Genehmigung LG16

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Gemeinsame
Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg
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BRANDENBURG
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LBV
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Lii$d':nT'lJ"'**
FCC Beriin e. V.
Geschäflsslelle Berlin
Damaschkeslraße 22
Bearb.:
Städtner
Gesch-Z.r 4221.5 03 02.|0/'16
lelefo
Fax:
10711 Berlin
lntenet
03U2 426U221
Aß42 42667612
w!vw.LBV.Brandenb!rg.de
E Mail Dagnar. [email protected]
Schönefeld, 42.06.2016
Genehmigung d6r länderübergreifenden Luflfahrtveranstaltung (Wettbewerbsveranstaltung) ,,Deutsche
Segelf lug.Qualif lkationsmeistercchaften 20'16"
lhr Antrag vom 06. April 2016
Anläo-"
Zahlungsaufforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr von Larcher,
mil Bezug auf lhren Antrag ergehl die nachlolgende Genehmigung:
A.
Dle Gemeinsame obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg erteilt gemäß S 24 1'1) Luftverkehrsgeselz
(LuflVG) in Veöindung mit SS 73 - 75 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZo) und gemäß der
Bekannlmachung zur Genehmigung von öffenllichen Veranstaltungen nach $ 24 Luftvelkehrsgeselz
(Luftfahrtveranslallungen) vom 01. lväz '1996, veröffenllicht in NfL
68/96, zuletzt geändert am
l-
28. April2006 (NtL
l-
164/06), dem
Flugsportclub Charlottenburg Bedjn e. V.
(FCC Beiin e, V.)
Damaschkestraße 22
10711 Be.lin
Gemeinem obe€ Lurihhnbehörde
Te
Bed n'B6ndenbury . au߀dsle e schöieleld des LBV ' Minelstraße
I'
12529 SchdneGld
03342 426€4001. Fax 033424266-7612
ÖfienüicheVeftehßmltel S.BahnnleSgoderRelionalexprcssREToderRegonabahnRB14bisBhlFuohalenBeiftSchÖn€leld
Landesamt lLj. Bauen und Verkehr ' Lindenarl€e
5i .
15366 Hopp€gaden
'Tel
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Bankvedlndung kndeshau püa ss€ Polsdäm . Land€sbank H€sse ftTh ü nigea
lsAN:0E02 3005 0000 7110401515. BIC-Ssilt WELAoEDDXXX
03342
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03342 1266'7601
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Berlin-Brandenbulg
I
vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Genehmigung zur Durchführung der oben bezeichneten
länderübergreifenden Luftfahtueranstaltung auf dem Gelände des Sondellandeplatzes Lüsse wie folgl:
1. Trainingsphase:
2.
'16.
Wettbewerbsphase:
18. Juli bis
Reservetagr
28. Juli2016;08:00 UTc bis Sonnenuntergang
Veranstalter
Ausrichter
ist:
ist:
V
Herr Thomas von Larcher
Welzlarer Straße 13, 14197 Bedin
ist:
ist:
Herr l\,larc Benedde
Damaschkestraße 22, '10711 Berlin eßatzweise im Falle der
Verhinderung des 1. Wettbewerbsleiters (s hierzu Auflage 1)
Herr [,4arc Benedde bzw. gem. Dienstplan
Luftfahzeugführer:
gemäß Ausschreibung
Luftfahzeuger
ca. 100 Segelflugzeuge gem. Ausschleibung
ca.
Startarten:
4.
e
Flugsportclub charlotlenburg Berlin e. V
Damaschkeslraße 22
10711 Berlin
stellv. Wetibewerbsleiter
Flugleiter
27 Juli2016; 08:00 UTC bis Sonnenuntergang
Bundeskommission Segelflug im Deuischen Aero Club
Hermann-Blenk-Straße 28
38108 Braunschweig
isti
Wettbewerbsleiter
3.
Juliund 17. Juli2016; 08100 UTc bis Sonnenuntergang
der
I
Schleppflugzeuge
Flugzeugschleppslart, Eigenstart
sind dje Deutsche
SegelflugDiese
Genehmjgung
Qualiiikationsmeisterschaflen 2016 für die Offene-, Doppelsitzer- und Club-Klasse
umfasst auch die Durchführung der Train ingsfl üge im genannten Zeitraum.
Gegenstand
ländedbergreifenden Luftfahrtveranstallung
Nach S 37 Abs. 1 LuflVO wird den Wettbewerbsteilnehmern anlragsgemäß die Ausnahmeerlaubnis
e(eilt, mit ihren Segelflugzeugen die Sicherheilsmindesthöhe (SERA 5005 Buchstabe der
Durchtührungsverordnung (EU) Nr. 923/2012) bis auf 50 m GND über dem Sonderlandeplalz Lüsse zu
f
unlerschreiten.
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B.
Auflagen
1
Der Wettbewerbsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbes auf dem
Sonderlandeplatz Lüsse nach den Auflagen dieses Genehmigungsbescheides verantwortlich.
Wettbewerbsleiler und Flugleiter sind von der aktiven Teilnahme als Wettbewerbsteilnehmer und / oder
als verantwortlicher Luftfahzeugführer für den Flugzeugschlepp ausgeschlossen. Die Übernahme /
Ubergabe der Funktion des Wettbewerbsleiteß ist schriltlich zu dokumentieren.
2.
Für die gesamle Dauer der Wetlbewerbsveranslaltung einschljeßlich der Trainingsphase sind die
Flugbetriebsflächen entsprechend den Festlegungen des Genehmigungsbescheides (s. hiezu A.ll.c und
B.ll) für den Sonderlandeplatz Lüsse vom 26. November 2012 anzulegen und zu kennzeichnen. Die
lnbetriebnahme zu Beginn des Wetlbewerbs und der Abschluss der Wiederherstellung der regulären
Flugbelriebsflächen gem. der Flugplatzgenehmigung sind der Genehmigungsbehörde unveeüglich per
Fax anzuzeigen.
Die Flugbetriebsflächen sind mittels geeigneter Absperrmaßnahmen gegen das Betreten durch
Unbefugte zu sichem. Dabei ist zu beachten, dass bei Starts und Landungen von Luftfahzeugen der
Absland der Absperrung (Zuschauerlinie) zum Starlbahnrand mindestens 50 m betragen muss (vgl.
hiezu NfL
4.
I
68/96 Abschn. ll Nr. 2.2.).
-
Die Wettbewerbsveranstaltung ist unter Einhallung des von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
festgelegten Vedahrens durchzuführen (s. hiezu fachliche Stellungnahme der DFS GmbH vom
18. April2016).
5.
Der Wettbewerbsleiler hat den am Weitbewerb beteiligten Luftfahzeugführem und sonstigen für den
Flugbetrieb verantwortlichen Personen rechtzeitig vor Beginn der Wettbeweösveranslaltung in einem
Eröffnungsbrieting oder bei der Anmeldung / Reqisirierung diese Genehmigung gegen Unterschrift
bekannt
zu
geben. Außerdem
ist eine
tägliche Einsatzbesprechung
mit den
beteiligten
Luf tfahrzeugführern durchzuführen.
6.
Vor der Zulassung zur Teilnahme an der Wettbewerbsveranstaltung haben die Teilnehmer beim
Wettbewerbsleiter oder ejnem von ihm Beauflragten folgende Dokumente vozulegen:
Die eforderlichen
-
Erlaubnjsse
/
Lizenzen und Berechtigungen und
ein
gülliges
Flugtauglichkeitszeugnis;
Eintragungsscheine, Luftlüchligkeitsnachweise, Lärmzeugnisse für Schleppflugzeuge (soweit
vorhanden) und Versicherungsnachweise der tellnehmenden Luftfahzeuge;
eine Erklärung darüber, dass sämtliche peßönlichen Volaussetzungen für die Gülligkeil der
vorgelegten Dokumente edüllt sind und dass der lnhalt der vorgelegten Dokumente zutrifft.
Nach Prüfung der bezeichneten Unterlagen hat der Wettbewerbsleiter oder der von ihm Beaufiragte
dem jeweiligen Luftfahrzeugführer die Zulassung i Nichtzulassung zur Teilnahme arn Wettbewerb
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schtiftlich
zu bestätigen. Ohne diese schrjftliche Bestätigung ist die Teilnahme des
jeweiligen
Luftf ahrzeugf ührers nicht zulässig.
7.
Liegen die Untedagen nach Nummer 6 nicht oder unvollständig vor, hat der Wettbewerbsleiter den
betreffenden Luftfahrzeugführer und/oder das betroffene Luftfahzeug von der Teilnahme an der
Wettbewerbsveranstallung auszuschließen.
8.
Der Wettbewerbsleiter ist verpflichtet, Luflfahrzeugführer, die gegen luftrechtliche Bestimmungen oder
Auflagen verstoßen oder deren Verhalten und fliegerische Leistungen zur Gefährdung anderer
Teilnehmer oder Drilter führen, bei schweMiegenden Verstößen unvezüglich vom Wettbewerb
auszuschließen.
9.
Feuerlösch- und Reltungseinrichtungen und -geräte müssen entsprechend der A( und dem Umfang der
Genehmigung für den Sonderlandeplatz Lüsse, und der genehmigten Wettbewerbsveranstaltung
während der gesamten Veranslallungsdauer vorhanden und einsatzbereit sein (vgl. auch NfL I - 72183
Abschnitt
lll Nr. 1 und 2). Daneben
gelten die von der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde ggf.
gelrotfenen Festlegungen. Erkennt der Wettbewerbsleiter einen darüber hinausgehenden Bedarf, hat er
diesen sicher zustellen. Der Wetlbewerbsleiter hat eine geeignete Peßon für die Bereilstellung, die
Aufsicht und den Einsalz der o, g. Einrichlungen und Geräte zu beauftragen.
Die örtlichen Ordnungsbehörden und Feuerlösch- und Retlungsdienste sind über Beginn und Dauer des
Wettbewerbs sowie über Betriebsabläufe und eingesetzte Flugzeugtechnik zu iniormieren.
Es wird im Übrigen dringend empfohlen, den vom DAeC, Büro Flugsicherheit erarbeiteten Einsatzplan
für Notfälle mit Luftfahzeugen bei Weltbewerben und Luftsportveranstaltungen (Stand Februar 2001)
an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen und der Notfallplanung zu Grunde zu legen.
10.
Der Veranstalter hat eine Haftptlichtveßicherung abzuschließen. Die Haftpfljchldeckungssumme richtel
sich nach Ad und ljmfang der Veranstaltung und darf 1 l\,1i0. EIJR für Personen und 300.000 EUR für
Sachschäden nichi unteßchreiten (s. a. NfL
164/06 der Bekanntmachung zur Genehmigung von
l-
Luftfahrtveranstallungen).
11.
Besondere Vorkommnisse, insbesondere Flugunfälle
oder sonstige Störungen, sind
der
Genehmigungsbehörde (Tel.: 0171-3354552) unvezüglich anzuzeigen. Die Vorschriften des S 7 LuftVO
bleiben unberührt.
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Widerrufs. und Auflagenvorbehalte, Hinweise
1.
Dje Genehmigung kann gemäß S 75 LuftVZo widerufen werden, insbesondere wenn gegen Aullagen
dieses Genehmigungsbescheides veßtoßen wird oder die Vorausselzungen für die Erleilung dieser
Genehrnigung nicht vorgelegen haben.
2.
Die Fesilegung zusälzlicher Auflagen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung bleibt vorbehalten. Anderungen dergem. Abschn. A genehmigten Festlegungen
bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.
3.
ln der Zeil vom 18. bis 23. Juli 2016 wird auf dem Verkehrslandeplatz Ballensledt {EDCB) die ,,Deutsche
lvleisterschaften im l\,4otorkunstfluo" durchoeführt. lch bitte, dies bei der Planuno und Durchführunq der
Streckenflüoe im betreffenden Zeilraum zu berücksichtiqen.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund des $ 32 LUftVG erlassene
Rechisverordnung oder eine auf dieser Grundlage ergangene vollziehbare Auflage können als
Ordnungswidrigkeit gemäß S 58 Abs. 1 Nr. 10 LUftVG geahndet werden, soweit die Handlung nicht nach
anderen Bestimmungen stralbar ist.
5.
Diese Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen Rechtsvorschriften eriorderlichen öffenllichrechtlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse oder pdvatrechtlichen Zuslimmungen.
D.
Begründung
(FCc Berlin e. V.) im
Einvernehmen mit dem lilärkischen Flugsportverein Lüsse e. V. (MFL e. V.) die Genehmigung zur
Durchführung der Wettbewerbsveranstaltung ,, Deutsche Segelflug-Qualilikationsmeisteßchaften 2016" (s. a.
Zustimmungserklärun9 vom 09. Februar 2016).
l\4il Schreiben vom 06. April 2016 beantragte der Flugsportclub Charlottenburg e, V.
Die beantragte Luftfahrtveranstallung geht über das Land Brandenburg hlnaus und berührt den Luftraum der
Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, l\.4ecklenburg-Vorpommem, Niedeßachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Thüringen, Hessen und Bayern. Die lür die Genehmigungserteilung zuständige Luftfahrtbehörde musste
deshalb vom Bundesministerium für Verkehr und digitale lnfrastruktur nach S 73 Nr. 2 LuftVZO bestimmt
werden.
Das Bundesminislerium für Verkehr und digitale lnfrastruktul hat das Land Brandenburg mit der Genehmigung
und Beaufsichtigung der beantragten Luftfahrtveranstaltung beauftragt (s. Beauftragung vom 20. April 20'16).
Das Elnvemehmen der beteiligten Länder lieglvor.
Dle Genehmigung war im beantragten Umlang nach S 24 Abs. 1 Satz 1 LuftVG zu erleilen.
Der Antragsleller hat einen Anspruch auf Erleilung der Genehmigung, wenn nichl Talsachen die Annahme
rechtiertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder ordnung durch die Veranstaltung gefährdet und diese
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Gefährdung auch nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann
(vgl.
Giemulla/Schmidt,
Luftverkehrsgesetz, S 24, Rdnr. '17).
Das für die
Wettbewerbsveranstaltung geplante Wettbewerbsgebiet eßtreckt sich auf die
Zusländigkeitsbereiche des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, der Behörde für
Wirtschaft, Verkehr und lnnovation Hamburg, des l\y'inisteriums für Energie, lnfrastruktur und
Landesenhvicklung l\4ecklenburg-Vorpommern, der Niedeßächsischen Landesbehörde für Straßenbau und
Verkehr mit dem Geschäftsbereich Wolfenbüttel, der Landesdirektion Sachsen, des LandesveMaltungsamtes
Halle, des Thüringer LandesveMaltungsamtes, des Regierungsbezirkes Kassel und der Regierung von
lVittelfranken, so dass diese im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzuhören waren.
Von diesen wurden keine Einwände gegen das Vorhaben vorgetragen (vgl, hiezu Stellungnahmen), jedoch
aufdie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches gleichzeitig stattfindenden Wetlbewerbe hingewiesen (s. hierzu
Hinweis C.3).
Nach S 74 Abs. 3 Luftverkehß-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) konnte auf die Angaben nach $ 74 Abs. 2 Nr. 3
und
4
LuftVZO verzichtel werden. Der Antragsteller hat dazu die Ausschleibungsunterlagen bei der
Genehmigungsbehörde vorgelegt.
Die mit Schreiben vom 09. Februar 20'16 vom FCC Berlin e, V. veranlasste fachliche Stellungnahme der DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH wurde der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der
Wettbewerbsveranstaltung zugrunde gelegt (s, hierzu Auflage 8.4). Die DFS GmbH hat unter Festlegung von
Auflagen und Hinweisen keine Einwände gegen die Durchführung der Wetlbewerbsveranstallung erhoben (s.
hierzu fachliche Stellungnahme vom 18. April 2016).
Der FCC Berlin e. V. hat den Betreiber des Sonderlandeplatzes Locktow mit Schreiben vom 09, Februar 2016
über die im Jahr 2016 am Sonderlandeplatz Lüsse über den sonst üblichen Flugbetrieb hinausgehenden
Aktivitäten und damit auch über djese Wettbewerbsveranstaltung informiert. Damit wurde den Fesllegungen
der wirksamen Betriebsvereinbarung entsprochen, die zwischen den Betreibem beider Sonderlandeplätze zur
sicheren Durchführung des Flugbetriebes im Umiang der jeweils nach S 6 LUftVG erteillen Genehmigung
abgeschlossen worden isl.
Der Veranslalter hat für den Fall, dass von den Wettbewerbsteilnehmern die festgelegte L4indestflughöhe
(beim Zielkreisverfahren üblicherweise 150 m) unlerschritten werden sollte, vorsorglich die Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe bis 50 m über dem Sonderlandeplalz Lüsse beantragi.
Nach S sERA.3105 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 darf die Sicherheilsmindeslhöhe nur bei
Sta(s und Landungen oder solern die zuständige Behörde dies zugelassen hal, unterschrilten werden, so
dass eine Ausnahmeerlaubnis gemäß S 37 Abs.'1 Luttvo zu erteilen war.
Die Genehmigungsbehörde geht davon aus, dass die Belange des Brandschutzes und der Rettungsdienste
mit Auilage 8.9 in erforderlichem Umfang gewahrt sind. Die für den Flugplatz vorgesehenen Feuerlösch- und
Retlungsmitlel decken grundsätzlich auch den mit dem Weltbewerb verbundenen Flugbelrieb ab.
lm Übriqen hat der Veranslalter selbst bereits mit Siand vom Jahr 200'1 eine grundsätzliche Notfallplanung
erarbeitet, die für den beantragten Wettbewerb nach Anpassung auf die örtlichen Verhältnisse eine geeignete
Grundlage für die Behandlung von Notfällen und Vorkommnissen darslelli.
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Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Öffentlichkeit die Wettbeweösveranstaltung besuchen wird,
zwischen
Zuschauerlinie und Startbahnrand erfolgte gem. Abschn, ll Nr. 2.2 der Bekanntmachung zur Genehmigung von
öffentlichen Veranstallungen nach S 24 Luftverkehßgeselz (Luftfahrtveranstaltungen), veröfienflicht mit NiL
68/96.
ist zu deren Schutz die Auflage 8.3 angeordnet worden. Die Bestimmung des Abs6ndes
l-
Der Weltbewerhleiter ist für die Dauer des Wettbewerbes für die Sichefieit des Luftverkehß und die
besonderen Anforderungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit am Veranstallungsgelände
verantworllich.
Bljck auf die Erfahrung als Veranslalter aber auch als Ausichter von
Segelflugwettbewerben auch mit internalionaler Bedeulung und deren bisher stets störungsfreien Verlaut
veE ichtel die Genehmigungsbehörde auf eine ständige Aufsicht vor ort und behäll sich Stichprobenkonlrollen
[rit
durch die überörlliche Luftaufsicht vor.
Gewichtige Belange, die gegen die Erteilung einer Genehmigung sprechen, wurden im Zuge des Verfahrens
nlcht vorgelragen und sind der Genehmigungsbehörde auch nicht aufsonstigem Wege bekannl geworden.
Nach sorgfältiger Prüfung des beantragten Vorhabens und Abwägung aller gewichtigen Belange bestehen
keine Günde, die die Annahme rechtferligen, dass die öffentliche Sicherheit oder ordnung oder Sicherheil des
Luflverkehß durch die Veranstaltung gefährdet werden können, wenn die Auflagen und Hinweise dieser
luftrechtlichen Genehmigung beachtet und eingehalten werden, Ein Veßagungsgrund gem. S 24 Abs. 2
LuftVG ist daher nicht ersichtlich.
Kostenlestsetzung
Die vorslehende Amtshandlung jst nach S 107 der Luftverkehß-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) kosten-
pflichtig.
Gemäß $$ 1 ff der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostv) in Verbindung mit Abschnitt Vl Ziffer
I des Gebührenvezeichnisses zur LuflKostv wird eine Gebühr in Höhe von
180,- Euro
(in Worten: einhundertachtzig Euro)
festgesetzt
Das Gebühr€nvezeichnis sieht bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Luftfahrlveranslaltung einen
Gebührenrahmen von 50 bis 10.300 Euro vor.
Bei der Festsetzung der Gebühr ist eineßeits der nicht unerhebliche Prüfungsumfang und behördliche
Aufwand im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichligt. Andererseits ist auch der sportliche und
nicht kommerzielle Zweck des Wetlbewerbs zu beachten. Die Höhe der Gebühr entspricht der aktuellen Praxis
der Genehmigungsbehörde für Segelflugwettbewerbe mit überregionaler Bedeutung und Schwerpunkl auf
nationaler Ebene.
Bitle leisten Sie die Zahlung der Gebühr enlsprechend den in der Zahlungsaufforderung enthaltenen Angaben.
Seite
I
von
I
Gemeinsame
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BErlin-Brandenburg
Rechlsb€helfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines l\4onals nach Eekanntgabs Widerspruch erhoben werden. Der
Wideßpruch ist bei der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelshaße 9, 12529
Schönefeld schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form erselzt werden. ln diesem Fall ist das elektronische
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgeselzes zu veßehen. Bei der
VeMendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im
aufgeführt sind.
lnternet
unter
lm
Auflag
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oäz
Städtner