Arbeitsmarktzugang für SchülerInnen

Arbeitsmarktzugang
für
StudienabsolventInnen
SchülerInnen,
Studierende
und
SchülerInnen und Studierende
Die Aufenthaltsbewilligung von SchülerInnen und Studierenden schließt die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit (nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG))
nicht aus, sofern dadurch die Ausbildung als primärer Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigt
wird (§§ 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)).
SchülerInnen und Studierende aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Kroatien) haben
Arbeitnehmerfreizügigkeit und können bewilligungsfrei jede Beschäftigung in Österreich
aufnehmen.
SchülerInnen und Studierende aus Drittstaaten oder Kroatien unterliegen dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und benötigen für eine Beschäftigung in Österreich
(auch für eine geringfügige!) eine Beschäftigungsbewilligung. Diese muss von dem/der
ArbeitgeberIn beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.
Für eine Beschäftigung
•
•
bis zu zehn Wochenstunden bzw.
bis zu 20 Wochenstunden nach Abschluss des ersten Abschnitts eines
Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums und Fortsetzung des
Studiums
können Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden.
Eine Beschäftigung über zehn bzw. 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen,
allerdings kann diese nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend
vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden
kann (Arbeitsmarktprüfung).
SchülerInnen und Studierende aus Kroatien erhalten nach zwölf Monaten durchgehender
Beschäftigung aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung freien Arbeitsmarktzugang, der
vom Arbeitsmarktservice (AMS) zu bestätigen ist.
Nach erfolgreichem Studienabschluss ist der Umstieg auf eine RWR-Karte möglich.
StudienabsolventInnen können sich nach dem Studium mit einer entsprechenden
Stand: 1. Jänner 2017
sozialministerium.at
Bestätigung der Aufenthaltsbehörde weitere sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich
aufhalten.
StudienabsolventInnen
StudienabsolventInnen aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Kroatien) haben
Arbeitnehmerfreizügigkeit und können bewilligungsfrei jede Beschäftigung in Österreich
aufnehmen.
StudienabsolventInnen aus Kroatien haben Niederlassungsfreiheit, aber keinen freien
Arbeitsmarktzugang. Sie erhalten anstelle einer Rot-Weiß-Rot Karte (RWR-Karte) eine
Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn sie die Kriterien für die RWRKarte
(siehe
unten)
erfüllen.
Nach
zehn
Monaten
Beschäftigung mit
Beschäftigungsbewilligung nach dem RWR-Karten System erhalten sie freien
Arbeitsmarktzugang, der vom AMS zu bestätigen ist.
StudienabsolventInnen aus Drittstaaten, die
•
•
ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt oder
ein Masterstudium an einer österreichischen Universität, Fachhochschule oder
akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben,
dürfen
sich
mit
einer
Bestätigung
der
zuständigen
Aufenthaltsbehörde
(Bezirkshauptmannschaft, MA 35 in Wien) nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung weitere
sechs Monate zur Arbeitsuche in Österreich aufhalten. Diese Bestätigung ist rechtzeitig vor
Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Aufenthaltsbehörde zu beantragen.
Können sie innerhalb dieses Zeitraumes ein ihrem Ausbildungsniveau entsprechendes
Beschäftigungsangebot eines/einer konkreten ArbeitgeberIn auf Basis eines Arbeitsvertrages
nachweisen, erhalten sie eine RWR-Karte ohne Arbeitsmarktprüfung, wenn ihnen der/die
ArbeitgeberIn das für inländische StudienabsolventInnen (BerufseinsteigerInnen) ortsübliche
monatliche
Mindestbruttoentgelt,
mindestens
jedoch
45%
der
ASVG
Höchstbeitragsgrundlage (2017: 2.241 €), zahlt. Die RWR-Karte berechtigt zur Beschäftigung
bei diesem/dieser ArbeitgeberIn.
Eine Kriterienprüfung nach einem Punktesystem ist nicht vorgesehen.
StudienabsolventInnen mit einer RWR-Karte erhalten eine RWR-Karte plus mit
unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, wenn sie innerhalb der letzten zwölf Monate
zumindest zehn Monate ihrem Ausbildungsniveau entsprechend beschäftigt waren.
Stand: 1. Jänner 2017
sozialministerium.at
Die Regelung gilt nicht für Personen, die lediglich ein Bachelorstudium in Österreich
absolviert haben.
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Stand: 1. Jänner 2017
sozialministerium.at