Anhang 7 Russische Föderation (RF) / Zollunion zwischen Russischer Föderation, Kasachstan und Weißrussland Teil A – Export von Fleisch und Fleischprodukten 1) Für Exporte von Rindfleisch in die Russische Föderation (RF)/ in die Zollunion zwischen Russischer Föderation, Kasachstan, Weißrussland (Zollunion) ist eine Ausfuhrberechtigung (Zulassung zum Export) erforderlich, die im Rahmen eines Betriebsaudits durch eine Delegation der Russischen Veterinärverwaltung/Zollunion erteilt wird. 2) Für alle übrigen Produkte sind eine durch die Veterinärbehörden der RF / Zollunion erteilte Ausfuhrberechtigung und die Einhaltung der Bestimmungen in den zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation/Zollunion vereinbarten Veterinärzeugnissen erforderlich. Diese Zeugnisse sind auf der Homepage des BMG veröffentlicht. http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Han del/Exportzertifikate_in_Drittstaaten_/ 3) Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Produktionsablauf nur über für den Export in die RF / Zollunion berechtigte Betriebe zu erfolgen hat (z.B. SchlachthausZerlegebetrieb-Verarbeitungsbetrieb-Kühlhaus). Im Rahmen des innerösterreichischen Verkehrs mit Fleisch und Fleischerzeugnissen, die für den Export in die RF /Zollunion vorgesehen sind, hat der zuliefernde Betrieb zu bestätigen, dass bei der Herstellung des Produktes die aktuellen Anforderungen der RF / Zollunion eingehalten wurden. Diesbezüglich sind zumindest die im Muster für eine Vorbestätigung (siehe Anhang 7.5) enthaltenen Informationen zu übermitteln. Der Inhalt dieser Vorbestätigung kann auch auf einem firmenmäßig gefertigten Handelspapier übermittelt werden. 4) Die gesetzlichen Vorschriften der RF / Zollunion sind auf der Homepage der Europäischen Kommission, DG Sanco veröffentlicht. http://ec.europa.eu/food/international/trade/eu-russia_spsissues_en.htm 5) Die Exportbestimmungen sind dem Betriebsverantwortlichen sowie den im Betrieb tätigen amtlichen Tierärzten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die aktuellen Exportbestimmungen im Betrieb aufliegen und den mit dem Export betrauten Mitarbeitern nachweislich zugänglich gemacht werden (siehe Anhang 7.1). 1 6) Der Betrieb hat einen Probenplan zu erstellen, der die Einhaltung der aktuellen Anforderungen der RF / des Zollunionsrechts für das für den Export vorgesehene Produkt sicherstellt, sofern diese nicht vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden. Dieser Plan - enthält die Grenzwerte und Probenahmefrequenzen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation/Zollunion bezüglich Mikrobiologie, toxischer Elemente, Antibiotika, Pestizide und Radioaktivität, - regelt die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen, - regelt die Probenahme zur Untersuchung auf Rückstände. 7) Anträge zur Erteilung der Ausfuhrberechtigung (Zulassungsanträge für Export) sind mit Originalstempel und Unterschrift an das BMG zu übermitteln. 8) Die Anträge werden vom BMG an den Föderalen Dienst für Veterinäre und Phytosanitäre Aufsicht der RF/ der Zollunion übermittelt wobei nach Prüfung der Anträge durch die do. Behörden eine Verständigung des BMG über die erfolgte Zulassung ergeht. Die Betriebe gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den Betriebslisten der RF als zum Export zugelassen. http://fsvps.ru/fsvps/importExport/index.html?_language=en 9) Eine Kontrolle auf Einhaltung der Exportbestimmungen hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Kontrolle ist als solche zu dokumentieren, auch wenn sie gemeinsam mit Kontrollen gem. § 54 oder § 31 Abs. 1 LMSVG stattgefunden hat. Bei der Kontrolle sind zumindest jene Punkte zu überprüfen, die sich in der vom BMG und beteiligten Kreisen erstellten Vorlage für einen Kontrollbericht finden (siehe Anhang 7.6 ). Die Kontrollberichte sind bis zum 31.3. des Folgejahres dem BMG vorzulegen. Eine Kopie des Kontrollberichtes ist dem Betrieb für die betriebsinterne Dokumentation zu Verfügung zu stellen. 10)Im Falle einer anstehenden Abfertigung nach Russland ist vom Exporteur das entsprechende Zeugnis herunterzuladen und (elektronisch!) mit den entsprechenden Daten auszufüllen, ausgenommen die laufende Nummer des Zeugnisses. Diese Nummer wird vom amtlichen Tierarzt vergeben. Das spezielle Sicherheitspapier, das für diese Zeugnisse nötig ist, wurde an alle Bezirksverwaltungsbehörden ausgeschickt. Das elektronisch 2 ausgefüllte Formular wird mit der laufenden Nummer vervollständigt und auf Spezialpapier ausgedruckt. Die Formulare sind in der linken oberen Ecke zu heften. Gegebenenfalls erforderliche Vorzeugnisse oder Vorbescheinigungen (siehe Anhang 7.5) sind dem Exportzertifikat anzuschließen. 11) Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Veterinärbescheinigung zu archivieren. 12) Sofern erforderlich, sind Lieferungen von Fleisch und frischen Fleischprodukten aus Österreich in die RF / Zollunion von der Exportfirmen anzukündigen. Das entsprechende Formular (siehe 7.3) ist von der Exportfirma vorab in elektronischer Form als pdf-Format an die im Anhang befindlichen Kontaktadressen (siehe Anhang 7.2) zu übermitteln. 13)Auf die Kostenpflicht der Kontrollen gemäß der LMSVG-Abgabenverordnung – LMSVG-AbV, BGBl. II Nr. 381/2006 idgF. wird hingewiesen. 3 Teil B – Export von Milch und Milchprodukten 1) Für Milch und alle übrigen Milchprodukte wird ein durch die Veterinärbehörden der Russischen Föderation/Zollunion erteilte Ausfuhrberechtigung und die Einhaltung der Bestimmungen in den zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation/Zollunion vereinbarten Veterinärzeugnissen erforderlich. Diese Zeugnisse sind auf der Homepage des BMG unter http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Han del/Exportzertifikate_in_Drittstaaten_/ veröffentlicht. 2) Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Produktionsablauf nur über für den Export in die Russischen Föderation/Zollunion berechtigte Betriebe zu erfolgen hat. Im Rahmen des innerösterreichischen Verkehrs mit Milch und Milchprodukten, die für den Export in die RF /Zollunion vorgesehen sind, hat der zuliefernde Betrieb zu bestätigen, dass bei der Herstellung des Produktes die aktuellen Anforderungen der RF / Zollunion eingehalten wurden. Diesbezüglich sind zumindest die im Muster für eine Vorbestätigung (siehe Anhang 7.8) enthaltenen Informationen zu übermitteln. Der Inhalt dieser Vorbestätigung kann auch auf einem firmenmäßig gefertigten Handelspapier übermittelt werden 3) Die gesetzlichen Vorschriften der RF sind auf der Homepage der Europäischen Kommission, DG Sanco veröffentlicht. http://ec.europa.eu/food/international/trade/eu-russia_spsissues_en.htm 4) Die Exportbestimmungen sind dem Betriebsverantwortlichen sowie dem im Betrieb tätigen Aufsichtsorgan (Lebensmittelaufsichtsorgan, amtlicher Tierarzt) nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Betriebsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die Exportbestimmungen den mit dem Export betrauten Mitarbeitern nachweislich zugänglich gemacht werden (siehe Anhang 7.1). 5) Der Betrieb hat einen Probenplan zu erstellen, der die Einhaltung der aktuellen Anforderungen der RF / das Zollunionsrecht für das für den Export vorgesehene Produkt sicherstellt, sofern diese nicht vom Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden. Dieser Plan - enthält die Grenzwerte und Probenahmefrequenzen gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation/Zollunion bezüglich Mikrobiologie, toxischer Elemente, Antibiotika, Pestizide und Radioaktivität, 4 - regelt die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen, - regelt die Probenahme zur Untersuchung auf Rückstände. 6) Anträge zur Erteilung der Ausfuhrberechtigung (Zulassungsanträge für Export) sind mit Originalstempel und Unterschrift an das BMG zu übermitteln. 7) Die Anträge werden vom BMG an den Föderalen Dienst für Veterinäre und Phytosanitäre Aufsicht der RF/ der Zollunion übermittelt wobei nach Prüfung der Anträge durch die do. Behörden eine Verständigung des BMG über die erfolgte Zulassung ergeht. Die Betriebe gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den Betriebslisten der RF als zum Export zugelassen. http://fsvps.ru/fsvps/importExport/index.html?_language=en 8) Eine Kontrolle auf Einhaltung der Exportbestimmungen hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die Kontrolle ist als solche zu dokumentieren. Bei der Kontrolle sind zumindest jene Punkte zu überprüfen, die sich in der vom BMG und beteiligten Kreisen erstellten Vorlage für einen Kontrollbericht finden (siehe Anhang 7.9). Die Kontrollberichte sind bis zum 31.3. des Folgejahres dem BMG vorzulegen. Eine Kopie des Kontrollberichtes ist dem Betrieb für die betriebsinterne Dokumentation zu Verfügung zu stellen 9) Im Falle einer anstehenden Abfertigung nach Russland ist vom Exporteur das entsprechende Zeugnis herunterzuladen und (elektronisch!) mit den entsprechenden Daten auszufüllen, ausgenommen die laufende Nummer des Zeugnisses. Diese Nummer wird vom amtlichen Tierarzt vergeben. Das spezielle Sicherheitspapier, das für diese Zeugnisse nötig ist, wurde an alle Bezirksverwaltungsbehörden ausgeschickt. Das elektronisch ausgefüllte Formular wird mit der laufenden Nummer vervollständigt und auf Spezialpapier ausgedruckt. Die Formulare sind in der linken oberen Ecke zu heften. Eventuell vorhandene Vorzeugnisse oder Vorbescheinigungen (siehe Anhang 7.8) sind dem Exportzertifikat anzuschließen. 10)Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Bescheinigung zu archivieren. 5 11)Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Veterinärbescheinigung zu archivieren. 12) Auf die Kostenpflicht der Kontrollen gemäß der LMSVG-Abgabenverordnung – LMSVG-AbV, BGBl. II Nr. 381/2006 idgF. wird hingewiesen. 6
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