Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: hier: HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX [email protected] www.bmi.bund.de Beschäftigte im Vorzimmerdienst zusätzliche oder vorübergehende Wahrnehmung der Tätigkeiten Bezug: Rundschreiben vom 14. Dezember 2010 D 5 - 220 220 254/2 Aktenzeichen: D 5 - 31003/6#1 Berlin, 9. August 2016 Seite 1 von 4 Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gebe ich für die Eingruppierung und Bezahlung von Vorzimmerkräften folgende ergänzende Hinweise zu dem im Bezug genannten Rundschreiben vom 14. Dezember 2010: 1. Vorzimmerzulage bei Mischarbeitsplätzen Um Problemen bei der Gewinnung von Vorzimmerkräften für Mischarbeitsplätze entgegen zu wirken sowie zur besseren Auslastung von Vorzimmerkräften und der damit verbundenen effizienteren Arbeitsplatzgestaltung, kann die Vorzimmerzulage gemäß Abschnitt II. des o. g. Rundschreibens auch dann gezahlt werden, wenn einer/einem Tarifbeschäftigten zu 50 v. H. Tätigkeiten als Vorzimmerkraft und zu 50 v. H. andere, höherwertigere Tätigkeiten übertragen sind. Beispiel 1: Einem Tarifbeschäftigten sind zu 50 v. H. seiner Gesamttätigkeit die Tätigkeiten als Vorzimmerkraft eines Beamten der Besoldungsgruppe B 6 BBesG in einer obersten Bundesbehörde übertragen. Gleichzeitig sind ihm zu ebenfalls 50 v. H. seiner Gesamttätigkeit die Tätigkeiten eines Registrators in einer Verschlusssachen-Registratur übertragen. Die Tätigkeit als Vorzimmerkraft ist gem. Abschnitt I Ziffer 2 a. zweite Tabellenzeile des Rundschreibens vom 14. Dezember 2010 übertariflich der Entgeltgruppe 6 TVöD zuzuordnen. Gleichzeitig kann gem. Abschnitt II. Ziffer 2 a. des v. g. Rundschreibens eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € gezahlt werden. Die Tätigkeit als Registrator in einer Verschlusssachen- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof Berlin, 09.08.2016 Seite 2 von 4 Registratur erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 des Teils III Abschnitt 36 der Anlage 1 zum TV EntgO-Bund. Der Beschäftigte ist daher tariflich in die Entgeltgruppe 7 TVöD eingruppiert. Aufgrund der zusätzlich zu 50 v. H. ausgeübten Vorzimmertätigkeiten kann er übertariflich eine Vorzimmerzulage in Höhe von 200,- € erhalten. Hinweis: Ich weise darauf hin, dass sowohl die die Vorzimmerzulage auslösende Vorzimmertätigkeit als auch die der tariflichen Eingruppierung zugrunde liegenden Tätigkeiten zu je 50 v. H. vorliegen müssen. Dabei kann sich die tarifliche Eingruppierung aus mehreren Arbeitsvorgängen zusammensetzen (vgl. Beispiel 2). Beispiel 2: Einer Tarifbeschäftigten sind zu 50 v. H. ihrer Gesamttätigkeiten die Tätigkeiten als Vorzimmerkraft eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9 BBesG in einer obersten Bundesbehörde übertragen. Gleichzeitig sind ihr zu ebenfalls 50 v. H. ihrer Gesamttätigkeiten verschiedene Tätigkeiten einer Bürosachbearbeiterin in einem Fachreferat übertragen, die allesamt die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und der selbständigen Leistungen erfüllen. Die Tätigkeit als Vorzimmerkraft ist gem. Abschnitt I Ziffer 2 a. erste Tabellenzeile meines Rundschreibens vom 14. Dezember 2010 übertariflich der Entgeltgruppe 8 TVöD zuzuordnen. Gleichzeitig kann gem. Abschnitt II. Ziffer 2 a. des v. g. Rundschreibens eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € gezahlt werden. Die Tätigkeiten als Bürosachbearbeiterin in einem Fachreferat erfüllen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9a des Teils I der Anlage 1 zum TV EntgO-Bund. Die Beschäftigte ist daher tariflich in die Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppiert. Aufgrund der zusätzlich zu 50 v. H. ausgeübten Vorzimmertätigkeiten kann sie übertariflich eine Vorzimmerzulage in Höhe von 200,- € erhalten. 2. Analoge Anwendung des § 14 TVöD bei der vorübergehenden Wahrnehmung von Tätigkeiten im Vorzimmerbereich und Zahlung einer Ausgleichszulage Um die Gewinnung von Personal für die vorübergehende Wahrnehmung von Tätigkeiten als Vorzimmerkraft in Vertretungsfällen zu erleichtern, ist § 14 TVöD analog mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Bei der vorübergehenden Wahrnehmung von Vorzimmertätigkeiten ist anstelle der Prüfung, ob die vorübergehend auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Eingruppierung entspricht, auf einen Vergleich der mit den Arbeitsplätzen verbundenen Bruttoentgelte (Tabellenentgelt und ständige Entgeltbestandteile) abzustellen und ein festgestellter Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage zu gewähren. Sinn und Zweck von § 14 Abs. 1 TVöD ist es, eine vertretungsweise Wahrnehmung einer Tätigkeit, die mit einem höheren Entgelt verbunden ist, entsprechend zu entgelten, sofern diese über mindestens einen Monat ausgeübt wird. Dabei geht die Tarifnorm von dem Regelfall aus, in dem ein höheres Entgelt dadurch erreicht wird, dass die wahrgenommene Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen und damit höherwertig ist. Bei Vorzimmertätigkeiten besteht jedoch die Besonderheit, dass neben dem differenzierten System zur übertariflichen Eingruppierung zusätzlich eine der Höhe nach ge- Berlin, 09.08.2016 Seite 3 von 4 staffelte Zulage gewährt wird. Letztere ist wiederum abhängig von der organisatorischen Zuordnung des Arbeitsplatzes und soll die mit der Tätigkeit als Vorzimmerkraft verbundenen besonderen Belastungen, insbesondere das erforderliche hohe Maß an Flexibilität ausgleichen. Diese Konstellation wird von § 14 Abs. 1 TVöD von seinem Wortlaut her nicht erfasst. Im Falle einer vertretungsweisen Wahrnehmung von Vorzimmertätigkeiten sollte daher der Zweckbestimmung der Tarifnorm entsprechend die aufgezeigte Anwendungslücke geschlossen werden. Demnach soll nicht allein die Zuordnung der vorübergehend wahrgenommenen Tätigkeit zu einer höheren Entgeltgruppe maßgeblich sein, sondern die Frage, ob bei Übertragung der Vorzimmertätigkeit in der Gesamtschau ein höherer Entgeltanspruch bestehen würde. Aus diesem Grund ist ein Vergleich der Bruttoentgelte zwischen dauerhaft übertragener tariflicher Tätigkeit und vertretungsweise wahrgenommener Vorzimmertätigkeit vorzunehmen. Ergibt sich aus diesem Vergleich, dass das Bruttoentgelt, das sich aus dem Tabellenentgelt der übertariflichen Eingruppierung als Vorzimmerkraft und der jeweiligen Vorzimmerzulage zusammensetzt, im Falle einer dauerhaften Tätigkeitsübertragung höher wäre als das Entgelt, das sich aus der tariflichen Eingruppierung ergibt, liegt ein Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages vor. Beispiel 1: Einer tariflich nach Entgeltgruppe 6 (Stufe 2) TVöD eingruppierten Tarifbeschäftigten wird wegen einer längeren Abwesenheit der eigentlichen Vorzimmerkraft vertretungsweise vorübergehend die Tätigkeit als Vorzimmerkraft eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9 BBesG in einer obersten Bundesbehörde übertragen. Die Beschäftigte erhält aufgrund ihrer Eingruppierung und Stufenzuordnung ein Tabellenentgelt i. H. v. 2.526,62 €. Im Falle einer dauerhaften Übertragung der vertretungsweise wahrgenommenen Vorzimmertätigkeit wäre sie übertariflich in die Entgeltgruppe 8 (Stufe 2) TVöD einzugruppieren, wodurch ihr ein Tabellenentgelt i. H. v. 2.744,42 € zustehen würde. Zusätzlich könnte sie dann eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € erhalten. Ihr Entgelt als Vorzimmerkraft würde daher 2.944,42 € betragen. Die Beschäftigte erhält eine Ausgleichszulage in Höhe von 417,80 € (= 2.944,42 € - 2.526,62 €), sofern sie die Vorzimmertätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat. Beispiel 2: Einer tariflich nach Entgeltgruppe 8 (Stufe 5) TVöD eingruppierten Tarifbeschäftigten wird wegen einer längeren Abwesenheit der eigentlichen Vorzimmerkraft vertretungsweise vorübergehend die Tätigkeit als Vorzimmerkraft eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9 BBesG in einer obersten Bundesbehörde übertragen. Die Beschäftigte erhält aufgrund ihrer Eingruppierung und Stufenzuordnung ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.095,36 €. Im Falle einer dauerhaften Übertragung der vertretungsweise wahrgenommenen Vorzimmertätigkeit wäre sie übertariflich zwar derselben Entgeltgruppe und Stufe zuzuordnen, zusätzlich könnte sie dann aber noch eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € erhalten. Ihr Entgelt als Vorzimmerkraft wäre demnach höher als ihr tatsächliches Entgelt. Die Beschäftigte erhält eine übertarifliche Ausgleichszulage i. H. v. 200,- €, sofern sie die Vorzimmertätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat. Berlin, 09.08.2016 Seite 4 von 4 Beispiel 3: Einem tariflich nach Entgeltgruppe 9a (Stufe 4) TVöD eingruppierten Tarifbeschäftigten wird wegen einer längeren Abwesenheit der eigentlichen Vorzimmerkraft vertretungsweise vorübergehend die Tätigkeit als Vorzimmerkraft eines Beamten der Besoldungsgruppe B 9 BBesG in einer obersten Bundesbehörde übertragen. Der Beschäftigte erhält aufgrund seiner Eingruppierung und Stufenzuordnung ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.071,16 €. Im Falle einer dauerhaften Übertragung der vertretungsweise wahrgenommenen Vorzimmertätigkeit wäre er übertariflich in die Entgeltgruppe 8 (Stufe 4) TVöD einzugruppieren, wodurch ihm ein Tabellenentgelt i. H. v. 2.974,36 € zustehen würde. Zusätzlich könnte er dann aber noch eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € erhalten. Sein Entgelt als Vorzimmerkraft wäre mit 3.174,36 € demnach höher als sein tatsächliches Entgelt, so dass er sofern er die Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt hat, die Differenz i. H. v. 103,20 € als Ausgleichszulage erhält. Beispiel 4: Wie Beispiel 3 mit dem Unterschied, dass der tariflich nach Entgeltgruppe 9a TVöD eingruppierte Tarifbeschäftigte der Stufe 5 zuzuordnen ist. Der Beschäftigte erhält aufgrund seiner Eingruppierung und Stufenzuordnung ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.464,92 €. Im Falle einer dauerhaften Übertragung der vertretungsweise wahrgenommenen Vorzimmertätigkeit wäre er übertariflich in die Entgeltgruppe 8 (Stufe 5) TVöD einzugruppieren, wodurch ihm ein Tabellenentgelt i. H. v. 3.095,36 € zustehen würde. Zusätzlich könnte er dann aber noch eine Vorzimmerzulage i. H. v. 200,- € erhalten. Sein Entgelt als Vorzimmerkraft wäre mit 3.295,36 € demnach niedriger als das ihm bereits tariflich zustehende Entgelt. Die Zahlung einer Ausgleichszulage ist daher ausgeschlossen. Auf § 24 Abs. 3 TVöD wird hingewiesen. Für die vorgenannten übertariflichen Maßnahmen können zusätzliche Mittel nicht bereitgestellt werden. Ein entsprechender Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften. Diese Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft. Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Im Auftrag Junghanns
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