Arbeitsmarktzugang für StudienabsolventInnen SchülerInnen, Studierende und SchülerInnen und Studierende Die Aufenthaltsbewilligung von SchülerInnen und Studierenden schließt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)) nicht aus, sofern dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt wird (§§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)). SchülerInnen und Studierende aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Kroatien) haben Arbeitnehmerfreizügigkeit und können bewilligungsfrei jede Beschäftigung in Österreich aufnehmen. SchülerInnen und Studierende aus Drittstaaten oder Kroatien unterliegen dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich (auch für eine geringfügige!) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von dem/der ArbeitgeberIn beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden. Für eine Beschäftigung • • bis zu zehn Wochenstunden bzw. bis zu 20 Wochenstunden nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums und Fortsetzung des Studiums können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Eine Beschäftigung über zehn bzw. 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings kann diese nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung). SchülerInnen und Studierende aus Kroatien erhalten nach zwölf Monaten durchgehender Beschäftigung aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung freien Arbeitsmarktzugang, der vom Arbeitsmarktservice (AMS) zu bestätigen ist. Nach erfolgreichem Studienabschluss ist der Umstieg auf eine RWR-Karte möglich. StudienabsolventInnen können sich nach dem Studium mit einer entsprechenden Stand: 1. Jänner 2017 sozialministerium.at Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. StudienabsolventInnen StudienabsolventInnen aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Kroatien) haben Arbeitnehmerfreizügigkeit und können bewilligungsfrei jede Beschäftigung in Österreich aufnehmen. StudienabsolventInnen aus Kroatien haben Niederlassungsfreiheit, aber keinen freien Arbeitsmarktzugang. Sie erhalten anstelle einer Rot-Weiß-Rot Karte (RWR-Karte) eine Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie die Kriterien für die RWRKarte (siehe unten) erfüllen. Nach zehn Monaten Beschäftigung mit Beschäftigungsbewilligung nach dem RWR-Karten System erhalten sie freien Arbeitsmarktzugang, der vom AMS zu bestätigen ist. StudienabsolventInnen aus Drittstaaten, die • • ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder ein Masterstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen sich mit einer Bestätigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, MA 35 in Wien) nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. Diese Bestätigung ist rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Aufenthaltsbehörde zu beantragen. Können sie innerhalb dieses Zeitraumes ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes Beschäftigungsangebot eines/einer konkreten ArbeitgeberIn auf Basis eines Arbeitsvertrages nachweisen, erhalten sie eine RWR-Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn ihnen der/die ArbeitgeberIn das für inländische StudienabsolventInnen (BerufseinsteigerInnen) ortsübliche monatliche Mindestbruttoentgelt, mindestens jedoch 45% der ASVG Höchstbeitragsgrundlage (2017: 2.241 €), zahlt. Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung bei diesem/dieser ArbeitgeberIn. Eine Kriterienprüfung nach einem Punktesystem ist nicht vorgesehen. StudienabsolventInnen mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate zumindest zehn Monate ihrem Ausbildungsniveau entsprechend beschäftigt waren. Stand: 1. Jänner 2017 sozialministerium.at Die Regelung gilt nicht für Personen, die lediglich ein Bachelorstudium in Österreich absolviert haben. U Stand: 1. Jänner 2017 sozialministerium.at
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