Mag. Zl. PL-34/134/2016 (2) Klagenfurt a. W., 29.07.2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Fachmarktgebäude Völkermarkter Straße/Alte Stadtgrenze“ (4.123m²) Lfd. Nr. 43/D6/2015 KUNDMACHUNG Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee beabsichtigt gemäß §§ 31a und 31b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23 idgF, die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Fachmarktgebäude Völkermarkter Straße/Alte Stadtgrenze“ laut beiliegendem Verordnungsentwurf zu erlassen. Der Verordnungsentwurf sowie die zugehörige zeichnerische Darstellung liegen beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee im Amtsgebäude am Domplatz, 6. Stock, Zimmer 606 (Abteilung Stadtplanung), in der Zeit vom 29.07.2016 bis 26.08.2016, jeweils an Werktagen (außer an Samstagen) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (an Freitagen 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur allgemeinen Einsicht auf bzw. stehen zum Download auf der Homepage der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee www.klagenfurt.at unter Kundmachungen zur Verfügung. Innerhalb der 4-wöchigen Kundmachungsfrist ist jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt, beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Stadtplanung, schriftlich begründete Einwendungen einzubringen. Die während dieser Frist schriftlich eingebrachten und begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat bei der Beratung über die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected] Mag. Zl. PL-34/134/2016 (2) Klagenfurt a. W., 29.07.2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Fachmarktgebäude Völkermarkter Straße/Alte Stadtgrenze“ (4.123m²) Lfd. Nr. 43/D6/2015 ENTWURF EINER VERORDNUNG des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom ………………, mit welcher die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Fachmarktgebäude Völkermarkter Straße/Alte Stadtgrenze“ erlassen wird. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 31a und 31 b des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 134/1997, LGBl. Nr. 69/2001, LGBl. Nr. 71/2002, LGBl. Nr. 59/2004, LGBl. Nr. 88/2005, LGBl. Nr. 85/2013, LGBl. Nr. 24/2016 und der Kundmachung LGBl. Nr. 3/2000 wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für die Baufläche Nr. .804, KG Welzenegg, mit einer Gesamtfläche von 4.123 m². (2) Integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet die zeichnerische Darstellung vom 29.07.2016. § 2 Änderung des Flächenwidmungsplanes Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee wird insofern geändert, als unter Punkt: 43/D6/2015 a) b) c) die Umwidmung eines Teiles der Baufläche Nr. .804, KG Welzenegg, von „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ in „Bauland – Geschäftsgebiet – Sonderwidmung: Einkaufszentrum der Kategorie II“ (2.729 m²), die Umwidmung eines Teiles der Baufläche Nr. .804, KG Welzenegg, von „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz an der Straße“ in „Bauland – Geschäftsgebiet – Sonderwidmung: Einkaufszentrum der Kategorie II“ (1.031 m²), die Umwidmung eines Teiles der Baufläche Nr. .804, KG Welzenegg, von „Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz an der Straße“ in „Verkehrsfläche“ (24 m²) festgelegt wird. Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected] § 3. Bebauungsbedingungen (1) Betreffend Mindestgröße der Baugrundstücke, bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke, Bebauungsweise und Bauhöhe (ausgedrückt durch die maximal zulässige Geschoßanzahl) gelten die für die Bauzone 5 gemäß § 2 Abs. 3 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.09.2011 festgelegten Bestimmungen. (2) Ausmaß und Verlauf der Verkehrsflächen entsprechen dem vorgelagerten öffentlichen Gut des Völkermarkter Straße sowie der Alten Stadtgrenze und sind zeichnerisch dargestellt. (3) Die Begrenzung des Baugrundstückes ist zeichnerisch dargestellt. (4) Die Baulinien sind die Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Diesbezüglich gelten die in der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.09.2011 festgelegten Bestimmungen. (5) Zur Schaffung von Grünanlagen ist auf den in der zeichnerischen Darstellung vom 29.07.2016 dementsprechend ausgewiesenen Flächen eine fachgerechte Bepflanzung mit standorttypischen Baum- und Strauchpflanzen im Hinblick auf eine ansprechende Gesamteingrünung herzustellen. Für Neupflanzungen von Bäumen gilt: Ortstypische Baumarten mit einem Stammumfang von mind. 20 cm, gemessen in einem Abstand von 1,0 m über Terrain. (6) Die Art der Nutzung der Gebäude wird entsprechend dem Bestand zum Verordnungszeitpunkt festgelegt als „Verkaufslokale des Einzelhandels mit den Sortimenten Baby- und Kleinkindbedarf sowie Textilbekleidung“. Als Nachfolgenutzungen sind zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Strukturen des Stadtkerngebietes ausschließlich nicht innenstadtrelevante Warensortimente (z. B. Möbel, Baustoffe, Gartenbedarf, Fahrzeuge, sonstiges Sperrgut) zulässig. (7) Das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche wird mit 1.300 m² festgelegt. (8) Es ist die Errichtung eines Pylons zulässig. Dieser darf die Baulinien innerhalb des Baugrundstückes überragen. Die maximal zulässige Höhe des Pylons wird mit 7,0 m, die maximal zulässige Breite mit 2,0 m festgelegt. (9) Geschäftsstättenbezeichnungen, die am Gebäude befestigt sind, dürfen die Dachoberkante bzw. Attikaoberkante nicht überragen. (10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom 27.09.2011. § 4. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. Für die Bürgermeisterin: Der Abteilungsleiter: Dipl.-Ing. Robert Piechl Seite 2 von 2 Mag. Zl. PL-34/134/2016 (2) Klagenfurt a. W., 29.07.2016 LANDESHAUPTSTADT KLAGENFURT AM WÖRTHERSEE Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „Fachmarktgebäude Völkermarkter Straße/Alte Stadtgrenze“ (4.123m²) Lfd. Nr. 43/D6/2015 ERLÄUTERUNGEN An der Nordwestecke des Kreuzungsbereichs Völkermarkter Straße/ Alte Stadtgrenze besteht ein Fachmarktgebäude, welches bislang von einer Filiale des Bekleidungsunternehmens „Charles Vögele“ mit rund 1.000 m² Verkaufsfläche genutzt wird. Aktuell wird das Gebäude erweitert und zusätzlich eine Filiale des Anbieters für Kleinkindbedarf „Baby1One“ untergebracht. Die Verkaufsfläche des Modefachgeschäftes wird dafür reduziert, um zwei annähernd gleich große Geschäftslokale zu erhalten. Im Endausbau ist in Summe eine wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche von 1.243 m² vorgesehen, so dass die Festlegung einer Sonderwidmung für ein Einkaufszentrum der Kategorie II erforderlich wird. Nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes ist hierfür eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung durchzuführen. Der Standort befindet sich im Siedlungsverband des Stadtteiles Welzenegg, an der Kreuzung der Straße „Alte Stadtgrenze“ mit der Völkermarkter Straße, welche die Hauptausfallstraße Richtung Osten darstellt, woraus sich eine günstige, konfliktfreie Verkehrssanbindung ergibt. Die Völkermarkter Straße ist mit Geh- und Radwegen ausgestattet, es verkehren drei städtische Buslinien (21 und 22 tagsüber, 96 abends) auf der Route Innenstadt – St. Peter – Welzenegg – Hörtendorf (- Ebenthal/Gurnitz). Die unmittelbar umgebende Bebauung bilden Handels-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, so dass auch diesbezüglich von einer Konfliktfreiheit auszugehen ist. Das Stadtentwicklungskonzept Klagenfurt 2020+ weist im funktionalem Leitbild die Völkermarkter Straße ist als Kernfunktionsachse aus, in deren Umfeld sich Handels- und Dienstleistungseinrichtungen von örtlicher und überörtlicher Bedeutung konzentrieren. In der Plandarstellung des Siedlungsleitbildes ist hier die Geschäftliche Funktion als Planungsziel festgelegt, so dass eine Übereinstimmung mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung bzw. ein raumplanungsbezogener wichtiger Grund für eine Flächenwidmungsplanänderung vorliegt. Derzeit weist der Flächenwidmungsplan hier Bauland – Gemischtes Baugebiet aus, mit einem breiten Grünland – Schutzstreifen als Immissionsschutz zur Völkermarkter Straße und zur Alten Stadtgrenze hin. Hinsichtlich der lt. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz bei der Festlegung einer EKZSonderwidmung zu berücksichtigenden Auswirkungen auf innerörtliche Strukturen, Zentren, Verkehr etc., hat das vom Widmungswerber beauftragte Raumplanungsbüro Dipl.Ing. Johann Kaufmann ein Gutachten vorgelegt, welches zu einem positiven Ergebnis kommt. Zusammenfassend wird darin ausführlich und nachvollziehbar dargestellt, dass es sich um einen in die größte Fachmarktagglomeration der Landeshauptstadt integrierten Standort handelt, woraus sich einerseits Synergiepotenziale ergeben, andererseits eine Konkurrenzsituation – auch mit der Innenstadt – aufgrund der vergleichsweise kleine Verkaufsfläche (entsprechend 1,2% der Handelszone Völkermarkter Straße) nicht zu erwarten ist. Durch die verkehrstechnische Gunstlage mit unmittelbarer Anbindung an das übergeordnete Straßennetz, an das Radwege- und ÖPNV-Netz sowie aufgrund des handels- und gewerbebetrieblich dominierten Umfeldes ist von keinen erheblichen Umweltbelastungen Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Stadtplanung, 9010 Klagenfurt am Wörthersee, Paulitschg.13, T 0463-537’3311, F 0463-537’6245, [email protected] auszugehen. Der derzeit fehlende direkte Zugang vom Geh- und Radweg der Völkermarkter Straße zum Fachmarktgebäude soll im Rahmen der laufenden Umbaumaßnahmen geschaffen werden. Aufgrund der Bestimmungen des Gemeindeplanungsgesetzes ist mit der Festlegung der Sonderwidmung EKZ II auch die derzeit geltende Basiswidmung zu ändern. Hinsichtlich der räumlichen Lage und der Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung soll analog den zuletzt gewidmeten Fachmarktarealen in der Umgebung Bauland – Geschäftsgebiet ausgewiesen werden. Der pauschal gewidmete Immissionsschutzstreifen entlang der angrenzenden Straßenzüge wird bestandsberichtigt. Im Gegenzug werden spezifische Vorgaben für die Schaffung von Grünanlagen bei den Bebauungsbedingungen formuliert. Der in das Planungsgebiet ragende öffentliche Gehsteig im Verlauf der Alten Stadtgrenze wird als Verkehrsfläche widmungsberichtigt. Hinsichtlich der grundlegenden Bebauungsbedingungen bleiben die Bestimmungen der Zone 5 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung wie bisher bestehen, ergänzt um einkaufszentrenspezifische Regelungen, wie Verkaufsflächen- und Nutzungsfestlegung sowie Vorgaben für die Grünanlagengestaltung und ortsbildrelevante Bestimmungen bezüglich Werbeanlagen. In die Nutzungsvorgaben wird auch aufgenommen, dass bei allfälligen Sortimentsänderungen ausschließlich nicht innenstadtrelevante Warensortimente, entsprechend den Einkaufszentren-Richtlinien der Landeshauptstadt, zulässig sind Zusammenfassend wird aus Sicht der örtlichen Raumordnung festgehalten, dass die mit der vorliegenden integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung verfolgten Planungsmaßnahmen mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen und fachlichen Zielvorgaben übereinstimmen und zur Erhaltung und Aufwertung des betreffenden Fachmarktstandortes im Verband der Handelszone Völkermarkter Straße beitragen. Seite 2 von 2
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