risiken im effektenhandel - Liechtensteinischer Bankenverband

RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL
Einlageblatt / Juli 2016
Einlageblatt zur
Informationsbroschüre
über die Risiken
von Finanzinstrumenten
Ausgabe August 2008
Herausgeber:
Liechtensteinischer Bankenverband
Postfach 254, 9490 Vaduz
Fürstentum Liechtenstein
T: +423 230 13 23, F: +423 230 13 24
[email protected], www.bankenverband.li
Einlageblatt / Juli 2016
RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL
Seit der letzten Fassung der Broschüre «Risiken im Effektenhandel» haben wirtschaftliche Entwicklungen und Veränderungen auf dem Finanzplatz zu Anpassungen bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen geführt. Im Folgenden
soll kurz auf die wesentlichen Änderungen in Bezug auf diese Broschüre eingegangen werden. Diese Änderungen
beziehen sich vor allem auf den Fondsbereich, in dem es neue Klassifizierungen gegeben hat (siehe Risikobroschüre: IV. Investmentfonds auf S. 13 ff.). Darüber hinaus ist anzumerken, dass die in der Risikobroschüre erläuterten
Risiken auch für die neue Einteilung der Fonds massgeblich sind. Durch EMIR und MiFID II / MiFIR werden die
erläuterten Risiken im Bereich Derivate (siehe Risikobroschüre: V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte auf S. 15 ff.)
abgeschwächt und verringert, jedoch nicht vollständig eliminiert.
Mit dem UCITSG vom 28. Juni 2011 wurde die europäische UCITS IV-Richtlinie ins nationale Recht umgesetzt. Für
Nicht-Wertpapierfonds bestehen demgegenüber aktuell zwei Gesetze:
• Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) sowie
• Gesetz über Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien (IUG)
Das AIFMG und das IUG bleiben vorerst parallel bestehen, da die AIFM-Richtlinie noch nicht ins EWR-Recht
übernommen worden ist und Liechtenstein demnach den EU-Pass für alternative Investmentfonds (AIF) noch nicht
erhalten hat. Mit der Übernahme der AIFM-Richtlinie ins EWR-Recht wird das bisherige IUG aufgehoben und durch
ein neues IUG (rein nationales Fondsgesetz für qualifizierte Anleger) ersetzt werden. Nach der erwähnten Rechtsübernahme wird der grösste Teil der liechtensteinischen Fondsgesetzgebung (UCITS-, d. h. Wertpapierfonds, und
alternative Investmentfonds) an europäische Vorgaben gebunden sein (UCITS- und AIFM-Richtlinien).
IUG (=> IV. Investmentfonds)
Gegenwärtig gilt das IUG für Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien. Nach dem
EWR-Übernahmebeschluss bezüglich der AIFM-Richtlinie wird dieses IUG durch ein neues IUG ersetzt werden, das die vier Kategorien IU für Einanleger, IU für
eine Familie, IU für eine Interessengemeinschaft und IU
für einen Konzern regeln wird (rein nationales Fondsgesetz für qualifizierte Anleger ohne Kapitaleinsammeln
und ohne Vertrieb der Anteile).
UCITSG (=> IV. Investmentfonds)
Seit 2011 unterliegen OGAW-Fonds dem Gesetz über
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (UCITSG). Dieses Gesetz regelt die Genehmigung, die Aufsicht und die Anlagetätigkeiten für
Wertpapierfonds (UCITS) und deren Verwaltungsgesellschaften. Das Gesetz gilt für alle UCITS, die in Liechtenstein gegründet oder der Öffentlichkeit in oder von
Liechtenstein aus angeboten werden. Da das Fürstentum
dem EWR angehört, entspricht das Gesetz auch der europäischen Fondsgesetzgebung. Dementsprechend profitieren liechtensteinische Verwaltungsgesellschaften und
ihre OGAW-Fonds vom direkten Zugang zum europäischen Markt (Europa-Pass).
AIFMG (=> IV. Investmentfonds)
Das nationale Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) ist 2013 in Kraft getreten. Es
gilt für alle AIF-Verwalter von sämtlichen Arten von
Fonds, die nicht bereits vom UCITSG abgedeckt sind,
und zwar unabhängig von ihrer Rechts- oder Vertragsform. Im Gegensatz zum auf das Fondsprodukt fokussierte Konzept des UCITSG stellt das AIFMG den
­ erwalter (AIFM) ins Zentrum der Struktur. Dieser trägt
V
die Verantwortung für die Einhaltung der behördlichen
Vorschriften.
EMIR (=> V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte)
Sobald das Übernahmeverfahren von EMIR samt Durchführungsverordnungen in das EWR-Abkommen abgeschlossen ist, erlangen die Pflichten unter EMIR Gültigkeit in Liechtenstein. EMIR bezweckt insbesondere die
Minderung der Risiken aus ausserbörslich gehandelten
Derivaten (OTC-Derivate), die Verbesserung der Transparenz dieses Marktes durch zentrale Meldungen solcher
Geschäfte und führt eine Clearingpflicht von gewissen
OTC-Derivaten ein. EMIR reduziert somit die Risiken
im Interbanken-Handel; andere Risiken bleiben davon
unberührt (z. B. Kursrisiken).
MiFID II / MiFIR (=> V. Derivatgeschäfte / Termingeschäfte)
MiFID, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente ist eine Richtlinie der EU zur Harmonisierung der
Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Im Zentrum von MiFID steht der Verbraucherschutz sowie die
Gewährleistung der Funktionalität der Finanzmärkte. In
der Finanzkrise wurde unter anderem erkannt, dass der
Rahmen für die Regulierung der Märkte für Finanzinstrumente – auch in Bezug auf den ausserbörslichen Handel
(OTC) – gestärkt werden muss. MiFID II und MiFIR bilden zusammen den neuen Rechtsrahmen für die erhöhten
Anforderungen, die an Wertpapierfirmen, Handelsplätze,
Datenbereitstellungsdienste und Drittlandfirmen, Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gestellt werden. Die überarbeiteten Vorschriften (sog. MiFID II / MiFIR) werden ab Januar 2018 anwendbar sein.
RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL
Einlageblatt / Juli 2016
Die folgende Abbildung veranschaulicht die zeitliche Reihenfolge und das Inkrafttreten der
Gesetze, die soeben erläutert wurden:
IUG
•IU für Wertpapiere
•IU für andere Werte
•IU für Immobilien
IUG
•IU für andere Werte
•IU für Immobilien
ab 2018
Nach Inkrafttreten
des EWRÜbernahmebeschlusses
UCITSG
•Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
AIFMG
•AIF für liquide Anlagen
•AIF für illiquide Anlagen
•Flexfonds
•Gehebelte AIF
seit 2013
seit 2011
vor 2011
seit 2007
MiFID
•Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der EU-Finanzmärkte durch Schaffung
eines Binnenmarkts für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
•Gewährleistung eines gleichermassen
hohen Schutzniveaus für Anleger von
Finanzinstrumenten wie Aktien, Obligationen, Derivate und verschiedene
strukturierte Produkte
IUG
•IU für Einanleger
•IU für eine Familie
•IU für eine Interessengemeinschaft
•IU für einen Konzern
EMIR
•Minderung der von ausser­­börslich ge­­
handelten Deriva­tekontrakten (OTC­­­Derivate) ausgehenden Risiken
•Verbesserung der Transparenz von Derivatekontrakten
•Meldepflicht bei Abschluss von Derivatekontrakten an ein Trans­aktionsregister
•Pflicht zum zentralen Clearing bestim­mter
standardisierter Derivatekontrakte
MiFID II
•Gewährleistung von Chancengleichheit
durch gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer
•Erhöhte Markttransparenz
•Verstärkte Befugnisse der Regulatoren
und Koordination zw. den verschiedenen europäischen Regulatoren
•Erhöhung des Anlegerschutzes
RISIKEN IM EFFEKTENHANDEL
Einlageblatt / Juli 2016
Im Folgenden wird dargestellt, wie sich die in Liechtenstein geregelten Fondstypen seit 2011
entwickelt haben und wie sie zu unterscheiden sind (Vermerk zu S. 13 ff. in der Risikobroschüre):
vor 2011
seit 2011
seit 2013
Nach Inkrafttreten
des EWRÜbernahmebeschlusses
IUG
UCITSG
AIFMG
IUG
IU für Wertpapiere
IU für Wertpapiere, insbesondere folgende Sonderformen:
•IU, deren Anlagepolitik
darin besteht, ihr gesamtes Vermögen in andere
IU für Wertpapiere zu investieren («Dachfonds»).
•IU, deren Anlagepolitik
darin besteht, einen anerkannten Aktien- oder
Schuldtitelindex nachzu­
bilden («Indexfonds», «Ex­
change Traded Funds»).
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere
Ein UCITS, dessen ausschliesslicher Zweck es ist,
beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem
Grundsatz der im UCITSG
genannten Risikostreuung
in Wertpapiere und/oder
andere liquide Finanzanlagen zu investieren und
dessen Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu
Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt
werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen
gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein
UCITS sicherstellen will,
dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von
deren Nettoinventarwert
abweicht.
AIF für liquide Anlagen
AIF für liquide Anlagen
umfassen in einem Umfang
von mindestens 70 % des
Nettoinventarwerts (NAV)
liquide Anlagen.
IU für Einanleger
Ein IU, das gemäss dem Prospekt ausschliesslich für einen
einzigen qualifizierten Anleger
bestimmt ist, kein Vermögen
anlegt, welches es bei mehr
als einer natürlichen oder juristischen Person im Hinblick
auf die Anlage zugunsten dieser Personen beschafft hat und
nicht aus einer Einrichtung
oder Struktur besteht, die insgesamt mehr als einen Anleger
hat.
IUG
IUG
IU für andere Werte
Sie sehen je nach Art der
Anlagen für die Ausgabe
und/oder Rücknahme von
Anteilen angemesse­ne Ein­­
schränkungen vor. Als IU
für andere Werte gelten
auch IU mit erhöhtem Risiko, welche aufgrund ihrer Anlagepo­litik, Struktur
oder Anlagetechniken und
Anlagebeschränkungen ein
deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweisen.
IU für andere Werte
Sie sehen je nach Art der
Anlagen für die Ausgabe und/oder Rücknahme
von Anteilen angemesse­ne
Einschränkungen vor. Als
IU für andere Werte gelten
auch IU mit erhöhtem Risiko, welche aufgrund ihrer Anlagepo­litik, Struktur
oder Anlagetechniken und
Anlagebeschränkungen ein
deutlich erhöhtes Risikoprofil aufweisen.
IU für Immobilien
IU für Immobilien
AIF für illiquide Anlagen
AIF für illiquide Anlagen umfassen in einem
Umfang von mindestens
70 % des Nettoinventarwerts illiquide Anlagen.
Flexfonds
Ein Flexfonds ist ein AIF,
der nach Massgabe seiner
Anlagepolitik liquide und
illiquide Anlagen kombinieren kann. Die Details
der Anlagepolitik sind in
den konstituierenden Dokumenten festzulegen.
IU für eine Familie
Ein IU, das ausschliesslich
für die Anlage des Vermögens
von Familienmitgliedern be­
stimmt ist, unabhängig von
der Art der rechtlichen Struktur, und dessen alleinige Anleger Familienmitglieder sind.
Gehebelte AIF
Gehebelte AIF sind AIF,
bei welchen der AIFM
eine Hebelfinanzierung
ein­
setzen darf, die das
Drei­fache des Nettoinven­
tars nach Massgabe entsprechend der Bestimmungen in der AIFMV
übersteigt.
IU für eine Interessengemeinschaft
Ein IU, das ausschliesslich
für die Anlage des Vermögens
von bestimmten, qualifizierten
Anlegern dieser Interessengemeinschaft bestimmt ist, unabhängig von der Art der rechtlichen Struktur, und dessen
alleinige Anleger Mitglieder
dieser Interessengemeinschaft
sind.
IU für einen Konzern
Ein IU, das ausschliesslich für
die Anlage des Vermögens seiner Konzernunternehmen bestimmt ist, unabhängig von der
Art der rechtlichen Struktur,
die von ihnen möglicherweise
eingerichtet wird, und dessen
alleinige Anleger Konzernunternehmen sind.