WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN GesetzzurRegelungderArbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz–AÜG)1 Artikel1desGesetzesvom7.August1972(BGBl.IS.1393) §1Erlaubnispflicht (1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Die Abordnung vonArbeitnehmernzueinerzurHerstellungeinesWerkesgebildetenArbeitsgemeinschaftistkeine Arbeitnehmerüberlassung,wennderArbeitgeberMitgliedderArbeitsgemeinschaftist,füralleMitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungenverpflichtetsind.FüreinenArbeitgebermitGeschäftssitzineinemanderenMitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder derArbeitsgemeinschaftnichtgelten,eraberdieübrigenVoraussetzungendesSatzes2erfüllt. (2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der ÜberlassendenichtdieüblichenArbeitgeberpflichtenoderdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis3),so wirdvermutet,daßderÜberlassendeArbeitsvermittlungbetreibt. (3)DiesesGesetzistmitAusnahmedes§1bSatz1,des§16Abs.1Nr.1bundAbs.2bis5sowie der§§17und18nichtanzuwendenaufdieArbeitnehmerüberlassung 1. zwischenArbeitgeberndesselbenWirtschaftszweigeszurVermeidungvonKurzarbeitoder Entlassungen,wenneinfürdenEntleiherundVerleihergeltenderTarifvertragdiesvorsieht, 2. zwischenKonzernunternehmenimSinnedes§18desAktiengesetzes,wennderArbeitnehmernichtzumZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird, 2a. zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der ArbeitnehmernichtzumZweckderÜberlassungeingestelltoderbeschäftigtwird,oder 3. in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird,andemderVerleiherbeteiligtist.2 1ÄNDERUNGEN 01.04.1997.—Artikel63Nr.2desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdenTitelneugefasst unddieKurzbezeichnungunddieAbkürzungeingefügt.DerTitellautete:„Arbeitnehmerüberlassung“. 01.12.2011.—Artikel1Nr.1desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatimTitel„gewerbsmäßigen“nach„der“gestrichen. 2ÄNDERUNGEN 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.1lit.adesGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hatinAbs.2„wederdieüblichenArbeitgeberpflichtennochdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigt dieDauerderÜberlassungimEinzelfalldrei“durch„nichtdieüblichenArbeitgeberpflichtenoderdasArbeitgeberrisiko(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigtdieDauerderÜberlassungimEinzelfallsechs“ersetzt. Artikel8Abs.1Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3eingefügt. 01.01.1986.—Artikel11desGesetzesvom20.Dezember1985(BGBl.IS.2484)hatAbs.1Satz2eingefügt. 01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) hat in Abs. 2 „sechs“durch„neun“ersetzt. 01.04.1997.—Artikel63Nr.3lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatSatz1inAbs.1neu gefasst.Satz1lautete:„Arbeitgeber,dieDritten(Entleihern)Arbeitnehmer(Leiharbeitnehmer)gewerbsmäßigzurArbeitsleistungüberlassenwollen,ohnedamitArbeitsvermittlungnach§13desArbeitsförderungsgesetzeszubetreiben(Verleiher),bedürfenderErlaubnis.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 1 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §1aAnzeigederÜberlassung (1) Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der nicht zum ZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird,biszurDauervonzwölfMonatenüberläßt, wennerdieÜberlassungvorherschriftlichderBundesagenturfürArbeitangezeigthat. (2)InderAnzeigesindanzugeben 1.Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers, 2.Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung, 3.BeginnundDauerderÜberlassung, 4.FirmaundAnschriftdesEntleihers.3 §1bEinschränkungenimBaugewerbe Arbeitnehmerüberlassungnach§1inBetriebedesBaugewerbesfürArbeiten,dieüblicherweise vonArbeiternverrichtetwerden,istunzulässig.Sieistgestattet a)zwischenBetriebendesBaugewerbesundanderenBetrieben,wenndieseBetriebeerfassende,fürallgemeinverbindlicherklärteTarifverträgediesbestimmen, b)zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeiterfasstwird. Artikel63Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„neun“durch„zwölf“ersetzt. Artikel 63 Nr. 3 lit. c litt. bb bis dd desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 1 „und“ am Ende gestrichen, in Abs.3Nr.2denPunktdurch„,oder“ersetztundAbs.3Nr.3eingefügt. 01.01.1998.—Artikel 63 Nr. 3 lit. c litt. aa des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 3 „mirAusnahmedes§1b“nach„ist“eingefügt. Artikel19Nr.1desGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.3„Satz1,des§16Abs.1 Nr.1bundAbs.2bis5sowieder§§17und18“nach„§1b“eingefügt. 01.01.2003.—Artikel6Nr.1lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatAbs.1Satz3 eingefügt. Artikel6Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„(§3Abs.1Nr.1bis5)oderübersteigtdieDauerder ÜberlassungimEinzelfallzwölfMonate(§3Abs.1Nr.6)“durch„(§3Abs.1Nr.1bis3)“ersetzt. 01.12.2011.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) hat in Abs. 1 Satz1„gewerbsmäßig“durch„imRahmenihrerwirtschaftlichenTätigkeit“ersetzt. Artikel1Nr.2lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Satz2eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 2 „seine Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder“ durch „nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,“ersetzt. Artikel1Nr.2lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.3Nr.2aeingefügt. 3QUELLE 30.12.1989.—§ 1 Abs. 3 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.1994.—Artikel2Nr.1lit.bdesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1„desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmittelbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk“ nach „einenArbeitgeber“gestrichen. 01.04.1997.—Artikel63Nr.4desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1„20Beschäftigten“durch„50Beschäftigten“und„drei“durch„zwölf“ersetzt. 01.01.2004.—Artikel93Nr.1desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hatinAbs.1„demfür seinenGeschäftssitzzuständigenLandesarbeitsamt“durch„derBundesagenturfürArbeit“ersetzt. 01.12.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinAbs.1„,dernichtzum ZweckderÜberlassungeingestelltundbeschäftigtwird,“nach„Arbeitnehmer“eingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 2 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen MitgliedstaatdesEuropäischenWirtschaftsraumesArbeitnehmerüberlassungauchgestattet,wenndie ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- undSozialkassentarifverträgefallen,vondenenderBetriebdesEntleiherserfasstwird.4 §2ErteilungundErlöschenderErlaubnis (1)DieErlaubniswirdaufschriftlichenAntragerteilt. (2) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3 die VersagungderErlaubnisrechtfertigen.DieAufnahme,ÄnderungoderErgänzungvonAuflagensindauchnachErteilungderErlaubnis zulässig. (3)DieErlaubniskannunterdemVorbehaltdesWiderrufserteiltwerden,wenneineabschließendeBeurteilungdesAntragsnochnichtmöglichist. (4)DieErlaubnisistaufeinJahrzubefristen.DerAntragaufVerlängerungderErlaubnisistspätestensdreiMonatevorAblaufdesJahreszustellen.DieErlaubnisverlängertsichumeinweiteres Jahr,wenndieErlaubnisbehördedieVerlängerungnichtvorAblaufdesJahresablehnt.ImFallder AblehnunggiltdieErlaubnisfürdieAbwicklungdernach§1erlaubtabgeschlossenenVerträgeals fortbestehend,jedochnichtlängeralszwölfMonate. (5)DieErlaubniskannunbefristeterteiltwerden,wennderVerleiherdreiaufeinanderfolgende Jahrelangnach§1erlaubttätigwar.Sieerlischt,wennderVerleihervonderErlaubnisdreiJahre langkeinenGebrauchgemachthat.5 §2aGebührenundAuslagen (1)FürdieBearbeitungvonAnträgenaufErteilungundVerlängerungderErlaubniswerdenvom AntragstellerGebührenundAuslagenerhoben. (2)DieBundesregierungwirdermächtigt,durchRechtsverordnungdiegebührenpflichtigenTatbeständenäherzubestimmenunddabeifesteSätzeundRahmensätzevorzusehen.DieGebührdarf imEinzelfall2500Euronichtüberschreiten.6 4QUELLE 01.01.1998.—Artikel63Nr.5desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat Satz 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes gestattet, wenn diese Betriebe von denselbenRahmen-undSozialkassentarifverträgenodervonderenAllgemeinverbindlichkeiterfaßtwerden.“ Artikel6Nr.2lit.bdesselbenGesetzeshatSatz3eingefügt. 01.12.2011.—Artikel1Nr.4lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinSatz1„GewerbsmäßigeArbeitnehmerüberlassung“durch„Arbeitnehmerüberlassungnach§1“ersetzt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 3 „gewerbsmäßige“ nach „Wirtschaftsraumes“ gestrichen. 5ÄNDERUNGEN 01.04.1997.—Artikel 63 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 4 Satz 4 „sechs“durch„zwölf“ersetzt. Artikel63Nr.6lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.5Satz2„einJahr“durch„dreiJahre“ersetzt. 6QUELLE 01.01.1982.—Artikel1Nr.1desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.1994.—Artikel 2 Nr. 1 lit. c des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) hat in Abs. 2 Satz3„3000DeutscheMark“durch„5000DeutscheMark“ersetzt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 3 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §3Versagung (1)DieErlaubnisoderihreVerlängerungistzuversagen,wennTatsachendieAnnahmerechtfertigen,daßderAntragsteller 1.diefürdieAusübungderTätigkeitnach§1erforderlicheZuverlässigkeitnichtbesitzt,insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oderüberdieAusländerbeschäftigung,dieVorschriftendesArbeitsschutzrechtsoderdiearbeitsrechtlichenPflichtennichteinhält; 2.nachderGestaltungseinerBetriebsorganisationnichtinderLageist,dieüblichenArbeitgeberpflichtenordnungsgemäßzuerfüllen; 3.demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherdieimBetriebdieses EntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleihersgeltendenwesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsnichtgewährt.EinTarifvertragkannabweichendeRegelungenzulassen,soweiternichtdieineinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2festgesetztenMindeststundenentgelteunterschreitet.ImGeltungsbereicheinessolchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer,dieindenletztensechsMonatenvorderÜberlassungandenEntleiheraus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen KonzernimSinnedes§18desAktiengesetzesbildet,ausgeschiedensind. (2)DieErlaubnisoderihreVerlängerungistfernerzuversagen,wennfürdieAusübungderTätigkeitnach§1Betriebe,BetriebsteileoderNebenbetriebevorgesehensind,dienichtineinemMitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des AbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumliegen. (3)DieErlaubniskannversagtwerden,wennderAntragstellernichtDeutscherimSinnedesArtikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt,dieentwedernichtnachdeutschemRechtgegründetistoderdiewederihrensatzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzeshat. (4)Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die ErlaubnisunterdengleichenVoraussetzungenwiedeutscheStaatsangehörige.DenStaatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihreHauptniederlassunginnerhalbdieserStaatenhaben,giltSatz2nur,wennihreTätigkeitintatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines VertragsstaatesdesAbkommensüberdenEuropäischenWirtschaftsraumsteht. 01.01.2002.—Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) hat in Abs. 2 Satz 3 „5000DeutscheMark“durch„2500Euro“ersetzt. 15.08.2013.—Artikel2Abs.61Nr.1desGesetzesvom7.August2013(BGBl.IS.3154)hatdieÜberschrift neugefasst.DieÜberschriftlautete:„Kosten“. Artikel2Abs.61Nr.2desselbenGesetzeshatinAbs.1„Kosten(GebührenundAuslagen)“durch„GebührenundAuslagen“ersetzt. Artikel2Abs.61Nr.3desselbenGesetzeshatSatz1inAbs.2aufgehoben.Satz1lautete:„DieVorschriften desVerwaltungskostengesetzessindanzuwenden.“ AUFHEBUNG 01.10.2021.—Artikel4Abs.43desGesetzesvom18.Juli2016(BGBl.IS.1666)hatdieVorschriftaufgehoben. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 4 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (5)StaatsangehörigeandereralsderinAbsatz4genanntenStaaten,diesichaufgrundeinesinternationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrerGeschäftstätigkeitnichtwenigergünstigbehandeltwerdendürfenalsdeutscheStaatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften desanderenStaatesgegründetsind.7 7ÄNDERUNGEN 01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat in Abs. 1 Nr. 6 „drei“durch„sechs“ersetzt. 01.01.1994.—Artikel101aNr.1desGesetzesvom27.April1993(BGBl.IS.512)hatinAbs.2„odereinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ nach „Wirtschaftsgemeinschaft“eingefügt. Artikel101aNr.2desselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete: „(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen der MitgliedstaatenstehengleichGesellschaftenundjuristischePersonen,dienachdenRechtsvorschrifteneines Mitgliedstaats gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre HauptniederlassunginnerhalbderGemeinschafthaben.SoweitdieseGesellschaftenoderjuristischenPersonen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre HauptniederlassunginnerhalbderGemeinschafthaben,giltSatz2nur,wennihreTätigkeitintatsächlicherunddauerhafterVerbindungmitderWirtschafteinesMitgliedstaatssteht.“ Artikel2Nr.1lit.dlitt.aadesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1Nr.6„sechs“ durch„neun“ersetzt. Artikel2Nr.1lit.dlitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.5eingefügt. 01.08.1994.—Artikel3Nr.1lit.adesGesetzesvom26.Juli1994(BGBl.IS.1786)hatinAbs.1Nr.5„essei denn,derLeiharbeitnehmertrittunmittelbarnachderÜberlassungineinArbeitsverhältniszudemEntleiher ein und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt worden,“nach„beschränkt,“eingefügt. 01.04.1997.—Artikel 63 Nr. 7 lit. b des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat in Abs. 1 Nr. 3 „wiederholt“ nach „Leiharbeitnehmer“ und „oder die Befristung ist für einen Arbeitsvertrag vorgesehen, derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt“amEndeeingefügt. Artikel63Nr.7lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.4„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt. Artikel63Nr.7lit.ddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.5„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt. Artikel63Nr.7lit.edesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.6„neun“durch„zwölf“ersetzt. 01.01.1998.—Artikel63Nr.7lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1Nr.1„Arbeitserlaubnis“durch„Ausländerbeschäftigung“ersetzt. 01.01.2002.—Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) hat in Abs. 1 Nr. 6 „zwölf“durch„24“ersetzt. 01.01.2003.—Artikel6Nr.3lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.3inAbs.1 neugefasst.Nr.3lautete: „3.mitdemLeiharbeitnehmerwiederholteinenbefristetenArbeitsvertragabschließt,esseidenn,daß sichfürdieBefristungausderPersondesLeiharbeitnehmerseinsachlicherGrundergibtoderdie BefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt;“. Artikel6Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatNr.4bis6inAbs.1aufgehoben.Nr.4bis6lauteten: „4.mit dem Leiharbeitnehmer wiederholt jeweils unbefristete Arbeitsverträge abschließt, diese VerträgejedochdurchKündigungbeendetunddenLeiharbeitnehmerinnerhalbvondreiMonatennach BeendigungdesArbeitsverhältnisseserneuteinstellt; 5. dieDauerdesArbeitsverhältnissesmitdemLeiharbeitnehmerwiederholtaufdieZeitdererstmaligenÜberlassunganeinenEntleiherbeschränkt,esseidenn,derLeiharbeitnehmertrittunmittelbar Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 5 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §3aLohnuntergrenze (1)GewerkschaftenundVereinigungenvonArbeitgebern,diezumindestauchfürihrejeweiligen inderArbeitnehmerüberlassungtätigenMitgliederzuständigsind(vorschlagsberechtigteTarifvertragsparteien) und bundesweit tarifliche Mindeststundenentgelte im Bereich der Arbeitnehmerüberlassungmiteinandervereinbarthaben,könnendemBundesministeriumfürArbeitundSoziales gemeinsam vorschlagen, diese als Lohnuntergrenze in einer Rechtsverordnung verbindlich festzusetzen; die Mindeststundenentgelte können nach dem jeweiligen Beschäftigungsort differenzieren und auch Regelungen zur Fälligkeit, entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter AusnahmenundderenVoraussetzungenumfassen.DerVorschlagmussfürVerleihzeitenundverleihfreieZeiteneinheitlicheMindeststundenentgeltesowieeineLaufzeitenthalten.DerVorschlagist schriftlichzubegründen. (2)DasBundesministeriumfürArbeitundSozialeskann,wenndiesimöffentlichenInteressegebotenerscheint,ineinerRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesbestimmen,dassdie vorgeschlagenentariflichenMindeststundenentgeltenachAbsatz1alsverbindlicheLohnuntergrenze auf alle in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgeber sowie Leiharbeitnehmer Anwendung findet. Der Verordnungsgeber kann den Vorschlag nur inhaltlich unverändert in die Rechtsverordnungübernehmen. (3)DerVerordnungsgeberhatbeiseinerEntscheidungnachAbsatz2imRahmeneinerGesamtabwägung neben den Zielen dieses Gesetzes zu prüfen, ob eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 insbesondere geeignet ist, die finanzielle Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu gewährleisten.DerVerordnungsgeberhatzuberücksichtigen 1.diebestehendenbundesweitenTarifverträgeinderArbeitnehmerüberlassungund 2.dieRepräsentativitätdervorschlagendenTarifvertragsparteien. (4) Liegen mehrere Vorschläge nach Absatz 1 vor, hat der Verordnungsgeber bei seiner EntscheidungnachAbsatz2imRahmendernachAbsatz3erforderlichenGesamtabwägungdieRepräsentativität der vorschlagenden Tarifvertragsparteien besonders zu berücksichtigen. Bei der FeststellungderRepräsentativitätistvorrangigabzustellenauf 1.dieZahlderjeweilsindenGeltungsbereicheinerRechtsverordnungnachAbsatz2fallenden Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der vorschlagenden Arbeitgebervereinigung beschäftigt sind; 2.dieZahlderjeweilsindenGeltungsbereicheinerRechtsverordnungnachAbsatz2fallenden MitgliederdervorschlagendenGewerkschaften. (5)VorErlassisteinEntwurfderRechtsverordnungimBundesanzeigerbekanntzumachen.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt Verleihern und Leiharbeitnehmern sowie den Ge- nachderÜberlassungineinArbeitsverhältniszudemEntleihereinundwardemVerleihervonder BundesanstaltfürArbeitalsschwervermittelbarvermitteltworden,oder 6. einem Entleiher denselben Leiharbeitnehmer länger als 24 aufeinanderfolgende Monate überläßt; derZeitraumeinerunmittelbarvorangehendenÜberlassungdurcheinenanderenVerleiherandenselbenEntleiheristanzurechnen.“ 30.04.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatNr.3inAbs.1neugefasst.Nr.3lautete: „3.demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherdieimBetriebdiesesEntleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen ArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsnichtgewährt,esseidenn,derVerleihergewährtdemzuvorarbeitslosenLeiharbeitnehmerfürdieÜberlassunganeinenEntleiherfürdieDauervoninsgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungenzulassen.ImGeltungsbereicheinessolchenTarifvertrageskönnennichttarifgebundene ArbeitgeberundArbeitnehmerdieAnwendungdertariflichenRegelungenvereinbaren.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 6 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN werkschaftenundVereinigungenvonArbeitgebern,dieimGeltungsbereichderRechtsverordnung zumindestteilweisetarifzuständigsind,GelegenheitzurschriftlichenStellungnahmeinnerhalbvon dreiWochenabdemTagderBekanntmachungdesEntwurfsderRechtsverordnungimBundesanzeiger.NachAblaufderStellungnahmefristwirdderin§5Absatz1Satz1desTarifvertragsgesetzes genannteAusschussmitdemVorschlagbefasst. (6)NachAbsatz1vorschlagsberechtigteTarifvertragsparteienkönnengemeinsamdieÄnderung einernachAbsatz2erlassenenRechtsverordnungvorschlagen.DieAbsätze1bis5findenentsprechendAnwendung.8 §4Rücknahme (1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. §2Abs.4Satz4giltentsprechend. (2) Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, dendieserdadurcherleidet,daßeraufdenBestandderErlaubnisvertrauthat,soweitseinVertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Verleihernichtberufen,wenner 1.dieErlaubnisdurcharglistigeTäuschung,DrohungodereinestrafbareHandlungerwirkthat; 2.die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständigwaren,oder 3.dieRechtswidrigkeitderErlaubniskannteoderinfolgegroberFahrlässigkeitnichtkannte. DerVermögensnachteilistjedochnichtüberdenBetragdesInteresseshinauszuersetzen,dasder Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden;dieFristbeginnt,sobalddieErlaubnisbehördedenVerleiheraufsiehingewiesenhat. (3)DieRücknahmeistnurinnerhalbeinesJahresseitdemZeitpunktzulässig,indemdieErlaubnisbehördevondenTatsachenKenntniserhaltenhat,diedieRücknahmederErlaubnisrechtfertigen. §5Widerruf (1)DieErlaubniskannmitWirkungfürdieZukunftwiderrufenwerden,wenn 1.derWiderrufbeiihrerErteilungnach§2Abs.3vorbehaltenwordenist; 2.derVerleihereineAuflagenach§2Abs.2nichtinnerhalbeinerihmgesetztenFristerfüllthat; 3.dieErlaubnisbehördeaufGrundnachträglicheingetretenerTatsachenberechtigtwäre,dieErlaubniszuversagen,oder 4.die Erlaubnisbehörde auf Grund einer geänderten Rechtslage berechtigt wäre, die Erlaubnis zuversagen;§4Abs.2giltentsprechend. (2)DieErlaubniswirdmitdemWirksamwerdendesWiderrufsunwirksam.§2Abs.4Satz4gilt entsprechend. (3)DerWiderrufistunzulässig,wenneineErlaubnisgleichenInhaltserneuterteiltwerdenmüßte. 8QUELLE 30.04.2011.—Artikel1Nr.6desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN 16.08.2014.—Artikel7Nr.1lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1Satz1 „und auch Regelungen zur Fälligkeit, entsprechender Ansprüche einschließlich hierzu vereinbarter AusnahmenundderenVoraussetzungenumfassen“amEndeeingefügt. Artikel7Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1„,wenndiesimöffentlichenInteressegeboten erscheint,“nach„kann“eingefügt. Artikel7Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatSatz1inAbs.3aufgehoben.Satz1lautete:„BeiderEntscheidungnachAbsatz2findet§5Absatz1Satz1Nummer2desTarifvertragsgesetzesentsprechendAnwendung.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 7 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (4)DerWiderrufistnurinnerhalbeinesJahresseitdemZeitpunktzulässig,indemdieErlaubnisbehördevondenTatsachenKenntniserhaltenhat,diedenWiderrufderErlaubnisrechtfertigen. §6Verwaltungszwang WerdenLeiharbeitnehmervoneinemVerleiherohnedieerforderlicheErlaubnisüberlassen,so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu untersagen und das weitere Überlassen nach den VorschriftendesVerwaltungsvollstreckungsgesetzeszuverhindern. §7AnzeigenundAuskünfte (1)DerVerleiherhatderErlaubnisbehördenachErteilungderErlaubnisunaufgefordertdieVerlegung,SchließungundErrichtungvonBetrieben,BetriebsteilenoderNebenbetriebenvorheranzuzeigen,soweitdiesedieAusübungderArbeitnehmerüberlassungzumGegenstandhaben.Wenndie ErlaubnisPersonengesamtheiten,PersonengesellschaftenoderjuristischenPersonenerteiltistund nachihrerErteilungeineanderePersonzurGeschäftsführungoderVertretungnachGesetz,Satzung oderGesellschaftsvertragberufenwird,istauchdiesunaufgefordertanzuzeigen. (2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäßundunentgeltlichzuerteilen.AufVerlangenderErlaubnisbehördehatderVerleiherdie geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder seineAngabenaufsonstigeWeiseglaubhaftzumachen.DerVerleiherhatseineGeschäftsunterlagen dreiJahrelangaufzubewahren. (3)InbegründetenEinzelfällensinddievonderErlaubnisbehördebeauftragtenPersonenbefugt, GrundstückeundGeschäftsräumedesVerleiherszubetretenunddortPrüfungenvorzunehmen.Der Verleiher hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel13desGG)wirdinsoweiteingeschränkt. (4)DurchsuchungenkönnennuraufAnordnungdesRichtersbeidemAmtsgericht,indessenBezirkdieDurchsuchungerfolgensoll,vorgenommenwerden.AufdieAnfechtungdieserAnordnung findendie§§304bis310derStrafprozeßordnungentsprechendeAnwendung.BeiGefahrimVerzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichenDurchsuchungenohnerichterlicheAnordnungvornehmen.AnOrtundStelleisteine NiederschriftüberdieDurchsuchungundihrwesentlichesErgebnisaufzunehmen,ausdersich,falls keinerichterlicheAnordnungergangenist,auchdieTatsachenergeben,diezurAnnahmeeinerGefahrimVerzuggeführthaben. (5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbstodereinenderin§383Abs.1Nr.1bis3derZivilprozeßordnungbezeichnetenAngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeitenaussetzenwürde.9 §8StatistischeMeldungen (1)DerVerleiherhatderErlaubnisbehördehalbjährlichstatistischeMeldungenüber 1.dieZahlderüberlassenenLeiharbeitnehmergetrenntnachGeschlecht,nachderStaatsangehörigkeit,nachBerufsgruppenundnachderArtdervorderBegründungdesVertragsverhältnisseszumVerleiherausgeübtenBeschäftigung, 2.dieZahlderÜberlassungsfälle,gegliedertnachWirtschaftsgruppen, 3.die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen, 9ÄNDERUNGEN 01.01.1975.—Artikel250Nr.1desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatinAbs.4Satz1„Amtsrichters“durch„RichtersbeidemAmtsgericht“ersetzt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 8 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 4.die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmereingegangenist, 5.dieZahlderBeschäftigungstagejedesüberlassenenLeiharbeitnehmers,gegliedertnachÜberlassungsfällen, zuerstatten.DieErlaubnisbehördekanndieMeldepflichtnachSatz1einschränken. (2)DieMeldungensindfürdasersteKalenderhalbjahrbiszum1.SeptemberdeslaufendenJahres,fürdaszweiteKalenderhalbjahrbiszum1.MärzdesfolgendenJahreszuerstatten. (3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschriftzubestätigen. (4)EinzelangabennachAbsatz1sindvonderErlaubnisbehördegeheimzuhalten.Die§§93,97, 105Abs.1,§ 111 Abs. 5inVerbindungmit §105 Abs.1sowie§116 Abs.1 derAbgabenordnung geltennicht.Diesgiltnicht,soweitdieFinanzbehördendieKenntnissefürdieDurchführungeines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrensbenötigen,anderenVerfolgungeinzwingendesöffentlichesInteressebesteht,odersoweit essichumvorsätzlichfalscheAngabendesAuskunftspflichtigenoderderfürihntätigenPersonen handelt.VeröffentlichungenvonErgebnissenaufGrundvonMeldungennachAbsatz1dürfenkeine Einzelangaben enthalten. Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keineEinzelangabeimSinnediesesAbsatzes.10 §9Unwirksamkeit Unwirksamsind: 1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern,wennderVerleihernichtdienach§1erforderlicheErlaubnishat, 2. Vereinbarungen,diefürdenLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassunganeinenEntleiherschlechterealsdieimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdes Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen;einTarifvertragkannabweichendeRegelungenzulassen,soweiternichtdieineiner Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet;imGeltungsbereicheinessolchenTarifvertrageskönnennichttarifgebundeneArbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren; eine abweichende tarifliche Regelung gilt nicht für Leiharbeitnehmer, die in den letzten sechs MonatenvorderÜberlassungandenEntleiherauseinemArbeitsverhältnisbeidiesemoder einemArbeitgeber,dermitdemEntleihereinenKonzernimSinnedes§18desAktiengesetzesbildet,ausgeschiedensind, 2a. Vereinbarungen,diedenZugangdesLeiharbeitnehmerszudenGemeinschaftseinrichtungen oder-dienstenimUnternehmendesEntleihersentgegen§13bbeschränken, 3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließtdieVereinbarungeinerangemessenenVergütungzwischenVerleiherundEntleiher fürdienachvorangegangenemVerleihodermittelsvorangegangenemVerleiherfolgteVermittlungnichtaus, 4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht,einArbeitsverhältniseinzugehen, 10ÄNDERUNGEN 01.01.1977.—Artikel88desGesetzesvom14.Dezember1976(BGBl.IS.3341,ber.1977S.667)hatSatz2 inAbs.4durchdieSätze2und3ersetzt.Satz2lautete:„DieVorschriftender§§175,179,188Abs.1und des§189derReichsabgabenordnungüberBeistands-undAnzeigepflichtengegenüberdenFinanzämtern gelteninsoweitnichtfürdieErlaubnisbehörde.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 9 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 5. Vereinbarungen,nachdenenderLeiharbeitnehmereineVermittlungsvergütungandenVerleiherzuzahlenhat.11 §10RechtsfolgenbeiUnwirksamkeit,PflichtendesArbeitgeberszurGewährungvon Arbeitsbedingungen (1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen demEntleiherunddemVerleiherfürdenBeginnderTätigkeitvorgesehenenZeitpunktalszustande gekommen;trittdieUnwirksamkeiterstnachAufnahmederTätigkeitbeimEntleiherein,sogiltdas ArbeitsverhältniszwischenEntleiherundLeiharbeitnehmermitdemEintrittderUnwirksamkeitals zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des LeiharbeitnehmersbeidemEntleihernurbefristetvorgesehenwarundeindieBefristungdesArbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 giltdiezwischendemVerleiherunddemEntleihervorgeseheneArbeitszeitalsvereinbart.ImübrigenbestimmensichInhaltundDauerdiesesArbeitsverhältnissesnachdenfürdenBetriebdesEntleihersgeltendenVorschriftenundsonstigenRegelungen;sindsolchenichtvorhanden,geltendiejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens AnspruchaufdasmitdemVerleihervereinbarteArbeitsentgelt. 11ÄNDERUNGEN 01.04.1997.—Artikel63Nr.8lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinNr.2„wiederholte“amAnfangund„oderdieBefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinen mitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt“amEndeeingefügt. Artikel63Nr.8lit.bdesselbenGesetzeshatinNr.3„wiederholt“nach„Leiharbeitnehmer“eingefügt. 01.01.2003.—Artikel6Nr.4lit.adesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.2neugefasst.Nr.2lautete: „2.wiederholteBefristungendesArbeitsverhältnisseszwischenVerleiherundLeiharbeitnehmer,essei denn,daßsichfürdieBefristungausderPersondesLeiharbeitnehmerseinsachlicherGrundergibt oderdieBefristungistfüreinenArbeitsvertragvorgesehen,derunmittelbaraneinenmitdemselbenVerleihergeschlossenenArbeitsvertraganschließt,“. Artikel6Nr.4lit.bundcdesselbenGesetzeshatNr.3aufgehobenundNr.4und5inNr.3und4umnummeriert.Nr.3lautete: „3.KündigungendesArbeitsverhältnisseszwischenVerleiherundLeiharbeitnehmerwiederholtdurch denVerleiher,wennderVerleiherdenLeiharbeitnehmerinnerhalbvondreiMonatennachBeendigungdesArbeitsverhältnisseserneuteinstellt,“. 01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 1a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat Nr. 3 neu gefasst.Nr.3lautete: „3.Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen,indemdessenArbeitsverhältniszumVerleihernichtmehrbesteht,“. 30.04.2011.—Artikel1Nr.7lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatNr.2neugefasst. Nr.2lautete: „2.Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher schlechterealsdieimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn,derVerleihergewährtdemzuvorarbeitslosenLeiharbeitnehmerfürdieÜberlassunganeinen EntleiherfürdieDauervoninsgesamthöchstenssechsWochenmindestenseinNettoarbeitsentgelt inHöhedesBetrages,denderLeiharbeitnehmerzuletztalsArbeitslosengelderhaltenhat;Letzteres giltnicht,wennmitdemselbenVerleiherbereitseinLeiharbeitsverhältnisbestandenhat;einTarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungenvereinbaren,“. Artikel1Nr.7lit.bdesselbenGesetzeshatNr.2aeingefügt. Artikel1Nr.7lit.cdesselbenGesetzeshatinNr.4denPunktdurcheinKommaersetztundNr.5eingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 10 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den GrundderUnwirksamkeitkannte. (3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,obwohlderVertragnach§9Nr.1unwirksamist,sohaterauchsonstigeTeile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderenzuzahlenwären,andenanderenzuzahlen.HinsichtlichdieserZahlungspflichtgiltderVerleihernebendemEntleiheralsArbeitgeber;beidehafteninsoweitalsGesamtschuldner. (4)DerVerleiheristverpflichtet,demLeiharbeitnehmerfürdieZeitderÜberlassungandenEntleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Soweit ein aufdasArbeitsverhältnisanzuwendenderTarifvertragabweichendeRegelungentrifft(§3Absatz1 Nummer3,§9Nummer2),hatderVerleiherdemLeiharbeitnehmerdienachdiesemTarifvertrag geschuldetenArbeitsbedingungenzugewähren.SoweiteinsolcherTarifvertragdieineinerRechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für jede Arbeitsstunde das im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers für eine Arbeitsstunde zu zahlende Arbeitsentgelt zu gewähren. Im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nach§9Nummer2hatderVerleiherdemLeiharbeitnehmerdieimBetriebdesEntleihersfüreinen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlichdesArbeitsentgeltszugewähren. (5)DerVerleiheristverpflichtet,demLeiharbeitnehmermindestensdasineinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2fürdieZeitderÜberlassungundfürZeitenohneÜberlassungfestgesetzte Mindeststundenentgeltzuzahlen.12 12ÄNDERUNGEN 01.08.1986.—Artikel7desGesetzesvom15.Mai1986(BGBl.IS.721)hatAbs.3inAbs.4umnummeriert undAbs.3eingefügt. 01.01.1989.—Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) hat Abs. 3 neu gefasst.Abs.3lautete: „(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer,obwohlderVertragnach§9Nr.1unwirksamist,sohaterauchdiehieraufentfallendenBeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die Einzugsstelle sowie sonstige Teile desArbeitsentgelts,diebeieinemwirksamenArbeitsvertragfürdenLeiharbeitnehmeraneinenanderen zuzahlenwären,andenanderenzuzahlen.HinsichtlichdieserZahlungspflichtengilternebendemEntleiheralsArbeitgeber;beidehafteninsoweitalsGesamtschuldner.“ 01.01.2002.—Artikel7Nr.2desGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatAbs.5eingefügt. 01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat in Abs. 2 Satz1„nach§9Nr.1“nach„Verleiher“eingefügt. Artikel6Nr.5lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete: „(4) In den Fällen des § 9 Nr. 3 ist der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht von seinemAngebotzurArbeitsleistungabhängig;§11desKündigungsschutzgesetzesgiltentsprechend.EntsprechendesgiltfürdieZeitnachAblaufderFrist,wenneineBefristungnach§9Nr.2unwirksamist.“ Artikel6Nr.5lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.5aufgehoben.Abs.5lautete: „(5)Beieinernach§3Abs.1Nr.6längeralszwölfaufeinanderfolgendeMonatedauerndenÜberlassungdesselbenLeiharbeitnehmersaneinenEntleiherhatderVerleihernachAblaufdeszwölftenMonats dem Leiharbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltendenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltszugewähren;Absatz 1Satz5giltentsprechend.“ 30.04.2011.—Artikel1Nr.8lit.adesGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinderÜberschrift „,PflichtendesArbeitgeberszurGewährungvonArbeitsbedingungen“amEndeeingefügt. Artikel1Nr.8lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 11 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §11SonstigeVorschriftenüberdasLeiharbeitsverhältnis (1) Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses richtet sichnachdenBestimmungendesNachweisgesetzes.Zusätzlichzudenin§2Abs.1desNachweisgesetzesgenanntenAngabensindindieNiederschriftaufzunehmen: 1.FirmaundAnschriftdesVerleihers,dieErlaubnisbehördesowieOrtundDatumderErteilung derErlaubnisnach§1, 2.ArtundHöhederLeistungenfürZeiten,indenenderLeiharbeitnehmernichtverliehenist. (2)DerVerleiheristfernerverpflichtet,demLeiharbeitnehmerbeiVertragsschlußeinMerkblatt derErlaubnisbehördeüberdenwesentlichenInhaltdiesesGesetzesauszuhändigen.Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und die Urkunde nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache.DieKostendesMerkblattsträgtderVerleiher. (3) Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubniszuunterrichten.IndenFällenderNichtverlängerung(§2Abs.4Satz3),derRücknahme (§4)oderdesWiderrufs(§5)haterihnferneraufdasvoraussichtlicheEndederAbwicklung(§2 Abs.4Satz4)unddiegesetzlicheAbwicklungsfrist(§2Abs.4Satz4letzterHalbsatz)hinzuweisen. (4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertragaufgehobenoderbeschränktwerden;§615Satz2desBürgerlichenGesetzbuchsbleibtunberührt.DasRechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungkanndurchVereinbarungvonKurzarbeit fürdieZeitaufgehobenwerden,fürdiedemLeiharbeitnehmerKurzarbeitergeldnachdemDritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird; eine solche Vereinbarung kann das Recht des LeiharbeitnehmersaufVergütungbislängstenszum31.Dezember2012ausschließen. (5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durcheinenArbeitskampfunmittelbarbetroffenist.IndenFälleneinesArbeitskampfsnachSatz1 hatderVerleiherdenLeiharbeitnehmeraufdasRecht,dieArbeitsleistungzuverweigern,hinzuweisen. (6) Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des Verleihers.InsbesonderehatderEntleiherdenLeiharbeitnehmervorBeginnderBeschäftigungund beiVeränderungeninseinemArbeitsbereichüberGefahrenfürSicherheitundGesundheit,denener beiderArbeitausgesetztseinkann,sowieüberdieMaßnahmenundEinrichtungenzurAbwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichenÜberwachungsowieübererhöhtebesondereGefahrendesArbeitsplatzeszuunterrichten. (7)HatderLeiharbeitnehmerwährendderDauerderTätigkeitbeidemEntleihereineErfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher als Arbeitgeber im SinnedesGesetzesüberArbeitnehmererfindungen.13 „(4)DerLeiharbeitnehmerkannimFallederUnwirksamkeitderVereinbarungmitdemVerleihernach §9Nr.2vondiesemdieGewährungderimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmer desEntleihersgeltendenwesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsverlangen.“ Artikel1Nr.8lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.5eingefügt. 13ÄNDERUNGEN 01.08.1994.—Artikel 3 Nr. 1 lit. b des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1786) hat in Abs. 4 Satz 1 „Abs.4“durch„Abs.5Nr.1“ersetzt. 28.07.1995.—Artikel2Nr.1lit.alitt.aadesGesetzesvom20.Juli1995(BGBl.IS.946)hatinAbs.1Satz2 Nr.3„,einHinweisdarauf,daßderArbeitnehmeranverschiedenenOrtenbeschäftigtwird,“nach„Tätigkeit“eingefügt. Artikel2Nr.1lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatNr.6inAbs.1Satz2neugefasst.Nr.6lautete: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 12 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN „6.HöhedesArbeitsentgeltsundZahlungsweise,“. Artikel2Nr.1lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz2Nr.8denPunktdurcheinKommaersetzt undAbs.1Satz2Nr.9bis12eingefügt. Artikel2Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz5„vorBeginnderBeschäftigung,beieinerAuslandstätigkeitdesLeiharbeitnehmersspätestensvorderAbreise“nach„Satz4“eingefügt. Artikel2Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatAbs.1Satz6eingefügt. 21.08.1996.—Artikel5Nr.1lit.adesGesetzesvom7.August1996(BGBl.IS.1246)hatinAbs.1Satz2 Nr.3 „und besondere Merkmale“ nach „Art“ und „dafür erforderliche Qualifikationen,“ nach „Tätigkeit,“ eingefügt. Artikel5Nr.1lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.6Satz2und3eingefügt. 03.07.1998.—Artikel2bdesGesetzesvom29.Juni1998(BGBl.IS.1694)hatinAbs.1Satz2Nr.3„Artund besondereMerkmale“durch„einekurzeCharakterisierungoderBeschreibung“ersetzt. 01.08.2002.—Artikel13Nr.1desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.1Satz1„;die elektronischeFormistausgeschlossen“amEndeeingefügt. 01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat Abs. 1 neu gefasst.Abs.1lautete: „(1)DerVerleiheristverpflichtet,denwesentlichenInhaltdesArbeitsverhältnissesineinevonihmzu unterzeichnendeUrkundeaufzunehmen;dieelektronischeFormistausgeschlossen.InderUrkundesind anzugeben: 1. FirmaundAnschriftdesVerleihers,dieErlaubnisbehördesowieOrtundDatumderErteilungder Erlaubnisnach§1, 2. Vor-undFamiliennamen,WohnortundWohnung,TagundOrtderGeburtdesLeiharbeitnehmers, 3. einekurzeCharakterisierungoderBeschreibungdervondemLeiharbeitnehmerzuleistendenTätigkeit, dafür erforderliche Qualifikationen, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenenOrtenbeschäftigtwird,undetwaigePflichtzurauswärtigenLeistung, 4. BeginnundDauerdesArbeitsverhältnisses,GründefüreineBefristung, 5. FristenfürdieKündigungdesArbeitsverhältnisses, 6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, PrämienundSonderzahlungensowieandererBestandteiledesArbeitsentgeltsundderenFälligkeit, 7. LeistungenbeiKrankheit,UrlaubundvorübergehenderNichtbeschäftigung, 8. ZeitpunktundOrtderBegründungdesArbeitsverhältnisses, 9. dieDauerdesjährlichenErholungsurlaubs, 10. dievereinbarteArbeitszeit, 11. derinallgemeinerFormgehalteneHinweisaufdieTarifverträgeundBetriebsvereinbarungen,die aufdasLeiharbeitsverhältnisanzuwendensind, 12. dieAngabennach§2Abs.2desNachweisgesetzes,wennderLeiharbeitnehmerlängeralseinen MonatseineArbeitsleistungaußerhalbderBundesrepublikDeutschlandzuerbringenhat. Weitere Abreden können in die Urkunde aufgenommen werden. Die Verpflichtung zur Ausstellung der UrkundenachSatz1entfällt,wenndasArbeitsverhältnisdurcheineschriftlicheVereinbarungbegründet wird,welchedieinSatz2gefordertenAngabenenthält.DerVerleiherhatdemLeiharbeitnehmerdieUrkundenachSatz1odernachSatz4vorBeginnderBeschäftigung,beieinerAuslandstätigkeitdesLeiharbeitnehmersspätestensvorderAbreiseauszuhändigenundeineDurchschriftdreiJahrelangaufzubewahren.DerVerleiherhatjedeÄnderungderAngabennachSatz2ineinevonihmzuunterzeichnendeUrkundeodereineschriftlicheVereinbarungaufzunehmen,sieunverzüglichdemLeiharbeitnehmermitzuteilen undeineDurchschriftebenfallsdreiJahrelangaufzubewahren.“ Artikel 6 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „die Urkunde“ durch „den Nachweis“ ersetzt und„aufVerlangen“nach„Absatz1“eingefügt. 01.02.2009.—Artikel16desGesetzesvom2.März2009(BGBl.IS.416)hatAbs.4Satz3eingefügt. 01.01.2011.—Artikel19Abs.6desGesetzesvom2.März2009(BGBl.IS.416)undArtikel2desGesetzes vom24.Oktober2010(BGBl.IS.1417,ber.S.2329)hatSatz3inAbs.4neugefasst.Satz3lautete:„Das RechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungkanndurchVereinbarungvonKurzarbeitfürdieZeitaufgehoben werden, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahltwird;einesolcheVereinbarungkanndasRechtdesLeiharbeitnehmersaufVergütungbislängstens zum31.Dezember2010ausschließen.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 13 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §12RechtsbeziehungenzwischenVerleiherundEntleiher (1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. In der UrkundehatderVerleiherzuerklären,oberdieErlaubnisnach§1besitzt.DerEntleiherhatinder Urkundeanzugeben,welchebesonderenMerkmalediefürdenLeiharbeitnehmervorgeseheneTätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des EntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleiherswesentlichenArbeitsbedingungen einschließlichdesArbeitsentgeltsgelten;Letzteresgiltnicht,soweitdieVoraussetzungenderin§3 Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmevorliegen. (2)DerVerleiherhatdenEntleiherunverzüglichüberdenZeitpunktdesWegfallsderErlaubnis zuunterrichten.IndenFällenderNichtverlängerung(§2Abs.4Satz3),derRücknahme(§4)oder desWiderrufs(§5)haterihnferneraufdasvoraussichtlicheEndederAbwicklung(§2Abs.4Satz 4)unddiegesetzlicheAbwicklungsfrist(§2Abs.4Satz4letzterHalbsatz)hinzuweisen.14 §13AuskunftsanspruchdesLeiharbeitnehmers DerLeiharbeitnehmerkannimFallederÜberlassungvonseinemEntleiherAuskunftüberdieim Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungenderin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmevorliegen.15 28.12.2011.—Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) hat in Abs. 4 Satz 3 „31.März“durch„31.Dezember“ersetzt. 14ÄNDERUNGEN 30.12.1989.—§1Abs.3lit.bdesGesetzesvom22.Dezember1989(BGBl.IS.2406)hatinAbs.3„§317a derReichsversicherungsordnung“durch„§28aViertesBuchSozialgesetzbuch“ersetzt. 21.08.1996.—Artikel5Nr.2desGesetzesvom7.August1996(BGBl.IS.1246)hatAbs.1Satz3eingefügt. 01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat in Abs. 1 Satz3„zuerklären“durch„anzugeben“ersetztund„sowiewelcheimBetriebdesEntleihersfüreinenvergleichbarenArbeitnehmerdesEntleiherswesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsgelten“amEndeeingefügt. Artikel6Nr.7lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3aufgehoben.Abs.3lautete: „(3) Der Verleiher hat dem Entleiher die für die Meldung nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch erforderlichenAngabenzumachen.“ 01.01.2004.—Artikel93Nr.2desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hatinAbs.1Satz3 „;Letzteresgiltnicht,soweitdieVoraussetzungeneinerderbeidenin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmenvorliegen“amEndeeingefügt. 01.12.2011.—Artikel1Nr.9desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatinAbs.1Satz3„einerder beidenin“durch„derin“und„Ausnahmen“durch„Ausnahme“ersetzt. 15AUFHEBUNG 01.04.1997.—Artikel63Nr.9desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete: „§13KeinAusschlußdesEntgelts BeruhteinArbeitsverhältnisaufeinerentgegen§4desArbeitsförderungsgesetzesausgeübtenArbeitsvermittlung,sokönnendiearbeitsrechtlichenAnsprüchedesArbeitnehmersgegendenArbeitgeberdieses ArbeitsverhältnissesnichtdurchVereinbarungausgeschlossenwerden.“ QUELLE 01.01.2003.—Artikel6Nr.8desGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel93Nr.3desGesetzesvom23.Dezember2003(BGBl.IS.2848)hat„;diesgiltnicht, soweitdieVoraussetzungeneinerderbeidenin§3Abs.1Nr.3und§9Nr.2genanntenAusnahmenvorliegen“amEndeeingefügt. 01.12.2011.—Artikel1Nr.10desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hat„einerderbeidenin“ durch„derin“und„Ausnahmen“durch„Ausnahme“ersetzt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 14 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §13aInformationspflichtdesEntleihersüberfreieArbeitsplätze Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem LeiharbeitnehmerzugänglicherStelleimBetriebundUnternehmendesEntleiherserfolgen.16 §13bZugangdesLeiharbeitnehmerszuGemeinschaftseinrichtungenoder-diensten Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungenoder-diensteimSinnedesSatzes1sindinsbesondereKinderbetreuungseinrichtungen,GemeinschaftsverpflegungundBeförderungsmittel.17 §14Mitwirkungs-undMitbestimmungsrechte (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher AngehörigedesentsendendenBetriebsdesVerleihers. (2)LeiharbeitnehmersindbeiderWahlderArbeitnehmervertreterindenAufsichtsratimEntleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen ArbeitnehmervertretungenimEntleiherbetriebnichtwählbar.Siesindberechtigt,dieSprechstundendieserArbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen.Die§§81,82Abs.1und§§84bis86desBetriebsverfassungsgesetzesgeltenimEntleiherbetriebauchinbezugaufdiedorttätigenLeiharbeitnehmer. (3)VorderÜbernahmeeinesLeiharbeitnehmerszurArbeitsleistungistderBetriebsratdesEntleiherbetriebsnach§99desBetriebsverfassungsgesetzeszubeteiligen.DabeihatderEntleiherdem BetriebsratauchdieschriftlicheErklärungdesVerleihersnach§12Abs.1Satz2vorzulegen.Erist fernerverpflichtet,MitteilungendesVerleihersnach§12Abs.2unverzüglichdemBetriebsratbekanntzugeben. (4)Absatz1,Abs.2Satz1und2sowieAbs.3geltenfürdieAnwendungdesBundespersonalvertretungsgesetzessinngemäß.18 16QUELLE 01.12.2011.—Artikel1Nr.11desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt. 17QUELLE 01.12.2011.—Artikel1Nr.10desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschrifteingefügt. 18AUFHEBUNG 01.01.1975.—Artikel250Nr.2desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete: „§14VerletzungderGeheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden sind, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einenanderenzuschädigen,soistdieStrafeFreiheitsstrafebiszuzweiJahren.Ebensowirdbestraft,wer einfremdesGeheimnis,namentlicheinBetriebs-oderGeschäftsgeheimnis,dasihmunterdenVoraussetzungendesAbsatzes1bekanntgewordenist,unbefugtverwertet. (3)DieTatwirdnuraufAntragdesVerletztenverfolgt.“ QUELLE 01.01.1982.—Artikel1Nr.2desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 15 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §15AusländischeLeiharbeitnehmerohneGenehmigung (1)WeralsVerleihereinenAusländer,dereinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzt,entgegen§1einemDrittenohneErlaubnisüberläßt,wirdmitFreiheitsstrafebis zudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft. (2)InbesondersschwerenFällenistdieStrafeFreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren.EinbesondersschwererFallliegtinderRegelvor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutzhandelt.19 §15aEntleihvonAusländernohneGenehmigung (1)WeralsEntleihereinenihmüberlassenenAusländer,dereinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe FreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren;einbesondersschwererFallliegtinderRegel vor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutzhandelt. (2)WeralsEntleiher 1.gleichzeitigmehralsfünfAusländer,dieeinenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3 desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungder Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzen,tätigwerdenläßtoder 2.einein§16Abs.1Nr.2bezeichnetevorsätzlicheZuwiderhandlungbeharrlichwiederholt, wirdmitFreiheitsstrafebiszueinemJahrodermitGeldstrafebestraft.HandeltderTäterausgrobemEigennutz,istdieStrafeFreiheitsstrafebiszudreiJahrenoderGeldstrafe.20 28.07.2001.—Artikel2desGesetzesvom23.Juli2001(BGBl.IS.1852)hatinAbs.2Satz1„wederwahlberechtigtnoch“durch„nicht“ersetzt. 01.01.2002.—Artikel7Nr.3lit.adesGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatinderÜberschrift„desBetriebs-undPersonalrats“amEndegestrichen. Artikel7Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1„derArbeitnehmervertreterindenAufsichtsrat imEntleiherunternehmenundbeiderWahl“nach„Wahl“eingefügt. 19ÄNDERUNGEN 10.03.1974.—Artikel250Nr.3desGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatinAbs.1„einemJahr“ durch„dreiJahren“ersetztund„nichtuntertausendDeutscheMark“nach„Geldstrafe“gestrichen. 01.07.1975.—Artikel2Nr.1desGesetzesvom25.Juni1975(BGBl.IS.1542)hatAbs.2eingefügt. 01.01.1998.—Artikel63Nr.10lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieÜberschrift neugefasst.DieÜberschriftlautete:„NichtdeutscheLeiharbeitnehmerohneArbeitserlaubnis“. Artikel63Nr.10lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1„nichtdeutschenArbeitnehmer“durch„Ausländer“ und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderliche Genehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. 01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1„eine erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1“durch„einenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt. 20QUELLE 01.07.1975.—Artikel2Nr.2desGesetzesvom25.Juni1975(BGBl.IS.1542)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 16 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §16Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlichoderfahrlässig 1. entgegen§1einenLeiharbeitnehmereinemDrittenohneErlaubnisüberläßt, 1a. einenihmvoneinemVerleiherohneErlaubnisüberlassenenLeiharbeitnehmertätigwerden läßt, 1b. entgegen§1bSatz1Arbeitnehmerüberläßtodertätigwerdenläßt, 2. einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der einen erforderlichen Aufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284 Abs.1desDrittenBuchesSozialgesetzbuchnichtbesitzt,tätigwerdenläßt, 2a. eineAnzeigenach§1anichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerstattet, 3. einerAuflagenach§2Abs.2nicht,nichtvollständigodernichtrechtzeitignachkommt, 4. eineAnzeigenach§7Abs.1nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerstattet, 5. eineAuskunftnach§7Abs.2Satz1nicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernichtrechtzeitigerteilt, 6. seinerAufbewahrungspflichtnach§7Abs.2Satz4nichtnachkommt, 6a. entgegen§7Abs.3Satz2einedortgenannteMaßnahmenichtduldet, 7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitigerteilt, 7a. entgegen§10Absatz4eineArbeitsbedingungnichtgewährt, 7b. entgegen§10Absatz5inVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach§3aAbsatz2Satz1 dasdortgenannteMindeststundenentgeltnichtodernichtrechtzeitigzahlt, 8. einerPflichtnach§11Abs.1oderAbsatz2nichtnachkommt, 9. entgegen § 13a Satz 1 den Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.3desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hatdieVorschriftneu gefasst.DieVorschriftlautete: „§15a (1)WeralsEntleihereinenihmüberlassenennichtdeutschenArbeitnehmer,dereinenach§19Abs.1 Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheArbeitserlaubnisnichtbesitzt,zuArbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den ArbeitsbedingungendeutscherLeiharbeitnehmerstehen,diediegleicheodereinevergleichbareTätigkeitausüben, wirdmitFreiheitsstrafebiszudreiJahrenodermitGeldstrafebestraft. (2)InbesondersschwerenFällenistdieStrafeFreiheitsstrafevonsechsMonatenbiszufünfJahren.Ein besondersschwererFallliegtinderRegelvor,wennderTätergewerbsmäßigoderausgrobemEigennutz handelt.“ 01.01.1998.—Artikel63Nr.11lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieÜberschrift neugefasst.DieÜberschriftlautete:„EntleihnichtdeutscherArbeitnehmerohneArbeitserlaubnis“. Artikel63Nr.11lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.1Satz1„nichtdeutschenArbeitnehmer“durch„Ausländer“und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. Artikel63Nr.11lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.2Satz1Nr.1„nichtdeutscheArbeitnehmer“durch „Ausländer“ und „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis“ durch „erforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. 01.08.2002.—Artikel13Nr.2desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.2Nr.1„mindestensdreißigKalendertage“nach„besitzen,“gestrichen. 01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1Satz1 undAbs.2Nr.1jeweils„eineerforderlicheGenehmigungnach§284Abs.1Satz1“durch„einenerforderlichenAufenthaltstitelnach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 17 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN 10. entgegen§13bSatz1Zugangnichtgewährt, 11. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzeseinePrüfungnichtduldetoderbeidieserPrüfungnichtmitwirkt, 12. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesdasBetreteneinesGrundstücksoderGeschäftsraumsnichtduldet, 13. entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesDatennicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseoder nichtrechtzeitigübermittelt, 14. entgegen§17bAbsatz1Satz1eineAnmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenWeiseodernichtrechtzeitigzuleitet, 15. entgegen§17bAbsatz1Satz2eineÄnderungsmeldungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenenWeiseodernichtrechtzeitigmacht, 16. entgegen§17bAbsatz2eineVersicherungnichtbeifügt, 17. entgegen§17cAbsatz1eineAufzeichnungnicht,nichtrichtig,nichtvollständigodernicht rechtzeitigerstelltodernichtodernichtmindestenszweiJahreaufbewahrtoder 18. entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in dervorgeschriebenenWeisebereithält. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18 kann mit einer GeldbußebiszudreißigtausendEuro,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nummer2,7aund7b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer2a,3,9und10miteinerGeldbußebiszuzweitausendfünfhundertEuro,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nummer4,5,6a,7und8miteinerGeldbußebiszutausendEurogeahndetwerden. (3)VerwaltungsbehördenimSinnedes§36Abs.1Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensindfürdieOrdnungswidrigkeitennachAbsatz1Nr.1bis2a,7bsowie11bis18dieBehörden der Zollverwaltung, für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10 dieBundesagenturfürArbeit. (4)§66desZehntenBuchesSozialgesetzbuchgiltentsprechend. (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie trägt abweichendvon§105Abs.2desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitendienotwendigenAuslagenundist auchersatzpflichtigimSinnedes§110Abs.4desGesetzesüberOrdnungswidrigkeiten.21 21ÄNDERUNGEN 10.03.1974.—Artikel250Nr.4lit.adesGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatAbs.2neugefasst. Abs.2lautete: „(2)DieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.1kannmiteinerGeldbußebiszudreißigtausendDeutscheMark,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.2miteinerGeldbußebiszuzehntausendDeutsche Mark, jedoch nicht unter tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer GeldbußebiszudreitausendDeutscheMark,dieOrdnungswidrigkeitnachAbsatz1Nr.4bis8miteiner GeldbußebiszutausendDeutscheMarkgeahndetwerden.“ 01.01.1975.—Artikel250Nr.4lit.bdesGesetzesvom2.März1974(BGBl.IS.469)hatAbs.5eingefügt. 01.01.1982.—Artikel1Nr.3lit.alitt.aadesGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatAbs.1 Nr.1aeingefügt. Artikel1Nr.3lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.8denPunktdurcheinKommaersetztund Abs.1Nr.9eingefügt. Artikel1Nr.3lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„undNr.1a“nach„Nr.1“und„undNr.9“nach„Nr.3“ eingefügt sowie „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch „fünfzigtausend Deutsche Mark“ und „fünfzigtausendDeutscheMark“durch„hunderttausendDeutscheMark“ersetzt. 01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat in Abs.1Nr.2„Arbeitserlaubnis“durch„Erlaubnis“ersetzt. Artikel8Abs.1Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatNr.9inAbs.1neugefasst.Nr.9lautete: „9.nacheinerBeanstandungerneuteinenLeiharbeitnehmerlängeralsdreiaufeinanderfolgendeMonatebeieinemDrittentätigwerdenläßt.“ Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 18 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN Artikel8Abs.1Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.4neugefasst.Abs.4lautete: „(4)GeldbußenwerdenaufErsuchenderErlaubnisbehördevondervonderLandesregierungbestimmtenBehördebeigetrieben.“ 30.12.1989.—§1Abs.3lit.clitt.aadesGesetzesvom22.Dezember1989(BGBl.IS.2406)hatAbs.1Nr.2a eingefügt. §1Abs.3lit.clitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.3“durch„Nr.2a,3“ersetzt. 01.01.1994.—Artikel2Nr.1lit.edesGesetzesvom21.Dezember1993(BGBl.IS.2353)hatinAbs.1Nr.9 „sechs“durch„neun“ersetzt. 01.04.1997.—Artikel63Nr.12lit.alitt.ccdesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1 Nr.8„Satz1oder2“durch„Satz1,2,5oder6“ersetzt. Artikel63Nr.12lit.alitt.dddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„neun“durch„zwölf“ersetzt. 01.01.1998.—Artikel 63 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hat Abs. 1 Nr.1beingefügt. Artikel63Nr.12lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.2„nichtdeutschen“durch„ausländischen“ und„nach§19Abs.1Satz1desArbeitsförderungsgesetzeserforderlicheErlaubnis“durch„erforderliche Genehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. Artikel63Nr.12lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„undNr.1a“durch„bis1b“ersetzt. Artikel19Nr.2lit.adesGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.1Nr.1b„alsVerleihermiteinerErlaubnisnach§1Abs.1Satz1gewerbsmäßigeArbeitnehmerüberlassungbetreibtoderals EntleiherLeiharbeitnehmer“durch„gewerbsmäßigArbeitnehmerüberläßtoder“ersetzt. Artikel 19 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „hunderttausend Deutsche Mark“ durch „fünfhunderttausendDeutscheMark“ersetzt. 01.01.2002.—Artikel41desGesetzesvom21.Dezember2000(BGBl.IS.1983)hatinAbs.2„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch „fünfundzwanzigtausend Euro“, „fünfhunderttausend Euro“ durch „zweihundertfünfzigtausend Euro“, „fünftausend Deutsche Mark“ durch „zweitausendfünfhundert Euro“ und „tausendDeutscheMark“durch„fünfhundertEuro“ersetzt. Artikel7Nr.4lit.alitt.aadesGesetzesvom10.Dezember2001(BGBl.IS.3443)hatAbs.1Nr.7aeingefügt. Artikel7Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„zwölf“durch„24“ersetzt. Artikel7Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2a,3undNr.9“durch„Nr.2a,3,7aund9“ersetzt. 01.08.2002.—Artikel13Nr.3desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatinAbs.2„zweihundertfünfzigtausendEuro“durch„fünfhunderttausendEuro“ersetzt. 01.01.2003.—Artikel6Nr.9lit.alitt.aadesGesetzesvom23.Dezember2002(BGBl.IS.4607)hatNr.7a inAbs.1aufgehoben.Nr.7alautete: „7a.entgegen§10Abs.5eineArbeitsbedingungnichtgewährt,“. Artikel6Nr.9lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.8„Satz1,2,5oder6“nach„Abs.1“gestrichen. Artikel6Nr.9lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatNr.9inAbs.1aufgehoben.Nr.9lautete: „9.einenLeiharbeitnehmerlängerals24aufeinanderfolgendeMonatebeieinemDrittentätigwerden läßt.“ Artikel6Nr.9lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2a,3,7aund9“durch„Nr.2aund3“ersetzt. 01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 4 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs.1Nr.6„odernach§11Abs.1Satz5“nach„Satz4“gestrichen. Artikel93Nr.4lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.6aeingefügt. Artikel93Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatAbs.3neugefasst.Abs.3lautete: „(3)VerwaltungsbehördenimSinnedes§36Abs.1Nr.1desGesetzesüberOrdnungswidrigkeitensind dieHauptstellederBundesanstaltfürArbeit,dieLandesarbeitsämterunddieArbeitsämterjeweilsfürihrenGeschäftsbereich.“ 01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.1desGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1Nr.2 „eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch „einen erforderlichen Aufenthaltstitel nach§4Abs.3desAufenthaltsgesetzes,eineAufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübung derBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1“ersetzt. 30.07.2011.—Artikel1Nr.1lit.alitt.aadesGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatAbs.1Nr.7b eingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 19 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §17Durchführung (1)DieBundesagenturfürArbeitführtdiesesGesetznachfachlichenWeisungendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesdurch.Verwaltungskostenwerdennichterstattet. (2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der ZollverwaltungnachMaßgabeder§§17abis18a.22 §17aBefugnissederBehördenderZollverwaltung Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,Niederschriftennach§2desNachweisgesetzesundandereGeschäftsunterlagennehmen können,diemittelbaroderunmittelbarAuskunftüberdieEinhaltungderArbeitsbedingungennach §10Absatz5geben.23 §17bMeldepflicht Artikel1Nr.1lit.alitt.bbbisdddesselbenGesetzeshatinAbs.1Nr.9„oder“amEndedurcheinKomma ersetzt,inAbs.1Nr.10denPunktdurcheinKommaersetztundAbs.1Nr.11bis18eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „bis 1b“ durch „bis 1b, 6 und 11 bis 18“, „fünfundzwanzigtausendEuro“durch„dreißigtausendEuro“,„Nr.2“durch„Nummer2,7aund7b“und„Nr.4bis8“ durch„Nummer4,5,6a,7und8“ersetzt. Artikel1Nr.1lit.cdesselbenGesetzeshatinAbs.3„Nr.1bis2a“durch„Nummer1bis2a,7bsowie11 bis18“undNr.3bis8“durch„Nummer3bis7asowie8bis10“ersetzt. 01.12.2011.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) hat in Abs. 1 Nr.1b„gewerbsmäßig“nach„Satz1“gestrichen. Artikel1Nr.12lit.alitt.bbdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.7aeingefügt. Artikel1Nr.12lit.alitt.ccdesselbenGesetzeshatAbs.1Nr.9und10eingefügt. Artikel1Nr.12lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Nr.2aund3“durch„Nummer2a,3,9und10“und „fünfhundertEuro“durch„tausendEuro“ersetzt. 16.08.2014.—Artikel7Nr.2lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1Nr.7b „odernichtrechtzeitig“nach„nicht“eingefügt. Artikel7Nr.2lit.bdesselbenGesetzeshatNr.17inAbs.1neugefasst.Nr.17lautete: „17.entgegen§17cAbsatz1eineAufzeichnungnicht,nichtrichtigodernichtvollständigerstelltoder nichtmindestenszweiJahreaufbewahrtoder“. 22ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat die Überschriftneugefasst.DieÜberschriftlautete:„BundesanstaltfürArbeit“. Artikel93Nr.5lit.bdesselbenGesetzeshatinSatz1„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“und„BundesministersfürArbeitundSozialordnung“durch„BundesministeriumsfürWirtschaftundArbeit“ersetzt. 08.11.2006.—Artikel233derVerordnungvom31.Oktober2006(BGBl.IS.2407)hatinSatz1„Wirtschaft undArbeit“durch„ArbeitundSoziales“ersetzt. 30.07.2011.—Artikel1Nr.2desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschriftneugefasst. DieVorschriftlautete: „DieBundesagenturfürArbeitführtdiesesGesetznachfachlichenWeisungendesBundesministeriums fürArbeitundSozialesdurch.Verwaltungskostenwerdennichterstattet.“ 23QUELLE 01.01.1982.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.5desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17ain§18umnummeriert. QUELLE 30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 20 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einemEntleiher,hatderEntleiher,soferneineRechtsverordnungnach§3aaufdasArbeitsverhältnis Anwendungfindet,vorBeginnjederÜberlassungderzuständigenBehördederZollverwaltungeine schriftlicheAnmeldungindeutscherSprachemitfolgendenAngabenzuzuleiten: 1.Familienname,VornamenundGeburtsdatumdesüberlassenenLeiharbeitnehmers, 2.BeginnundDauerderÜberlassung, 3.OrtderBeschäftigung, 4.OrtimInland,andemdienach§17cerforderlichenUnterlagenbereitgehaltenwerden, 5.Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer ZustellungsbevollmächtigtendesVerleihers, 6.Branche,indiedieLeiharbeitnehmerüberlassenwerdensollen,und 7.Familienname,VornamenoderFirmasowieAnschriftdesVerleihers. ÄnderungenbezüglichdieserAngabenhatderEntleiherunverzüglichzumelden. (2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seineVerpflichtungennach§10Absatz5einhält. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit demBundesministeriumfürArbeitundSozialesohneZustimmungdesBundesratesbestimmen, 1.dass,aufwelcheWeiseundunterwelchentechnischenundorganisatorischenVoraussetzungeneineAnmeldung,ÄnderungsmeldungundVersicherungabweichendvondenAbsätzen1 und2elektronischübermitteltwerdenkann, 2.unterwelchenVoraussetzungeneineÄnderungsmeldungausnahmsweiseentfallenkannund 3.wiedasMeldeverfahrenvereinfachtoderabgewandeltwerdenkann. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurchRechtsverordnung ohneZustimmung des BundesratesdiezuständigeBehördenachAbsatz1Satz1bestimmen.24 §17cErstellenundBereithaltenvonDokumenten (1)SoferneineRechtsverordnungnach§3aaufeinArbeitsverhältnisAnwendungfindet,istder Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestensbiszumAblaufdessiebtenaufdenTagderArbeitsleistungfolgendenKalendertagesaufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die AufzeichnungmaßgeblichenZeitpunktaufzubewahren. (2)JederVerleiheristverpflichtet,diefürdieKontrollederEinhaltungeinerRechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen BeschäftigungdesLeiharbeitnehmersimGeltungsbereichdiesesGesetzes,insgesamtjedochnichtlängerals zweiJahre,indeutscherSprachebereitzuhalten.AufVerlangenderPrüfbehördesinddieUnterlagen auchamOrtderBeschäftigungbereitzuhalten.25 24QUELLE 01.01.1982.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom15.Dezember1981(BGBl.IS.1390)hatdieVorschrifteingefügt. UMNUMMERIERUNG 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.6desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17bin§19umnummeriert. QUELLE 30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt. 25QUELLE 30.07.2011.—Artikel1Nr.3desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt. ÄNDERUNGEN 16.08.2014.—Artikel7Nr.3desGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatinAbs.1„spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages“ nach „Leiharbeitnehmers“und„beginnendabdemfürdieAufzeichnungmaßgeblichenZeitpunkt“nach„Jahre“eingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 21 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §18ZusammenarbeitmitanderenBehörden (1)ZurVerfolgungundAhndungderOrdnungswidrigkeitennach§16arbeitendieBundesagenturfürArbeitunddieBehördenderZollverwaltunginsbesonderemitfolgendenBehördenzusammen: 1.denTrägernderKrankenversicherungalsEinzugsstellenfürdieSozialversicherungsbeiträge, 2.denin§71desAufenthaltsgesetzesgenanntenBehörden, 3.denFinanzbehörden, 4.dennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdem SchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzzuständigenBehörden, 5.denTrägernderUnfallversicherung, 6.denfürdenArbeitsschutzzuständigenLandesbehörden, 7. denRentenversicherungsträgern, 8. denTrägernderSozialhilfe. (2)ErgebensichfürdieBundesagenturfürArbeitoderdieBehördenderZollverwaltungbeider DurchführungdiesesGesetzesimEinzelfallkonkreteAnhaltspunktefür 1.VerstößegegendasSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, 2.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach §4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 desDrittenBuchesSozialgesetzbuchdesDrittenBuchesSozialgesetzbuch, 3.VerstößegegendieMitwirkungspflichtnach§60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuchesSozialgesetzbuchgegenübereinerDienststellederBundesagenturfürArbeit,einemTrägerdergesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der SozialhilfeodergegendieMeldepflichtnach§8adesAsylbewerberleistungsgesetzes, 4.Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen§1stehen, 5.VerstößegegendieSteuergesetze, 6.VerstößegegendasAufenthaltsgesetz, unterrichtensiediefürdieVerfolgungundAhndungzuständigenBehörden,dieTrägerderSozialhilfesowiedieBehördennach§71desAufenthaltsgesetzes. (3)InStrafsachen,dieStraftatennachden§§15und15azumGegenstandhaben,sindderBundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten 1.beiEinleitungdesStrafverfahrensdiePersonendatendesBeschuldigten,derStraftatbestand, dieTatzeitundderTatort, 2.imFallederErhebungderöffentlichenKlagediedasVerfahrenabschließendeEntscheidung mitBegründung zuübermitteln.IstmitderinNummer2genanntenEntscheidungeinRechtsmittelverworfenwordenoderwirddarinaufdieangefochteneEntscheidungBezuggenommen,soistauchdieangefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.EineVerwendung 1.derDatenderArbeitnehmerfürMaßnahmenzuihrenGunsten, 2.der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im ZusammenhangmitdemStrafverfahrenbekanntgewordensind, 3.derindenNummern1und2genanntenDatenfürEntscheidungenüberdieEinstellungoder RückforderungvonLeistungenderBundesagenturfürArbeit istzulässig. (4)(weggefallen) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 22 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN (5)DieBehördenderZollverwaltungunterrichtendiezuständigenörtlichenLandesfinanzbehördenüberdenInhaltvonMeldungennach§17b. (6)DieBehördenderZollverwaltungunddieübrigenin§2desSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetzesgenanntenBehördendürfennachMaßgabederjeweilseinschlägigendatenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraumzusammenarbeiten,diedem§17Absatz2entsprechendeAufgabendurchführenoderfürdieBekämpfungillegalerBeschäftigungzuständigsindoderAuskünftegebenkönnen,obeinArbeitgeberseineVerpflichtungennach§10Absatz5erfüllt.DieRegelungenüberdie internationaleRechtshilfeinStrafsachenbleibenhiervonunberührt.26 26UMNUMMERIERUNG 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.5desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17ain§18umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat die Überschrift eingefügt. 01.01.1989.—Artikel11Nr.2desGesetzesvom20.Dezember1988(BGBl.IS.2330)hatinAbs.2Nr.4 „Arbeitsförderungsgesetzes“durch„ViertenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. 01.01.1991.—Artikel12Abs.5desGesetzesvom9.Juli1990(BGBl.IS.1354)hatinAbs.1Nr.2undAbs.2 jeweils„§20“durch„§63“ersetzt. 01.01.1998.—Artikel63Nr.13lit.adesGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatinAbs.1Nr.6den PunktdurcheinKommaersetztundAbs.1Nr.7eingefügt. Artikel63Nr.13lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatNr.2inAbs.2neugefasst.Nr.2lautete: „2.eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnisnach§19Abs.1desArbeitsförderungsgesetzes,“. Artikel63Nr.13lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.3„Satz1“nach„Abs.1“eingefügt. Artikel 63 Nr. 13 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 4 „Bestimmungen der ReichsversicherungsordnungunddesVierten“durch„VorschriftendesViertenundSiebten“ersetzt. Artikel19Nr.3lit.adesGesetzesvom16.Dezember1997(BGBl.IS.2970)hatinAbs.1Nr.7denPunkt durcheinKommaersetztundAbs.1Nr.8und9eingefügt. Artikel19Nr.3lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatNr.3inAbs.2neugefasst.Nr.3lautete: „3.Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach§60Abs.1Satz1Nr.2desErstenBuchesSozialgesetzbuch,“. Artikel19Nr.3lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2„,dieTrägerderSozialhilfe“nach„zuständigenBehörden“eingefügt. 01.06.1998.—Artikel29desGesetzesvom18.Juni1997(BGBl.IS.1430)hatAbs.3und4eingefügt. 01.08.2002.—Artikel13Nr.4desGesetzesvom23.Juli2002(BGBl.IS.2787)hatNr.7inAbs.1neugefasst.Nr.7lautete: „7.denHauptzollämtern,“. 01.01.2004.—Artikel 93 Nr. 6 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs.1„arbeitet“durch„arbeitendieBundesagenturfürArbeitunddieBehördenderZollverwaltung“ersetzt. Artikel93Nr.6lit.alitt.bbundccdesselbenGesetzeshatNr.7inAbs.1aufgehobenundNr.8und9in Nr.7und8umnummeriert. Artikel93Nr.6lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.2„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“und„unterrichtet“ durch „unterrichten“ ersetzt sowie „oder die Behörden der Zollverwaltung“ nach „Arbeit“ eingefügt. Artikel93Nr.6lit.clitt.aadesselbenGesetzeshatinAbs.3Satz1„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“ ersetztund„unddenBehördenderZollverwaltung“nach„Arbeit“eingefügt. Artikel93Nr.6lit.clitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.3Satz4Nr.3„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“ersetzt. Artikel93Nr.6lit.ddesselbenGesetzeshatinAbs.4Satz1„BundesanstaltfürArbeit“durch„Behörden derZollverwaltung“ersetzt. 01.05.2004.—Artikel2cNr.1desGesetzesvom23.April2004(BGBl.IS.602)hatinAbs.1„dieBundesanstaltfürArbeit“nach„Zollverwaltung“gestrichen. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 23 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §18a27 §19Übergangsvorschrift §3Absatz1Nummer3Satz4und§9Nummer2letzterHalbsatzfindenkeineAnwendungauf Leiharbeitsverhältnisse,dievordem15.Dezember2010begründetwordensind.28 Artikel2cNr.2desselbenGesetzeshatinAbs.4Satz1„sollender“durch„sollenden“ersetzt. 01.08.2004.—Artikel17Nr.1desGesetzesvom23.Juli2004(BGBl.IS.1842)hatNr.4inAbs.1aufgehoben.Nr.4lautete: „4.dennachLandesrechtfürdieVerfolgungundAhndungvonOrdnungswidrigkeitennachdemGesetz zurBekämpfungderSchwarzarbeitzuständigenBehörden,“. Artikel17Nr.2desselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.1„GesetzzurBekämpfungderSchwarzarbeit“durch „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ersetzt. 27.11.2004.—Artikel7desGesetzesvom19.November2004(BGBl.IS.2902)hatinAbs.2Nr.3„Bundesanstalt“durch„Bundesagentur“ersetzt. 01.01.2005.—Artikel11Abs.21Nr.2lit.adesGesetzesvom30.Juli2004(BGBl.IS.1950)hatinAbs.1 Nr.2„§63desAusländergesetzes“durch„§71desAufenthaltsgesetzes“ersetzt. Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.aadesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.2„erforderlicheGenehmigungnach § 284 Abs. 1 Satz 1“ durch „erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, eine AufenthaltsgestattungodereineDuldung,diezurAusübungderBeschäftigungberechtigen,odereineGenehmigungnach§284Abs.1Satz1desDrittenBuchesSozialgesetzbuch“ersetzt. Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.bbdesselbenGesetzeshatinAbs.2Nr.6„Ausländergesetz“durch„Aufenthaltsgesetz“ersetzt. Artikel11Abs.21Nr.2lit.blitt.ccdesselbenGesetzeshatinAbs.2„§63desAusländergesetzes“durch „§71desAufenthaltsgesetzes“ersetzt. 18.03.2005.—Artikel6Nr.4desGesetzesvom14.März2005(BGBl.IS.721)hatAbs.1Nr.4eingefügt. 30.07.2011.—Artikel1Nr.4desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatAbs.5und6eingefügt. 16.08.2014.—Artikel7Nr.4lit.adesGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatAbs.4aufgehoben.Abs.4lautete: „(4)Gerichte,Strafverfolgungs-oderStrafvollstreckungsbehördensollendenBehördenderZollverwaltungErkenntnisseaussonstigenVerfahren,dieausihrerSichtzurVerfolgungvonOrdnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelndenErkenntnissesind.“ Artikel7Nr.4lit.bdesselbenGesetzeshatinAbs.5„Finanzämter“durch„örtlichenLandesfinanzbehörden“ersetzt. 27QUELLE 30.07.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschrifteingefügt. AUFHEBUNG 16.08.2014.—Artikel7Nr.5desGesetzesvom11.August2014(BGBl.IS.1348)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete: „§18aErsatzzustellungandenVerleiher Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im InlandgelegeneOrtderkonkretenBeschäftigungdesLeiharbeitnehmerssowiedasvomVerleihereingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des VerwaltungszustellungsgesetzesinVerbindungmit§178Absatz1Nummer2derZivilprozessordnung.“ 28UMNUMMERIERUNG 01.05.1985.—Artikel8Abs.1Nr.6desGesetzesvom26.April1985(BGBl.IS.710)hat§17bin§19umnummeriert. ÄNDERUNGEN 01.05.1985.—Artikel 8 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) hat die Überschrift eingefügt. AUFHEBUNG Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 24 WWW.MWALTHER.NET–KOMPENDIEN §20ÜberleitungsregelungenausAnlaßderHerstellungderEinheitDeutschlands FürdasinArtikel3desEinigungsvertragesgenannteGebietgilt 1.§12Abs.3erst,wenn§28adesViertenBuchesSozialgesetzbuchinKrafttritt. 2.§18Abs.2Nr.4istbiszumInkrafttretender§§28abis28rdesViertenBuchesSozialgesetzbuchinfolgenderFassunganzuwenden: „4.Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,“.29 01.01.1998.—Artikel63Nr.14desGesetzesvom24.März1997(BGBl.IS.594)hatdieVorschriftaufgehoben.DieVorschriftlautete: „§19OrganisationderVerfolgungundAhndung Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 gilt § 233a des Arbeitsförderungsgesetzesentsprechend.“ QUELLE 01.01.2003.—Artikel 6 Nr. 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 30.04.2011.—Artikel1Nr.13desGesetzesvom28.April2011(BGBl.IS.642)hatdieVorschriftneugefasst.DieVorschriftlautete: „§1Abs.2,§1bSatz2,die§§3,9,10,12,13und16indervordem1.Januar2003geltendenFassung sindaufLeiharbeitsverhältnisse,dievordem1.Januar2004begründetwordensind,biszum31.Dezember2003weiterhinanzuwenden.DiesgiltnichtfürLeiharbeitsverhältnisseimGeltungsbereicheinesnach dem15.November2002inKrafttretendenTarifvertrages,derdiewesentlichenArbeitsbedingungeneinschließlichdesArbeitsentgeltsimSinnedes§3Abs.1Nr.3unddes§9Nr.2regelt.“ 30.07.2011.—Artikel1Nr.5desGesetzesvom20.Juli2011(BGBl.IS.1506)hatdieVorschriftneugefasst. DieVorschriftlautete: „§3Absatz1Nummer3und§9Nummer2inderbiszum29.April2011geltendenFassungsindauf Leiharbeitsverhältnisse,dievordem15.Dezember2010begründetwordensind,weiterhinanzuwenden.“ 29QUELLE 29.09.1990.—Artikel1desGesetzesvom23.September1990(BGBl.IIS.885)inVerbindungmitAnlageI KapitelVIIISachgebietEAbschnittIINr.2desVertragesvom31.August2009(BGBl.IIS.889)hatdieVorschrifteingefügt. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(AÜG)(Stand:22.07.2016) 25
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