Briefkopf für Rep Hemmer - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Zivilrecht – Schuldrecht Besonderer Teil
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Übersicht Nr. 8b
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Geschäftsführung ohne Auftrag
I. Arten der GoA
Berechtigte GoA: §§ 677, 683 S. 1 BGB
 Wie ein Beauftragter zu behandeln
Unberechtigte GoA: §§ 677, 684 S. 1 BGB
 Nach BerR zu entschädigen
Irrtümliche GoA: § 687 I BGB
 GoA nicht anwendbar
Angemaßte GoA: § 687 II BGB
 GoA nur nach Genehmigung anwendbar
II. Voraussetzungen jeder GoA, § 677 BGB
1. Geschäftsbesorgung:
 Jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigwerden für einen anderen (( S ) „Ales, was
Inhalt eines Dienst-, Werkvertrag oder Auftrag sein kann“)
 Größte Herausforderung in der Klausur: Handlung als GoA zu qualifizieren
2. Fremdes Geschäft („für einen anderen“):
 Unterscheide:
 Objektiv fremde Geschäfte
 Subjektiv fremde Geschäfte
 Auch fremde Geschäfte
=
=
=
Von außen als fremd erkennbar
Nur durch interne Widmung fremd
Sowohl für den Geschäftsführer als auch für
den –herrn (aber Stufenverhältnis)
 Beachte: All diese Geschäfte sind fremd! Unterschiede nur bei III 1. (s.u.)
3. Ohne Auftrag (oder sonstige Berechtigung)
III. Voraussetzungen einer echten GoA, §§ 683 ff. BGB
1. Fremdgeschäftsführungswille (arg. Umkehrschluss aus § 687 BGB)
 Bei subjektiv-fremden Geschäften muss der FGW bereits oben unter II 2. geprüft werden, da
ansonsten gar kein fremdes Geschäft vorliegt
 Bei objektiv fremden Geschäften wird FGW vermutet
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Oliver Lück M.Sc. B.Sc.
Zivilrecht – Schuldrecht Besonderer Teil
Übersicht Nr. 8b
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( P ) Vermutung bei auch-fremden Geschäften:
BGH: FGW wird vermutet
H.L.: FGW wird nicht vermutet
( P ) Ausnahmen der Vermutung:
 Bestehen öff. rechtl. Pflichten (z.B. § 323c StGB)
 Selbstaufopferung im Straßenverkehr = Ausweichen nur GoA, soweit auch bei NichtAusweichen keine Haftung bestünde (Beachte: §§ 7, 18 StVG  §§ 7 II, 17 III StVG)
( P ) „Durchführung nichtiger Verträge“:
BGH:
Auch fremdes Geschäft (+) und Rückabwicklung nach GOA
Ersatz von Arbeitsleistung über § 1835 III BGB analog
Aber: § 670 BGB (-), wenn Aufwendungen „nicht für erforderlich“ gehalten
werden dürfen  bei gesetzes- oder sittenwidrigen Aufwendungen
Beachte: BGH nimmt im Schwarzarbeiterfall trotzdem eine berechtigte
GoA an, sagt dann aber i.R.d. Rechtsgrund bei § 812 BGB nichts dazu!
BGH L&L 2009, S. 505, Anmerkung Lorenz NJW 2009, 2576
Lit.:
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FGW (-), Geschäftsführer handelt primär im eigenen Interesse (Erfüllung)
Arg.: BGH unterläuft die Wertungen des Bereicherungsrechts; kein FGW;
berechtigte GOA wäre im übrigen Rechtsgrund (s.o.)
2. Unterscheidung zwischen berechtigter und unberechtigter GoA:
a) Die berechtigte GoA:
 Voraussetzungen § 683 S. 1 BGB  Interesse und Wille
 Interesse = objektive Nützlichkeit
 Wille = subjektive Bewertung
 Prüfungsreihenfolge:
- Tatsächlicher Wille (selten, sonst Vertrag)
- Mutmaßlicher Wille (Indiz: Interesse)
- Beachte: Der Wille geht nach h.M. dem Interesse vor
 Genehmigung einer unberechtigten GoA, § 684 S. 2 BGB
 Unbeachtlichkeit des Willens nach §§ 683 S. 2, 679 BGB
Wichtig: BGH l&l 2009, 511: Unbeachtlichkeit des Willens bei unbefugtem Abstellen
eines KFZ auf Privatparkplatz
( P ) Selbstmordfälle:
Unterscheide: Bilanz- und Appellselbstmord
Beim Bilanzselbstmord: Ggf. Wille des Suizidenten unbeachtlich:
 § 679 BGB analog
 §105 II BGB analog oder
 §§ 138, 134 BGB (sehr str.)
( P ) Minderjährigkeit d. Geschäftsherrn:
GoA ist rechtsgeschäftsähnlich, so dass Wille der Eltern entscheidet (Wertung der
§§ 106 ff. BGB)
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Oliver Lück M.Sc. B.Sc.
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b) Die unberechtigte GoA:
 Wenn die Voraussetzungen von § 683 BGB nicht vorliegen (= Wille, Interesse (-))
IV. Voraussetzungen einer unechten GoA, §§ 687 BGB
a) Die irrtümliche GoA = Führen eines fremden Geschäfts in der Meinung, es sei ein eigenes:
 Beachte: Häufiger Anwendungsfall sind Rechtsirrtümer
 Die Vermeidbarkeit ändert nichts daran, da fahrlässige Unkenntnis ausreicht
b) Die angemaßte GoA = Führen fr. Geschäfte als eigene im Bewusstsein der Fremdheit:
 Beachte: Häufiger Anwendungsfall ist Veräußerung von Fremdeigentum
V. Rechtsfolgen der GoA
1. Wichtige Ansprüche:
Beachte: Bei der GoA immer zischen Ansprüchen des Geschäftsherrn und des –führers trennen
Geschäftsherr
Geschäftsführer
Berechtigte GoA
Unberechtigte GoA
§§ 677, 681, 667 §§ 677, 681, 667 BGB
BGB
(str., heute h.M.)
Unechte GoA
§§ 687 II, 681, 667
BGB (str., heute h.M.)
Auskunft
und Rechenschaft
Schadensersatz
§§ 677,
BGB
§§ 687 II, 681, 666
BGB (str., heute h.M.)
Aufwendungsersatz
§§ 677,
BGB
Herausgabe
681,
666 §§ 677, 681, 666 BGB
(str., heute h.M.)
§ 280 I BGB
§ 678 BGB
§§ 687 II, 678 BGB
(NUR Ausführungs- (NUR Übernahmever- (NUR Übernahmeververschulden)
schulden, h.M.)
schulden, h.M.)
683,
670 §§ 677, 684 BGB
i.V.m. BerR
(str., h.M.: Rechtsfolgenverweisung
=
§ 818 BGB)
§§ 687 II, 684 BGB
i.V.m. BerR
(str., h.M.: Rechtsfolgenverweisung
=
§ 818 BGB)
( P ) Umfang des Anspruchs aus § 670 BGB:
 Wichtige Anspruchskette: §§ 670, 257 BGB = Freistellungsanspruch
 § 1835 III BGB analog = Arbeitszeit/-aufwand als Aufwendungen im Rahmen der
beruflichen Tätigkeit ersatzfähig (BGH, TdL: immer anrechenbar!)
 Ersatz risikotypischer Begleitschäden:
o § 670 BGB analog bzw. Rechtsgedanke des § 110 HGB
o Grenze: Allgemeines Lebensrisiko (z.B. Verkehrsunfall)
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Oliver Lück M.Sc. B.Sc.
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( P ) Haftungshindernisse:
 Minderjährigkeit des Geschäftsführers, § 682 BGB
 Haftungsbegrenzung, § 680 BGB (OLG München l&l 2006, 579; NJW 2006, 1883:
Haftungsbegrenzung auch für den am Unfallort zufällig anwesenden Arzt)
( P ) Verständnis von § 684 BGB (i.V.m. § 687 II 2 BGB):
 NICHT Herausgabe der Bereicherung des Geschäftsherrn  Sonst Herausgabekreisel (wegen § 667 BGB)
 Ersatz der Aufwendungen des Geschäftsführers, soweit darum noch bereichert
 Beachte: Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung anwendbar
( P ) Rolle von § 687 II BGB:
 Der Geschäftsherr hat die Wahl, ob er neben den Ansprüchen aus DelR/BerR auch
GoA-Ansprüche haben will (§§ 687 II, 681, 667 BGB)
 Folge: Macht er diesen Anspruch geltend, hat der Geschäftsführer einen Aufwendungsersatzanspruch
 Beachte: Macht er ihn nicht geltend, kann der Geschäftsführer nicht nach § 812 BGB
vorgehen (Sperrwirkung des § 687 II BGB, Gedanke des § 814 BGB)
2. Sonstige Rechtsfolgen:
 Unberechtigte und angemaßte GoA haben keine weiteren Wirkungen
 Berechtigte GoA:
 Besitzrecht
 Vorrangig zum Sachenrecht zu prüfen
 Rechtfertigungsgrund
 Vorrangig zum Deliktsrecht zu prüfen
 Rechtsgrund
 Vorrangig zum Bereicherungsrecht zu prüfen
( P ) Berechtigte GoA als Besitzmittlungsverhältnis:
§ 868 BGB erfordert:
 Ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen eine Seite auf Zeit zum Besitz berechtigt ist
 Einen Herausgabeanspruch der anderen Seite
 Einen Fremdbesitzerwillen
Grds. erfüllt die berechtigte GoA diese Voraussetzungen!
 Besitzrecht (+), s.o.
 Herausgabeanspruch § 667 BGB (+)
 FGW (+) (da sonst nicht berechtigte Fremdgeschäftsführung)
Aber: Damit kann der Geschäftsführer ohne Wissen und Willen des Geschäftsherrn diesen
zum mittelbaren Besitzer machen  das ist grds. nicht interessengerecht
Deshalb: § 868 BGB erfordert ein VERTRAGLICHES Rechtsverhältnis (bei GoA (-)), str.!
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Oliver Lück M.Sc. B.Sc.