Praxis+Recht – Seminar Neues aus der Sozialversicherung 2016 Stand: Januar 2016 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Inhalt 1. Werte der Sozialversicherung 2016.................................................................................................................................. 03 1.1.Jahresarbeitsentgeltgrenzen............................................................................................................................................04 1.2 Beitragsbemessungsgrenzen............................................................................................................................................04 1.3 Bezugsgrößen...................................................................................................................................................................04 1.4 Beitragssätze für geringfügige Beschäftigte....................................................................................................................04 1.5 Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten............................................................................................05 1.6 Gleitzone, Faktor F............................................................................................................................................................05 1.7 Erstattungs- und Umlagesätze der DAK-Gesundheit ab 01.01.2016 ................................................................................06 1.8 Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe...............................................................................................................06 1.9 Beitragszuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung...........................................................................06 1.10 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung..........................................................................................................................07 1.11 Einkommensgrenzen für Familienversicherung und Versorgungsbezüge..........................................................................08 1.12 Sachbezugswerte 2016.....................................................................................................................................................08 1.13 Beiträge für Studenten und Praktikanten..........................................................................................................................09 1.14 Anwartschaftsversicherung..............................................................................................................................................10 1.15 Höchstkrankengeld...........................................................................................................................................................10 1.16 Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung...........................................................................................................11 2. Termine für Beitragsnachweis und Beitragszahlung 2016 ............................................................................................... 12 3. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz ............................................................................................................................. 12 4. Versicherungsrecht .......................................................................................................................................................... 13 5. 5.1 5.2 Änderungen rund um die Meldungen .............................................................................................................................. 14 Änderungen bei den Meldungen für die Unfallversicherung............................................................................................14 Meldungen bei Entgeltersatzleistungen...........................................................................................................................15 6. Neue Entsende-Verlautbarung ......................................................................................................................................... 16 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 Weitere sozialversicherungsrelevante Themen ............................................................................................................... 16 Präventionsgesetz.............................................................................................................................................................16 Neue Pfändungsfreigrenzen..............................................................................................................................................17 Assistierte Ausbildung (AsA)............................................................................................................................................17 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung........................................................................................................................18 Elternzeit für Arbeitnehmer..............................................................................................................................................18 Arbeitsrecht......................................................................................................................................................................19 Steuerrecht.......................................................................................................................................................................24 Bitte beachten Sie auch unsere aktuellen Themen „Mindestlohn“ S. 20 ff. und „Beschäftigung von Flüchtlingen“ auf S. 22 ff. 02 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG 1. Werte der Sozialversicherung 2016 Die für Sie wichtigsten Werte in der Sozialversicherung betragen im Jahr 2016: West Ost mtl. Beitragsbemessungsgrenzen - Kranken-/Pflegeversicherung - Renten-/Arbeitslosenversicherung 4.237,50 EUR 6.200 EUR 5.400 EUR Beitragssätze: Krankenversicherung (7,3 % AN und 7,3 % AG) 14,60 (+ kassenindividueller Beitrag) Pflegeversicherung 2,35 % - zusätzlich für Kinderlose 0,25 % Rentenversicherung 18,7 % Arbeitslosenversicherung 3,00 % Künstlersozialabgabe 5,20 % Insolvenzgeldumlage 0,12 % West Ost Höchstbeiträge monatlich - Krankenversicherung (allgemein 14,60 %) 618,68 EUR - Pflegeversicherung - Pflegeversicherung für Kinderlose - Rentenversicherung - Arbeitslosenversicherung 99,58 EUR 110,18 EUR 1.159,40 EUR 1.009,80 EUR 186,00 EUR 162,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze 56.250,00 EUR Jahresarbeitsentgeltgrenze (Bestandsfälle PKV) 50.850,00 EUR Mit dem GKV-FQWG wurden die Beitragssätze der GKV bereits zum 01.01.2015 um jeweils 0,9 % abgesenkt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seither 14,6 % und gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder einer Sozialleistung für mindestens sechs Wochen haben. Besteht kein Anspruch auf Krankengeld, ist der Beitragssatz entsprechend zu ermäßigen. Der ermäßigte Beitragsatz beträgt ebenfalls seit 2015 14,0 %. Die daraus resultierenden Beiträge werden vom Versicherten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Im Zuge der Absenkung der Beitragssätze 2015 fiel der bisherige, allein von den Mitgliedern zu tragende Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % weg bzw. ging in dem neu geschaffenen kassenindividuellen Beitragssatz auf; letzterer ist vom Versicherten allein zu tragen. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wurde im Rahmen der Pflegereform am 01.01.2015 auf 2,35 % angehoben. Darüber hinaus haben kinderlose Versicherte einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zu tragen. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde vom 01.01.2015 an auf 18,7 % gesenkt. Dieser Wert hat auch 2016 Bestand. Im Jahr 2015 sanken die Rücklagen um 3,6 Mrd. Euro auf 31,4 Mrd. Euro. Nach letzten Hochrechnungen entwickeln sich die Rücklagen der Rentenversicherung positiver als erwartet. Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung bleibt infolge der guten Konjunkturlage bei 3,0 %. Entgegen der Prognosen wurde im Jahr 2014 ein Überschuss von 1,4 Mrd. Euro erzielt. Auch im Jahr 2015 verlief die Entwicklung bisher positiv. Im Folgenden gehen wir auf die dargestellten Werte im Einzelnen ein. 03 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG 1.1Jahresarbeitsentgeltgrenzen 1.2Beitragsbemessungsgrenzen Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei – und damit auch versicherungsfrei in der Pflegeversicherung – wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dabei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterschieden. Die Grenzen ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vergangenen Kalenderjahr stehen und geben damit den Anstieg der Arbeitnehmerbezüge wieder. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt des Versicherten berechnet. Übersteigt das Arbeitsentgelt aber einen Höchstbetrag, wird es der Beitragsberechnung nur bis zu dieser Höhe zugrunde gelegt. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt also den maximalen Betrag, von dem Beiträge erhoben werden. Die Bruttogehälter sind im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um ca. 2,6 % gestiegen. Für das Jahr 2016 ergibt sich daraus die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56.250 EUR (2015: 54.900,00 EUR). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es getrennte Beitragsbemessungsgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern. In den alten Bundesländern steigen die Beitragsbemessungsgrenzen 2016 von monatlich 6.050,00 EUR auf 6.200,00 EUR. In den neuen Bundesländern sind im nächsten Jahr höchstens 5.400,00 EUR beitragspflichtig (2015: 5.200,00 EUR). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2016 beträgt 50.850,00 EUR und gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Bei der privaten Krankenversicherung muss es sich um eine Vollkrankenversicherung handeln. Solange das Arbeitsentgelt der Betroffenen diese Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, bleiben sie krankenversicherungsfrei. Sowohl bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen als auch bei Neueinstellungen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen. Daher haben Sie als Arbeitgeber Ihre neuen Mitarbeiter stets zu fragen, ob sie am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren. Sofern ein Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, wird er nicht krankenversicherungspflichtig, solange sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Praxistipp: Bitte nehmen Sie die entsprechenden Nachweise zu den Entgeltunterlagen (z.B. Bescheinigung des privaten Krankenversicherungsunternehmens über das Bestehen einer privaten Krankheitsvollversicherung). Die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflege versicherung wird in 2016 auf einen Monatswert von 4.237,50 EUR bundeseinheitlich angehoben (2015: 4.125,00 EUR). 1.3Bezugsgrößen Die Bezugsgröße ist das gerundete Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie dient der Festsetzung einer Reihe von Rechenwerten im Beitrags- und Leistungsrecht der Versicherungsträger, z.B. bei der Bemessung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge und der Feststellung einer Familienversicherung. Aufgrund der guten Konjunkturlage stiegen die Löhne und Gehälter im Bezugszeitraum um rd. 2,6 % in den alten und 3,4 % in den neuen Ländern. In der Kranken- und Pflegever sicherung beträgt die Bezugsgröße 2016 daher bundeseinheitlich 34.860,00 EUR jährlich (2.905,00 EUR im Monat). Dieser Wert gilt auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der alten Bundesländer. In den neuen Ländern ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein jährlicher Betrag von 30.240,00 EUR (2.520,00 EUR monatlich) zu berücksichtigen. 1.4 Beitragssätze für geringfügige Beschäftigte Für geringfügig Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV – sogenannte 450-EUR-Kräfte – gelten besondere Beitragssätze. Der für 2016 unveränderte pauschale Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 13,0 %. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt weiterhin 18,7 %. Davon trägt der AG den pauschalen Beitragssatz von 15,0 %. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung beträgt die Differenz zwischen dem Pauschalbei- 04 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Diese liegt 2016 bei 3,7 %. Wenn der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, trägt nur der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag von 15,0 %. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge beträgt monatlich 175,00 EUR. Die für einen geringfügig Beschäftigten zu entrichtende Lohnsteuer kann pauschal oder nach den Lohnsteuermerkmalen erhoben werden, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen. Im letzteren Fall ergeben sich andere Steuersätze. Auch für die geringfügig Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber Beiträge zur U1 und U2, zur Unfallversicherung und die Insolvenzgeldumlage. Die Umlageversicherung der Minijob-Zentrale liegt 2016 bei • U1 1,00 % (bei Erstattungssatz von 80 %), • U2 0,30 %. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt und umfasst Tätigkeiten, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, beträgt der pauschale Krankenversicherungsbeitragssatz 5,0 %. Von den 18,7 % Rentenversicherungsbeitragssatz trägt der Arbeitgeber den pauschalen Beitragssatz von 5,0 %, der Arbeitnehmer den verbleibenden Anteil von 13,7 %. Auch bei diesen Beschäftigten kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden oder nach den Lohnsteuermerkmalen. Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmer-Fragebogen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, in dem der Beschäftigte unter anderem über weitere Beschäftigungen Auskunft gibt, zwingend zu ihren Entgeltunterlagen zu nehmen. Dieser Fragebogen muss auch eine Bestätigung enthalten, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen hat. Das auf http://www.minijob-zentrale.de/ unter dem Suchbegriff Personalfragebogen bereitgestellte Dokument steht Ihnen in der aktuellen Fassung zur Verfügung. 1.5 Geringverdienergrenze für A uszubildende und Praktikanten Für Auszubildende und für Praktikanten, die während eines in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, trägt der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein, wenn das auf den Monat bezogene Arbeitsentgelt 325,00 EUR nicht übersteigt. Die Arbeitnehmeranteile dürfen nicht vom Entgelt des Auszubildenden einbehalten werden. Außerdem hat der Arbeitgeber für diesen Personenkreis auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zu tragen, unabhän- gig davon, ob die Krankenkasse einen kassenindividuellen Beitrag erhebt. Diese Regelung gilt auch für Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sowie für Teilnehmer an einem Einstiegsqualifizierungsjahr oder an dem Programm der Bundesregierung „MobiPro-EU“. Wird durch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt die Grenze von 325,00 EUR überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte. Den Beitrag von 325,00 EUR trägt der Arbeitgeber allein. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag vom 325,00 EUR übersteigenden Betrag trägt der Arbeitnehmer. 1.6 Gleitzone, Faktor F Für Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, aber nur ein geringes monatliches Arbeitsentgelt erwirtschaften, ist ein Niedriglohnsektor eingeführt worden. Dadurch wird erreicht, dass Beschäftigte, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR (Gleitzone) beträgt, hinsichtlich der zu zahlenden Arbeitnehmeranteile am Sozialversicherungsbeitrag entlastet werden. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten. Die Regelungen der Gleitzone gelten auch, wenn Beschäftigte eine teilweise Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen und das verminderte regelmäßige Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR liegt. Bei Arbeitnehmern, die gegen ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für die Berechnung des Beitrags als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird: F x 450 + 53 850 850 – 450 450 4 3 4 – 850 – 450 xF 5 tragssatz und dem gültigen Beitragssatz in der Rentenversicherung. x (AE–450) Dabei ist „F“ der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie des allgemeinen Beitragssatzes und des durchschnittlichen 05 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Zusatzbeitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum 01.01.2016 beträgt der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,75 % (Krankenversicherung 14,6 %, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 1,1 %, Pflegeversicherung 2,35 %, Rentenversicherung 18,7 %, Arbeitslosenversicherung 3,0 %). Ab 01.01.2016 beträgt der Faktor F = 0,7547. Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1,2759625 x AE - 234,568125 1.8 Insolvenzgeldumlage und Künstlersozialabgabe 1.8.1Insolvenzgeldumlage Bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (und somit festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld. Finanziert wird das Insolvenzgeld über eine Umlage der Arbeitgeber, die von den Krankenkassen eingezogen wird. Der Umlagesatz war seit 2013 auf 0,15 % festgeschrieben. Ab 01.01.2016 liegt die Insolvenzgeldumlage bei 0,12 %. 1.8.2Künstlersozialabgabe 1.7 Erstattungs- und Umlagesätze der DAK-Gesundheit ab 01.01.2016 Die Erstattungs- und Umlagesätze der DAK-Gesundheit bleiben für 2016 stabil. Eine Übersicht finden Sie seit Mitte Dezember auf unserer Internetseite www.dak.de unter dem Suchbegriff Entgeltfortzahlungsversicherung sowie in der Januar-Ausgabe unseres Arbeitgeber-Magazins „Praxis und Recht“. Hinweis: Ein maschinelles Rückmeldeverfahren löst den Schriftverkehr zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber ab, wenn Abweichungen zwischen beantragter und tatsächlicher Erstattung bestehen. Bislang informierten die Krankenkassen in der Regel schriftlich, wenn dem vom Arbeitgeber beantragten Erstattungsbetrag nicht in voller Höhe entsprochen wurde. Mit Inkrafttreten des 5. SGB IV-Änderungsgesetzes am 01.01.2016 werden diese Informationen in Form eines maschinellen Rückmeldeverfahrens an die Arbeitgeber zurückgemeldet. Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen stets in elektronischer Form im Rahmen des bestehenden Datenaustauschverfahrens an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Durch Ausgestaltung des Erstattungsverfahrens als Dialogverfahren sollen in Zukunft Systembrüche vermieden werden. Für das Ausgleichsverfahren bei geringfügiger Beschäftigung ist die Minijob-Zentrale zuständig. Seit September 2015 hat die Minijob-Zentrale die U1-Umlage auf 1,00 % und die U2-Umlage auf 0,30 % festgelegt. Der Umlagesatz der Künstlersozialabgabe lag im Vorjahr bei 5,2 %. Nach einer Verordnung zur Änderung des Abgabesatzes wird der Vomhundertsatz ab 01.01.2016 weiterhin 5,2 % betragen. 1.9 Beitragszuschuss zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung 1.9.1 Freiwillige Krankenversicherung Die Beiträge bei bestehender Versicherungspflicht sind vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen und vom Arbeitgeber an die Krankenkasse einzuzahlen; den kassenindividuellen Beitrag seiner Krankenkasse trägt der Arbeitnehmer jedoch allein. Für freiwillig versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, zahlen Sie als Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitrags als Beitragszuschuss. Der Beitragszuschuss beträgt 2016 maximal 309,34 EUR (4.237,50 EUR x 7,3 %). Wenn in der GKV kein Krankengeldanspruch besteht, sind maximal 296,63 EUR (4.237,50 EUR x 7,00 %) als Zuschuss zu zahlen. 1.9.2 Private Krankenversicherung Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder wegen Überschreitens des 55. Lebensjahres und fehlenden Bezugs zur gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. 06 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftige für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2016 14,6 %. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 EUR ergibt sich daraus ab 01.01.2016 ein Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 309,34 EUR (4.237,50 EUR x 7,3 %). Bei privat krankenversicherten, zuschussberechtigten Arbeitnehmern, die im Falle des Bestehens einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z.B. Personen, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden), ist bei der Berechnung des Beitragszuschusses der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Dieser beträgt 2016 bundeseinheitlich 14,0 %. Auch hier ist ein kassenindividueller Beitrag unberücksichtigt zu lassen. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 EUR ergibt sich daraus ab 01.01.2016 ein Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 296,63 EUR (4.237,50 EUR x 7,00 %). Sofern das Arbeitsentgelt des versicherungsfreien Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht (z. B. bei Versicherungsfreiheit bei vollendetem 55. Lebensjahr oder bei Befreiung), fällt der zu zahlende Beitragszuschuss geringer als der Höchstzuschuss aus. Beitragszuschuss bei Kurzarbeit: Durch das GKV-FQWG wurde zunächst klargestellt, dass sich der Beitragszuschuss nicht ändere, wenn ein kassenindividueller Beitrag erhoben wird, da dieser in der Regel vom Mitglied zu tragen sei. Aktuell wurde mit dem GKV-VSG allerdings diese Thematik erneut aufgenommen, dass für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für privat versicherte Bezieher von Kurzarbeitergeld der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V gilt. Damit wird sichergestellt, dass der Anspruch auf einen Beitragszuschuss für diesen Personenkreis vergleichbar mit dem Beitrag des Arbeitgebers für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist. 1.10 Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung Arbeitnehmer, die verpflichtet sind, bei einem privaten Versicherungsunternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag. Der Zuschuss wird auch den Arbeitnehmern gewährt, die sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung haben befreien lassen. Voraussetzung für die Gewährung des Beitragszuschusses ist, dass der Beschäftigte für sich und seine Angehörigen Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen des SGB XI gleichwertig sind. Arbeitnehmer, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben und bei einem privaten Versicherungsunternehmen pflegeversichert sind, erhalten keinen Beitragszuschuss. Für diese Personen tritt an die Stelle des Beitragszuschusses die Beihilfe oder Heilfürsorge des Dienstherrn zu den Aufwendungen aus Anlass der Pflege. Als Beitragszuschuss ist die Hälfte des Beitrags zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen hätte. Die Höhe des Beitragszuschusses richtet sich nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz von 2,35 %. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Hälfte des Beitrags, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Ein Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Pflegeversicherung ist nicht zu leisten, wenn auch der Anspruch auf den Zuschuss für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen ist. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn die Beschäftigung wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausgeübt wird und die Entgeltfortzahlung geendet hat. Hingegen muss der Arbeitgeber zum Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit keinen Zuschuss leisten. Der Höchstzuschuss zur privaten Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2016 (4.237,50 EUR x 1,175 % =) 49,79 EUR (bei Beschäftigung in Sachsen = 4.237,50 EUR x 0,675 % = 28,60 EUR). 07 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG 1.11 Einkommensgrenzen für Familienversicherung und Versorgungsbezüge 1.11.1Familienversicherung Voraussetzung für die Familienversicherung des Ehegatten, des Lebenspartners und der Kinder von Mitgliedern ist unter anderem, dass diese Angehörigen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschreitet. Die Einkommensgrenze beträgt 2016 monatlich 415,00 EUR. Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Bei Renten wird jedoch der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. Übt das Mitglied einen Minijob aus, beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450,00 EUR. 1.12 Sachbezugswerte 2016 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2014 bis Juni 2015 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Die Werte für Nettokaltmieten stiegen im selben Zeitraum kaum. Auf dieser Grundlage wurde der Monatswert für die Verpflegung für 2016 von 229,00 auf 236,00 EUR angehoben. 1.11.2 Beiträge von Versorgungsbezügen Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge nicht nur aus dem Arbeitsentgelt, sondern auch aus einer daneben bezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) berechnet. Dies gilt auch, wenn Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate. Beiträge aus Versorgungsbezügen sind nur zu entrichten, wenn diese monatlich ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. Dieser Wert beläuft sich 2016 auf 145,25 EUR. Im Übrigen sind Versorgungsbezüge nur insoweit beitragspflichtig, als das Arbeitsentgelt nicht bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Hinweis: Besonderheit bei Mehrfachbeziehern Bezieht ein Rentner neben dem Versorgungsbezug Ihres Unternehmens und der gesetzlichen Rente noch einen weiteren Versorgungsbezug eines anderen Unternehmens, so meldet Ihnen die DAK im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens, dass dieser Rentner als Mehrfachbezieher zu behandeln ist. Der Wert für Unterkunft oder Mieten bleibt unverändert bei 223,00 EUR*. Entsprechendes gilt auch für den Quadratmeterpreis zur Bestimmung des Mietwerts einer zur Verfügung gestellten Wohnung, wenn sich der Mietwert nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten ermitteln lässt (gemieteter Wohnraum 3,92 EUR pro m², gemieteter Wohnraum einfache Wohnung 3,20 EUR pro m²). Die Sachbezugswerte gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Werden andere Sachbezüge unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Bezüge der um gebräuchliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Bei der unentgeltlichen Überlassung ist der ortsübliche Mietpreis, bei einer verbilligten Überlassung die Differenz zum gängigen Mietpreis anzusetzen. Exkurs: Pauschalbesteuerte Sachbezüge Sonstige Bezüge neben dem Monatsgehalt, die ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis bezieht, sind grundsätzlich beitragspflichtig. Die Zuwendungen sind jedoch nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden. Dies setzt voraus, dass die Bezüge laufend gezahlt werden; handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das aus besonderem Anlass und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt wird, bleibt es bei der Beitragspflicht. Je nach Art des gemeldeten Kennzeichens für Mehrfachbezieher wird die Beitragsuntergrenze für Versorgungsbezieher überschritten oder nicht. * Dieser Wert liegt für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende bei 189,55 EUR. 08 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Zuwendungen in Form von sonstigen Sachbezügen gelten jedoch nach dem Wortlaut des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV generell nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Diese Formulierung wurde 2003 eingeführt, weil das Bundessozialgericht bestimmte Sachbezüge auch bei laufender Gewährung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ansah und daher trotz Pauschalbesteuerung für beitragspflichtig hielt. Mit der Neufassung sollte die vorherige Praxis der Beitragsfreiheit dieser Sachzuwendungen beibehalten werden. Allerdings sollte es bei der Beitragspflicht „echte“ pauschal besteuerter Einmalzahlungen bleiben. Um die weiterhin geführten Diskussionen zu beenden, wurde die Regelung des § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV mit Wirkung vom 22.04.2015 dahingehend präzisiert, dass nur die sonstigen Sachbezüge beitragsfrei sind, „die monatlich gewährt werden“. Damit ist klargestellt, dass tatsächlich einmalig gewährte Sachbezüge auch als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln sind und beitragspflichtig sind, wenn sie nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden. Sonstige „lohnsteuerfreie“ Entgeltbestandteile Bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen sind nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu rechnen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 SvEV). Nunmehr wurde in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV klargestellt, dass die betreffenden Einnahmen, Zuwendungen oder Leistungen nur dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen sind, wenn sie im Rahmen der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum vom Arbeitgeber (oder ggf. einem Dritten) – rechtlich zulässig – tatsächlich steuerfrei oder pauschalbesteuert behandelt werden (Art. 13 Nr. 2 und 3 des 5. SGB IV-ÄndG). Damit wurde Bedenken in der Praxis begegnet, dass es lediglich auf die Möglichkeit der steuerfreien oder pauschalbesteuerten Behandlung ankomme. Eine erst im Nachhinein geltend gemachte Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerung kann demnach nicht dazu führen, dass für steuer- und beitragspflichtig behandelte Arbeitsentgeltbestandteile Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind, wenn der Arbeitgeber die vorgenommene steuerpflichtige Behandlung nicht mehr ändern kann. Auf eine lediglich dem Grunde nach bestehende Steuerfreiheit bzw. Pauschalbesteuerungsmöglichkeit kommt es hingegen nicht an. Für die Beitragsfreiheit sonstiger Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind, der Einnahmen nach § 40 Abs. 2 EStG und der zusätzlich gewährten Beträge nach § 40b EStG (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) gilt die Rechtsänderung erst seit dem 22.04.2015, da es sich dabei nicht nur um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung handelt. Die bloße Möglichkeit der Pauschalbesteuerung reicht erst für Entgeltabrechnungszeiträume nach dem 22.04.2015 nicht aus, um Beitragsfreiheit zu bewirken. 1.13 Beiträge für Studenten und Praktikanten Eingeschriebene Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres, kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Versicherungspflichtig sind auch Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden. Die Versicherungspflicht als Student bzw. Praktikant, zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte sowie Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, wird durch eine Familienversicherung verdrängt. Die Beiträge für versicherungspflichtige Studenten und Praktikanten werden aus dem Betrag berechnet, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Dieser Bedarf beträgt derzeit 597,00 EUR und wird sich durch die bereits beschlossene Änderung ab 01.08.2016 auf 649,00 EUR belaufen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind bei der Beitragsberechnung vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen. Der maßgebliche Beitragssatz beträgt dabei sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes. Da der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2016 14,6 % beträgt, liegt der Beitragssatz für Studenten bei 10,22 %. Zusätzlich trägt der Student auch den kassenindividuellen Beitragssatz der DAK von 2016 1,50 %. Daraus ergeben sich folgende monatlichen Beiträge: ab 01.01.2016 + insgesamt 597,00 EUR x 10,22 % = 61,01 EUR 597,00 EUR x 1,50 % = 8,96 EUR 69,97 EUR ab 01.09. bzw. 01.10.2016 649,00 EUR x 10,22 % = 66,33 EUR + 649,00 EUR x 1,50 % = 9,74 EUR insgesamt 76,07 EUR 09 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung berechnen sich wie folgt: 1.14 Anwartschaftsversicherung Freiwillige Mitglieder können bei der Krankenkasse eine Anwartschaftsversicherung abschließen, wenn der Anspruch auf Leistungen für das Mitglied und seine familienversicherten Angehörigen während eines Auslandsaufenthaltes ruht. Der Auslandsaufenthalt muss durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder eines seiner Elternteile bedingt sein. Dies gilt auch, wenn die Versicherten nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten. bis WS 2016 597,00 EUR x 2,35 % = 14,03 EUR für Kinderlose ab 23 Jahre 597,00 EUR x 2,60 % = 15,52 EUR ab 01.09. bzw. 01.10.2016 649,00 EUR x 2,35 % = 15,25 EUR für Kinderlose ab 23 Jahre 649,00 EUR x 2,60 % = 16,87 EUR Gem. § 13a BAföG bekommen die dort genannten Studenten zusätzlich bis zum Wintersemester 2016 noch einen Beitragszuschuss von 62,00 EUR (KV) und 11,00 EUR (PV). Dieser Zuschuss erhöht sich durch die 25. BAföG-Novelle dann auf die Beträge 71,00 EUR (KV) und 15,00 EUR (PV). Die vorstehend genannten Praktikanten, Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt und Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs können auch renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig sein. Die Beiträge werden nach einem fiktiven Ausgangswert von einem Prozent der Bezugsgröße berechnet, wobei zwischen alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden ist. Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Praktikanten ohne Arbeitsentgelt Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung dieser Beiträge ist hier ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Für 2016 ergeben sich daraus bei einer monatlichen Bezugsgröße RV/ALV von 2.905,00 EUR West und 2.520,00 EUR Ost die folgenden Beiträge: West Ost RV (18,70 %) 5,43 EUR 4,71 EUR ALV (3,00 %) 0,87 EUR 0,76 EUR Auch wenn der Anspruch auf Leistungen aus anderem Grund für länger als drei Kalendermonate ruht sowie für Versicherte während einer Tätigkeit für eine internationale Organisation im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs ist eine Anwartschaftsversicherung möglich. Damit ist nach der Rückkehr aus dem Ausland bzw. dem Wegfall des Ruhenstatbestandes eine Weiterführung der freiwilligen Versicherung möglich. Für die Zeit der Anwartschaftsversicherung besteht auch eine Pflegeversicherung weiter. Die Beiträge für diese freiwilligen Mitglieder sind aus zehn Prozent der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen; der Ausgangswert beläuft sich im Jahr 2016 monatlich auf 290,50 EUR. 1.15 Höchstkrankengeld Durch die Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen ändert sich zum 01.01.2016 auch der Betrag des (theoretisch möglichen) Höchstkrankengeldes. Das Krankengeld beträgt 70 % des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt, § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2016 monatlich 4.237,50 EUR, das Höchstkrankengeld mithin (4.237,50 EUR x 70 % =) 2.966,40. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des in gleicher Weise berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. In der Regel ist dieser Wert niedriger; in diesem Fall ist mit dem niedrigeren Wert weiterzurechnen. Vom Krankengeld sind im Allgemeinen Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Dabei werden die Beiträge vom Krankengeldbezieher getragen, soweit sie auf das Bruttokrankengeld entfallen. Der Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des Krankengeldes mit dem halben Beitragssatz, wobei der Betrag auf die zweite Nachkommastelle kaufmännisch zu runden ist. 10 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Berechnung: Rechnung Ergebnis gerundet Pflegeversicherung 2.966,40 EUR x 1,175 % 34,86 EUR Rentenversicherung 2.966,40 EUR x 9,350 % 277,36 EUR Arbeitslosenversicherung 2.966,40 EUR x 1,500 % 44,50 EUR 356,72 EUR Summe Das rechnerische (Netto-)Höchstkrankengeld beträgt daher monatlich (2.966,40 EUR - 356,72 EUR =) 2.609,68 EUR. Kalendertäglich sind dies (2.609,68 EUR : 30 =) 86,99 EUR. Hinweis: Dies gilt allerdings nur, wenn der Versicherte in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig ist. So kann sich z.B. für von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen ein höheres (Netto-)Höchstkrankengeld ergeben. Unabhängig davon, ob eine Vollrente oder eine Teilrente gezahlt wird: Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr überschritten werden, allerdings nur bis zum doppelten Wert. Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen werden als Vomhundertsätze der monatlichen Bezugsgröße bestimmt (§§ 34 Abs. 3, 96a SGB VI). Für die neuen Bundesländer gilt eine besondere Formel. Dort wird auch noch der Rentenwert zugrunde gelegt. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Seit 01.07.2015 beträgt der aktuelle Rentenwert West 29,21 EUR (zuvor 28,61 EUR), der Rentenwert Ost 27,05 EUR (zuvor 26,39 EUR). 1.16.2 Vollrente wegen Erwerbsminderung Im Einzelfall können sich geringe Rundungsdifferenzen ergeben. Dabei ist zu bedenken, dass es sich hierbei um eine Idealrechnung (vergleichbar der „Eckrente“) handelt. Neben einer Vollrente wegen Erwerbsminderung darf nur in sehr begrenztem Umfang hinzuverdient werden. Auch hier werden die Grenzwerte individuell berechnet. Die Rente wird je nach Verdienst in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Die Hinzuverdienstgrenze für eine volle Rente beträgt hier 450,00 EUR. 1.16 1.16.3 Teilrente wegen Erwerbsminderung Hinzuverdienstgrenzen in der Renten versicherung 1.16.1Altersrente Beschäftigte Altersrentner der gesetzlichen Rentenversicherung können nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass das Arbeitsentgelt auf die Rente angerechnet wird. Wer schon früher in Rente geht, hat bestimmte Hinzuverdienstgrenzen einzuhalten. Die Regelaltersgrenze erreichen vor dem 01.01.1947 geborene Versicherte mit dem 65. Geburtstag, für Jüngere wird die Grenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Abhängig vom Hinzuverdienst wird die Altersrente in voller Höhe oder vermindert als Teilrente gezahlt. Unter Umständen kann die Rente sogar ganz entfallen. Bei einer Vollrente gilt die einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR pro Monat. Die Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten werden individuell berechnet. Entscheidend sind hierbei das vor dem Beginn der ersten Altersrente versicherte Gehalt der letzten drei Kalenderjahre und der Ort, an dem der Verdienst erzielt wird (alte oder neue Bundesländer). Eine Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ebenfalls nur geleistet, wenn bestimmte individuell berechnete Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Sie werden nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt im Monat die dargestellten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrente Für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gelten keine Hinzuverdienstgrenzen. Allerdings wird hier das Nettoeinkommen zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit Freibeträge überschritten sind. Kinder, die Anspruch auf Waisenrente haben, erhöhen den Freibetrag. Volljährige Waisen müssen sich seit dem 01.07.2015 ihr eigenes Einkommen (z.B. aus einem Nebenjob als Student) nicht mehr auf die Waisenrente anrechnen lassen. Der Freibetrag beträgt für die Renten an Witwen und Witwer und für die Erziehungsrente monatlich bei Aufenthalt in den alten Bundesländern 771,14 EUR und in den neuen Bundesländern 714,12 EUR. 11 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag monatlich in den alten Bundesländern um 163,58 EUR, in den neuen Bundesländern um 151,48 EUR. 2. Termine für Beitragsnachweis und Beitrags zahlung 2016 Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermitteln (Ausnahme: Verwendung von Haushaltsschecks). Mit dem Beitragsnachweis meldet der Arbeitgeber die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld für den laufenden Entgeltabrechnungszeitraum sowie ggf. Korrekturen des Vormonats bei der zuständigen Einzugsstelle an. Beitragskorrekturen für Vormonate können grundsätzlich in den aktuellen Beitragsnachweis mit einfließen. Zudem besteht die Möglichkeit den bereits übermittelten Beitragsnachweis zu stornieren und für denselben Zeitraum einen neuen Beitragsnachweis zu erstellen. Zuständig ist immer die Einzugsstelle (Krankenkasse), bei welcher der Arbeitnehmer versichert ist. Beitragsnachweise werden ausschließlich elektronisch übermittelt. Säumniszuschläge Für am Fälligkeitstag nicht gezahlte Beiträge muss die Einzugsstelle einen Säumniszuschlag in Höhe von ein Prozent der rückständigen Beiträge erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Beitrag nur einen Tag später eingeht. Darüber hinaus sind für jeden weiteren angefangenen Monat, in dem die Beitragsforderung nicht ausgeglichen wird, Säumniszuschläge zu erheben. Termine Beiträge Versorgungsbezieher Für Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Beiträge werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig. Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als dreißig beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, können bei der zuständigen Krankenkasse beantragen, dass das Mitglied die Beiträge selbst zahlt. In diesem Fall bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen den Zahltag. Als Zahltag ist hier ebenfalls der 15. des Monats nach Auszahlung der Versorgungsbezüge festgelegt. Die Einreichungsfrist orientiert sich am Fälligkeitstag für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Deshalb muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind die Beitragsnachweise wie bisher bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Essen einzureichen. Haushaltsscheck Privathaushalte haben für geringfügig entlohnte Beschäftigte den „Haushaltsscheck“ ebenfalls bei der Minijob-Zentrale einzureichen. Der „Haushaltsscheck“ ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern und dient zugleich als SEPA-Basislastschriftmandat für die Abbuchung der fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale. Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden am 31.07. des laufenden Jahres (für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt) und am 31.01. des folgenden Jahres (für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt) eingezogen. Hinweis: Veränderungen des kassenindividuellen Beitragssatzes wirken sich bei Versorgungsbezügen im Zahlstellenverfahren erst mit einer zweimonatigen Verzögerung aus. Ein neuer kassenindividueller Beitragssatz gilt mithin erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats. 3. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Sofern eine Krankenkasse einen kassenindividuellen Beitrag erhebt, ist dieser grundsätzlich für alle Mitglieder dieser Krankenkasse zu erheben. Somit werden für alle Personen individuell Beiträge erhoben, die auch Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz zahlen bzw. für die diese Beiträge von Dritten getragen und gezahlt werden. Für Versicherte, deren Beiträge regelmäßig von Dritten getragen werden, ist in diesem Kontext allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt (vgl. § 242a SGB V). Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz kommt im Übrigen auch dann zur Anwendung, wenn die Krankenkasse keinen kassenindividualisierten Beitragssatz erhebt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds. Das Bundesministerium für Gesundheit legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises in der Krankenversicherung die Höhe des durchschnittlichen Zusatz- 12 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG beitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 01.11. eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2016 beträgt 1 ,1 %. nach § 163 Abs. 10 SGB VI in die Ermittlung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes einzubeziehen. Im Wesentlichen soll der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz die beitragsabführenden Stellen verwaltungstechnisch entlasten und zudem der gebotenen Wettbewerbsneutralität ausreichend Rechnung tragen. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt daher insbesondere für Personengruppen, deren Beiträge von Dritten getragen werden. Dabei handelt es sich um folgende Personengruppen: Hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit Als Arbeitnehmer ist nicht krankenversicherungspflichtig, wer daneben hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Der Begriff der „ hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ bei der Beschäftigung von Mitarbeitern wurde jetzt präzisiert. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer hauptberuflichen Tätigkeit als Selbstständiger aufgrund der wirtschaftlichen Lage kein Bedarf für eine verpflichtende Absicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht. Eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit liegt dann vor, wenn diese den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt und die Arbeitszeit und der Verdienst gegenüber der Beschäftigung im Vordergrund stehen. • Versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II; • Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden; • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Einrichtungen etc., wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2016 = 581,00 EUR) nicht übersteigt; • Mitglieder, deren Mitgliedschaft während des Wehrdienstes oder einer Eignungsübung fortbesteht; • Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft fortbesteht, da ihnen von einem Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird; • Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbarer Entgeltersatzleistung; • Geringverdiener mit einem Arbeitsentgelt bis maximal 325 EUR; dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Mitglieder keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen; • Teilnehmer, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt nur für die den jeweiligen versicherungsrechtlichen Status prägenden beitragspflichtigen Einnahmen und ist für alle vorgenannten Personengruppen anzuwenden, ungeachtet dessen, bei welcher Krankenkasse sie versichert sind und ob die jeweils zuständige Krankenkasse einen kassenindividuellen Beitrag erhebt. Auf weitere beitragspflichtige Einnahmen dieser Mitglieder (z.B. Rente, Versorgungsbezüge) findet indes der kassenindividuelle Beitragssatz Anwendung. Im Übrigen ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Rahmen der Berechnung d es Faktors F der Gleitzonenformel 4.Versicherungsrecht Dabei kann als Faustformel von folgenden Grundannahmen ausgegangen werden: Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Dies gilt auch bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt derzeit mehr als 1.452,50 EUR beträgt. Wird die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt und beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 1.452,50 EUR, ist dies ein Hinweis auf eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Grundannahmen können widerlegt werden, wenn z.B. Einwände gegen die Entscheidung vorgetragen werden. In diesen Fällen ist im Rahmen einer Gesamtschau bei Vergleich der Kriterien wirtschaftlicher Bedeutung und zeitlicher Aufwand der jeweiligen Erwerbstätigkeiten festzustellen, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit deutlich überwiegt. Lange Zeit galt die Beschäftigung eines Mitarbeiters in der selbstständigen Tätigkeit als Anzeichen dafür, dass die Selbstständigkeit den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt. Dem widersprach das Bundessozialgericht 2012 und verlangte, dass die Krankenkassen auch in diesen Fällen individuelle Prüfungen durchführten. Weil jedoch die Beschäftigung eines Mitarbeiters ein deutliches Kriterium für die Hauptberuflichkeit ist, traf der Gesetzgeber jetzt eine Klarstellung: Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Ist der Selbstständige Gesellschafter einer Firma, gelten als Beschäftigte auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Vermutung dient der Verminderung des Verwaltungsaufwands, kann aber widerlegt werden. 13 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG 5. Änderungen rund um die Meldungen 5.1.1 Meldebesonderheiten 2016 5.1 Geänderte Meldungen für die Unfallversicherung Die besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung mit dem Abgabegrund „92“ wird alle beitragspflichtigen UVEntgelte des betreffenden Kalenderjahres und die zugehörigen Gefahrtarifstellen enthalten. Die Arbeitsstunden sind nicht anzugeben. Der Meldezeitraum umfasst auch dann das gesamte Kalenderjahr, wenn zwischenzeitliche Unterbrechungen (z.B. Krankengeldbezugszeiten) angefallen sind. Damit sind für 2015 Doppelmeldungen möglich, wenn bereits Teilzeiträume aus 2015 gemeldet wurden. Das 5. SGB IV-Änderungsgesetz sieht auch eine Anpassung des bestehenden Prozesses zur Integration der Unfallversicherung in das Meldeverfahren vor. Das bisherige Verfahren zur Meldung der kumulierten Daten für die Beitragsberechnung der Unfallversicherung durch die Datenstelle der Rentenversicherung funktionierte nicht fehlerfrei und ist zum 01.07.2015 entfallen. Daher wird das bisherige Lohnnachweisverfahren in Papierform noch bis zum Jahr 2019 fortgeführt. Auch die Ankoppelung der Unfallversicherungsdaten an die originäre Entgeltmeldung durch den Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) wird mit Ablauf des Jahres 2015 aufgegeben. Stattdessen haben die Arbeitgeber ab 2016 die unfallversicherungsrelevanten Daten in einer „besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ (UV-Jahresmeldung) pro Arbeitnehmer mitzuteilen, die bis zum 16.02. des Folgejahres zu erstellen ist. Die Deutsche Rentenversicherung wird zusammen mit den übrigen Spitzenorganisationen die für die Einführung der „besonderen Jahresmeldung zur Unfallversicherung“ zu erstellenden bzw. anzupassenden Dokumente abstimmen. Hierzu gehört auch eine weitere Modifizierung der Gemeinsamen Grundsätze zu den Sozialversicherungsmeldungen in der ab 2016 geltenden Fassung (noch im Genehmigungsverfahren). Darüber hinaus wird die Deutsche Unfallversicherung über den weiteren Zeitplan zur konzeptionellen Umsetzung und Implementierung des elektronischen Lohnnachweises sowie des Stammdatendienstes zur fehlerfreien Übermittlung der UV-Stammdaten an die Arbeitgeber berichten. Das Lohnnachweisverfahren wird ab 2017 neu geregelt. Zur Berechnung der Umlagebeiträge zur Unfallversicherung haben Arbeitgeber die summarischen Jahresarbeitsentgelte, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, künftig mit einem elektronischen Lohnnachweis unmittelbar an die Annahmestelle der Unfallversicherungsträger zu melden. Um das Verfahren zu erproben und eine hohe Verfahrenssicherheit zu gewährleisten, wird der elektronische Lohnnachweis erstmalig im Jahr 2019 Grundlage für die Beitragsbescheide 2018 der Unfallversicherungsträger. Für Meldezeiträume bis zum 31.12.2017 verbleibt es beim bisherigen Lohnnachweisverfahren. Für Arbeitnehmer, die ausschließlich unfallversichert sind, müssen weiterhin Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ abgegeben werden. Allerdings ist in diesen Meldungen künftig kein UV-Entgelt mehr anzugeben, da dieses mit der besonderen Jahresmeldung übermittelt wird. Da in den Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel „190“ auch kein SV-Entgelt enthalten ist, entstehen besondere „Leermeldungen“. Infolge der Trennung der Unfallversicherungsmeldungen von den SV-Meldungen entfallen ab 2016 auch die Meldungen von Einmalzahlungen ausschließlich für die Unfallversicherung (Abgabegrund „91“). Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt, ist die besondere UV-Jahresmeldung zu stornieren und mit der Einmalzahlung erneut abzugeben. Wenn im Jahr 2016 eine Entgeltmeldung für Zeiträume vor 2016 korrigiert werden muss, ist zunächst eine Stornierung vorzunehmen. Bei der Neumeldung sind dann zwei Meldungen zu erstellen: • Die bereits stornierte Meldung für die Sozialversicherung und • die besondere Jahresmeldung für die Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn mit der Stornierung nur Angaben zur Sozialversicherung korrigiert werden sollen. 5.1.2 Elektron. Lohnnachweisverfahrens ab 2017 Erstmals im Jahr 2017 hat der Arbeitgeber für 2016 einen elektronischen Lohnnachweis zu erstellen. Dieser ist Grundlage für die Festlegung der Beiträge durch die Unfallversicherungsträger. Der elektronische Lohnnachweis ist parallel zum Papierlohnnachweis zu übermitteln. Das neue Verfahren sieht vor, dass ein Lohnnachweis für das Kalenderjahr einer Beitragspflicht bis zum 16.02. des Folgejahres aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe durch elektronische Datenübertragung durch den Unternehmer an die Unfallversicherung zu übermitteln ist. Fehlerhafte Meldungen sind zu stornieren und neu zu melden. 14 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Der elektronische Lohnachweis wird folgende Inhalte auf weisen: • die Mitgliedsnummer des Unternehmers, • die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle und eine Liste der dazugehörigen Beschäftigungsbetriebe, • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers sowie • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. Wenn in einem Unternehmen mehrere meldende Stellen bestehen – z.B. bei mehreren Abrechnungskreisen für unterschiedliche Arbeitnehmer oder bei Nutzung mehrerer Entgeltabrechnungsprogramme – sind diese Meldungen gesondert als Teillohnnachweise abzugeben. Die Zusammenführung der Teillohnnachweise wird von der Unfallversicherung vorgenommen. 5.2 Meldungen bei Entgeltersatzleistungen 5.2.1 Elektronische Anforderungen v on Entgelt bescheinigungen Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Angaben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und sind diese dem Leistungsträger nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann der Leistungsträger ab 2016 im Einzelfall vom Arbeitgeber elektronisch durch Datenübertragung anfordern. Damit soll das Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden. Ermittlung des Arbeitsentgelts neben einer Entgeltersatzleistung Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR im Monat übersteigen. Damit der Arbeitgeber den beitragsfreien bzw. -pflichtigen Teil der Zahlungen neben der Entgeltersatzleistung ermitteln kann, hat der Leistungsträger dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Berechnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes, insbesondere die Dauer und die Höhe der gezahlten Leistung, durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Leistungsträger haben außerdem auf Antrag des Arbeitgebers Mitteilungen über die Zeiten, die auf den Anspruch des Beschäftigten auf Entgeltfortzahlung anrechenbar sind, und die Versicherungsnummer für Anträge auf Entgeltersatzleistungen durch Datenübertragung zu übermitteln. Der Antrag des Arbeitgebers hat durch elektronische Datenübertragung zu erfolgen. 5.2.2 Entgeltbescheinigung Kinderpflegekrankengeld Durch das am 31.12.2014 veröffentlichte „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ bemisst sich seit dem 01.01.2015 das Kinderpflegekrankengeld nicht mehr am Gehalt vor der Freistellung, sondern am Arbeitsentgelt, das während der Freistellung ausfällt, sowie einem beitragspflichtigen einmalig gezahlten Arbeitsentgelt aus den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten. Die Meldung des ausgefallenen Arbeitsentgelts ist dem Arbeitgeber somit erst mit der Abrechnung des jeweiligen Bemessungszeitraums der Freistellung möglich. Damit konnte das neue Datenaustauschverfahren zur Übermittlung der Entgeltdaten ab 01.01.2015 noch nicht eingesetzt werden. Seither wurde an einer Version 8 des Verfahrens gearbeitet. Bis zu dessen Fertigstellung musste sogar ein Ersatzverfahren in Papierform für das Kinderkranken- und -verletztengeld genutzt werden. Hierzu wurde eine einheitliche Entgeltbescheinigung mit dazugehörigen Erläuterungen zur Übermittlung der Daten zur Gewährung von Krankengeld/ Verletztengeld bei Erkrankung des Kindes erstellt, die seit Jahresbeginn 2015 von den Arbeitgebern für die Übermittlung der notwendigen Daten zu nutzen war. Um sicherzustellen, dass von den Arbeitgebern zeitnah die korrekten Bescheinigungen im Ersatzverfahren genutzt und unnötige Anfragen der Versicherten vermieden werden, werden die Krankenkassen nach Erhalt der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes die Versicherten über das Verfahren informieren und den Arbeitgebern die Entgeltbescheinigungen zur Verfügung stellen. Der Einsatz der Version 8 des Datenaustauschs bei Entgelt ersatzleistungen erfolgt ab Januar 2016. 15 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG 6. Neue Entsende-Verlautbarung Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben eine aktualisierte Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Entsendung in das Ausland (Ausstrahlung) und bei Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland (Einstrahlung) erstellt. Durch diese Regelungen wird die Anwendung oder Nichtanwendung der deutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern beim im Voraus zeitlich befristeten staatenübergreifenden Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Beschäftigungsverhältnis angeordnet. Ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen Sozialversicherungspflicht nach dem nationalen Recht des jeweils anderen beteiligten Staates besteht, ist nicht Bestandteil der Verlautbarung. Die Neufassung berücksichtigt u.a. die Anwendung der Verordnung (EG) N r. 883/2004 für die EWR-Staaten seit dem 01.06.2012 und für die Schweiz bzw. deren Staatsangehörige seit dem 01.04.2012 sowie die Rechtsauffassung zu kurzfristigen Auslandseinsätzen in Konzernunternehmen. Im Übrigen beinhaltet sie vor allem redaktionelle Anpassungen (z.B. wurde aus der Richtlinie eine Verlautbarung). Abweichende Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts (Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen) sind vorrangig zu beachten. Die einzelnen Sozialversicherungsabkommen über Soziale Sicherheit können auch nur einzelne Versicherungszweige umfassen. Eine Anlage zur neuen Verlautbarung gibt eine Übersicht über die anzuwendenden Vorschriften. Bei Entsendung von Arbeitnehmern aus den alten Bundesländern in die neuen Bundesländer und umgekehrt gelten unverändert die gemeinsamen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung deutsch/deutscher Beschäftigungsverhältnisse vom 12.12.1991. 7. Weitere sozialversicherungsrelevante Themen 7.1Präventionsgesetz Nach mehrfachem Anlauf hat der Bundestag ein Präventionsgesetz beschlossen, das bereits in Kraft getreten ist. Es verfolgt im Einzelnen folgende Ziele: • Verbesserung der Kooperation der Sozialversicherungsträger und weiterer Akteure sowie der Koordination der Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in betrieblichen und nichtbetrieblichen Lebenswelten unter Einbeziehung auch der privaten Krankenversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung im Rahmen einer an gemeinsamen Zielen orientierten nationalen Präventionsstrategie; • Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Betrieben und stationären Pflegeeinrichtungen insbesondere durch eine zielgerichtete Neustrukturierung der finanziellen Grundlagen der Krankenkassen und der Pflegekassen für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung; • Verbesserung der Rahmenbedingungen für die betriebliche Gesundheitsförderung und deren engere Verknüpfung mit dem Arbeitsschutz; • Sicherstellung der Qualität und Förderung der Wirksamkeit von Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung. Verbesserung der Rahmenbedingungen für betriebliche Gesundheitsförderung Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen die Betriebe eine gesundheitsförderliche Unternehmenskultur entwickeln, die alle Altersgruppen einbezieht, und Arbeitsplätze so gestalten, dass sie den Bedürfnissen älter werdender Belegschaften entsprechen. Die veränderten komplexen Arbeitsbedingungen in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft mit steigenden Flexibilitäts- und Leistungsanforderungen erfordern bedarfsgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der körperlichen und psychischen Gesundheit, insbesondere in Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, in denen – anders als in Großunternehmen – die betriebliche Gesundheitsförderung noch nicht hinreichend verbreitet ist. Um insbesondere mehr kleine und mittelständische Unternehmen mit Leistungen der Krankenkassen zur Gesundheitsförderung im Betrieb zu erreichen, werden die Krankenkassen verpflichtet, ihr Engagement auszuweiten, indem sie mindestens 2,00 EUR jährlich für jeden ihrer Versicherten für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ausgeben. 16 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Zur Sicherstellung eines niedrigschwelligen und unbürokratischen Zugangs zu diesen Leistungen werden die Krankenkassen verpflichtet, den Unternehmen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung anzubieten. Dazu sollen die Krankenkassen in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten. Um Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung wirksamer zu fördern, wird die bisherige Kann-Regelung durch eine Soll-Regelung ersetzt. Die Ausgaben der Krankenkassen für Prävention einschließlich der betrieblichen Gesundheitsförderung sollen sich 2016 auf 7 ,00 EUR je Versicherten mehr als verdoppeln. 7.2 7.3 Assistierte Ausbildung (AsA) Die Assistierte Ausbildung nach § 130 SGB III ist ein Weg, einerseits den Fachkräftebedarf der Wirtschaft in einigen Branchen zu decken und andererseits jungen Menschen ohne Ausbildungsabschluss Hilfen anzubieten. Viele Betriebe scheuen aufgrund des erhöhten Betreuungsaufwandes bei schwierigeren Ausbildungsbewerbern vor einer Einstellung zurück. Die Agentur für Arbeit kann seit dem 01.05.2015 förderungsbedürftige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung (ausbildungsbegleitende Phase) durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung mit dem Ziel des erfolgreichen Abschlusses der Berufsausbildung unterstützen. Die Maßnahme kann auch eine vorgeschaltete ausbildungsvorbereitende Phase enthalten. Neue Pfändungsfreigrenzen Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden alle zwei Jahre jeweils zum 01.07. entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (derzeit 8.472 EUR) neu angepasst. Der unpfändbare Grundfreibetrag beträgt seit 01.07.2015 1.073,88 EUR monatlich. Dieser unpfändbare Grundfreibetrag erhöht sich, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt besteht, für die erste Person um monatlich 404,16 EUR und für die zweite bis fünfte Person jeweils um 225,17 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 2.378,72 EUR (§ 850c ZPO). Abweichend hiervon unterliegt der Pfändungsfreibetrag selbst bei nach § 850d ZPO geschuldeten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten, dem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, dem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB nicht den Beschränkungen nach § 850c ZPO. Hinweis: Die seit 01.07.2015 geltenden Pfändungsfreigrenzen können Sie dem Anhang der Pfändungsfreigrenzen bekanntmachung 2015, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 16 S. 618, entnehmen. Die Finanzierung der AsA erfolgt aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit und für junge Menschen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus dem Bundeshaushalt. Dabei ist der förderbare Personenkreis auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte junge Menschen beschränkt. Bei einer Kofinanzierung von mindestens 50 % Dritter ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Erweiterung des Personenkreises möglich. Ziel der Assistierten Ausbildung ist der Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung, deren erfolgreichen Abschluss und die nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt. Förderungsfähig sind... • die individuelle, kontinuierliche Begleitung und Förderung lernbeeinträchtigter oder sozial benachteiligter junger Menschen ohne berufliche Erstausbildung von der Ausbildungssuche bis zum erfolgreichen Ausbildungsabschluss, • Maßnahmen zur Unterstützung von Betrieben bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anbahnung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung des oben genannten Personenkreises. Eine Förderung des Betriebes bei einer Einstiegsqualifizierung erfolgt nicht. Förderungsfähig ist jeder Betrieb, der einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung nehmen möchte oder einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung übernommen hat. Die Assistierte Ausbildung gliedert sich in folgende Phasen: • ausbildungsvorbereitende Phase (Phase I) – fakultativ grundsätzlich maximal bis zu sechs Monaten (eine individuelle Verlängerung um bis zu zwei Monate ist möglich), 17 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG • ausbildungsbegleitende Phase (Phase II) bis zum individuellen erfolgreichen Ausbildungsabschluss. 7.4 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung Durch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) können Arbeitgeber und Steuerberater die für die Prüfung relevanten Daten direkt aus dem Entgeltabrechnungs- und Buchhaltungssystem elektronisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger übermitteln. Ziel ist es, die Betriebsprüfung mit Hilfe dieser Daten maschinell zu unterstützen und den Aufwand einer herkömmlichen Betriebsprüfung für alle Beteiligten zu verringern. Die euBP wurde mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ mit Wirkung vom 01.01.2012 in der Sozialversicherung eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Die Einzelheiten des Verfahrens werden entsprechend § 28p Abs. 6a SGB IV in „Grundsätzen für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt. Ablauf Der Arbeitgeber entscheidet, ob er die euBP in Anspruch nehmen will. Er übersendet dann die Daten medienbruchfrei im Online-Verfahren unter Nutzung des eXTra-Verfahrens (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren, www.extrastandard.de) an die Rentenversicherung. Danach werden die Daten des Arbeitgebers durch den Betriebsprüfer analysiert sowie auf Plausibilität und Richtigkeit der Beitragsabrechnung überprüft. Die Ergebnisse der Auswertungen werden durch den Prüfer gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. Steuerberater besprochen. Technischen Voraussetzungen Das verwendete Abrechnungsprogramm des Arbeitgebers muss das Modul euBP beinhalten. Die Bereitstellung der prüfrelevanten Arbeitgeberdaten erfolgt dann in einem gesicherten und zertifizierten Online-Verfahren. Eine Annahme von Datenträgern ist nicht möglich. In der Regel haben die Softwareanbieter eine Funktion zum Übermitteln der Daten aus dem Abrechnungsprogramm vorgesehen. Verfahren ab 01.01.2016 Nach Art. 11 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG), das am 01.01.2016 in Kraft tritt, wird § 7 Abs. 4 BVV um einen Satz ergänzt, wonach in den Fällen einer elektronisch unterstützten Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 6a SGB IV das Ergebnis der Prüfung auf Wunsch des Arbeitgebers durch Datenübertragung erfolgt. Dieser Punkt sowie Erkenntnisse aus der bisherigen Praxis sind in die Anpassung der Grundsätze eingeflossen. 7.5 Elternzeit für Arbeitnehmer Hinweis: Zur Vereinfachung wurde auf die Darstellung beider Geschlechter (Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin) verzichtet. Arbeitnehmer haben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – (BEEG) Anspruch auf Elternzeit, wenn sie • mit ihrem Kind, einem gleichgestellten Kind, Pflegekind oder Enkelkind (unter bestimmten Voraussetzungen) in einem Haushalt leben und • dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht von der Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, also grundsätzlich 36 Monate. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten (bei Geburten vor dem 01.07.2015: 12 Monaten) kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte (bei Geburten vor dem 01.07.2015: zwei Abschnitte) verteilen. Im Zusammenhang mit der Elternzeit besteht ein erweiterter Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Arbeitnehmer darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und für den Zeitraum danach spätestens 13 Wochen (bei Geburten vor dem 01.07.2015: sieben Wochen) vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Für die ersten ein oder zwei Jahre muss der Mitarbeiter verbindlich festlegen, zu welchen Zeiten er in Elternzeit gehen will. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitnehmer kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. Soweit eine Einigung nicht möglich ist, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen: 18 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, • das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang von nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden, • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und • der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen und danach 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt. Beispiel Das Ehepaar Sandra und Andre Pierk hat am 23.07.2015 eine Tochter bekommen. Beide Eltern sind voll berufstätig. Sie beantragen bei ihren Arbeitgebern folgende Elternzeiten: Frau Pierk vom 23.07.2015 bis zum 30.06.2016 und vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022, Herr Pierk vom 01.07.2016 bis zum 30.06.2017. Frau Pierk möchte im zweiten Abschnitt ihrer Elternzeit halbtags (20-Stunden-Woche) berufstätig sein. Beurteilung Die Elternzeit kann wie gewünscht in Anspruch genommen werden. Frau Pierk kann in der Zeit vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 ihre Arbeitszeit auf 20 Stunden reduzieren. Was ist mit dem Sozialversicherungsschutz? Unabhängig von den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigungen auf Elternzeit und Elterngeld richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung solcher Beschäftigungen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450,00 EUR sind auch während der Elternzeit als geringfügig entlohnte Beschäftigungen anzusehen und daher kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Zur Rentenversicherung besteht bei seit dem 01.01.2013 begonnenen Minijobs Versicherungspflicht; allerdings ist eine Befreiung auf Antrag möglich. Demgegenüber kommt bei kurzfristigen Beschäftigungen mit monatlichem Arbeitsentgelt über 450,00 EUR, ob sie nun einige Tage oder zwei Monate dauern, keine Geringfügigkeit in Betracht, da diese zulässigen Teilzeitbeschäftigungen „berufsmäßig“ ausgeübt werden. Wegen der Berufsmäßigkeit der Tätigkeit unterliegen diese Teilzeitbeschäftigungen der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sinkt infolge der Teilzeitbeschäftigung das Arbeitsentgelt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt für bisher privat Krankenversicherte Versicherungspflicht ein. Dies ist eine gute Gelegenheit, in den Schutz der „Gesetzlichen“ mit ihren Vorteilen zurückzukehren. In diesem Fall kann die private Krankenversicherung vorzeitig gekündigt werden. Andererseits kann sich der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung befreien lassen. Die dazu erforderlichen Bescheinigungen stellt die zuständige Krankenkasse aus. Tipp: Einmal PKV-versichert – immer PKV-versichert. Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme: Wer durch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, hat die Chance, in die DAK zurückzukehren. Darüber sollten Sie Ihre Mitarbeiter informieren. 7.6Arbeitsrecht 7.6.1 Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes Mit dem Tarifeinheitsgesetz will die Bundesregierung die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht (BAG vom 07.07.2010 – 4 AZR 549/08) können für dieselbe Beschäftigtengruppe unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften gleichzeitig zur Anwendung gelangen. Dadurch sieht die Koalition die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigt, weil die im allgemeinen Interesse liegende Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens nicht mehr gewährleistet sei. Die Befriedungsfunktion des Tarifvertrags wird durch Tarifkollisionen beeinträchtigt, weil innerbetriebliche Verteilungskämpfe den Betriebsfrieden gefährden. Der Arbeitgeber kann gleichzeitig an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. 19 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des BetrVG errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind. Die Tarifvertragsparteien können durch autonome Entscheidungen Tarifkollisionen vermeiden, indem insbesondere • die Gewerkschaften ihre jeweiligen Zuständigkeiten abstimmen und ihre Tarifverträge somit für verschiedene Arbeitnehmergruppen gelten, • die Gewerkschaften gemeinsam ihre Tarifverträge in einer Tarifgemeinschaft verhandeln, • die Gewerkschaften inhaltsgleiche Tarifverträge abschließen, • eine Gewerkschaft den Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft nachzeichnet. 7.6.2 Vorübergehende Arbeitsverhinderung und arbeitsrechtliche Auswirkungen Da es in diesem Sommer zu umfangreichen Arbeitsausfällen wegen Bahn- und Kita-Streiks gekommen ist, möchten wir an dieser Stelle dieses Thema kurz aufgreifen. – soweit vorhanden – für die Dauer des Streiks zu vereinbaren. Sie tun sich selbst einen Gefallen, wenn Sie einem derartigen Vorschlag durch Ihren Betriebsrat zustimmen. Bei großen Unternehmen macht es unter Umständen auch Sinn, Fahrdienste zu organisieren oder Leihwagen und Taxifahrten anzubieten. Kita-Streik Im Falle eines Kita-Streiks hat der Arbeitnehmer gute Chancen, sich auf § 616 BGB zu berufen, wenn der Streik sehr kurzfristig angekündigt wurde. Kurzfristig einen Betreuungsersatz für ein Kind zu bekommen, ist in der Regel nicht so ohne Weiteres möglich. Trotzdem obliegt dem Arbeitnehmer eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Sonst besteht für den Arbeitgeber unter Umständen ein Recht den Arbeitnehmer abzumahnen. Sinnvoll wird es in solchen Fällen aber sein, eine individualrechtliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung für derartige Fälle zu schließen. So kann ein Unternehmen seine Mitarbeiter möglicherweise bei der Einrichtung von Notfallbetreuungen unterstützen. Bestehen zum Beispiel Arbeitszeitkonten, könnte der Arbeitnehmer Gleitstunden für seine Abwesenheit nutzen oder ggfls. Urlaubstage dafür einsetzen. In derartigen Fällen sollten Sie sich als Arbeitgeber möglichst flexibel verhalten. 7.6.3Mindestlohn Ein Streik wird – zum Teil recht kurzfristig – angekündigt. Der Arbeitnehmer erscheint nicht am Arbeitsplatz. Sowohl im Falle eines Bahnstreiks als auch eines Kita-Streiks besteht die Möglichkeit, dass sich der Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitsleistung grundsätzlich auf § 616 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB beruft und Entgeltfortzahlung verlangt. § 616 BGB besagt, dass bei einer verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit, die der Mitarbeiter ohne Verschulden an seiner Dienstleistung gehindert ist, dieser trotzdem Anspruch auf seine Vergütung hat. Bahnstreik Ein Bahnstreik betrifft den Arbeitsweg. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer das Wegerisiko. Ausnahme ist „höhere Gewalt“. Ein Streik wird allerdings arbeitsrechtlich nicht als höhere Gewalt eingestuft. Der Gesetzgeber hat ab dem 01.01.2015 mit dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)“ erstmals einen bundesweiten Mindestlohn festgelegt. Die Maßnahme war notwendig, allerdings von Anfang an Kritik ausgesetzt. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, sichert das MiLoG jedem Arbeitnehmer in der Bundesrepublik für jede Stunde seiner Arbeit einen Lohn von mindestens 8,50 EUR brutto. Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung; des Weiteren nicht für Praktikanten, die ein Praktikum im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 4 MiLoG absolvieren. Weitere MiLoG-Ausnahmen bestehen für die Vergütung von • Auszubildenden, In solchen Fällen muss sich der Mitarbeiter frühzeitig auf Alternativen einstellen. Allerdings macht es vielfach Sinn zum Beispiel durch eine Betriebsvereinbarung eine Lockerung der Gleitzeitregelungen • Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung und • ehrenamtlich Tätigen. 20 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Zeitungszusteller haben seit dem 01.01.2015 Anspruch auf 75 %, ab dem 01.01.2016 Anspruch auf 85 % des Mindestlohns. Ab dem 01.01.2017 müssen ihnen ihre Arbeitgeber den ungekürzten Mindestlohn zahlen. Das MiLoG gibt Arbeitnehmern einen nach unten hin nicht mehr verhandelbaren Rechtsanspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Aus diesem Grund darf ein Arbeitnehmer auch nicht gekündigt werden, wenn er seinen gesetzlichen Mindestlohn einfordert (ArbG Berlin, 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15). Umgekehrt ist der Mindestlohn – außer durch gerichtlichen Vergleich – unverzichtbar. Entsprechende Vereinbarungen wären unwirksam. Mittlerweile wurde auch gerichtlich bestätigt, dass der gesetzliche Mindestlohn auch bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen fortzuzahlen ist (BAG, 13.05.2015 – 10 AZR 191/14). Wenn der Gesetzgeber den Unternehmen schon einen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde vorschreibt, dann müssen diese auch brutto bei ihren Mitarbeitern ankommen. Nun ist es in vielen Betrieben so, dass neben dem Grundlohn weitere Entgeltbestandteile gezahlt werden. Hier stellt sich dann für Arbeitgeber die Frage, ob diese Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn des betroffenen Mitarbeiters anzurechnen sind. Bejaht wird diese Frage z.B. für Nicht anrechenbar sind: • Urlaubs- und Weihnachtsgeld, mit dem der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht zusätzlich vergüten will (ArbG Berlin, 04.03.2015 – 54 Ca 14420/14), • Urlaubsgeld, das zusätzlich und nicht für die Normalleistung des Arbeitnehmers gezahlt wird (ArbG Bautzen, 25.06.2015 – 1 Ca 1094/15). Hinweis: Auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer unterliegen der Mindestlohnpflicht. Für die kurzfristig Beschäftigten wurde im Zusammenhang mit der Einführung des MiLoG – allerdings bis 31.12.2018 befristet – die zeitliche Begrenzung auf drei Kalendermonate bzw. 70 Arbeitstage erhöht. Viel diskutiert wurde insbesondere über die ebenfalls eingeführten Aufzeichnungspflichten. Danach sollten Arbeitgeber, die Arbeitnehmer • geringfügig im Sinn des § 8 Abs. 1 SGB IV oder • in den in § 2a SchwarzArbG aufgeführten Branchen (u.a. im Bau-, Hotel- und Gaststättengewerbe, Speditions-, Transport- und Gebäudereinigungsgewerbe) • Sonderzahlungen, die vom Verhältnis Leistung/Gegenleistung unabhängig sind (z.B. Kinder- und Betriebstreuezulagen); beschäftigen, nach Maßgabe des § 17 MiLoG verpflichtet sein, • Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn auf diese Einmalzahlungen ein Rechtsanspruch besteht und der Arbeitnehmer sie auch tatsächlich bekommt, • Beginn, • Ende und • Dauer • Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber regelmäßig und dauerhaft für die vereinbarte Arbeitsleistung zahlt, der täglichen Arbeitszeit dieser Mitarbeiter aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und für behördliche Kontrollen bereitzuhalten. • Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitgeber ausländischen Mitarbeitern als Ausgleich der Differenz zwischen dem im Herkunftsstaat und in Deutschland geschuldeten Mindestlohn zahlt. Die Einzelheiten dazu sind in • der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) und Zur Anrechnungsfrage gibt es auch schon die ersten Gerichtsurteile. Danach sind anrechenbar: • der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) • Leistungsboni, die fix als Differenz zwischen dem zuvor vereinbarten – geringeren – Stundenlohn und dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn gezahlt werden (ArbG Düsseldorf, 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15). geregelt. Seit dem 01.08.2015 werden • die Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 3 MiLoG, • die Pflicht zur Abgabe der Versicherung nach § 16 Abs. 2 oder Abs. 4 MiLoG sowie 21 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG • die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG dahingehend eingeschränkt, dass sie für Arbeitnehmer nicht gelten, „deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2.958,00 EUR überschreitet.“ Die aktualisierte MiLoDokV sieht außerdem vor, dass diese Grenze sich sogar auf 2.000,00 EUR reduziert, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Außerdem wurden die Aufzeichnungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers eingeschränkt. Für mobile Tätigkeiten und Beschäftigungen die nicht an einen Ort gebunden sind (z.B. Briefzusteller Straßenkehrer), gilt eine eingeschränkte Aufzeichnungspflicht. Wenn es keine exakten Vorgaben über die tägliche Arbeitszeit gibt, sondern nur eine Art Rahmenzeitvereinbarung besteht und die Arbeitnehmer sich ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen können, müssen vom Arbeitgeber nur die Dauer der konkret angefallenen täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden (nicht Anfang und Ende). 7.6.4 Beschäftigung von Flüchtlingen Arbeitgeber, die Flüchtlinge beschäftigen wollen, müssen besondere Rechtsvorschriften beachten. In der Regel ist eine besondere Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich, die – je nach der Lage des Einzelfalls – schnell, erst nach erheblicher Verzögerung oder gar nicht erteilt wird. Im Folgenden erläutern wir Ihnen kurz die Rechtsgrundlagen der Beschäftigung von Flüchtlingen und erklären, worauf es in der Praxis ankommt. Ausländische Arbeitskräfte und F lüchtlinge Beim Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland wird zunächst zwischen EU-Bürgern und Drittstaaten-Ausländern unterschieden. EU-Bürger und Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR, zusätzlich zu EU Island, Liechtenstein, Norwegen) und aus der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis, um in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen. Ihnen steht aufgrund des Europarechts das Recht zum Aufenthalt in Deutschland und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu. Bürger aus anderen Ländern sind sogenannte „DrittstaatenAusländer“. Sie benötigen zum legalen, dauerhaften Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Neben dem Visum, das zumeist nur für einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen berechtigt, gibt es verschiedene Aufenthaltstitel. Diese Aufenthaltstitel, deren Voraussetzungen in § 5 Aufenthaltsgesetz genannt sind, beinhalten in der Regel eine Arbeitserlaubnis. Flüchtlinge erhalten erst nach einer positiven Entscheidung über ihren Asylantrag einen solchen Titel, zumeist eine Aufenthaltserlaubnis. Ein Flüchtling ist ein Mensch, der sich „aus begründeter Furcht vor Verfolgung … außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.“ (§ 3 Asylgesetz). Flüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist, erhalten eine Aufenthaltsgestattung. Wurde der Antrag auf Asyl bereits abgelehnt, bestehen aber Hindernisse für eine Ausreise oder Abschiebung, erhalten die Betreffenden eine Duldung. Die Beschäftigung von Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist nur dann zulässig, wenn die Beschäftigung von der Ausländerbehörde ausdrücklich erlaubt wurde. Zumeist muss auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden. Ähnliches gilt für die Inhaber einer Fiktionsbescheinigung. Dies ist ein Dokument, das Ausländern ausgestellt wird, die einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis (oder auf Fortgelten der Aufenthaltserlaubnis) gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Asylverfahren, Arbeitserlaubnis und Vorrangprüfung Flüchtlinge, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, sind Asylbewerber. Ihnen wird generell frühestens nach einem gestatteten Aufenthalt von drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilt (§ 61 Asylgesetz). Achtung: Eine Arbeitserlaubnis kommt generell nicht in Betracht, solange der Flüchtling verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dazu konnte er bislang für bis zu drei Monate verpflichtet sein. Diese Frist wurde mit Wirkung zum 01.11.2015 auf bis zu sechs Monate ausgedehnt. Nach drei Monaten kann die Ausländerbehörde dem Asylbewerber auf Antrag eine Beschäftigung erlauben. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich jedoch grundsätzlich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (§ 18 Aufenthaltsgesetz). Daher wird in einer behördeninternen Abstimmung zwischen der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit zunächst geprüft, ob eine freie Stelle, die mit einem Ausländer ohne regulären Aufenthaltstitel – z.B. mit einem Asylbewerber – besetzt werden soll, mit einem deutschen Staatsbürger oder EUBürger besetzt werden kann (Vorrangprüfung). Besondere 22 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Einschränkungen gelten für Asylbewerber aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten. Die Durchführung der Vorrangprüfung bedeutet konkret, dass über einen Zeitraum von mehreren Wochen zunächst bevorrechtigte Arbeitsuchende aufgefordert werden, sich bei dem entsprechenden Arbeitgeber zu bewerben. Hierdurch kann es zu erheblichen Verzögerungen bei der Besetzung der Stelle kommen. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, ob die Beschäftigung des antragstellenden Ausländers zu vergleichbaren Bedingungen wie bei einem deutschen Staatsbürger erfolgen soll. Arbeitgeber, die einen Asylbewerber einstellen wollen, sollten diesem also ausführliche und schriftliche Informationen über die zu besetzende Stelle aushändigen, am besten den Entwurf eines Arbeitsvertrages und die Zusicherung, dass Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und weitere Arbeitsbedingungen branchen-, orts- und firmenüblich sind. Häufig ist es sinnvoll, dass der Arbeitgeber selbst Kontakt zur Ausländerbehörde vor Ort aufnimmt. Obwohl Asylverfahren recht lange dauern (im Jahr 2014 im Durchschnitt über elf Monate), verzichten aufgrund des komplizierten Verfahrens viele Asylbewerber auf einen Antrag auf Arbeitserlaubnis und hoffen auf eine Aufenthaltserlaubnis – einschließlich Beschäftigungserlaubnis – nach dem positiven Abschluss des Asylverfahrens. Eine Vorrangprüfung findet allerdings in einigen Fällen nicht statt, vor allem dann nicht, wenn die Antragsteller über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen oder wenn sie für einen Beruf ausgebildet sind, der in der „Positivliste“ der Bundesagentur für Arbeit vermerkt ist (siehe unten). Nach einem ununterbrochenen gestatteten Aufenthalt von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung im Antragsverfahren für eine Arbeitserlaubnis (§ 32 Abs. 5 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung). Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von vier Jahren im Bundesgebiet wird die Bundesagentur für Arbeit bei einem Antrag auf eine Arbeitserlaubnis gar nicht mehr beteiligt (§ 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung). Die Positivliste Auf eine Vorrangprüfung im Rahmen eines Antrags auf Arbeitserlaubnis wird verzichtet, wenn die Bewerber für einen Tätigkeitsbereich ausgebildet sind, in dem ein von der Bundesagentur für Arbeit festgestellter Fachkräftemangel herrscht. Diese Tätigkeitsbereiche und die zugehörigen Ausbildungsberufe werden halbjährlich in der sogenannten Positivliste festgelegt. Gegenwärtig fallen darunter z.B. die folgenden Tätigkeiten: Metallbau inkl. Schweißtechnik, Mechatronik, Hochbau, Betonbau, Maurerhandwerk, Klimatechnik, Programmierung, Eisenbahnbetrieb, Kranken- und Altenpflege, Orthopädie- und Reha-Technik, Hörgeräteakustik. Die aktuelle Positivliste finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/ unter dem Suchbegriff „Positivliste“. Sind die Tätigkeiten, für die ein Asylbewerber infrage kommt, in der Positivliste aufgeführt und verfügt er über eine Berufsausbildung, die in Deutschland für diese Berufe anerkannt wird, bedeutet dies jedoch nur, dass die Vorrangprüfung entfällt. Am Antragsverfahren auf eine Arbeitserlaubnis wird die Bundesagentur für Arbeit dennoch beteiligt. Flüchtlinge und Leiharbeit Nach der bisherigen Rechtslage konnten Asylbewerber und Personen mit einer Duldung erst nach vier Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet als Leiharbeitnehmer beschäftigt werden. Diese Frist wird mit Wirkung zum 01.11.2015 verkürzt, und zwar • für Antragsteller auf der sogenannten Positivliste auf drei Monate; Voraussetzung ist aber, dass für die gesamte Dauer der Beschäftigung eine Tätigkeit ausschließlich in den Bereichen der Positivliste sichergestellt ist*, und • für andere Antragsteller auf 15 Monate**. Lassen Sie sich hierzu gegebenenfalls von dem Leiharbeitsunternehmen, mit dem Sie zusammenarbeiten, über die aktuelle Rechtslage beraten. Praktikanten und Auszubildende Im Juli 2015 ist die Aufnahme von Praktika und Berufsausbildungen für Asylbewerber und Personen mit einer Duldung erleichtert worden. Die Ausländerbehörde kann die Aufnahme folgender Ausbildungsverhältnisse ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erlauben: • Praktika von bis zu drei Monaten Dauer, • betriebliche Einstiegsqualifizierung (zur Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit, Förderung durch BA, § 54a SGB III), • Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. * Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Änderung des § 61 Abs. 2 Satz 3 Asylgesetz: Bezug auf § 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz gestrichen ** Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Änderung von § 32 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung 23 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Zu beachten ist aber, dass Aufenthaltsgestattungen und Duldungen regelmäßig nur für eine begrenzte Dauer ausgestellt werden. Seit dem 01.08.2015 wird die Ausländerbehörde das Aufenthaltsrecht eines Asylbewerbers, der eine Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufgenommen, in der Regel bis zum Abschluss der Ausbildung verlängern (§ 60a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 Aufenthaltsgesetz). Damit ist zwar gesichert, dass die einmal begonnene Ausbildung beendet werden kann; viele Ausbildungsbetriebe erwarten jedoch, dass eine Anschlussbeschäftigung des Ausgebildeten von z.B. zwei Jahren erlaubt wird. Dokumente für die Lohnunterlagen Neben den üblichen Unterlagen muss der Arbeitgeber, der Ausländer beschäftigt, das Aufenthaltsdokument in Kopie zu den Lohnunterlagen nehmen: „Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.“ (§ 4 Abs. 3 Satz 4 Aufenthaltsgesetz) Darüber hinaus muss der Arbeitgeber auch regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen einer legalen Beschäftigung des Ausländers weiterhin gegeben sind, also ob • das Aufenthaltsdokument weiterhin gültig bzw. verlängert worden ist und • die Erlaubnis zur Beschäftigung weiterhin darauf bescheinigt ist. Ansprechpartner Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Ausländerbehörde können Sie hier ermitteln: http://www.bamf.de/SiteGlobals/Functions/WebGIS/DE/ WebGIS_Auslaenderbehoerde.html Die zentrale Informationshotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ wird gemeinsam vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrieben. Sie berät u.a. auch zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Erreichbar ist die Hotline Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 15 Uhr unter der Nummer: 030 18 15 11 11. Eine Sammlung von Rechtsvorschriften und Merkblättern zu diesem Thema stellt die Bundesagentur für Arbeit hier zur Verfügung: 7.7Steuerrecht 7.7.1.Bürokratieentlastungsgesetz Im Juli 2015 hat der Bundesrat das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Ziel der neuen Normierung ist der Bürokratieabbau, was zur Stärkung von Wachstum und Investitionen in Deutschland beitragen, aber vor allem auch die mittelständische Wirtschaft von Bürokratie entlasten soll. Zentraler Punkt ist die sogenannte Bürokratiebremse, die besagt, dass für jede neue Verordnung eine alte abgeschafft werden soll. Neben der Anhebung einiger Schwellenwerte für Aufzeichnungs-, Statistik- und Meldepflichten sind auch für das lohnsteuerrechtliche Verfahren Vereinfachungen vorgesehen, die für Arbeitgeber/Arbeitnehmer wichtig sind: • Vereinfachung beim Faktorverfahren, • Vereinfachung bei der Abrechnung von kurzfristig Beschäftigten. Vereinfachung Faktorverfahren Eine Neuerung betrifft das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug, das durch das neue Gesetz vereinfacht wurde. Im Rahmen der Steuerbelastung eines Zweitverdieners kann diese alternativ aufgrund der Steuerklasse IV mit Faktor gesenkt werden. Die Möglichkeit für die Steuerklasse IV (für die Steuerklassenkombination IV/IV beim Lohnsteuerabzug von Ehegatten oder Lebenspartnern) einen Faktor zu beantragen, war bisher nur für ein Kalenderjahr gültig. Danach musste er wieder neu beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Aufgrund des Bürokratieentlastungsgesetzes soll der beantragte Faktor zukünftig für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein (§ 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Insoweit ist zudem eine Anpassung an die ohnehin in § 39a EStG bestehende zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen erfolgt. Eine längere, über zwei Jahre hinausgehende Laufzeit ist vorerst nicht vorgesehen, da hierdurch sowohl der Freibetrag wie auch der Faktor in der Regel ungenau würden – so die Gesetzesbegründung. Bislang ist es allerding noch erforderlich, den Antrag vor Ort bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine elektronische Antragsstellung soll jedoch in den kommenden Jahren möglich gemacht werden. https://www.arbeitsagentur.de/ unter dem Suchbegriff „Arbeitsmarktzulassung“, dort bei Rechtlichen Bestimmungen. 24 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Hinweis zum Anwendungszeitpunkt: Gemäß § 52 Abs. 37a EStG wird der genaue Zeitpunkt, ab wann diese Vereinfachung greift, vom Bundesfinanzministerium noch festgelegt. Dies wird auch in Abhängigkeit von der Bereitstellung im Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stehen. Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte Bei Aushilfsbeschäftigungen, die kurzfristig angelegt sind (z.B. Helfer für Auf- und Abbau bei Messen, Volksfesten u.ä.) wird gerne die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % gewählt. Arbeitnehmer gelten als kurzfristig beschäftigt, wenn • sie nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt werden, 7.7.2 Steuerliche Behandlung von Arbeitgeber darlehen Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Geld auf der Grundlage eines Darlehensvertrages, so spricht man von einem Arbeitgeberdarlehen. Entstehen dem Arbeitnehmer hieraus Zinsvorteile, so sind diese dem Arbeitslohn zuzurechnen. Die Finanzverwaltung gewährt allerdings Lohnsteuerfreiheit, soweit das Arbeitgeberdarlehen 2.600,00 EUR nicht übersteigt. Die Vorteile hieraus gehören – auch bei Gewährung eines Darlehens aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten – als Sachbezug zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 19.05.2015 (Aktenzeichen: IV C 5 – S 2334/07/0009) die Behandlung von Arbeitgeberdarlehen an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Berücksichtigt wurden die neueren Entwicklungen zur Bestimmung des Preises bei Sachbezügen. Im Einzelnen: • deren Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich ist und • deren Arbeitslohn bisher pro Arbeitstag durchschnittlich 62,00 EUR nicht übersteigt. Insoweit erspart sich der Arbeitgeber die aufwendige Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Das nur kurzfristig bestehende Arbeitsverhältnis unterliegt der pauschalen Lohnsteuer von 25 %. Um diese Vereinfachung auch weiterhin zu nutzen, wurde als Folge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die tägliche Verdienstgrenze für die Lohnsteuerpauschalierung von 62,00 EUR auf 68,00 EUR (= 8,50 Euro für acht Arbeitsstunden) angehoben (§ 40a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). So kann der Arbeitgeber – trotz angemessener Lohnzahlung – weiterhin kurzfristig Arbeitnehmer als Aushilfen beschäftigen, die Lohnsteuer mit 25 % des Lohns pauschal erheben. Warnhinweis für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber muss insoweit unbedingt darauf achten, dass der Arbeitnehmer mit einem Tagesverdienst von 68 EUR nicht mehr als 8 Arbeitsstunden tätig ist. Er würde sich sonst eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz schuldig machen, dass in nicht unerheblichem Maße Bußgeld bewährt ist. • 2.600-EUR-Freigrenze Maßgebend ist die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums. Wichtig: Mehrere, getrennt gewährte Darlehen sind zusammenzurechnen – unabhängig von Zweck und Konditionen der Darlehen. • Darlehen über 2.600,00 EUR Übersteigt die Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze, gehören die Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Vorteil ist jedoch zu verneinen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Darlehen zum sogenannten Maßstabszinssatz anbietet, d.h. zum marktüblichen Zinssatz. • Dokumentationspflichten Aus den Aufzeichnungen des Arbeitgebers muss der steuerpflichtige Zinsvorteil hervorgehen und der Beleg muss zum Lohnkonto genommen werden. • Berechnung des Zinsvorteils Bei der Berechnung des Zinsvorteils unterscheidet man, ob der Arbeitgeber ein Finanzunternehmen ist oder nicht. Ist der Arbeitgeber kein Finanzunternehmen, ist der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG als Regelfall zu bewerten. Die Anhebung der Pauschalierungsgrenze für kurzfristige Beschäftigte gilt rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2015 (§ 52 Abs. 1 EStG). Beispiel: Der Einzelhandelsarbeitgeber gewährt seinem Angestellten ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen. 25 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Ist der Arbeitgeber ein Finanzunternehmen, so bewertet sich der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG mit einem Rabattfreibetrag von 1.080,00 EUR. Voraussetzung ist, dass das Darlehen gleicher Art und gleicher Konditionen – mit Ausnahme des Zinssatzes – überwiegend an fremde Dritte vergeben wird. • Kunden (auch potenzielle), • Geschäftsfreunde, • Vertreter, • Lieferanten, Beispiel: Eine Bank gewährt ihrem Angestellten ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen. • andere für das Unternehmen wichtige Personen, gehen. • Kein Arbeitgeberdarlehen Nicht als Arbeitgeberdarlehen gewertet werden Vorschüsse wie beispielsweise auf Reisekosten oder Auslagenersatz. Auch Lohnabschlagszahlungen und Gehaltsvorschüsse sind ausgenommen, wenn lediglich von den ursprünglich vereinbarten Bedingungen für die Zahlung des Arbeitslohnes abgewichen wird und kein Darlehensvertrag abgeschlossen ist. Hinweis: Gehaltsvorschüsse im öffentlichen Dienst, die nach den Vorschussrichtlinien des Bundes oder der Länder gewährt werden, stellen Arbeitgeberdarlehen dar! 7.7.3. Sachbezüge nach § 37b EStG Hierbei kann es sich um Sachzuwendungen wie auch Dienstleistungen durch Dritte sowie um jede unentgeltliche vermögenswerte Zuwendung, die nicht Gegenleistung für eine bestimmt Leistung des Empfängers ist und nicht in zeitlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht, handeln. Diese Zuwendungen bleiben steuerfrei, soweit sie die Freigrenze des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG i.H.v. 35,00 EUR nicht über steigen. Ist die Freigrenze überschritten, wird dem Schenker mit § 37b EStG ein Wahlrecht zur Versteuerung mit pauschal 30 % eingeräumt. Dann braucht der Empfänger das Geschenk nicht als Betriebseinnahme zu versteuern, was zudem auch einen fahlen Beigeschmack für den Beschenkten hätte. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 19.05.2015 auch ausführlich zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG geäußert (siehe auch Exkurs oben). Hinweis: Nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen Dabei wurden u.a. die Grundsätze der zwischenzeitlich ergangenen BFH-Urteile berücksichtigt, die den Anwendungsbereich der Regelung eingrenzen. Im Einzelnen: • Sachzuwendungen an Ausländer und Privatkunden. • In § 37b EStG werden nur solche Sachzuwendungen an Geschäftspartner und Arbeitnehmer erfasst, die betrieblich veranlasst sind und beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (BFH vom 16.10.2013 – VI R 57/11). • § 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerlichen Lohnbegriff. Die Regelung stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl (BFH vom 16.10.2013 – VI R 57/11 und 78/12). Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde Geschenke an Kunden und Geschäftsfreunde sind üblich und mindern unter bestimmten Bedingungen die Steuerlast, soweit diese betrieblich veranlasst sind. Dies gilt dann, wenn durch die Zuwendung Geschäftsbeziehungen zum Beschenkten angebahnt, gesichert oder verbessert werden und an • Streuwerbeartikel, deren Anschaffungs- oder Herstellungspreis unter 10,00 EUR liegen, Geschenke an Arbeitnehmer Abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses. Fraglich ist, ab wann die Zuwendung steuerbaren Arbeitslohn darstellt. Verneinen kann man das, wenn diese im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt (Stichwort: „betriebsfunktionale Zielsetzung des Arbeitgebers“). Liegt allerdings ein steuerbarer Arbeitslohn vor, kann der Arbeitgeber die Steuer nach § 37b EStG mit einem pauschalen Steuersatz von 30 % übernehmen. Die Pauschalierung ist nur möglich, soweit die Zuwendung • nicht in Geld besteht, • zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. 26 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG Kein steuerpflichtiger Sachbezug liegt vor • soweit die Freigrenze von 44,00 EUR monatlich nicht überschritten wird; • bei Aufmerksamkeiten bis 60,00 EUR, die dem Arbeitnehmer aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden; • bei Mahlzeiten bis 60,00 EUR, die aus besonderem Anlass abgegeben werden (Auswärtstätigkeit, Belohnungsessen). 7.7.4. Arbeitgeberpflichten bei Rabatten von Dritten Auch Rabatte, die den Arbeitnehmern von Dritten gewährt werden, können eine Lohnsteuerpflicht nach sich ziehen! Wichtig: Hier gilt der Rabattfreibetrag von 1.080,00 EUR nicht! Es gelten insoweit folgende Regelungen: Preisvorteile sind steuer- und abgabenfrei, wenn • die Fremdfirma ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse an der Rabattgewährung hat (nämlich möglichst hohe Umsätze zu erzielen und Neukunden zu gewinnen), • die Fremdfirma den Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr einräumt, • die Vorteilsgewährung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt. Preisvorteile von Dritten gehören dagegen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung der Preisvorteile durch einen fremden Unternehmer mitgewirkt hat. Beispiel: Der Arbeitgeber hat die Vorteile für seine Mitarbeiter ausgehandelt, zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten bestehen enge wirtschaftliche Verflechtungen, die Arbeitnehmer bekommen von einem Dritten nur Preisvorteile, weil dessen Arbeitnehmer wiederum vom anderen Geschäftspartner Preisvorteile erhalten. Keine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers ist allerdings anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt, die Angebote Dritter am schwarzen Brett oder im Intranet zu veröffentlichen. 7.7.5. Gesetzesänderung zum Familienleistungs ausgleich Mit dem „Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags“ vom 16.07.2015 wurden der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag für die Jahre 2015 und 2016 angehoben. Dies war entsprechend des 10. Existenzminimumberichts verfassungsrechtlich geboten (BR-Drucksache 281/15). Im Einzelnen: Anhebung des Grundfreibetrages Mit der Neufassung des § 32a Abs. 1 EStG wurde der für Veranlagungszeiträume ab 2016 geltende Einkommensteuertarif normiert. Die Neufassung setzt auf die im vorliegenden Gesetz bereits enthaltene Anhebung des Grundfreibetrags auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre (d.h. um 1,48 %) erhöht. Rückwirkend ab dem 01.01.2015 wird der Grundfreibetrag von derzeit 8.354 EUR um 118 EUR auf 8.472 EUR erhöht. Ab Januar 2016 wird er um weitere 180 EUR auf dann 8.672 EUR angehoben. Anhebung des Kindergeldes und Kinderfreibetrages Weiterhin wurde der Kinderfreibetrag angehoben und diese Erhöhung übertragen auf die Höhe des Kindergeldes bzw. Kinderzuschlags. Enthalten ist zudem – auf Anregung des Bundesrats – eine Erhöhung und Optimierung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ebenso wie eine Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags. • Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) Rückwirkend ab dem 01.01.2015 wird der Kinderfreibetrag von derzeit 2.184 EUR um 72 EUR auf 2.256 EUR erhöht. Ab Januar 2016 wird er von 2.256 EUR um weitere 48 EUR auf dann 2.304 EUR angehoben. Hinweis: Nicht erhöht wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i.H.v. 1.320 EUR. Dieser bleibt aber neben dem Kinderfreibetrag bestehen. 27 SEMINAR | NEUES AUS DER SOZIALVERSICHERUNG • Kindergeld (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG) Das monatlich ausgezahlte Kindergeld wird entsprechend der Erhöhung des Kinderfreibetrages wie folgt erhöht: a) ab Januar 2015: • für das 1. und 2. Kind: von 184 EUR um 4 EUR auf 188 EUR • für das 3 Kind: von 190 EUR um 4 EUR auf 194 EUR • ab dem 4. Kind: von 215 EUR um 4 EUR auf 219 EUR • Kinderzuschlag Für bedürftige Familien wird zudem der zusätzliche Kinderzuschlag erhöht von ehemals 140 EUR um 20 EUR auf 160 EUR. Diese Änderung gilt jedoch erstmals ab dem 01.07.2016! Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) steigt ab 2015 von bisher 1.308 EUR auf 1.908 EUR. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag um 240 EUR zusätzlich. Der steuerliche Abzugsbetrag für Unterhaltsverpflichtungen (§ 33a Absatz1 Satz 1 EStG) wird wie folgt erhöht: b) ab Januar 2016: • für das 1. und 2. Kind: von 188 EUR um 2 EUR auf 190 EUR • für das 3 Kind: von 194 EUR um 2 EUR auf 196 EUR • ab dem 4. Kind: von 219 EUR um 2 EUR auf 221 EUR • ab dem 01.01.2015 von derzeit 8.354 EUR um 118 EUR auf 8.472 EUR, • ab dem 01.01.2016 von 8.472 EUR um weitere 180 EUR auf dann 8.652 EUR. Die genannten rückwirkenden Änderungen haben sich bereits vor Weihnachten bei den Lohnabrechnungen ausgewirkt! Impressum: Herausgeber: DAK-Gesundheit, Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg Internet: www.dak.de © 2016 DAK-Gesundheit Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung nur nach schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesen Unterlagen durchgehend die männlichen Wortformen verwendet, auch wenn geschlechtsneutrale Aussagen getroffen werden sollen. Alle Informationen sind sorgfältig recherchiert worden. Trotzdem kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Insbesondere kann es durch nachträgliche Rechtsänderungen zu anderen Sachverhalten kommen. Redaktionsschluss: 18.12.2015 Stand: Januar 2016 Redaktion: MBO Verlag GmbH, Achtermannstr. 19, 48143 Münster Art.-Nr.: 330501 28 Sie haben noch Fragen? Wir sind immer für Sie da, rund um die Uhr an 365 Tagen. Persönliche Beratung für Arbeitgeber: DAK Arbeitgeber-Hotline 040 325 325 810 zum Ortstarif während der Geschäftszeiten Alles über Leistungen, Beiträge und Mitgliedschaft: DAK Service-Hotline 040 325 325 555 zum Ortstarif Weitere Informationen und Services für Arbeitgeber auf www.dak.de/arbeitgeber Immer auf dem neusten Stand: der DAK-ArbeitsgeberNewsletter auf www.dak.de/arbeitgebernewsletter DAK-Gesundheit Gesetzliche Krankenversicherung Nagelsweg 27–31, 20097 Hamburg www.dak.de W402-1000 / Stand 01/16. Nachträglich kann es z. B. durch Gesetzesänderungen zu abweichenden Regelungen kommen. Aktuelle Auskünfte erhalten Sie in Ihrem Servicezentrum der DAK-Gesundheit.
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