Was ist eine Vereinbarung mit dem Vorstand der BVG wert?

Vertrauensleuteversammlung VBS-Verkehr
20.07.2016
Was ist eine Vereinbarung mit dem Vorstand der BVG wert?
Seit einigen Tagen erhalten Kollegen, die ihre Ansprüche auf
Umkleidemöglichkeiten bzw. Wegezeiten geltend machen,
im Zusammenhang mit dem Tragen der Dienstkleidung Post von
unserem Unternehmen.
In dem Schreiben wird großzügig mitgeteilt, das auf die Verpflichtung
zum Tragen der Dienstkleidung im Dienst verzichtet wird.
Der Autor dieses Schreibens hat leider die rechtliche Grundlage für sein
großzügiges entgegenkommen nicht benannt.
Die Grundlage für das Tragen der Dienstkleidung, ist die
Dienstvereinbarung Nr. 20/2012 „Tragen von Dienstkleidung“. Diese
ist durch übereinstimmende Erklärungen zustande gekommen und
somit eine schuldrechtliche Abmachung zwischen dem Vorstand der
BVG (AöR) und dem Gesamtpersonalrat.
Die Dienstvereinbarung ist weithin vollumfänglich Gültig, sie ist nicht
gekündigt und kann auch einseitig nicht aufgehoben oder verändert
werden!
Wer das großzügige Angebot unseres Arbeitgebers annimmt, verwirkt
seinen Anspruch auf Vergütung der anfallenden Wegezeiten.
Wir bleiben dran!
Eure ver.di Vertrauensleute
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