Vertrauensleuteversammlung VBS-Verkehr 20.07.2016 Was ist eine Vereinbarung mit dem Vorstand der BVG wert? Seit einigen Tagen erhalten Kollegen, die ihre Ansprüche auf Umkleidemöglichkeiten bzw. Wegezeiten geltend machen, im Zusammenhang mit dem Tragen der Dienstkleidung Post von unserem Unternehmen. In dem Schreiben wird großzügig mitgeteilt, das auf die Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung im Dienst verzichtet wird. Der Autor dieses Schreibens hat leider die rechtliche Grundlage für sein großzügiges entgegenkommen nicht benannt. Die Grundlage für das Tragen der Dienstkleidung, ist die Dienstvereinbarung Nr. 20/2012 „Tragen von Dienstkleidung“. Diese ist durch übereinstimmende Erklärungen zustande gekommen und somit eine schuldrechtliche Abmachung zwischen dem Vorstand der BVG (AöR) und dem Gesamtpersonalrat. Die Dienstvereinbarung ist weithin vollumfänglich Gültig, sie ist nicht gekündigt und kann auch einseitig nicht aufgehoben oder verändert werden! Wer das großzügige Angebot unseres Arbeitgebers annimmt, verwirkt seinen Anspruch auf Vergütung der anfallenden Wegezeiten. Wir bleiben dran! Eure ver.di Vertrauensleute www.verdivertrauensleute-strassenbahn.info / auch als kostenlose App >> VLV-VBS-V<<
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