Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG

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GesetzzurRegelungderArbeitnehmerüberlassung
(Arbeitnehmerüberlassungsgesetz–AÜG)1
Artikel1desGesetzesvom7.August1972(BGBl.IS.1393)
§1Erlaubnispflicht
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Die Abordnung
vonArbeitnehmernzueinerzurHerstellungeinesWerkesgebildetenArbeitsgemeinschaftistkeine
Arbeitnehmerüberlassung,wennderArbeitgeberMitgliedderArbeitsgemeinschaftist,füralleMitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungenverpflichtetsind.FüreinenArbeitgebermitGeschäftssitzineinemanderenMitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung,
wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder
derArbeitsgemeinschaftnichtgelten,eraberdieübrigenVoraussetzungendesSatzes2erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der ÜberlassendenichtdieüblichenArbeitgeberpflichtenoderdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis3),so
wirdvermutet,daßderÜberlassendeArbeitsvermittlungbetreibt.
(3)DiesesGesetzistmitAusnahmedes§1bSatz1,des§16Abs.1Nr.1bundAbs.2bis5sowie
der§§17und18nichtanzuwendenaufdieArbeitnehmerüberlassung
1. zwischenArbeitgeberndesselbenWirtschaftszweigeszurVermeidungvonKurzarbeitoder
Entlassungen,wenneinfürdenEntleiherundVerleihergeltenderTarifvertragdiesvorsieht,
2. zwischenKonzernunternehmenimSinnedes§18desAktiengesetzes,wennderArbeitnehmernichtzumZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird,
2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der ArbeitnehmernichtzumZweckderÜberlassungeingestelltoderbeschäftigtwird,oder
3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher
Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen
wird,andemderVerleiherbeteiligtist.2
1ÄNDERUNGEN
01.04.1997.—Artikel63Nr.2desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdenTitelneugefasst
unddieKurzbezeichnungunddieAbkürzungeingefügt.DerTitellautete:„Arbeitnehmerüberlassung“.
01.12.2011.—Artikel1Nr.1desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatimTitel„gewerbsmäßigen“nach„der“gestrichen.
2ÄNDERUNGEN
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.1lit.adesGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hatinAbs.2„wederdieüblichenArbeitgeberpflichtennochdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigt
dieDauerderÜberlassungimEinzelfalldrei“durch„nichtdieüblichenArbeitgeberpflichtenoderdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigtdieDauerderÜberlassungimEinzelfallsechs“ersetzt.
Artikel8Abs.1Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3eingefügt.
01.01.1986.—Artikel11desGesetzesvom20.Dezember1985(BGBl.IS.2484)hatAbs.1Satz2eingefügt.
01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) hat in Abs. 2
„sechs“durch„neun“ersetzt.
01.04.1997.—Artikel63Nr.3lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatSatz1inAbs.1neu
gefasst.Satz1lautete:„Arbeitgeber,dieDritten(Entleihern)Arbeitnehmer(Leiharbeitnehmer)gewerbsmäßigzurArbeitsleistungüberlassenwollen,ohnedamitArbeitsvermittlungnach§13desArbeitsförderungsgesetzeszubetreiben(Verleiher),bedürfenderErlaubnis.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§1aAnzeigederÜberlassung
(1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum
ZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird,biszurDauervonzwölfMonatenüberläßt,
wennerdieÜberlassungvorherschriftlichderBundesagenturfürArbeitangezeigthat.
(2)InderAnzeigesindanzugeben
1.Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
2.Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen
Leistung,
3.BeginnundDauerderÜberlassung,
4.FirmaundAnschriftdesEntleihers.3
§1bEinschränkungenimBaugewerbe
Arbeitnehmerüberlassungnach§1inBetriebedesBaugewerbesfürArbeiten,dieüblicherweise
vonArbeiternverrichtetwerden,istunzulässig.Sieistgestattet
a)zwischenBetriebendesBaugewerbesundanderenBetrieben,wenndieseBetriebeerfassende,fürallgemeinverbindlicherklärteTarifverträgediesbestimmen,
b)zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren
Allgemeinverbindlichkeiterfasstwird.
Artikel63Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„neun“durch„zwölf“ersetzt.
Artikel 63 Nr. 3 lit. c litt. bb bis dd desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 1 „und“ am Ende gestrichen, in
Abs.3Nr.2denPunktdurch„,oder“ersetztundAbs.3Nr.3eingefügt.
01.01.1998.—Artikel 63 Nr. 3 lit. c litt. aa des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 3
„mirAusnahmedes§1b“nach„ist“eingefügt.
Artikel19Nr.1desGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.3„Satz1,des§16Abs.1
Nr.1bundAbs.2bis5sowieder§§17und18“nach„§1b“eingefügt.
01.01.2003.—Artikel6Nr.1lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatAbs.1Satz3
eingefügt.
Artikel6Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigtdieDauerder
ÜberlassungimEinzelfallzwölfMonate(§3Abs.1Nr.6)“durch„(§3Abs.1Nr.1bis3)“ersetzt.
01.12.2011.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) hat in Abs. 1
Satz1„gewerbsmäßig“durch„imRahmenihrerwirtschaftlichenTätigkeit“ersetzt.
Artikel1Nr.2lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Satz2eingefügt.
Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 2 „seine Arbeit vorübergehend nicht bei
seinem Arbeitgeber leistet, oder“ durch „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt
wird,“ersetzt.
Artikel1Nr.2lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.3Nr.2aeingefügt.
3QUELLE
30.12.1989.—§ 1 Abs. 3 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406) hat die Vorschrift
eingefügt.
ÄNDERUNGEN
01.01.1994.—Artikel2Nr.1lit.bdesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1„desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmittelbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk“ nach
„einenArbeitgeber“gestrichen.
01.04.1997.—Artikel63Nr.4desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1„20Beschäftigten“durch„50Beschäftigten“und„drei“durch„zwölf“ersetzt.
01.01.2004.—Artikel93Nr.1desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hatinAbs.1„demfür
seinenGeschäftssitzzuständigenLandesarbeitsamt“durch„derBundesagenturfürArbeit“ersetzt.
01.12.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinAbs.1„,dernichtzum
ZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird,“nach„Arbeitnehmer“eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen MitgliedstaatdesEuropäischenWirtschaftsraumesArbeitnehmerüberlassungauchgestattet,wenndie
ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens
drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen-
undSozialkassentarifverträgefallen,vondenenderBetriebdesEntleiherserfasstwird.4
§2ErteilungundErlöschenderErlaubnis
(1)DieErlaubniswirdaufschriftlichenAntragerteilt.
(2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die VersagungderErlaubnisrechtfertigen.DieAufnahme,ÄnderungoderErgänzungvonAuflagensindauchnachErteilungderErlaubnis
zulässig.
(3)DieErlaubniskannunterdemVorbehaltdesWiderrufserteiltwerden,wenneineabschließendeBeurteilungdesAntragsnochnichtmöglichist.
(4)DieErlaubnisistaufeinJahrzubefristen.DerAntragaufVerlängerungderErlaubnisistspätestensdreiMonatevorAblaufdesJahreszustellen.DieErlaubnisverlängertsichumeinweiteres
Jahr,wenndieErlaubnisbehördedieVerlängerungnichtvorAblaufdesJahresablehnt.ImFallder
AblehnunggiltdieErlaubnisfürdieAbwicklungdernach§1erlaubtabgeschlossenenVerträgeals
fortbestehend,jedochnichtlängeralszwölfMonate.
(5)DieErlaubniskannunbefristeterteiltwerden,wennderVerleiherdreiaufeinanderfolgende
Jahrelangnach§1erlaubttätigwar.Sieerlischt,wennderVerleihervonderErlaubnisdreiJahre
langkeinenGebrauchgemachthat.5
§2aGebührenundAuslagen
(1)FürdieBearbeitungvonAnträgenaufErteilungundVerlängerungderErlaubniswerdenvom
AntragstellerGebührenundAuslagenerhoben.
(2)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungdiegebührenpflichtigenTatbeständenäherzubestimmenunddabeifesteSätzeundRahmensätzevorzusehen.DieGebührdarf
imEinzelfall2500Euronichtüberschreiten.6
4QUELLE
01.01.1998.—Artikel63Nr.5desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat Satz 2 neu
gefasst. Satz 2 lautete: „Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von
denselbenRahmen-undSozialkassentarifverträgenodervonderenAllgemeinverbindlichkeiterfaßtwerden.“
Artikel6Nr.2lit.bdesselbenGesetzeshatSatz3eingefügt.
01.12.2011.—Artikel1Nr.4lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinSatz1„GewerbsmäßigeArbeitnehmerüberlassung“durch„Arbeitnehmerüberlassungnach§1“ersetzt.
Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 3 „gewerbsmäßige“ nach „Wirtschaftsraumes“ gestrichen.
5ÄNDERUNGEN
01.04.1997.—Artikel 63 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 4 Satz 4
„sechs“durch„zwölf“ersetzt.
Artikel63Nr.6lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.5Satz2„einJahr“durch„dreiJahre“ersetzt.
6QUELLE
01.01.1982.—Artikel1Nr.1desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 1 lit. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) hat in Abs. 2
Satz3„3000DeutscheMark“durch„5000DeutscheMark“ersetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§3Versagung
(1)DieErlaubnisoderihreVerlängerungistzuversagen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,daßderAntragsteller
1.diefürdieAusübungderTätigkeitnach§1erforderlicheZuverlässigkeitnichtbesitzt,insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und
Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland
oderüberdieAusländerbeschäftigung,dieVorschriftendesArbeitsschutzrechtsoderdiearbeitsrechtlichenPflichtennichteinhält;
2.nachderGestaltungseinerBetriebsorganisationnichtinderLageist,dieüblichenArbeitgeberpflichtenordnungsgemäßzuerfüllen;
3.demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherdieimBetriebdieses
EntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleihersgeltendenwesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsnichtgewährt.EinTarifvertragkannabweichendeRegelungenzulassen,soweiternichtdieineinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2festgesetztenMindeststundenentgelteunterschreitet.ImGeltungsbereicheinessolchen
Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für
Leiharbeitnehmer,dieindenletztensechsMonatenvorderÜberlassungandenEntleiheraus
einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen
KonzernimSinnedes§18desAktiengesetzesbildet,ausgeschiedensind.
(2)DieErlaubnisoderihreVerlängerungistfernerzuversagen,wennfürdieAusübungderTätigkeitnach§1Betriebe,BetriebsteileoderNebenbetriebevorgesehensind,dienichtineinemMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumliegen.
(3)DieErlaubniskannversagtwerden,wennderAntragstellernichtDeutscherimSinnedesArtikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag
stellt,dieentwedernichtnachdeutschemRechtgegründetistoderdiewederihrensatzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzeshat.
(4)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die
ErlaubnisunterdengleichenVoraussetzungenwiedeutscheStaatsangehörige.DenStaatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder
juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch
ihreHauptniederlassunginnerhalbdieserStaatenhaben,giltSatz2nur,wennihreTätigkeitintatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines VertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumsteht.
01.01.2002.—Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) hat in Abs. 2 Satz 3
„5000DeutscheMark“durch„2500Euro“ersetzt.
15.08.2013.—Artikel2Abs.61Nr.1desGesetzesvom7.August2013(BGBl.IS.3154)hatdieÜberschrift
neugefasst.DieÜberschriftlautete:„Kosten“.
Artikel2Abs.61Nr.2desselbenGesetzeshatinAbs.1„Kosten(GebührenundAuslagen)“durch„GebührenundAuslagen“ersetzt.
Artikel2Abs.61Nr.3desselbenGesetzeshatSatz1inAbs.2aufgehoben.Satz1lautete:„DieVorschriften
desVerwaltungskostengesetzessindanzuwenden.“
AUFHEBUNG
01.10.2021.—Artikel4Abs.43desGesetzesvom18.Juli2016(BGBl.IS.1666)hatdieVorschriftaufgehoben.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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(5)StaatsangehörigeandereralsderinAbsatz4genanntenStaaten,diesichaufgrundeinesinternationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei
ihrerGeschäftstätigkeitnichtwenigergünstigbehandeltwerdendürfenalsdeutscheStaatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige.
Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften
desanderenStaatesgegründetsind.7
7ÄNDERUNGEN
01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat in Abs. 1 Nr. 6
„drei“durch„sechs“ersetzt.
01.01.1994.—Artikel101aNr.1desGesetzesvom27.April1993(BGBl.IS.512)hatinAbs.2„odereinem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ nach „Wirtschaftsgemeinschaft“eingefügt.
Artikel101aNr.2desselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete:
„(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen der
MitgliedstaatenstehengleichGesellschaftenundjuristischePersonen,dienachdenRechtsvorschrifteneines Mitgliedstaats gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
HauptniederlassunginnerhalbderGemeinschafthaben.SoweitdieseGesellschaftenoderjuristischenPersonen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre HauptniederlassunginnerhalbderGemeinschafthaben,giltSatz2nur,wennihreTätigkeitintatsächlicherunddauerhafterVerbindungmitderWirtschafteinesMitgliedstaatssteht.“
Artikel2Nr.1lit.dlitt.aadesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1Nr.6„sechs“
durch„neun“ersetzt.
Artikel2Nr.1lit.dlitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.5eingefügt.
01.08.1994.—Artikel3Nr.1lit.adesGesetzesvom26.Juli1994(BGBl.IS.1786)hatinAbs.1Nr.5„essei
denn,derLeiharbeitnehmertrittunmittelbarnachderÜberlassungineinArbeitsverhältniszudemEntleiher ein und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt worden,“nach„beschränkt,“eingefügt.
01.04.1997.—Artikel 63 Nr. 7 lit. b des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 1 Nr. 3
„wiederholt“ nach „Leiharbeitnehmer“ und „oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen,
derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt“amEndeeingefügt.
Artikel63Nr.7lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.4„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt.
Artikel63Nr.7lit.ddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.5„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt.
Artikel63Nr.7lit.edesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.6„neun“durch„zwölf“ersetzt.
01.01.1998.—Artikel63Nr.7lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1Nr.1„Arbeitserlaubnis“durch„Ausländerbeschäftigung“ersetzt.
01.01.2002.—Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) hat in Abs. 1 Nr. 6
„zwölf“durch„24“ersetzt.
01.01.2003.—Artikel6Nr.3lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.3inAbs.1
neugefasst.Nr.3lautete:
„3.mitdemLeiharbeitnehmerwiederholteinenbefristetenArbeitsvertragabschließt,esseidenn,daß
sichfürdieBefristungausderPersondesLeiharbeitnehmerseinsachlicherGrundergibtoderdie
BefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt;“.
Artikel6Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatNr.4bis6inAbs.1aufgehoben.Nr.4bis6lauteten:
„4.mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt jeweils unbefristete Arbeitsverträge abschließt, diese VerträgejedochdurchKündigungbeendetunddenLeiharbeitnehmerinnerhalbvondreiMonatennach
BeendigungdesArbeitsverhältnisseserneuteinstellt;
5. dieDauerdesArbeitsverhältnissesmitdemLeiharbeitnehmerwiederholtaufdieZeitdererstmaligenÜberlassunganeinenEntleiherbeschränkt,esseidenn,derLeiharbeitnehmertrittunmittelbar
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
5
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§3aLohnuntergrenze
(1)GewerkschaftenundVereinigungenvonArbeitgebern,diezumindestauchfürihrejeweiligen
inderArbeitnehmerüberlassungtätigenMitgliederzuständigsind(vorschlagsberechtigteTarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassungmiteinandervereinbarthaben,könnendemBundesministeriumfürArbeitundSoziales
gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren
und auch Regelungen zur Fälligkeit, entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter
AusnahmenundderenVoraussetzungenumfassen.DerVorschlagmussfürVerleihzeitenundverleihfreieZeiteneinheitlicheMindeststundenentgeltesowieeineLaufzeitenthalten.DerVorschlagist
schriftlichzubegründen.
(2)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeskann,wenndiesimöffentlichenInteressegebotenerscheint,ineinerRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesbestimmen,dassdie
vorgeschlagenentariflichenMindeststundenentgeltenachAbsatz1alsverbindlicheLohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer
Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die
Rechtsverordnungübernehmen.
(3)DerVerordnungsgeberhatbeiseinerEntscheidungnachAbsatz2imRahmeneinerGesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2
insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten.DerVerordnungsgeberhatzuberücksichtigen
1.diebestehendenbundesweitenTarifverträgeinderArbeitnehmerüberlassungund
2.dieRepräsentativitätdervorschlagendenTarifvertragsparteien.
(4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner EntscheidungnachAbsatz2imRahmendernachAbsatz3erforderlichenGesamtabwägungdieRepräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der FeststellungderRepräsentativitätistvorrangigabzustellenauf
1.dieZahlderjeweilsindenGeltungsbereicheinerRechtsverordnungnachAbsatz2fallenden
Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung beschäftigt
sind;
2.dieZahlderjeweilsindenGeltungsbereicheinerRechtsverordnungnachAbsatz2fallenden
MitgliederdervorschlagendenGewerkschaften.
(5)VorErlassisteinEntwurfderRechtsverordnungimBundesanzeigerbekanntzumachen.Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Ge-
nachderÜberlassungineinArbeitsverhältniszudemEntleihereinundwardemVerleihervonder
BundesanstaltfürArbeitalsschwervermittelbarvermitteltworden,oder
6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinanderfolgende Monate überläßt;
derZeitraumeinerunmittelbarvorangehendenÜberlassungdurcheinenanderenVerleiherandenselbenEntleiheristanzurechnen.“
30.04.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatNr.3inAbs.1neugefasst.Nr.3lautete:
„3.demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherdieimBetriebdiesesEntleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen ArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsnichtgewährt,esseidenn,derVerleihergewährtdemzuvorarbeitslosenLeiharbeitnehmerfürdieÜberlassunganeinenEntleiherfürdieDauervoninsgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der
Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende
Regelungenzulassen.ImGeltungsbereicheinessolchenTarifvertrageskönnennichttarifgebundene
ArbeitgeberundArbeitnehmerdieAnwendungdertariflichenRegelungenvereinbaren.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
6
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werkschaftenundVereinigungenvonArbeitgebern,dieimGeltungsbereichderRechtsverordnung
zumindestteilweisetarifzuständigsind,GelegenheitzurschriftlichenStellungnahmeinnerhalbvon
dreiWochenabdemTagderBekanntmachungdesEntwurfsderRechtsverordnungimBundesanzeiger.NachAblaufderStellungnahmefristwirdderin§5Absatz1Satz1desTarifvertragsgesetzes
genannteAusschussmitdemVorschlagbefasst.
(6)NachAbsatz1vorschlagsberechtigteTarifvertragsparteienkönnengemeinsamdieÄnderung
einernachAbsatz2erlassenenRechtsverordnungvorschlagen.DieAbsätze1bis5findenentsprechendAnwendung.8
§4Rücknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
§2Abs.4Satz4giltentsprechend.
(2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen,
dendieserdadurcherleidet,daßeraufdenBestandderErlaubnisvertrauthat,soweitseinVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der
Verleihernichtberufen,wenner
1.dieErlaubnisdurcharglistigeTäuschung,DrohungodereinestrafbareHandlungerwirkthat;
2.die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständigwaren,oder
3.dieRechtswidrigkeitderErlaubniskannteoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtkannte.
DerVermögensnachteilistjedochnichtüberdenBetragdesInteresseshinauszuersetzen,dasder
Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch
die Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht
werden;dieFristbeginnt,sobalddieErlaubnisbehördedenVerleiheraufsiehingewiesenhat.
(3)DieRücknahmeistnurinnerhalbeinesJahresseitdemZeitpunktzulässig,indemdieErlaubnisbehördevondenTatsachenKenntniserhaltenhat,diedieRücknahmederErlaubnisrechtfertigen.
§5Widerruf
(1)DieErlaubniskannmitWirkungfürdieZukunftwiderrufenwerden,wenn
1.derWiderrufbeiihrerErteilungnach§2Abs.3vorbehaltenwordenist;
2.derVerleihereineAuflagenach§2Abs.2nichtinnerhalbeinerihmgesetztenFristerfüllthat;
3.dieErlaubnisbehördeaufGrundnachträglicheingetretenerTatsachenberechtigtwäre,dieErlaubniszuversagen,oder
4.die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis
zuversagen;§4Abs.2giltentsprechend.
(2)DieErlaubniswirdmitdemWirksamwerdendesWiderrufsunwirksam.§2Abs.4Satz4gilt
entsprechend.
(3)DerWiderrufistunzulässig,wenneineErlaubnisgleichenInhaltserneuterteiltwerdenmüßte.
8QUELLE
30.04.2011.—Artikel1Nr.6desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
16.08.2014.—Artikel7Nr.1lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1Satz1
„und auch Regelungen zur Fälligkeit, entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter AusnahmenundderenVoraussetzungenumfassen“amEndeeingefügt.
Artikel7Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1„,wenndiesimöffentlichenInteressegeboten
erscheint,“nach„kann“eingefügt.
Artikel7Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatSatz1inAbs.3aufgehoben.Satz1lautete:„BeiderEntscheidungnachAbsatz2findet§5Absatz1Satz1Nummer2desTarifvertragsgesetzesentsprechendAnwendung.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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(4)DerWiderrufistnurinnerhalbeinesJahresseitdemZeitpunktzulässig,indemdieErlaubnisbehördevondenTatsachenKenntniserhaltenhat,diedenWiderrufderErlaubnisrechtfertigen.
§6Verwaltungszwang
WerdenLeiharbeitnehmervoneinemVerleiherohnedieerforderlicheErlaubnisüberlassen,so
hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den
VorschriftendesVerwaltungsvollstreckungsgesetzeszuverhindern.
§7AnzeigenundAuskünfte
(1)DerVerleiherhatderErlaubnisbehördenachErteilungderErlaubnisunaufgefordertdieVerlegung,SchließungundErrichtungvonBetrieben,BetriebsteilenoderNebenbetriebenvorheranzuzeigen,soweitdiesedieAusübungderArbeitnehmerüberlassungzumGegenstandhaben.Wenndie
ErlaubnisPersonengesamtheiten,PersonengesellschaftenoderjuristischenPersonenerteiltistund
nachihrerErteilungeineanderePersonzurGeschäftsführungoderVertretungnachGesetz,Satzung
oderGesellschaftsvertragberufenwird,istauchdiesunaufgefordertanzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig,
fristgemäßundunentgeltlichzuerteilen.AufVerlangenderErlaubnisbehördehatderVerleiherdie
geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder
seineAngabenaufsonstigeWeiseglaubhaftzumachen.DerVerleiherhatseineGeschäftsunterlagen
dreiJahrelangaufzubewahren.
(3)InbegründetenEinzelfällensinddievonderErlaubnisbehördebeauftragtenPersonenbefugt,
GrundstückeundGeschäftsräumedesVerleiherszubetretenunddortPrüfungenvorzunehmen.Der
Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung(Artikel13desGG)wirdinsoweiteingeschränkt.
(4)DurchsuchungenkönnennuraufAnordnungdesRichtersbeidemAmtsgericht,indessenBezirkdieDurchsuchungerfolgensoll,vorgenommenwerden.AufdieAnfechtungdieserAnordnung
findendie§§304bis310derStrafprozeßordnungentsprechendeAnwendung.BeiGefahrimVerzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit die
erforderlichenDurchsuchungenohnerichterlicheAnordnungvornehmen.AnOrtundStelleisteine
NiederschriftüberdieDurchsuchungundihrwesentlichesErgebnisaufzunehmen,ausdersich,falls
keinerichterlicheAnordnungergangenist,auchdieTatsachenergeben,diezurAnnahmeeinerGefahrimVerzuggeführthaben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbstodereinenderin§383Abs.1Nr.1bis3derZivilprozeßordnungbezeichnetenAngehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeitenaussetzenwürde.9
§8StatistischeMeldungen
(1)DerVerleiherhatderErlaubnisbehördehalbjährlichstatistischeMeldungenüber
1.dieZahlderüberlassenenLeiharbeitnehmergetrenntnachGeschlecht,nachderStaatsangehörigkeit,nachBerufsgruppenundnachderArtdervorderBegründungdesVertragsverhältnisseszumVerleiherausgeübtenBeschäftigung,
2.dieZahlderÜberlassungsfälle,gegliedertnachWirtschaftsgruppen,
3.die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
9ÄNDERUNGEN
01.01.1975.—Artikel250Nr.1desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatinAbs.4Satz1„Amtsrichters“durch„RichtersbeidemAmtsgericht“ersetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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4.die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmereingegangenist,
5.dieZahlderBeschäftigungstagejedesüberlassenenLeiharbeitnehmers,gegliedertnachÜberlassungsfällen,
zuerstatten.DieErlaubnisbehördekanndieMeldepflichtnachSatz1einschränken.
(2)DieMeldungensindfürdasersteKalenderhalbjahrbiszum1.SeptemberdeslaufendenJahres,fürdaszweiteKalenderhalbjahrbiszum1.MärzdesfolgendenJahreszuerstatten.
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die
Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschriftzubestätigen.
(4)EinzelangabennachAbsatz1sindvonderErlaubnisbehördegeheimzuhalten.Die§§93,97,
105Abs.1,§ 111 Abs. 5inVerbindungmit §105 Abs.1sowie§116 Abs.1 derAbgabenordnung
geltennicht.Diesgiltnicht,soweitdieFinanzbehördendieKenntnissefürdieDurchführungeines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrensbenötigen,anderenVerfolgungeinzwingendesöffentlichesInteressebesteht,odersoweit
essichumvorsätzlichfalscheAngabendesAuskunftspflichtigenoderderfürihntätigenPersonen
handelt.VeröffentlichungenvonErgebnissenaufGrundvonMeldungennachAbsatz1dürfenkeine
Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist
keineEinzelangabeimSinnediesesAbsatzes.10
§9Unwirksamkeit
Unwirksamsind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern,wennderVerleihernichtdienach§1erforderlicheErlaubnishat,
2. Vereinbarungen,diefürdenLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherschlechterealsdieimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdes
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts
vorsehen;einTarifvertragkannabweichendeRegelungenzulassen,soweiternichtdieineiner Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet;imGeltungsbereicheinessolchenTarifvertrageskönnennichttarifgebundeneArbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine
abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs
MonatenvorderÜberlassungandenEntleiherauseinemArbeitsverhältnisbeidiesemoder
einemArbeitgeber,dermitdemEntleihereinenKonzernimSinnedes§18desAktiengesetzesbildet,ausgeschiedensind,
2a. Vereinbarungen,diedenZugangdesLeiharbeitnehmerszudenGemeinschaftseinrichtungen
oder-dienstenimUnternehmendesEntleihersentgegen§13bbeschränken,
3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt
einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies
schließtdieVereinbarungeinerangemessenenVergütungzwischenVerleiherundEntleiher
fürdienachvorangegangenemVerleihodermittelsvorangegangenemVerleiherfolgteVermittlungnichtaus,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr
besteht,einArbeitsverhältniseinzugehen,
10ÄNDERUNGEN
01.01.1977.—Artikel88desGesetzesvom14.Dezember1976(BGBl.IS.3341,ber.1977S.667)hatSatz2
inAbs.4durchdieSätze2und3ersetzt.Satz2lautete:„DieVorschriftender§§175,179,188Abs.1und
des§189derReichsabgabenordnungüberBeistands-undAnzeigepflichtengegenüberdenFinanzämtern
gelteninsoweitnichtfürdieErlaubnisbehörde.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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5. Vereinbarungen,nachdenenderLeiharbeitnehmereineVermittlungsvergütungandenVerleiherzuzahlenhat.11
§10RechtsfolgenbeiUnwirksamkeit,PflichtendesArbeitgeberszurGewährungvon
Arbeitsbedingungen
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen
demEntleiherunddemVerleiherfürdenBeginnderTätigkeitvorgesehenenZeitpunktalszustande
gekommen;trittdieUnwirksamkeiterstnachAufnahmederTätigkeitbeimEntleiherein,sogiltdas
ArbeitsverhältniszwischenEntleiherundLeiharbeitnehmermitdemEintrittderUnwirksamkeitals
zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des
LeiharbeitnehmersbeidemEntleihernurbefristetvorgesehenwarundeindieBefristungdesArbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1
giltdiezwischendemVerleiherunddemEntleihervorgeseheneArbeitszeitalsvereinbart.ImübrigenbestimmensichInhaltundDauerdiesesArbeitsverhältnissesnachdenfürdenBetriebdesEntleihersgeltendenVorschriftenundsonstigenRegelungen;sindsolchenichtvorhanden,geltendiejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens AnspruchaufdasmitdemVerleihervereinbarteArbeitsentgelt.
11ÄNDERUNGEN
01.04.1997.—Artikel63Nr.8lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinNr.2„wiederholte“amAnfangund„oderdieBefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinen
mitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt“amEndeeingefügt.
Artikel63Nr.8lit.bdesselbenGesetzeshatinNr.3„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt.
01.01.2003.—Artikel6Nr.4lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.2neugefasst.Nr.2lautete:
„2.wiederholteBefristungendesArbeitsverhältnisseszwischenVerleiherundLeiharbeitnehmer,essei
denn,daßsichfürdieBefristungausderPersondesLeiharbeitnehmerseinsachlicherGrundergibt
oderdieBefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt,“.
Artikel6Nr.4lit.bundcdesselbenGesetzeshatNr.3aufgehobenundNr.4und5inNr.3und4umnummeriert.Nr.3lautete:
„3.KündigungendesArbeitsverhältnisseszwischenVerleiherundLeiharbeitnehmerwiederholtdurch
denVerleiher,wennderVerleiherdenLeiharbeitnehmerinnerhalbvondreiMonatennachBeendigungdesArbeitsverhältnisseserneuteinstellt,“.
01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 1a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat Nr. 3 neu gefasst.Nr.3lautete:
„3.Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen,indemdessenArbeitsverhältniszumVerleihernichtmehrbesteht,“.
30.04.2011.—Artikel1Nr.7lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatNr.2neugefasst.
Nr.2lautete:
„2.Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
schlechterealsdieimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleihers
geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei
denn,derVerleihergewährtdemzuvorarbeitslosenLeiharbeitnehmerfürdieÜberlassunganeinen
EntleiherfürdieDauervoninsgesamthöchstenssechsWochenmindestenseinNettoarbeitsentgelt
inHöhedesBetrages,denderLeiharbeitnehmerzuletztalsArbeitslosengelderhaltenhat;Letzteres
giltnicht,wennmitdemselbenVerleiherbereitseinLeiharbeitsverhältnisbestandenhat;einTarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungenvereinbaren,“.
Artikel1Nr.7lit.bdesselbenGesetzeshatNr.2aeingefügt.
Artikel1Nr.7lit.cdesselbenGesetzeshatinNr.4denPunktdurcheinKommaersetztundNr.5eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher
nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den
GrundderUnwirksamkeitkannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den
Leiharbeitnehmer,obwohlderVertragnach§9Nr.1unwirksamist,sohaterauchsonstigeTeile
des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen
anderenzuzahlenwären,andenanderenzuzahlen.HinsichtlichdieserZahlungspflichtgiltderVerleihernebendemEntleiheralsArbeitgeber;beidehafteninsoweitalsGesamtschuldner.
(4)DerVerleiheristverpflichtet,demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassungandenEntleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein
aufdasArbeitsverhältnisanzuwendenderTarifvertragabweichendeRegelungentrifft(§3Absatz1
Nummer3,§9Nummer2),hatderVerleiherdemLeiharbeitnehmerdienachdiesemTarifvertrag
geschuldetenArbeitsbedingungenzugewähren.SoweiteinsolcherTarifvertragdieineinerRechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
nach§9Nummer2hatderVerleiherdemLeiharbeitnehmerdieimBetriebdesEntleihersfüreinen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdesArbeitsentgeltszugewähren.
(5)DerVerleiheristverpflichtet,demLeiharbeitnehmermindestensdasineinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2fürdieZeitderÜberlassungundfürZeitenohneÜberlassungfestgesetzte
Mindeststundenentgeltzuzahlen.12
12ÄNDERUNGEN
01.08.1986.—Artikel7desGesetzesvom15.Mai1986(BGBl.IS.721)hatAbs.3inAbs.4umnummeriert
undAbs.3eingefügt.
01.01.1989.—Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) hat Abs. 3 neu gefasst.Abs.3lautete:
„(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,obwohlderVertragnach§9Nr.1unwirksamist,sohaterauchdiehieraufentfallendenBeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle sowie sonstige Teile
desArbeitsentgelts,diebeieinemwirksamenArbeitsvertragfürdenLeiharbeitnehmeraneinenanderen
zuzahlenwären,andenanderenzuzahlen.HinsichtlichdieserZahlungspflichtengilternebendemEntleiheralsArbeitgeber;beidehafteninsoweitalsGesamtschuldner.“
01.01.2002.—Artikel7Nr.2desGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatAbs.5eingefügt.
01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat in Abs. 2
Satz1„nach§9Nr.1“nach„Verleiher“eingefügt.
Artikel6Nr.5lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete:
„(4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von
seinemAngebotzurArbeitsleistungabhängig;§11desKündigungsschutzgesetzesgiltentsprechend.EntsprechendesgiltfürdieZeitnachAblaufderFrist,wenneineBefristungnach§9Nr.2unwirksamist.“
Artikel6Nr.5lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.5aufgehoben.Abs.5lautete:
„(5)Beieinernach§3Abs.1Nr.6längeralszwölfaufeinanderfolgendeMonatedauerndenÜberlassungdesselbenLeiharbeitnehmersaneinenEntleiherhatderVerleihernachAblaufdeszwölftenMonats
dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltendenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltszugewähren;Absatz 1Satz5giltentsprechend.“
30.04.2011.—Artikel1Nr.8lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinderÜberschrift
„,PflichtendesArbeitgeberszurGewährungvonArbeitsbedingungen“amEndeeingefügt.
Artikel1Nr.8lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§11SonstigeVorschriftenüberdasLeiharbeitsverhältnis
(1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet
sichnachdenBestimmungendesNachweisgesetzes.Zusätzlichzudenin§2Abs.1desNachweisgesetzesgenanntenAngabensindindieNiederschriftaufzunehmen:
1.FirmaundAnschriftdesVerleihers,dieErlaubnisbehördesowieOrtundDatumderErteilung
derErlaubnisnach§1,
2.ArtundHöhederLeistungenfürZeiten,indenenderLeiharbeitnehmernichtverliehenist.
(2)DerVerleiheristfernerverpflichtet,demLeiharbeitnehmerbeiVertragsschlußeinMerkblatt
derErlaubnisbehördeüberdenwesentlichenInhaltdiesesGesetzesauszuhändigen.Nichtdeutsche
Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer
Muttersprache.DieKostendesMerkblattsträgtderVerleiher.
(3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubniszuunterrichten.IndenFällenderNichtverlängerung(§2Abs.4Satz3),derRücknahme
(§4)oderdesWiderrufs(§5)haterihnferneraufdasvoraussichtlicheEndederAbwicklung(§2
Abs.4Satz4)unddiegesetzlicheAbwicklungsfrist(§2Abs.4Satz4letzterHalbsatz)hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen
Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch
Vertragaufgehobenoderbeschränktwerden;§615Satz2desBürgerlichenGesetzbuchsbleibtunberührt.DasRechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungkanndurchVereinbarungvonKurzarbeit
fürdieZeitaufgehobenwerden,fürdiedemLeiharbeitnehmerKurzarbeitergeldnachdemDritten
Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des LeiharbeitnehmersaufVergütungbislängstenszum31.Dezember2012ausschließen.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser
durcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenist.IndenFälleneinesArbeitskampfsnachSatz1
hatderVerleiherdenLeiharbeitnehmeraufdasRecht,dieArbeitsleistungzuverweigern,hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des
Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich
ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des
Verleihers.InsbesonderehatderEntleiherdenLeiharbeitnehmervorBeginnderBeschäftigungund
beiVeränderungeninseinemArbeitsbereichüberGefahrenfürSicherheitundGesundheit,denener
beiderArbeitausgesetztseinkann,sowieüberdieMaßnahmenundEinrichtungenzurAbwendung
dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichenÜberwachungsowieübererhöhtebesondereGefahrendesArbeitsplatzeszuunterrichten.
(7)HatderLeiharbeitnehmerwährendderDauerderTätigkeitbeidemEntleihereineErfindung
oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im
SinnedesGesetzesüberArbeitnehmererfindungen.13
„(4)DerLeiharbeitnehmerkannimFallederUnwirksamkeitderVereinbarungmitdemVerleihernach
§9Nr.2vondiesemdieGewährungderimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmer
desEntleihersgeltendenwesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsverlangen.“
Artikel1Nr.8lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.5eingefügt.
13ÄNDERUNGEN
01.08.1994.—Artikel 3 Nr. 1 lit. b des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786) hat in Abs. 4 Satz 1
„Abs.4“durch„Abs.5Nr.1“ersetzt.
28.07.1995.—Artikel2Nr.1lit.alitt.aadesGesetzesvom20.Juli1995(BGBl.IS.946)hatinAbs.1Satz2
Nr.3„,einHinweisdarauf,daßderArbeitnehmeranverschiedenenOrtenbeschäftigtwird,“nach„Tätigkeit“eingefügt.
Artikel2Nr.1lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatNr.6inAbs.1Satz2neugefasst.Nr.6lautete:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
12
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„6.HöhedesArbeitsentgeltsundZahlungsweise,“.
Artikel2Nr.1lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz2Nr.8denPunktdurcheinKommaersetzt
undAbs.1Satz2Nr.9bis12eingefügt.
Artikel2Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz5„vorBeginnderBeschäftigung,beieinerAuslandstätigkeitdesLeiharbeitnehmersspätestensvorderAbreise“nach„Satz4“eingefügt.
Artikel2Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.1Satz6eingefügt.
21.08.1996.—Artikel5Nr.1lit.adesGesetzesvom7.August1996(BGBl.IS.1246)hatinAbs.1Satz2
Nr.3 „und besondere Merkmale“ nach „Art“ und „dafür erforderliche Qualifikationen,“ nach „Tätigkeit,“
eingefügt.
Artikel5Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.6Satz2und3eingefügt.
03.07.1998.—Artikel2bdesGesetzesvom29.Juni1998(BGBl.IS.1694)hatinAbs.1Satz2Nr.3„Artund
besondereMerkmale“durch„einekurzeCharakterisierungoderBeschreibung“ersetzt.
01.08.2002.—Artikel13Nr.1desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.1Satz1„;die
elektronischeFormistausgeschlossen“amEndeeingefügt.
01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat Abs. 1 neu
gefasst.Abs.1lautete:
„(1)DerVerleiheristverpflichtet,denwesentlichenInhaltdesArbeitsverhältnissesineinevonihmzu
unterzeichnendeUrkundeaufzunehmen;dieelektronischeFormistausgeschlossen.InderUrkundesind
anzugeben:
1. FirmaundAnschriftdesVerleihers,dieErlaubnisbehördesowieOrtundDatumderErteilungder
Erlaubnisnach§1,
2. Vor-undFamiliennamen,WohnortundWohnung,TagundOrtderGeburtdesLeiharbeitnehmers,
3. einekurzeCharakterisierungoderBeschreibungdervondemLeiharbeitnehmerzuleistendenTätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenenOrtenbeschäftigtwird,undetwaigePflichtzurauswärtigenLeistung,
4. BeginnundDauerdesArbeitsverhältnisses,GründefüreineBefristung,
5. FristenfürdieKündigungdesArbeitsverhältnisses,
6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, PrämienundSonderzahlungensowieandererBestandteiledesArbeitsentgeltsundderenFälligkeit,
7. LeistungenbeiKrankheit,UrlaubundvorübergehenderNichtbeschäftigung,
8. ZeitpunktundOrtderBegründungdesArbeitsverhältnisses,
9. dieDauerdesjährlichenErholungsurlaubs,
10. dievereinbarteArbeitszeit,
11. derinallgemeinerFormgehalteneHinweisaufdieTarifverträgeundBetriebsvereinbarungen,die
aufdasLeiharbeitsverhältnisanzuwendensind,
12. dieAngabennach§2Abs.2desNachweisgesetzes,wennderLeiharbeitnehmerlängeralseinen
MonatseineArbeitsleistungaußerhalbderBundesrepublikDeutschlandzuerbringenhat.
Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der
UrkundenachSatz1entfällt,wenndasArbeitsverhältnisdurcheineschriftlicheVereinbarungbegründet
wird,welchedieinSatz2gefordertenAngabenenthält.DerVerleiherhatdemLeiharbeitnehmerdieUrkundenachSatz1odernachSatz4vorBeginnderBeschäftigung,beieinerAuslandstätigkeitdesLeiharbeitnehmersspätestensvorderAbreiseauszuhändigenundeineDurchschriftdreiJahrelangaufzubewahren.DerVerleiherhatjedeÄnderungderAngabennachSatz2ineinevonihmzuunterzeichnendeUrkundeodereineschriftlicheVereinbarungaufzunehmen,sieunverzüglichdemLeiharbeitnehmermitzuteilen
undeineDurchschriftebenfallsdreiJahrelangaufzubewahren.“
Artikel 6 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „die Urkunde“ durch „den Nachweis“ ersetzt
und„aufVerlangen“nach„Absatz1“eingefügt.
01.02.2009.—Artikel16desGesetzesvom2.März2009(BGBl.IS.416)hatAbs.4Satz3eingefügt.
01.01.2011.—Artikel19Abs.6desGesetzesvom2.März2009(BGBl.IS.416)undArtikel2desGesetzes
vom24.Oktober2010(BGBl.IS.1417,ber.S.2329)hatSatz3inAbs.4neugefasst.Satz3lautete:„Das
RechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungkanndurchVereinbarungvonKurzarbeitfürdieZeitaufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
gezahltwird;einesolcheVereinbarungkanndasRechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungbislängstens
zum31.Dezember2010ausschließen.“
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§12RechtsbeziehungenzwischenVerleiherundEntleiher
(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der UrkundehatderVerleiherzuerklären,oberdieErlaubnisnach§1besitzt.DerEntleiherhatinder
Urkundeanzugeben,welchebesonderenMerkmalediefürdenLeiharbeitnehmervorgeseheneTätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des
EntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleiherswesentlichenArbeitsbedingungen
einschließlichdesArbeitsentgeltsgelten;Letzteresgiltnicht,soweitdieVoraussetzungenderin§3
Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmevorliegen.
(2)DerVerleiherhatdenEntleiherunverzüglichüberdenZeitpunktdesWegfallsderErlaubnis
zuunterrichten.IndenFällenderNichtverlängerung(§2Abs.4Satz3),derRücknahme(§4)oder
desWiderrufs(§5)haterihnferneraufdasvoraussichtlicheEndederAbwicklung(§2Abs.4Satz
4)unddiegesetzlicheAbwicklungsfrist(§2Abs.4Satz4letzterHalbsatz)hinzuweisen.14
§13AuskunftsanspruchdesLeiharbeitnehmers
DerLeiharbeitnehmerkannimFallederÜberlassungvonseinemEntleiherAuskunftüberdieim
Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die
Voraussetzungenderin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmevorliegen.15
28.12.2011.—Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) hat in Abs. 4 Satz 3
„31.März“durch„31.Dezember“ersetzt.
14ÄNDERUNGEN
30.12.1989.—§1Abs.3lit.bdesGesetzesvom22.Dezember1989(BGBl.IS.2406)hatinAbs.3„§317a
derReichsversicherungsordnung“durch„§28aViertesBuchSozialgesetzbuch“ersetzt.
21.08.1996.—Artikel5Nr.2desGesetzesvom7.August1996(BGBl.IS.1246)hatAbs.1Satz3eingefügt.
01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat in Abs. 1
Satz3„zuerklären“durch„anzugeben“ersetztund„sowiewelcheimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleiherswesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsgelten“amEndeeingefügt.
Artikel6Nr.7lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3aufgehoben.Abs.3lautete:
„(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch
erforderlichenAngabenzumachen.“
01.01.2004.—Artikel93Nr.2desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hatinAbs.1Satz3
„;Letzteresgiltnicht,soweitdieVoraussetzungeneinerderbeidenin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmenvorliegen“amEndeeingefügt.
01.12.2011.—Artikel1Nr.9desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinAbs.1Satz3„einerder
beidenin“durch„derin“und„Ausnahmen“durch„Ausnahme“ersetzt.
15AUFHEBUNG
01.04.1997.—Artikel63Nr.9desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete:
„§13KeinAusschlußdesEntgelts
BeruhteinArbeitsverhältnisaufeinerentgegen§4desArbeitsförderungsgesetzesausgeübtenArbeitsvermittlung,sokönnendiearbeitsrechtlichenAnsprüchedesArbeitnehmersgegendenArbeitgeberdieses
ArbeitsverhältnissesnichtdurchVereinbarungausgeschlossenwerden.“
QUELLE
01.01.2003.—Artikel6Nr.8desGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
01.01.2004.—Artikel93Nr.3desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hat„;diesgiltnicht,
soweitdieVoraussetzungeneinerderbeidenin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmenvorliegen“amEndeeingefügt.
01.12.2011.—Artikel1Nr.10desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hat„einerderbeidenin“
durch„derin“und„Ausnahmen“durch„Ausnahme“ersetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
14
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§13aInformationspflichtdesEntleihersüberfreieArbeitsplätze
Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden
sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem
LeiharbeitnehmerzugänglicherStelleimBetriebundUnternehmendesEntleiherserfolgen.16
§13bZugangdesLeiharbeitnehmerszuGemeinschaftseinrichtungenoder-diensten
Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder
-diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei
denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungenoder-diensteimSinnedesSatzes1sindinsbesondereKinderbetreuungseinrichtungen,GemeinschaftsverpflegungundBeförderungsmittel.17
§14Mitwirkungs-undMitbestimmungsrechte
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher
AngehörigedesentsendendenBetriebsdesVerleihers.
(2)LeiharbeitnehmersindbeiderWahlderArbeitnehmervertreterindenAufsichtsratimEntleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen ArbeitnehmervertretungenimEntleiherbetriebnichtwählbar.Siesindberechtigt,dieSprechstundendieserArbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb
teilzunehmen.Die§§81,82Abs.1und§§84bis86desBetriebsverfassungsgesetzesgeltenimEntleiherbetriebauchinbezugaufdiedorttätigenLeiharbeitnehmer.
(3)VorderÜbernahmeeinesLeiharbeitnehmerszurArbeitsleistungistderBetriebsratdesEntleiherbetriebsnach§99desBetriebsverfassungsgesetzeszubeteiligen.DabeihatderEntleiherdem
BetriebsratauchdieschriftlicheErklärungdesVerleihersnach§12Abs.1Satz2vorzulegen.Erist
fernerverpflichtet,MitteilungendesVerleihersnach§12Abs.2unverzüglichdemBetriebsratbekanntzugeben.
(4)Absatz1,Abs.2Satz1und2sowieAbs.3geltenfürdieAnwendungdesBundespersonalvertretungsgesetzessinngemäß.18
16QUELLE
01.12.2011.—Artikel1Nr.11desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt.
17QUELLE
01.12.2011.—Artikel1Nr.10desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt.
18AUFHEBUNG
01.01.1975.—Artikel250Nr.2desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete:
„§14VerletzungderGeheimhaltungspflicht
(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner
Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten
Behörde bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafebestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einenanderenzuschädigen,soistdieStrafeFreiheitsstrafebiszuzweiJahren.Ebensowirdbestraft,wer
einfremdesGeheimnis,namentlicheinBetriebs-oderGeschäftsgeheimnis,dasihmunterdenVoraussetzungendesAbsatzes1bekanntgewordenist,unbefugtverwertet.
(3)DieTatwirdnuraufAntragdesVerletztenverfolgt.“
QUELLE
01.01.1982.—Artikel1Nr.2desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
15
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§15AusländischeLeiharbeitnehmerohneGenehmigung
(1)WeralsVerleihereinenAusländer,dereinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3
des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzt,entgegen§1einemDrittenohneErlaubnisüberläßt,wirdmitFreiheitsstrafebis
zudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft.
(2)InbesondersschwerenFällenistdieStrafeFreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren.EinbesondersschwererFallliegtinderRegelvor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutzhandelt.19
§15aEntleihvonAusländernohneGenehmigung
(1)WeralsEntleihereinenihmüberlassenenAusländer,dereinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezur
Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig
werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe
FreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren;einbesondersschwererFallliegtinderRegel
vor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutzhandelt.
(2)WeralsEntleiher
1.gleichzeitigmehralsfünfAusländer,dieeinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3
desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungder
Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzen,tätigwerdenläßtoder
2.einein§16Abs.1Nr.2bezeichnetevorsätzlicheZuwiderhandlungbeharrlichwiederholt,
wirdmitFreiheitsstrafebiszueinemJahrodermitGeldstrafebestraft.HandeltderTäterausgrobemEigennutz,istdieStrafeFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoderGeldstrafe.20
28.07.2001.—Artikel2desGesetzesvom23.Juli2001(BGBl.IS.1852)hatinAbs.2Satz1„wederwahlberechtigtnoch“durch„nicht“ersetzt.
01.01.2002.—Artikel7Nr.3lit.adesGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatinderÜberschrift„desBetriebs-undPersonalrats“amEndegestrichen.
Artikel7Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1„derArbeitnehmervertreterindenAufsichtsrat
imEntleiherunternehmenundbeiderWahl“nach„Wahl“eingefügt.
19ÄNDERUNGEN
10.03.1974.—Artikel250Nr.3desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatinAbs.1„einemJahr“
durch„dreiJahren“ersetztund„nichtuntertausendDeutscheMark“nach„Geldstrafe“gestrichen.
01.07.1975.—Artikel2Nr.1desGesetzesvom25.Juni1975(BGBl.IS.1542)hatAbs.2eingefügt.
01.01.1998.—Artikel63Nr.10lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieÜberschrift
neugefasst.DieÜberschriftlautete:„NichtdeutscheLeiharbeitnehmerohneArbeitserlaubnis“.
Artikel63Nr.10lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1„nichtdeutschenArbeitnehmer“durch„Ausländer“
und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderliche
Genehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1„eine
erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1“durch„einenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4
Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt.
20QUELLE
01.07.1975.—Artikel2Nr.2desGesetzesvom25.Juni1975(BGBl.IS.1542)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
16
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§16Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig
1. entgegen§1einenLeiharbeitnehmereinemDrittenohneErlaubnisüberläßt,
1a. einenihmvoneinemVerleiherohneErlaubnisüberlassenenLeiharbeitnehmertätigwerden
läßt,
1b. entgegen§1bSatz1Arbeitnehmerüberläßtodertätigwerdenläßt,
2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284
Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzt,tätigwerdenläßt,
2a. eineAnzeigenach§1anichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerstattet,
3. einerAuflagenach§2Abs.2nicht,nichtvollständigodernichtrechtzeitignachkommt,
4. eineAnzeigenach§7Abs.1nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerstattet,
5. eineAuskunftnach§7Abs.2Satz1nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerteilt,
6. seinerAufbewahrungspflichtnach§7Abs.2Satz4nichtnachkommt,
6a. entgegen§7Abs.3Satz2einedortgenannteMaßnahmenichtduldet,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitigerteilt,
7a. entgegen§10Absatz4eineArbeitsbedingungnichtgewährt,
7b. entgegen§10Absatz5inVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2Satz1
dasdortgenannteMindeststundenentgeltnichtodernichtrechtzeitigzahlt,
8. einerPflichtnach§11Abs.1oderAbsatz2nichtnachkommt,
9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert,
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.3desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hatdieVorschriftneu
gefasst.DieVorschriftlautete:
„§15a
(1)WeralsEntleihereinenihmüberlassenennichtdeutschenArbeitnehmer,dereinenach§19Abs.1
Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheArbeitserlaubnisnichtbesitzt,zuArbeitsbedingungen
des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den ArbeitsbedingungendeutscherLeiharbeitnehmerstehen,diediegleicheodereinevergleichbareTätigkeitausüben,
wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft.
(2)InbesondersschwerenFällenistdieStrafeFreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren.Ein
besondersschwererFallliegtinderRegelvor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutz
handelt.“
01.01.1998.—Artikel63Nr.11lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieÜberschrift
neugefasst.DieÜberschriftlautete:„EntleihnichtdeutscherArbeitnehmerohneArbeitserlaubnis“.
Artikel63Nr.11lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz1„nichtdeutschenArbeitnehmer“durch„Ausländer“und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
Artikel63Nr.11lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1Nr.1„nichtdeutscheArbeitnehmer“durch
„Ausländer“ und „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis“ durch
„erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
01.08.2002.—Artikel13Nr.2desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.2Nr.1„mindestensdreißigKalendertage“nach„besitzen,“gestrichen.
01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1Satz1
undAbs.2Nr.1jeweils„eineerforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1“durch„einenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
17
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10. entgegen§13bSatz1Zugangnichtgewährt,
11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeseinePrüfungnichtduldetoderbeidieserPrüfungnichtmitwirkt,
12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdasBetreteneinesGrundstücksoderGeschäftsraumsnichtduldet,
13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesDatennicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseoder
nichtrechtzeitigübermittelt,
14. entgegen§17bAbsatz1Satz1eineAnmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin
dervorgeschriebenenWeiseodernichtrechtzeitigzuleitet,
15. entgegen§17bAbsatz1Satz2eineÄnderungsmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseodernichtrechtzeitigmacht,
16. entgegen§17bAbsatz2eineVersicherungnichtbeifügt,
17. entgegen§17cAbsatz1eineAufzeichnungnicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht
rechtzeitigerstelltodernichtodernichtmindestenszweiJahreaufbewahrtoder
18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
dervorgeschriebenenWeisebereithält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18 kann mit einer
GeldbußebiszudreißigtausendEuro,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nummer2,7aund7b
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer2a,3,9und10miteinerGeldbußebiszuzweitausendfünfhundertEuro,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nummer4,5,6a,7und8miteinerGeldbußebiszutausendEurogeahndetwerden.
(3)VerwaltungsbehördenimSinnedes§36Abs.1Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensindfürdieOrdnungswidrigkeitennachAbsatz1Nr.1bis2a,7bsowie11bis18dieBehörden
der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10
dieBundesagenturfürArbeit.
(4)§66desZehntenBuchesSozialgesetzbuchgiltentsprechend.
(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichendvon§105Abs.2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitendienotwendigenAuslagenundist
auchersatzpflichtigimSinnedes§110Abs.4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten.21
21ÄNDERUNGEN
10.03.1974.—Artikel250Nr.4lit.adesGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatAbs.2neugefasst.
Abs.2lautete:
„(2)DieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.1kannmiteinerGeldbußebiszudreißigtausendDeutscheMark,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.2miteinerGeldbußebiszuzehntausendDeutsche
Mark, jedoch nicht unter tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer
GeldbußebiszudreitausendDeutscheMark,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.4bis8miteiner
GeldbußebiszutausendDeutscheMarkgeahndetwerden.“
01.01.1975.—Artikel250Nr.4lit.bdesGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatAbs.5eingefügt.
01.01.1982.—Artikel1Nr.3lit.alitt.aadesGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatAbs.1
Nr.1aeingefügt.
Artikel1Nr.3lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.8denPunktdurcheinKommaersetztund
Abs.1Nr.9eingefügt.
Artikel1Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„undNr.1a“nach„Nr.1“und„undNr.9“nach„Nr.3“
eingefügt sowie „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch „fünfzigtausend Deutsche Mark“ und „fünfzigtausendDeutscheMark“durch„hunderttausendDeutscheMark“ersetzt.
01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat in
Abs.1Nr.2„Arbeitserlaubnis“durch„Erlaubnis“ersetzt.
Artikel8Abs.1Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatNr.9inAbs.1neugefasst.Nr.9lautete:
„9.nacheinerBeanstandungerneuteinenLeiharbeitnehmerlängeralsdreiaufeinanderfolgendeMonatebeieinemDrittentätigwerdenläßt.“
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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Artikel8Abs.1Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete:
„(4)GeldbußenwerdenaufErsuchenderErlaubnisbehördevondervonderLandesregierungbestimmtenBehördebeigetrieben.“
30.12.1989.—§1Abs.3lit.clitt.aadesGesetzesvom22.Dezember1989(BGBl.IS.2406)hatAbs.1Nr.2a
eingefügt.
§1Abs.3lit.clitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.3“durch„Nr.2a,3“ersetzt.
01.01.1994.—Artikel2Nr.1lit.edesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1Nr.9
„sechs“durch„neun“ersetzt.
01.04.1997.—Artikel63Nr.12lit.alitt.ccdesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1
Nr.8„Satz1oder2“durch„Satz1,2,5oder6“ersetzt.
Artikel63Nr.12lit.alitt.dddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„neun“durch„zwölf“ersetzt.
01.01.1998.—Artikel 63 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat Abs. 1
Nr.1beingefügt.
Artikel63Nr.12lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.2„nichtdeutschen“durch„ausländischen“
und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderliche
Genehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
Artikel63Nr.12lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„undNr.1a“durch„bis1b“ersetzt.
Artikel19Nr.2lit.adesGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.1Nr.1b„alsVerleihermiteinerErlaubnisnach§1Abs.1Satz1gewerbsmäßigeArbeitnehmerüberlassungbetreibtoderals
EntleiherLeiharbeitnehmer“durch„gewerbsmäßigArbeitnehmerüberläßtoder“ersetzt.
Artikel 19 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „hunderttausend Deutsche Mark“ durch „fünfhunderttausendDeutscheMark“ersetzt.
01.01.2002.—Artikel41desGesetzesvom21.Dezember2000(BGBl.IS.1983)hatinAbs.2„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch „fünfundzwanzigtausend Euro“, „fünfhunderttausend Euro“ durch „zweihundertfünfzigtausend Euro“, „fünftausend Deutsche Mark“ durch „zweitausendfünfhundert Euro“ und „tausendDeutscheMark“durch„fünfhundertEuro“ersetzt.
Artikel7Nr.4lit.alitt.aadesGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatAbs.1Nr.7aeingefügt.
Artikel7Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„zwölf“durch„24“ersetzt.
Artikel7Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2a,3undNr.9“durch„Nr.2a,3,7aund9“ersetzt.
01.08.2002.—Artikel13Nr.3desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.2„zweihundertfünfzigtausendEuro“durch„fünfhunderttausendEuro“ersetzt.
01.01.2003.—Artikel6Nr.9lit.alitt.aadesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.7a
inAbs.1aufgehoben.Nr.7alautete:
„7a.entgegen§10Abs.5eineArbeitsbedingungnichtgewährt,“.
Artikel6Nr.9lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.8„Satz1,2,5oder6“nach„Abs.1“gestrichen.
Artikel6Nr.9lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatNr.9inAbs.1aufgehoben.Nr.9lautete:
„9.einenLeiharbeitnehmerlängerals24aufeinanderfolgendeMonatebeieinemDrittentätigwerden
läßt.“
Artikel6Nr.9lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2a,3,7aund9“durch„Nr.2aund3“ersetzt.
01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in
Abs.1Nr.6„odernach§11Abs.1Satz5“nach„Satz4“gestrichen.
Artikel93Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.6aeingefügt.
Artikel93Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3neugefasst.Abs.3lautete:
„(3)VerwaltungsbehördenimSinnedes§36Abs.1Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensind
dieHauptstellederBundesanstaltfürArbeit,dieLandesarbeitsämterunddieArbeitsämterjeweilsfürihrenGeschäftsbereich.“
01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1Nr.2
„eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch „einen erforderlichen Aufenthaltstitel
nach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübung
derBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt.
30.07.2011.—Artikel1Nr.1lit.alitt.aadesGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatAbs.1Nr.7b
eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§17Durchführung
(1)DieBundesagenturfürArbeitführtdiesesGesetznachfachlichenWeisungendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesdurch.Verwaltungskostenwerdennichterstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der
ZollverwaltungnachMaßgabeder§§17abis18a.22
§17aBefugnissederBehördenderZollverwaltung
Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,Niederschriftennach§2desNachweisgesetzesundandereGeschäftsunterlagennehmen
können,diemittelbaroderunmittelbarAuskunftüberdieEinhaltungderArbeitsbedingungennach
§10Absatz5geben.23
§17bMeldepflicht
Artikel1Nr.1lit.alitt.bbbisdddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„oder“amEndedurcheinKomma
ersetzt,inAbs.1Nr.10denPunktdurcheinKommaersetztundAbs.1Nr.11bis18eingefügt.
Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „bis 1b“ durch „bis 1b, 6 und 11 bis 18“, „fünfundzwanzigtausendEuro“durch„dreißigtausendEuro“,„Nr.2“durch„Nummer2,7aund7b“und„Nr.4bis8“
durch„Nummer4,5,6a,7und8“ersetzt.
Artikel1Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.3„Nr.1bis2a“durch„Nummer1bis2a,7bsowie11
bis18“undNr.3bis8“durch„Nummer3bis7asowie8bis10“ersetzt.
01.12.2011.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) hat in Abs. 1
Nr.1b„gewerbsmäßig“nach„Satz1“gestrichen.
Artikel1Nr.12lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.7aeingefügt.
Artikel1Nr.12lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.9und10eingefügt.
Artikel1Nr.12lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2aund3“durch„Nummer2a,3,9und10“und
„fünfhundertEuro“durch„tausendEuro“ersetzt.
16.08.2014.—Artikel7Nr.2lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1Nr.7b
„odernichtrechtzeitig“nach„nicht“eingefügt.
Artikel7Nr.2lit.bdesselbenGesetzeshatNr.17inAbs.1neugefasst.Nr.17lautete:
„17.entgegen§17cAbsatz1eineAufzeichnungnicht,nichtrichtigodernichtvollständigerstelltoder
nichtmindestenszweiJahreaufbewahrtoder“.
22ÄNDERUNGEN
01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat die Überschriftneugefasst.DieÜberschriftlautete:„BundesanstaltfürArbeit“.
Artikel93Nr.5lit.bdesselbenGesetzeshatinSatz1„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“und„BundesministersfürArbeitundSozialordnung“durch„BundesministeriumsfürWirtschaftundArbeit“ersetzt.
08.11.2006.—Artikel233derVerordnungvom31.Oktober2006(BGBl.IS.2407)hatinSatz1„Wirtschaft
undArbeit“durch„ArbeitundSoziales“ersetzt.
30.07.2011.—Artikel1Nr.2desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschriftneugefasst.
DieVorschriftlautete:
„DieBundesagenturfürArbeitführtdiesesGesetznachfachlichenWeisungendesBundesministeriums
fürArbeitundSozialesdurch.Verwaltungskostenwerdennichterstattet.“
23QUELLE
01.01.1982.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt.
UMNUMMERIERUNG
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.5desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17ain§18umnummeriert.
QUELLE
30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
20
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(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einemEntleiher,hatderEntleiher,soferneineRechtsverordnungnach§3aaufdasArbeitsverhältnis
Anwendungfindet,vorBeginnjederÜberlassungderzuständigenBehördederZollverwaltungeine
schriftlicheAnmeldungindeutscherSprachemitfolgendenAngabenzuzuleiten:
1.Familienname,VornamenundGeburtsdatumdesüberlassenenLeiharbeitnehmers,
2.BeginnundDauerderÜberlassung,
3.OrtderBeschäftigung,
4.OrtimInland,andemdienach§17cerforderlichenUnterlagenbereitgehaltenwerden,
5.Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer ZustellungsbevollmächtigtendesVerleihers,
6.Branche,indiedieLeiharbeitnehmerüberlassenwerdensollen,und
7.Familienname,VornamenoderFirmasowieAnschriftdesVerleihers.
ÄnderungenbezüglichdieserAngabenhatderEntleiherunverzüglichzumelden.
(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser
seineVerpflichtungennach§10Absatz5einhält.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
demBundesministeriumfürArbeitundSozialesohneZustimmungdesBundesratesbestimmen,
1.dass,aufwelcheWeiseundunterwelchentechnischenundorganisatorischenVoraussetzungeneineAnmeldung,ÄnderungsmeldungundVersicherungabweichendvondenAbsätzen1
und2elektronischübermitteltwerdenkann,
2.unterwelchenVoraussetzungeneineÄnderungsmeldungausnahmsweiseentfallenkannund
3.wiedasMeldeverfahrenvereinfachtoderabgewandeltwerdenkann.
(4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurchRechtsverordnung ohneZustimmung des
BundesratesdiezuständigeBehördenachAbsatz1Satz1bestimmen.24
§17cErstellenundBereithaltenvonDokumenten
(1)SoferneineRechtsverordnungnach§3aaufeinArbeitsverhältnisAnwendungfindet,istder
Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers
spätestensbiszumAblaufdessiebtenaufdenTagderArbeitsleistungfolgendenKalendertagesaufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die AufzeichnungmaßgeblichenZeitpunktaufzubewahren.
(2)JederVerleiheristverpflichtet,diefürdieKontrollederEinhaltungeinerRechtsverordnung
nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen BeschäftigungdesLeiharbeitnehmersimGeltungsbereichdiesesGesetzes,insgesamtjedochnichtlängerals
zweiJahre,indeutscherSprachebereitzuhalten.AufVerlangenderPrüfbehördesinddieUnterlagen
auchamOrtderBeschäftigungbereitzuhalten.25
24QUELLE
01.01.1982.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt.
UMNUMMERIERUNG
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.6desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17bin§19umnummeriert.
QUELLE
30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt.
25QUELLE
30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt.
ÄNDERUNGEN
16.08.2014.—Artikel7Nr.3desGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1„spätestens
bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages“ nach „Leiharbeitnehmers“und„beginnendabdemfürdieAufzeichnungmaßgeblichenZeitpunkt“nach„Jahre“eingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§18ZusammenarbeitmitanderenBehörden
(1)ZurVerfolgungundAhndungderOrdnungswidrigkeitennach§16arbeitendieBundesagenturfürArbeitunddieBehördenderZollverwaltunginsbesonderemitfolgendenBehördenzusammen:
1.denTrägernderKrankenversicherungalsEinzugsstellenfürdieSozialversicherungsbeiträge,
2.denin§71desAufenthaltsgesetzesgenanntenBehörden,
3.denFinanzbehörden,
4.dennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdem
SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehörden,
5.denTrägernderUnfallversicherung,
6.denfürdenArbeitsschutzzuständigenLandesbehörden,
7. denRentenversicherungsträgern,
8. denTrägernderSozialhilfe.
(2)ErgebensichfürdieBundesagenturfürArbeitoderdieBehördenderZollverwaltungbeider
DurchführungdiesesGesetzesimEinzelfallkonkreteAnhaltspunktefür
1.VerstößegegendasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
2.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach
§4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur
Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
desDrittenBuchesSozialgesetzbuchdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch,
3.VerstößegegendieMitwirkungspflichtnach§60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuchesSozialgesetzbuchgegenübereinerDienststellederBundesagenturfürArbeit,einemTrägerdergesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der SozialhilfeodergegendieMeldepflichtnach§8adesAsylbewerberleistungsgesetzes,
4.Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung
entgegen§1stehen,
5.VerstößegegendieSteuergesetze,
6.VerstößegegendasAufenthaltsgesetz,
unterrichtensiediefürdieVerfolgungundAhndungzuständigenBehörden,dieTrägerderSozialhilfesowiedieBehördennach§71desAufenthaltsgesetzes.
(3)InStrafsachen,dieStraftatennachden§§15und15azumGegenstandhaben,sindderBundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1.beiEinleitungdesStrafverfahrensdiePersonendatendesBeschuldigten,derStraftatbestand,
dieTatzeitundderTatort,
2.imFallederErhebungderöffentlichenKlagediedasVerfahrenabschließendeEntscheidung
mitBegründung
zuübermitteln.IstmitderinNummer2genanntenEntscheidungeinRechtsmittelverworfenwordenoderwirddarinaufdieangefochteneEntscheidungBezuggenommen,soistauchdieangefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die
Strafverfolgungsbehörde.EineVerwendung
1.derDatenderArbeitnehmerfürMaßnahmenzuihrenGunsten,
2.der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im ZusammenhangmitdemStrafverfahrenbekanntgewordensind,
3.derindenNummern1und2genanntenDatenfürEntscheidungenüberdieEinstellungoder
RückforderungvonLeistungenderBundesagenturfürArbeit
istzulässig.
(4)(weggefallen)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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(5)DieBehördenderZollverwaltungunterrichtendiezuständigenörtlichenLandesfinanzbehördenüberdenInhaltvonMeldungennach§17b.
(6)DieBehördenderZollverwaltungunddieübrigenin§2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenanntenBehördendürfennachMaßgabederjeweilseinschlägigendatenschutzrechtlichen
Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraumzusammenarbeiten,diedem§17Absatz2entsprechendeAufgabendurchführenoderfürdieBekämpfungillegalerBeschäftigungzuständigsindoderAuskünftegebenkönnen,obeinArbeitgeberseineVerpflichtungennach§10Absatz5erfüllt.DieRegelungenüberdie
internationaleRechtshilfeinStrafsachenbleibenhiervonunberührt.26
26UMNUMMERIERUNG
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.5desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17ain§18umnummeriert.
ÄNDERUNGEN
01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat die Überschrift
eingefügt.
01.01.1989.—Artikel11Nr.2desGesetzesvom20.Dezember1988(BGBl.IS.2330)hatinAbs.2Nr.4
„Arbeitsförderungsgesetzes“durch„ViertenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
01.01.1991.—Artikel12Abs.5desGesetzesvom9.Juli1990(BGBl.IS.1354)hatinAbs.1Nr.2undAbs.2
jeweils„§20“durch„§63“ersetzt.
01.01.1998.—Artikel63Nr.13lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1Nr.6den
PunktdurcheinKommaersetztundAbs.1Nr.7eingefügt.
Artikel63Nr.13lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatNr.2inAbs.2neugefasst.Nr.2lautete:
„2.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnisnach§19Abs.1desArbeitsförderungsgesetzes,“.
Artikel63Nr.13lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.3„Satz1“nach„Abs.1“eingefügt.
Artikel 63 Nr. 13 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 4 „Bestimmungen der ReichsversicherungsordnungunddesVierten“durch„VorschriftendesViertenundSiebten“ersetzt.
Artikel19Nr.3lit.adesGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.1Nr.7denPunkt
durcheinKommaersetztundAbs.1Nr.8und9eingefügt.
Artikel19Nr.3lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatNr.3inAbs.2neugefasst.Nr.3lautete:
„3.Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
nach§60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuchesSozialgesetzbuch,“.
Artikel19Nr.3lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2„,dieTrägerderSozialhilfe“nach„zuständigenBehörden“eingefügt.
01.06.1998.—Artikel29desGesetzesvom18.Juni1997(BGBl.IS.1430)hatAbs.3und4eingefügt.
01.08.2002.—Artikel13Nr.4desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatNr.7inAbs.1neugefasst.Nr.7lautete:
„7.denHauptzollämtern,“.
01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 6 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in
Abs.1„arbeitet“durch„arbeitendieBundesagenturfürArbeitunddieBehördenderZollverwaltung“ersetzt.
Artikel93Nr.6lit.alitt.bbundccdesselbenGesetzeshatNr.7inAbs.1aufgehobenundNr.8und9in
Nr.7und8umnummeriert.
Artikel93Nr.6lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“und„unterrichtet“ durch „unterrichten“ ersetzt sowie „oder die Behörden der Zollverwaltung“ nach „Arbeit“ eingefügt.
Artikel93Nr.6lit.clitt.aadesselbenGesetzeshatinAbs.3Satz1„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“
ersetztund„unddenBehördenderZollverwaltung“nach„Arbeit“eingefügt.
Artikel93Nr.6lit.clitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.3Satz4Nr.3„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“ersetzt.
Artikel93Nr.6lit.ddesselbenGesetzeshatinAbs.4Satz1„BundesanstaltfürArbeit“durch„Behörden
derZollverwaltung“ersetzt.
01.05.2004.—Artikel2cNr.1desGesetzesvom23.April2004(BGBl.IS.602)hatinAbs.1„dieBundesanstaltfürArbeit“nach„Zollverwaltung“gestrichen.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§18a27
§19Übergangsvorschrift
§3Absatz1Nummer3Satz4und§9Nummer2letzterHalbsatzfindenkeineAnwendungauf
Leiharbeitsverhältnisse,dievordem15.Dezember2010begründetwordensind.28
Artikel2cNr.2desselbenGesetzeshatinAbs.4Satz1„sollender“durch„sollenden“ersetzt.
01.08.2004.—Artikel17Nr.1desGesetzesvom23.Juli2004(BGBl.IS.1842)hatNr.4inAbs.1aufgehoben.Nr.4lautete:
„4.dennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdemGesetz
zurBekämpfungderSchwarzarbeitzuständigenBehörden,“.
Artikel17Nr.2desselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.1„GesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit“durch
„Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ersetzt.
27.11.2004.—Artikel7desGesetzesvom19.November2004(BGBl.IS.2902)hatinAbs.2Nr.3„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“ersetzt.
01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.2lit.adesGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1
Nr.2„§63desAusländergesetzes“durch„§71desAufenthaltsgesetzes“ersetzt.
Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.2„erforderlicheGenehmigungnach
§ 284 Abs. 1 Satz 1“ durch „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine
AufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt.
Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.6„Ausländergesetz“durch„Aufenthaltsgesetz“ersetzt.
Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.ccdesselbenGesetzeshatinAbs.2„§63desAusländergesetzes“durch
„§71desAufenthaltsgesetzes“ersetzt.
18.03.2005.—Artikel6Nr.4desGesetzesvom14.März2005(BGBl.IS.721)hatAbs.1Nr.4eingefügt.
30.07.2011.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatAbs.5und6eingefügt.
16.08.2014.—Artikel7Nr.4lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatAbs.4aufgehoben.Abs.4lautete:
„(4)Gerichte,Strafverfolgungs-oderStrafvollstreckungsbehördensollendenBehördenderZollverwaltungErkenntnisseaussonstigenVerfahren,dieausihrerSichtzurVerfolgungvonOrdnungswidrigkeiten
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem
Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelndenErkenntnissesind.“
Artikel7Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.5„Finanzämter“durch„örtlichenLandesfinanzbehörden“ersetzt.
27QUELLE
30.07.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt.
AUFHEBUNG
16.08.2014.—Artikel7Nr.5desGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete:
„§18aErsatzzustellungandenVerleiher
Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im
InlandgelegeneOrtderkonkretenBeschäftigungdesLeiharbeitnehmerssowiedasvomVerleihereingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des VerwaltungszustellungsgesetzesinVerbindungmit§178Absatz1Nummer2derZivilprozessordnung.“
28UMNUMMERIERUNG
01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.6desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17bin§19umnummeriert.
ÄNDERUNGEN
01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat die Überschrift
eingefügt.
AUFHEBUNG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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§20ÜberleitungsregelungenausAnlaßderHerstellungderEinheitDeutschlands
FürdasinArtikel3desEinigungsvertragesgenannteGebietgilt
1.§12Abs.3erst,wenn§28adesViertenBuchesSozialgesetzbuchinKrafttritt.
2.§18Abs.2Nr.4istbiszumInkrafttretender§§28abis28rdesViertenBuchesSozialgesetzbuchinfolgenderFassunganzuwenden:
„4.Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,“.29
01.01.1998.—Artikel63Nr.14desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete:
„§19OrganisationderVerfolgungundAhndung
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 gilt § 233a des Arbeitsförderungsgesetzesentsprechend.“
QUELLE
01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat die Vorschrift
eingefügt.
ÄNDERUNGEN
30.04.2011.—Artikel1Nr.13desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschriftneugefasst.DieVorschriftlautete:
„§1Abs.2,§1bSatz2,die§§3,9,10,12,13und16indervordem1.Januar2003geltendenFassung
sindaufLeiharbeitsverhältnisse,dievordem1.Januar2004begründetwordensind,biszum31.Dezember2003weiterhinanzuwenden.DiesgiltnichtfürLeiharbeitsverhältnisseimGeltungsbereicheinesnach
dem15.November2002inKrafttretendenTarifvertrages,derdiewesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsimSinnedes§3Abs.1Nr.3unddes§9Nr.2regelt.“
30.07.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschriftneugefasst.
DieVorschriftlautete:
„§3Absatz1Nummer3und§9Nummer2inderbiszum29.April2011geltendenFassungsindauf
Leiharbeitsverhältnisse,dievordem15.Dezember2010begründetwordensind,weiterhinanzuwenden.“
29QUELLE
29.09.1990.—Artikel1desGesetzesvom23.September1990(BGBl.IIS.885)inVerbindungmitAnlageI
KapitelVIIISachgebietEAbschnittIINr.2desVertragesvom31.August2009(BGBl.IIS.889)hatdieVorschrifteingefügt.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016)
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