RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL Einlageblatt / Juli 2016 Einlageblatt zur Informationsbroschüre über die Risiken von Finanzinstrumenten Ausgabe August 2008 Herausgeber: Liechtensteinischer Bankenverband Postfach 254, 9490 Vaduz Fürstentum Liechtenstein T: +423 230 13 23, F: +423 230 13 24 [email protected], www.bankenverband.li Einlageblatt / Juli 2016 RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL Seit der letzten Fassung der Broschüre «Risiken im Effektenhandel» haben wirtschaftliche Entwicklungen und Veränderungen auf dem Finanzplatz zu Anpassungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen geführt. Im Folgenden soll kurz auf die wesentlichen Änderungen in Bezug auf diese Broschüre eingegangen werden. Diese Änderungen beziehen sich vor allem auf den Fondsbereich, in dem es neue Klassifizierungen gegeben hat (siehe Risikobroschüre: IV. Investmentfonds auf S. 13 ff.). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die in der Risikobroschüre erläuterten Risiken auch für die neue Einteilung der Fonds massgeblich sind. Durch EMIR und MiFID II / MiFIR werden die erläuterten Risiken im Bereich Derivate (siehe Risikobroschüre: V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte auf S. 15 ff.) abgeschwächt und verringert, jedoch nicht vollständig eliminiert. Mit dem UCITSG vom 28. Juni 2011 wurde die europäische UCITS IV-Richtlinie ins nationale Recht umgesetzt. Für Nicht-Wertpapierfonds bestehen demgegenüber aktuell zwei Gesetze: • Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie • Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG) Das AIFMG und das IUG bleiben vorerst parallel bestehen, da die AIFM-Richtlinie noch nicht ins EWR-Recht übernommen worden ist und Liechtenstein demnach den EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) noch nicht erhalten hat. Mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht wird das bisherige IUG aufgehoben und durch ein neues IUG (rein nationales Fondsgesetz für qualifizierte Anleger) ersetzt werden. Nach der erwähnten Rechtsübernahme wird der grösste Teil der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung (UCITS-, d. h. Wertpapierfonds, und alternative Investmentfonds) an europäische Vorgaben gebunden sein (UCITS- und AIFM-Richtlinien). IUG (=> IV. Investmentfonds) Gegenwärtig gilt das IUG für Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien. Nach dem EWR-Übernahmebeschluss bezüglich der AIFM-Richtlinie wird dieses IUG durch ein neues IUG ersetzt werden, das die vier Kategorien IU für Einanleger, IU für eine Familie, IU für eine Interessengemeinschaft und IU für einen Konzern regeln wird (rein nationales Fondsgesetz für qualifizierte Anleger ohne Kapitaleinsammeln und ohne Vertrieb der Anteile). UCITSG (=> IV. Investmentfonds) Seit 2011 unterliegen OGAW-Fonds dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG). Dieses Gesetz regelt die Genehmigung, die Aufsicht und die Anlagetätigkeiten für Wertpapierfonds (UCITS) und deren Verwaltungsgesellschaften. Das Gesetz gilt für alle UCITS, die in Liechtenstein gegründet oder der Öffentlichkeit in oder von Liechtenstein aus angeboten werden. Da das Fürstentum dem EWR angehört, entspricht das Gesetz auch der europäischen Fondsgesetzgebung. Dementsprechend profitieren liechtensteinische Verwaltungsgesellschaften und ihre OGAW-Fonds vom direkten Zugang zum europäischen Markt (Europa-Pass). AIFMG (=> IV. Investmentfonds) Das nationale Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) ist 2013 in Kraft getreten. Es gilt für alle AIF-Verwalter von sämtlichen Arten von Fonds, die nicht bereits vom UCITSG abgedeckt sind, und zwar unabhängig von ihrer Rechts- oder Vertragsform. Im Gegensatz zum auf das Fondsprodukt fokussierte Konzept des UCITSG stellt das AIFMG den erwalter (AIFM) ins Zentrum der Struktur. Dieser trägt V die Verantwortung für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften. EMIR (=> V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte) Sobald das Übernahmeverfahren von EMIR samt Durchführungsverordnungen in das EWR-Abkommen abgeschlossen ist, erlangen die Pflichten unter EMIR Gültigkeit in Liechtenstein. EMIR bezweckt insbesondere die Minderung der Risiken aus ausserbörslich gehandelten Derivaten (OTC-Derivate), die Verbesserung der Transparenz dieses Marktes durch zentrale Meldungen solcher Geschäfte und führt eine Clearingpflicht von gewissen OTC-Derivaten ein. EMIR reduziert somit die Risiken im Interbanken-Handel; andere Risiken bleiben davon unberührt (z. B. Kursrisiken). MiFID II / MiFIR (=> V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte) MiFID, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ist eine Richtlinie der EU zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Im Zentrum von MiFID steht der Verbraucherschutz sowie die Gewährleistung der Funktionalität der Finanzmärkte. In der Finanzkrise wurde unter anderem erkannt, dass der Rahmen für die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente – auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel (OTC) – gestärkt werden muss. MiFID II und MiFIR bilden zusammen den neuen Rechtsrahmen für die erhöhten Anforderungen, die an Wertpapierfirmen, Handelsplätze, Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gestellt werden. Die überarbeiteten Vorschriften (sog. MiFID II / MiFIR) werden ab Januar 2018 anwendbar sein. RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL Einlageblatt / Juli 2016 Die folgende Abbildung veranschaulicht die zeitliche Reihenfolge und das Inkrafttreten der Gesetze, die soeben erläutert wurden: IUG •IU für Wertpapiere •IU für andere Werte •IU für Immobilien IUG •IU für andere Werte •IU für Immobilien ab 2018 Nach Inkrafttreten des EWRÜbernahmebeschlusses UCITSG •Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere AIFMG •AIF für liquide Anlagen •AIF für illiquide Anlagen •Flexfonds •Gehebelte AIF seit 2013 seit 2011 vor 2011 seit 2007 MiFID •Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte durch Schaffung eines Binnenmarkts für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten •Gewährleistung eines gleichermassen hohen Schutzniveaus für Anleger von Finanzinstrumenten wie Aktien, Obligationen, Derivate und verschiedene strukturierte Produkte IUG •IU für Einanleger •IU für eine Familie •IU für eine Interessengemeinschaft •IU für einen Konzern EMIR •Minderung der von ausserbörslich ge handelten Derivatekontrakten (OTCDerivate) ausgehenden Risiken •Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten •Meldepflicht bei Abschluss von Derivatekontrakten an ein Transaktionsregister •Pflicht zum zentralen Clearing bestimmter standardisierter Derivatekontrakte MiFID II •Gewährleistung von Chancengleichheit durch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer •Erhöhte Markttransparenz •Verstärkte Befugnisse der Regulatoren und Koordination zw. den verschiedenen europäischen Regulatoren •Erhöhung des Anlegerschutzes RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL Einlageblatt / Juli 2016 Im Folgenden wird dargestellt, wie sich die in Liechtenstein geregelten Fondstypen seit 2011 entwickelt haben und wie sie zu unterscheiden sind (Vermerk zu S. 13 ff. in der Risikobroschüre): vor 2011 seit 2011 seit 2013 Nach Inkrafttreten des EWRÜbernahmebeschlusses IUG UCITSG AIFMG IUG IU für Wertpapiere IU für Wertpapiere, insbesondere folgende Sonderformen: •IU, deren Anlagepolitik darin besteht, ihr gesamtes Vermögen in andere IU für Wertpapiere zu investieren («Dachfonds»). •IU, deren Anlagepolitik darin besteht, einen anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzu bilden («Indexfonds», «Ex change Traded Funds»). Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere Ein UCITS, dessen ausschliesslicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der im UCITSG genannten Risikostreuung in Wertpapiere und/oder andere liquide Finanzanlagen zu investieren und dessen Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein UCITS sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht. AIF für liquide Anlagen AIF für liquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts (NAV) liquide Anlagen. IU für Einanleger Ein IU, das gemäss dem Prospekt ausschliesslich für einen einzigen qualifizierten Anleger bestimmt ist, kein Vermögen anlegt, welches es bei mehr als einer natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Anlage zugunsten dieser Personen beschafft hat und nicht aus einer Einrichtung oder Struktur besteht, die insgesamt mehr als einen Anleger hat. IUG IUG IU für andere Werte Sie sehen je nach Art der Anlagen für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen angemessene Ein schränkungen vor. Als IU für andere Werte gelten auch IU mit erhöhtem Risiko, welche aufgrund ihrer Anlagepolitik, Struktur oder Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen ein deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweisen. IU für andere Werte Sie sehen je nach Art der Anlagen für die Ausgabe und/oder Rücknahme von Anteilen angemessene Einschränkungen vor. Als IU für andere Werte gelten auch IU mit erhöhtem Risiko, welche aufgrund ihrer Anlagepolitik, Struktur oder Anlagetechniken und Anlagebeschränkungen ein deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweisen. IU für Immobilien IU für Immobilien AIF für illiquide Anlagen AIF für illiquide Anlagen umfassen in einem Umfang von mindestens 70 % des Nettoinventarwerts illiquide Anlagen. Flexfonds Ein Flexfonds ist ein AIF, der nach Massgabe seiner Anlagepolitik liquide und illiquide Anlagen kombinieren kann. Die Details der Anlagepolitik sind in den konstituierenden Dokumenten festzulegen. IU für eine Familie Ein IU, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens von Familienmitgliedern be stimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, und dessen alleinige Anleger Familienmitglieder sind. Gehebelte AIF Gehebelte AIF sind AIF, bei welchen der AIFM eine Hebelfinanzierung ein setzen darf, die das Dreifache des Nettoinven tars nach Massgabe entsprechend der Bestimmungen in der AIFMV übersteigt. IU für eine Interessengemeinschaft Ein IU, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens von bestimmten, qualifizierten Anlegern dieser Interessengemeinschaft bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, und dessen alleinige Anleger Mitglieder dieser Interessengemeinschaft sind. IU für einen Konzern Ein IU, das ausschliesslich für die Anlage des Vermögens seiner Konzernunternehmen bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, die von ihnen möglicherweise eingerichtet wird, und dessen alleinige Anleger Konzernunternehmen sind.
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