ir )\z \ Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg r,qto BRANDENBURG rI LBV LJ Lii$d':nT'lJ"'** FCC Beriin e. V. Geschäflsslelle Berlin Damaschkeslraße 22 Bearb.: Städtner Gesch-Z.r 4221.5 03 02.|0/'16 lelefo Fax: 10711 Berlin lntenet 03U2 426U221 Aß42 42667612 w!vw.LBV.Brandenb!rg.de E Mail Dagnar. [email protected] Schönefeld, 42.06.2016 Genehmigung d6r länderübergreifenden Luflfahrtveranstaltung (Wettbewerbsveranstaltung) ,,Deutsche Segelf lug.Qualif lkationsmeistercchaften 20'16" lhr Antrag vom 06. April 2016 Anläo-" Zahlungsaufforderung Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr von Larcher, mil Bezug auf lhren Antrag ergehl die nachlolgende Genehmigung: A. Dle Gemeinsame obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erteilt gemäß S 24 1'1) Luftverkehrsgeselz (LuflVG) in Veöindung mit SS 73 - 75 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZo) und gemäß der Bekannlmachung zur Genehmigung von öffenllichen Veranstaltungen nach $ 24 Luftvelkehrsgeselz (Luftfahrtveranslallungen) vom 01. lväz '1996, veröffenllicht in NfL 68/96, zuletzt geändert am l- 28. April2006 (NtL l- 164/06), dem Flugsportclub Charlottenburg Bedjn e. V. (FCC Beiin e, V.) Damaschkestraße 22 10711 Be.lin Gemeinem obe€ Lurihhnbehörde Te Bed n'B6ndenbury . au߀dsle e schöieleld des LBV ' Minelstraße I' 12529 SchdneGld 03342 426€4001. Fax 033424266-7612 ÖfienüicheVeftehßmltel S.BahnnleSgoderRelionalexprcssREToderRegonabahnRB14bisBhlFuohalenBeiftSchÖn€leld Landesamt lLj. Bauen und Verkehr ' Lindenarl€e 5i . 15366 Hopp€gaden 'Tel I Bankvedlndung kndeshau püa ss€ Polsdäm . Land€sbank H€sse ftTh ü nigea lsAN:0E02 3005 0000 7110401515. BIC-Ssilt WELAoEDDXXX 03342 1266{ (Hela ba ) 'Far 03342 1266'7601 de Seite 2 von Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenbulg I vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Genehmigung zur Durchführung der oben bezeichneten länderübergreifenden Luftfahtueranstaltung auf dem Gelände des Sondellandeplatzes Lüsse wie folgl: 1. Trainingsphase: 2. '16. Wettbewerbsphase: 18. Juli bis Reservetagr 28. Juli2016;08:00 UTc bis Sonnenuntergang Veranstalter Ausrichter ist: ist: V Herr Thomas von Larcher Welzlarer Straße 13, 14197 Bedin ist: ist: Herr l\,larc Benedde Damaschkestraße 22, '10711 Berlin eßatzweise im Falle der Verhinderung des 1. Wettbewerbsleiters (s hierzu Auflage 1) Herr [,4arc Benedde bzw. gem. Dienstplan Luftfahzeugführer: gemäß Ausschreibung Luftfahzeuger ca. 100 Segelflugzeuge gem. Ausschleibung ca. Startarten: 4. e Flugsportclub charlotlenburg Berlin e. V Damaschkeslraße 22 10711 Berlin stellv. Wetibewerbsleiter Flugleiter 27 Juli2016; 08:00 UTC bis Sonnenuntergang Bundeskommission Segelflug im Deuischen Aero Club Hermann-Blenk-Straße 28 38108 Braunschweig isti Wettbewerbsleiter 3. Juliund 17. Juli2016; 08100 UTc bis Sonnenuntergang der I Schleppflugzeuge Flugzeugschleppslart, Eigenstart sind dje Deutsche SegelflugDiese Genehmjgung Qualiiikationsmeisterschaflen 2016 für die Offene-, Doppelsitzer- und Club-Klasse umfasst auch die Durchführung der Train ingsfl üge im genannten Zeitraum. Gegenstand ländedbergreifenden Luftfahrtveranstallung Nach S 37 Abs. 1 LuflVO wird den Wettbewerbsteilnehmern anlragsgemäß die Ausnahmeerlaubnis e(eilt, mit ihren Segelflugzeugen die Sicherheilsmindesthöhe (SERA 5005 Buchstabe der Durchtührungsverordnung (EU) Nr. 923/2012) bis auf 50 m GND über dem Sonderlandeplalz Lüsse zu f unlerschreiten. Gemeinsame 0bere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Seile 3 von 8 B. Auflagen 1 Der Wettbewerbsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbes auf dem Sonderlandeplatz Lüsse nach den Auflagen dieses Genehmigungsbescheides verantwortlich. Wettbewerbsleiler und Flugleiter sind von der aktiven Teilnahme als Wettbewerbsteilnehmer und / oder als verantwortlicher Luftfahzeugführer für den Flugzeugschlepp ausgeschlossen. Die Übernahme / Ubergabe der Funktion des Wettbewerbsleiteß ist schriltlich zu dokumentieren. 2. Für die gesamle Dauer der Wetlbewerbsveranslaltung einschljeßlich der Trainingsphase sind die Flugbetriebsflächen entsprechend den Festlegungen des Genehmigungsbescheides (s. hiezu A.ll.c und B.ll) für den Sonderlandeplatz Lüsse vom 26. November 2012 anzulegen und zu kennzeichnen. Die lnbetriebnahme zu Beginn des Wetlbewerbs und der Abschluss der Wiederherstellung der regulären Flugbelriebsflächen gem. der Flugplatzgenehmigung sind der Genehmigungsbehörde unveeüglich per Fax anzuzeigen. Die Flugbetriebsflächen sind mittels geeigneter Absperrmaßnahmen gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichem. Dabei ist zu beachten, dass bei Starts und Landungen von Luftfahzeugen der Absland der Absperrung (Zuschauerlinie) zum Starlbahnrand mindestens 50 m betragen muss (vgl. hiezu NfL 4. I 68/96 Abschn. ll Nr. 2.2.). - Die Wettbewerbsveranstaltung ist unter Einhallung des von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH festgelegten Vedahrens durchzuführen (s. hiezu fachliche Stellungnahme der DFS GmbH vom 18. April2016). 5. Der Wettbewerbsleiler hat den am Weitbewerb beteiligten Luftfahzeugführem und sonstigen für den Flugbetrieb verantwortlichen Personen rechtzeitig vor Beginn der Wettbeweösveranslaltung in einem Eröffnungsbrieting oder bei der Anmeldung / Reqisirierung diese Genehmigung gegen Unterschrift bekannt zu geben. Außerdem ist eine tägliche Einsatzbesprechung mit den beteiligten Luf tfahrzeugführern durchzuführen. 6. Vor der Zulassung zur Teilnahme an der Wettbewerbsveranstaltung haben die Teilnehmer beim Wettbewerbsleiter oder ejnem von ihm Beauflragten folgende Dokumente vozulegen: Die eforderlichen - Erlaubnjsse / Lizenzen und Berechtigungen und ein gülliges Flugtauglichkeitszeugnis; Eintragungsscheine, Luftlüchligkeitsnachweise, Lärmzeugnisse für Schleppflugzeuge (soweit vorhanden) und Versicherungsnachweise der tellnehmenden Luftfahzeuge; eine Erklärung darüber, dass sämtliche peßönlichen Volaussetzungen für die Gülligkeil der vorgelegten Dokumente edüllt sind und dass der lnhalt der vorgelegten Dokumente zutrifft. Nach Prüfung der bezeichneten Unterlagen hat der Wettbewerbsleiter oder der von ihm Beaufiragte dem jeweiligen Luftfahrzeugführer die Zulassung i Nichtzulassung zur Teilnahme arn Wettbewerb Seite 4 von Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg I schtiftlich zu bestätigen. Ohne diese schrjftliche Bestätigung ist die Teilnahme des jeweiligen Luftf ahrzeugf ührers nicht zulässig. 7. Liegen die Untedagen nach Nummer 6 nicht oder unvollständig vor, hat der Wettbewerbsleiter den betreffenden Luftfahrzeugführer und/oder das betroffene Luftfahzeug von der Teilnahme an der Wettbewerbsveranstallung auszuschließen. 8. Der Wettbewerbsleiter ist verpflichtet, Luflfahrzeugführer, die gegen luftrechtliche Bestimmungen oder Auflagen verstoßen oder deren Verhalten und fliegerische Leistungen zur Gefährdung anderer Teilnehmer oder Drilter führen, bei schweMiegenden Verstößen unvezüglich vom Wettbewerb auszuschließen. 9. Feuerlösch- und Reltungseinrichtungen und -geräte müssen entsprechend der A( und dem Umfang der Genehmigung für den Sonderlandeplatz Lüsse, und der genehmigten Wettbewerbsveranstaltung während der gesamten Veranslallungsdauer vorhanden und einsatzbereit sein (vgl. auch NfL I - 72183 Abschnitt lll Nr. 1 und 2). Daneben gelten die von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde ggf. gelrotfenen Festlegungen. Erkennt der Wettbewerbsleiter einen darüber hinausgehenden Bedarf, hat er diesen sicher zustellen. Der Wetlbewerbsleiter hat eine geeignete Peßon für die Bereilstellung, die Aufsicht und den Einsalz der o, g. Einrichlungen und Geräte zu beauftragen. Die örtlichen Ordnungsbehörden und Feuerlösch- und Retlungsdienste sind über Beginn und Dauer des Wettbewerbs sowie über Betriebsabläufe und eingesetzte Flugzeugtechnik zu iniormieren. Es wird im Übrigen dringend empfohlen, den vom DAeC, Büro Flugsicherheit erarbeiteten Einsatzplan für Notfälle mit Luftfahzeugen bei Weltbewerben und Luftsportveranstaltungen (Stand Februar 2001) an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und der Notfallplanung zu Grunde zu legen. 10. Der Veranstalter hat eine Haftptlichtveßicherung abzuschließen. Die Haftpfljchldeckungssumme richtel sich nach Ad und ljmfang der Veranstaltung und darf 1 l\,1i0. EIJR für Personen und 300.000 EUR für Sachschäden nichi unteßchreiten (s. a. NfL 164/06 der Bekanntmachung zur Genehmigung von l- Luftfahrtveranstallungen). 11. Besondere Vorkommnisse, insbesondere Flugunfälle oder sonstige Störungen, sind der Genehmigungsbehörde (Tel.: 0171-3354552) unvezüglich anzuzeigen. Die Vorschriften des S 7 LuftVO bleiben unberührt. Gemeinsame Obere Luftf ahrtbehörde Berlin.Brandenburg Serte 5 von 8 Widerrufs. und Auflagenvorbehalte, Hinweise 1. Dje Genehmigung kann gemäß S 75 LuftVZo widerufen werden, insbesondere wenn gegen Aullagen dieses Genehmigungsbescheides veßtoßen wird oder die Vorausselzungen für die Erleilung dieser Genehrnigung nicht vorgelegen haben. 2. Die Fesilegung zusälzlicher Auflagen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleibt vorbehalten. Anderungen dergem. Abschn. A genehmigten Festlegungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. 3. ln der Zeil vom 18. bis 23. Juli 2016 wird auf dem Verkehrslandeplatz Ballensledt {EDCB) die ,,Deutsche lvleisterschaften im l\,4otorkunstfluo" durchoeführt. lch bitte, dies bei der Planuno und Durchführunq der Streckenflüoe im betreffenden Zeilraum zu berücksichtiqen. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund des $ 32 LUftVG erlassene Rechisverordnung oder eine auf dieser Grundlage ergangene vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit gemäß S 58 Abs. 1 Nr. 10 LUftVG geahndet werden, soweit die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen stralbar ist. 5. Diese Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften eriorderlichen öffenllichrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse oder pdvatrechtlichen Zuslimmungen. D. Begründung (FCc Berlin e. V.) im Einvernehmen mit dem lilärkischen Flugsportverein Lüsse e. V. (MFL e. V.) die Genehmigung zur Durchführung der Wettbewerbsveranstaltung ,, Deutsche Segelflug-Qualilikationsmeisteßchaften 2016" (s. a. Zustimmungserklärun9 vom 09. Februar 2016). l\4il Schreiben vom 06. April 2016 beantragte der Flugsportclub Charlottenburg e, V. Die beantragte Luftfahrtveranstallung geht über das Land Brandenburg hlnaus und berührt den Luftraum der Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, l\.4ecklenburg-Vorpommem, Niedeßachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen und Bayern. Die lür die Genehmigungserteilung zuständige Luftfahrtbehörde musste deshalb vom Bundesministerium für Verkehr und digitale lnfrastruktur nach S 73 Nr. 2 LuftVZO bestimmt werden. Das Bundesminislerium für Verkehr und digitale lnfrastruktul hat das Land Brandenburg mit der Genehmigung und Beaufsichtigung der beantragten Luftfahrtveranstaltung beauftragt (s. Beauftragung vom 20. April 20'16). Das Elnvemehmen der beteiligten Länder lieglvor. Dle Genehmigung war im beantragten Umlang nach S 24 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu erleilen. Der Antragsleller hat einen Anspruch auf Erleilung der Genehmigung, wenn nichl Talsachen die Annahme rechtiertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder ordnung durch die Veranstaltung gefährdet und diese Selte 6 von 8 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Gefährdung auch nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann (vgl. Giemulla/Schmidt, Luftverkehrsgesetz, S 24, Rdnr. '17). Das für die Wettbewerbsveranstaltung geplante Wettbewerbsgebiet eßtreckt sich auf die Zusländigkeitsbereiche des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und lnnovation Hamburg, des l\y'inisteriums für Energie, lnfrastruktur und Landesenhvicklung l\4ecklenburg-Vorpommern, der Niedeßächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr mit dem Geschäftsbereich Wolfenbüttel, der Landesdirektion Sachsen, des LandesveMaltungsamtes Halle, des Thüringer LandesveMaltungsamtes, des Regierungsbezirkes Kassel und der Regierung von lVittelfranken, so dass diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzuhören waren. Von diesen wurden keine Einwände gegen das Vorhaben vorgetragen (vgl, hiezu Stellungnahmen), jedoch aufdie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gleichzeitig stattfindenden Wetlbewerbe hingewiesen (s. hierzu Hinweis C.3). Nach S 74 Abs. 3 Luftverkehß-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) konnte auf die Angaben nach $ 74 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LuftVZO verzichtel werden. Der Antragsteller hat dazu die Ausschleibungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde vorgelegt. Die mit Schreiben vom 09. Februar 20'16 vom FCC Berlin e, V. veranlasste fachliche Stellungnahme der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wurde der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Wettbewerbsveranstaltung zugrunde gelegt (s, hierzu Auflage 8.4). Die DFS GmbH hat unter Festlegung von Auflagen und Hinweisen keine Einwände gegen die Durchführung der Wetlbewerbsveranstallung erhoben (s. hierzu fachliche Stellungnahme vom 18. April 2016). Der FCC Berlin e. V. hat den Betreiber des Sonderlandeplatzes Locktow mit Schreiben vom 09, Februar 2016 über die im Jahr 2016 am Sonderlandeplatz Lüsse über den sonst üblichen Flugbetrieb hinausgehenden Aktivitäten und damit auch über djese Wettbewerbsveranstaltung informiert. Damit wurde den Fesllegungen der wirksamen Betriebsvereinbarung entsprochen, die zwischen den Betreibem beider Sonderlandeplätze zur sicheren Durchführung des Flugbetriebes im Umiang der jeweils nach S 6 LUftVG erteillen Genehmigung abgeschlossen worden isl. Der Veranslalter hat für den Fall, dass von den Wettbewerbsteilnehmern die festgelegte L4indestflughöhe (beim Zielkreisverfahren üblicherweise 150 m) unlerschritten werden sollte, vorsorglich die Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe bis 50 m über dem Sonderlandeplalz Lüsse beantragi. Nach S sERA.3105 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 darf die Sicherheilsmindeslhöhe nur bei Sta(s und Landungen oder solern die zuständige Behörde dies zugelassen hal, unterschrilten werden, so dass eine Ausnahmeerlaubnis gemäß S 37 Abs.'1 Luttvo zu erteilen war. Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass die Belange des Brandschutzes und der Rettungsdienste mit Auilage 8.9 in erforderlichem Umfang gewahrt sind. Die für den Flugplatz vorgesehenen Feuerlösch- und Retlungsmitlel decken grundsätzlich auch den mit dem Weltbewerb verbundenen Flugbelrieb ab. lm Übriqen hat der Veranslalter selbst bereits mit Siand vom Jahr 200'1 eine grundsätzliche Notfallplanung erarbeitet, die für den beantragten Wettbewerb nach Anpassung auf die örtlichen Verhältnisse eine geeignete Grundlage für die Behandlung von Notfällen und Vorkommnissen darslelli. Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin.Brandenburg Seite 7 von 8 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Öffentlichkeit die Wettbeweösveranstaltung besuchen wird, zwischen Zuschauerlinie und Startbahnrand erfolgte gem. Abschn, ll Nr. 2.2 der Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstallungen nach S 24 Luftverkehßgeselz (Luftfahrtveranstaltungen), veröfienflicht mit NiL 68/96. ist zu deren Schutz die Auflage 8.3 angeordnet worden. Die Bestimmung des Abs6ndes l- Der Weltbewerhleiter ist für die Dauer des Wettbewerbes für die Sichefieit des Luftverkehß und die besonderen Anforderungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit am Veranstallungsgelände verantworllich. Bljck auf die Erfahrung als Veranslalter aber auch als Ausichter von Segelflugwettbewerben auch mit internalionaler Bedeulung und deren bisher stets störungsfreien Verlaut veE ichtel die Genehmigungsbehörde auf eine ständige Aufsicht vor ort und behäll sich Stichprobenkonlrollen [rit durch die überörlliche Luftaufsicht vor. Gewichtige Belange, die gegen die Erteilung einer Genehmigung sprechen, wurden im Zuge des Verfahrens nlcht vorgelragen und sind der Genehmigungsbehörde auch nicht aufsonstigem Wege bekannl geworden. Nach sorgfältiger Prüfung des beantragten Vorhabens und Abwägung aller gewichtigen Belange bestehen keine Günde, die die Annahme rechtferligen, dass die öffentliche Sicherheit oder ordnung oder Sicherheil des Luflverkehß durch die Veranstaltung gefährdet werden können, wenn die Auflagen und Hinweise dieser luftrechtlichen Genehmigung beachtet und eingehalten werden, Ein Veßagungsgrund gem. S 24 Abs. 2 LuftVG ist daher nicht ersichtlich. Kostenlestsetzung Die vorslehende Amtshandlung jst nach S 107 der Luftverkehß-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) kosten- pflichtig. Gemäß $$ 1 ff der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostv) in Verbindung mit Abschnitt Vl Ziffer I des Gebührenvezeichnisses zur LuflKostv wird eine Gebühr in Höhe von 180,- Euro (in Worten: einhundertachtzig Euro) festgesetzt Das Gebühr€nvezeichnis sieht bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Luftfahrlveranslaltung einen Gebührenrahmen von 50 bis 10.300 Euro vor. Bei der Festsetzung der Gebühr ist eineßeits der nicht unerhebliche Prüfungsumfang und behördliche Aufwand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichligt. Andererseits ist auch der sportliche und nicht kommerzielle Zweck des Wetlbewerbs zu beachten. Die Höhe der Gebühr entspricht der aktuellen Praxis der Genehmigungsbehörde für Segelflugwettbewerbe mit überregionaler Bedeutung und Schwerpunkl auf nationaler Ebene. Bitle leisten Sie die Zahlung der Gebühr enlsprechend den in der Zahlungsaufforderung enthaltenen Angaben. Seite I von I Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde BErlin-Brandenburg Rechlsb€helfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines l\4onals nach Eekanntgabs Widerspruch erhoben werden. Der Wideßpruch ist bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelshaße 9, 12529 Schönefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form erselzt werden. ln diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgeselzes zu veßehen. Bei der VeMendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im aufgeführt sind. lnternet unter lm Auflag // oäz Städtner
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