/8
30
1
Na
1590/15
1530/10
1530/24
36
Na
Na
16
.
Nr
Hs
3
1589/12
0,35 0,5
Na
1590
1590/11
Na
WA
1525/26
FW
/RW
HsN
r. 8
HsN
r. 5
1
1590/19
2
159
0/10
18
7
9
FW
/RW
36a
Benedikt-B
runner-We
g
Na
Na
28
31
1590/3
6
4
1530/8
38a
0,35 0,5
1590/8
1530/17
Na
WA
1530/22
Wacholderweg
4
1590/7
Lagerplatz
1530/23
2
1590/14
1530/27
4
1590/18
1590/9
6
3
5
(1) Dachform und Dachdeckung.
Hauptgebäude:
- Zulässig sind symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von 12° - 22°.
- Zulässige Eindeckung: naturrote Dachsteine und Blecheindeckung.
- Zulässig sind Pultdächer mit einer Neigung von 5° - 12°.
- Zulässige Eindeckung: naturrote Dachsteine und Blecheindeckung.
- Zulässig sind Flachdächer.
- Zulässige Eindeckung: gegrünt oder bekiest.
Kornelkirsche
Hartriegel
Haselnuss
Liguster
Gem. Heckenkirsche
Hundsrose
Schwarzer Holunder
Wolliger Schneeball
(6) Geschnittene Hecken sind nur zwischen den Baugrundstücken zulässig.
Es sind heimische Arten wie Feld-Ahorn, Hainbuche, Weißdorn, Kornelkirsche
oder Liguster zu verwenden.
(3) Überbaubare Grundstücksfläche: Die maximal zulässige Grundflächenzahl
(GRZ) ist in das jeweilige Baugrundstück eingetragen. Die GRZ darf durch
die Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen um max. 50% überschritten
werden.
Lagerplatz
Feld-Ahorn
Hainbuche
Walnuss
Baumhasel
Wildapfel
Amelanchier canadensis Felsenbirne
Cornus mas
Kornelkirsche
Deutzia magnifica
Maiblumenstrauch
Philadelphus in Sorten
Pfeifenstrauch
Syringa vulgaris u. Veredelungen Flieder
Ribes alpinum in Sorten
Zierjohannisbeere
Strauchrosen in Sorten
Strauchrosen
Viburnum in Sorten
Schneeball
Spiraea in Sorten
Spierstrauch
Buxus sempervirens
Buchs
Weigelia in Sorten
Weigelie
Art der baulichen Nutzung - zulässige Nutzungen sind
(1) Das Planungsgebiet wird entsprechend den Planteileintragungen
als WA Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und MI Mischgebiet
(§ 6 BauNVO) festgelegt. Innerhalb des Mischgebietes werden
entsprechend §1, Abs. (5) folgende Nutzungen ausgeschlossen:
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
8
Spitz-Ahorn
Vogel-Kirsche
Stiel-Eiche
Winter-Linde
1468/23
(2) Bauliche Anlagen zur Müllunterbringung sind in die Gebäude zu integrieren.
1484
§9
c) Zu dem Vorentwurf des Bebbauungsplanes in der Fassung vom 00.00.2016 wurden die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in
der Zeit vom 00.00.2016 bis 00.00.2016 beteiligt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß §3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 00.00.2016 bis 00.00.2016 statt. Die
Abwägung durch den Bauausschuss sowie der Billigungsbeschluss für die weitere
Auslegung wurde am 00.00.2016.
d) Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 00.00.2016 wurde mit der
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 00.00.2016 bis 00.00.2016
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden
gemäß §4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 00.00.2016 bis 00.00.2016 beteiligt. Die
vorgebrachten Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau-und Unweltausschusses
am 00.00.2016 behandelt.
e) Die Stadt Landau a. d. Isar hat mit Beschluss des Bauausschusses vom 00.00.2016 den
Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 00.00.2016 als Satzung
beschlossen.
Grünordnung
(1) Öffentliche Grünflächen
Landau a. d. Isar, den ...............................................
1. Wiesenflächen
Die Wiesenflächen werden mit Zahlheimer-Ansaatmischung Nr. 19
("Salzdorf" für zweischürige Wiese 29 kg/ha) angesät.
Die Wiesenflächen sind entsprechend den Planeintragungen mit
Bäumen 1. Und 2. Ordnung aus den Pflanzenlisten zu bepflanzen,
fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Die Flächen sind max. 2-3 x pro Jahr bei Entfernung des Mähgutes zu
mähen.
Im Nordwesten ist zur Eingrünung eine ca. 25m lange Baum-/Strauchhecke,
2-3-reihig zu pflanzen.
2. Pflanzenbehandlungsmittel
Der Einsatz von Herbiziden, Pestiziden und mineralischen Düngemitteln
auf öffentlichen Flächen ist unzulässig.
......................................................................................
1. Bürgermeister Dr. Helmut Steininger
f)
Der Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am ..................... gemäß
§10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan ist damit in Kraft getreten.
Landau a. d. Isar, den ...............................................
......................................................................................
1. Bürgermeister Dr. Helmut Steininger
(2) Private Grünflächen
1. Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Je angefangene 300 m² sind ein Einzelbaum oder ein Obstbaum als
Hochstamm und pro Parzelle sind 5 Sträucher zu pflanzen und zu
pflegen, um ein Mindestmaß an optisch wirksamer, privater
Durchgrünung der Parzellen zu erzielen.
2. Flächenversiegelung
Die gesamte versiegelte Fläche ist zu minimieren. Für Stellplatzflächen
oder andere befestigte Flächen sind nur durchlässige Beläge wie
Pflaster, Pflaster mit Rasenfuge, wassergebundene Decke oder
Schotterrasen zulässig.
VORENTWURF
BEBAUUNGSPLAN
MIT GRÜNORDNUNGSPLAN
(3) Flächen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
1. Die Grünfläche im Norden ist als Wiesenfläche mit Zahlheimer-Ansaatmischung
Nr. 19 ("Salzdorf" für zweischürige Wiese 29 kg/ha) anzusäen.
2. Die Fläche ist entsprechend Planeintragungen mit Bäumen 1. Und 2.
Ordnung aus den Pflanzenlisten zu bepflanzen, mit Stroh oder Rinde zu
mulchen, fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
ZEICHENERKLÄRUNG
A
FESTSETZUNGEN DURCH PLANZEICHEN
3.
Bauweise, Baulinien, Baugrenzen
Grenze des Räumlichen Geltungsbereichs,
(§9 Abs. 7 BauGB)
5.
Grünflächen
Baugrenze nach §9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO
Na
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Firstrichtung (zwingend in Längsrichtung des Gebäudes)
Einfriedungen in Form von Zäunen oder Hecken sind
nur in den mit Planzeichen markierten Bereichen
zulässig. Es sind nur Staketen-, Maschendraht-,
Stahlgitter- oder ähnlich transparente Zäune ohne
Sockel zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf 1,4 m
nicht überschreiten. Die Zäune sind mit standortgerechten Hecken zu hinterpflanzen.
Art der baulichen Nutzung
WA
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
MI
4.
Verkehrsflächen
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
Straßenbegrenzungslinie nach §9 Abs. 1 Nr. 11
und Abs. 6 BauGB
3. Im Norden sind zur Eingrünung Baum-/STrauchhecken in zwei Abschnitten
von je ca. 20m, 2-3-reihig zu pflanzen.
Sonstige Planzeichen
öffentliche Grünflächen
Baulinie nach §9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO
Abgrenzung: Unterschiedliche Art und Maß der Nutzung
1.
7.
Nebengebäude
(Garage/ Carport/ Müll/ Abstellraum)
ALLGEMEINE HINWEISE
1078
Flurgrenze mit Flurstücksnummer
Maß der baulichen Nutzung
zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze zulässig
II
z.B.
1
GRZ
öffentliche Straßenverkehrsflächen
Pflasterbelag
z.B.
WA
GFZ
Nutzungsschablone:
1:
WA:
Nummer der Nutzungsschablone
Gebietskategorie
GRZ:
GFZ:
max. zul. Grundflächenzahl gem. § 16 Abs. 2, Nr.1 BauNVO
max. zul. Geschossflächenzahl gem. § 16 Abs. 2, Nr.1 BauNVO
FW/RW
öffentlicher Fuß- und Radweg
öffentliche Verkehrsfläche hier Mehrzweckstreifen:
wassergebundener Belag, Mineralbeton
6.
Grünordnung
(4) Flächen für Maßnahmen der Wasserwirtschaft
ATV-DVWK - Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlung zum Umgang mit
Regenwasser“
ATV-DVWK - Arbeitsblatt A 138 „ Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur
Versickerung von Niederschlagswasser“
Stand der Planung:
Letzte Änderung:
Maßstab
21.07.2016
Planverfasser Bebauungsplan
Arc Architekten Partnerschaft mbB
Manfred Brennecke
Stefan Kohlmeier
Michael Leidl
Florian Riesinger
Alfons-Hundsrucker-Str. 11
84364 Hirschbach
Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften betreffend die Oberflächenund Niederschlagswasserbehandlung.
öffentliche Straßenverkehrsflächen
2.
4. Die Flächen sind max. 2-3 x pro Jahr bei Entfernung des Mähgutes zu mähen.
1. Zu beachten sind folgende Merk- bzw. Arbeitsblätter der Deutschen
Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall in der gültigen Fassung:
B
"WIMBERGER WIESE II"
STADT LANDAU a. d. ISAR
LANDKREIS DINGOLFING - LANDAU
Vorgeschlagene Grundstücksgrenze
Gehölze zu pflanzen (§9 Abs.1 Nr. 25 BauGB)
(5) Pflanzenlisten (gültig für öffentliche und private Grünflächen)
Bäume 1. Ordnung
............................................................
1. Pflanzenqualität, Mindestpflanzgrößen
Bäume 2. Ordnung
1:1000
Die Pflanzenqualität für Pflanzungen muss den Gütebestimmungen des
Bundes deutscher Baumschulen (BdB) entsprechen.
Sträucher
0 5 10
Maßstab
20
50
Die Mindestpflanzgrößen der im Plan dargestellten Einzelbäume sind im
Folgenden angegeben; es bedeuten: H = Hochstamm, Sol. = Solitär,
3xv = 3 x verpflanzt,
STU = Stammumfang, o.B./m.B. = ohne / mit Wurzelballen.
Die Begrünung ist mit standortheimischen Bäumen und Sträuchern durchzuführen.
Planverfasser Grünordnungsplan
............................................................
Angela Kirschner-Eschlwech Dipl. Ing. (FH)
Landschaftsarchitektin
Lappersdorf 36 a
94428 Eichendorf