Anhang 7 Russische Föderation (RF) / Zollunion zwischen

Anhang 7
Russische Föderation (RF) / Zollunion zwischen Russischer Föderation, Kasachstan
und Weißrussland
Teil A – Export von Fleisch und Fleischprodukten
1) Für Exporte von Rindfleisch in die Russische Föderation (RF)/ in die Zollunion
zwischen Russischer Föderation, Kasachstan, Weißrussland (Zollunion) ist eine
Ausfuhrberechtigung (Zulassung zum Export) erforderlich, die im Rahmen
eines Betriebsaudits durch eine Delegation der Russischen
Veterinärverwaltung/Zollunion erteilt wird.
2) Für alle übrigen Produkte sind eine durch die Veterinärbehörden der RF /
Zollunion erteilte Ausfuhrberechtigung und die Einhaltung der Bestimmungen
in den zwischen der Europäischen Union und der Russischen
Föderation/Zollunion vereinbarten Veterinärzeugnissen erforderlich.
Diese Zeugnisse sind auf der Homepage des BMG veröffentlicht.
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Han
del/Exportzertifikate_in_Drittstaaten_/
3) Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Produktionsablauf nur über für den Export
in die RF / Zollunion berechtigte Betriebe zu erfolgen hat (z.B. SchlachthausZerlegebetrieb-Verarbeitungsbetrieb-Kühlhaus).
Im Rahmen des innerösterreichischen Verkehrs mit Fleisch und
Fleischerzeugnissen, die für den Export in die RF /Zollunion vorgesehen sind,
hat der zuliefernde Betrieb zu bestätigen, dass bei der Herstellung des
Produktes die aktuellen Anforderungen der RF / Zollunion eingehalten
wurden. Diesbezüglich sind zumindest die im Muster für eine Vorbestätigung
(siehe Anhang 7.5) enthaltenen Informationen zu übermitteln. Der Inhalt
dieser Vorbestätigung kann auch auf einem firmenmäßig gefertigten
Handelspapier übermittelt werden.
4) Die gesetzlichen Vorschriften der RF / Zollunion sind auf der Homepage der
Europäischen Kommission, DG Sanco veröffentlicht.
http://ec.europa.eu/food/international/trade/eu-russia_spsissues_en.htm
5) Die Exportbestimmungen sind dem Betriebsverantwortlichen sowie den im
Betrieb tätigen amtlichen Tierärzten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der Betriebsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die aktuellen
Exportbestimmungen im Betrieb aufliegen und den mit dem Export betrauten
Mitarbeitern nachweislich zugänglich gemacht werden (siehe Anhang 7.1).
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6) Der Betrieb hat einen Probenplan zu erstellen, der die Einhaltung
der aktuellen Anforderungen der RF / des Zollunionsrechts für das für den
Export vorgesehene Produkt sicherstellt, sofern diese nicht vom
Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden. Dieser Plan
- enthält die Grenzwerte und Probenahmefrequenzen gemäß den
Rechtsvorschriften der Russischen Föderation/Zollunion bezüglich
Mikrobiologie, toxischer Elemente, Antibiotika, Pestizide und
Radioaktivität,
- regelt die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen,
- regelt die Probenahme zur Untersuchung auf Rückstände.
7) Anträge zur Erteilung der Ausfuhrberechtigung (Zulassungsanträge für Export)
sind mit Originalstempel und Unterschrift an das BMG zu übermitteln.
8) Die Anträge werden vom BMG an den Föderalen Dienst für Veterinäre und
Phytosanitäre Aufsicht der RF/ der Zollunion übermittelt wobei nach Prüfung
der Anträge durch die do. Behörden eine Verständigung des BMG über die
erfolgte Zulassung ergeht.
Die Betriebe gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den
Betriebslisten der RF als zum Export zugelassen.
http://fsvps.ru/fsvps/importExport/index.html?_language=en
9) Eine Kontrolle auf Einhaltung der Exportbestimmungen hat mindestens einmal
jährlich zu erfolgen.
Die Kontrolle ist als solche zu dokumentieren, auch wenn sie gemeinsam mit
Kontrollen gem. § 54 oder § 31 Abs. 1 LMSVG stattgefunden hat. Bei der
Kontrolle sind zumindest jene Punkte zu überprüfen, die sich in der vom BMG
und beteiligten Kreisen erstellten Vorlage für einen Kontrollbericht finden
(siehe Anhang 7.6 ).
Die Kontrollberichte sind bis zum 31.3. des Folgejahres dem BMG vorzulegen.
Eine Kopie des Kontrollberichtes ist dem Betrieb für die betriebsinterne
Dokumentation zu Verfügung zu stellen.
10)Im Falle einer anstehenden Abfertigung nach Russland ist vom Exporteur das
entsprechende Zeugnis herunterzuladen und (elektronisch!) mit den
entsprechenden Daten auszufüllen, ausgenommen die laufende Nummer des
Zeugnisses. Diese Nummer wird vom amtlichen Tierarzt vergeben.
Das spezielle Sicherheitspapier, das für diese Zeugnisse nötig ist, wurde an
alle Bezirksverwaltungsbehörden ausgeschickt. Das elektronisch
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ausgefüllte Formular wird mit der laufenden Nummer vervollständigt und auf
Spezialpapier ausgedruckt. Die Formulare sind in der linken oberen Ecke zu
heften. Gegebenenfalls erforderliche Vorzeugnisse oder Vorbescheinigungen
(siehe Anhang 7.5) sind dem Exportzertifikat anzuschließen.
11) Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die
jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Veterinärbescheinigung
zu archivieren.
12) Sofern erforderlich, sind Lieferungen von Fleisch und frischen
Fleischprodukten aus Österreich in die RF / Zollunion von der Exportfirmen
anzukündigen. Das entsprechende Formular (siehe 7.3) ist von der Exportfirma
vorab in elektronischer Form als pdf-Format an die im Anhang befindlichen
Kontaktadressen (siehe Anhang 7.2) zu übermitteln.
13)Auf die Kostenpflicht der Kontrollen gemäß der LMSVG-Abgabenverordnung –
LMSVG-AbV, BGBl. II Nr. 381/2006 idgF. wird hingewiesen.
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Teil B – Export von Milch und Milchprodukten
1) Für Milch und alle übrigen Milchprodukte wird ein durch die
Veterinärbehörden der Russischen Föderation/Zollunion erteilte
Ausfuhrberechtigung und die Einhaltung der Bestimmungen in den zwischen
der Europäischen Union und der Russischen Föderation/Zollunion
vereinbarten Veterinärzeugnissen erforderlich.
Diese Zeugnisse sind auf der Homepage des BMG unter
http://bmg.gv.at/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Han
del/Exportzertifikate_in_Drittstaaten_/
veröffentlicht.
2) Als Grundsatz gilt, dass der gesamte Produktionsablauf nur über für den Export
in die Russischen Föderation/Zollunion berechtigte Betriebe zu erfolgen hat.
Im Rahmen des innerösterreichischen Verkehrs mit Milch und Milchprodukten,
die für den Export in die RF /Zollunion vorgesehen sind, hat der zuliefernde
Betrieb zu bestätigen, dass bei der Herstellung des Produktes die aktuellen
Anforderungen der RF / Zollunion eingehalten wurden. Diesbezüglich sind
zumindest die im Muster für eine Vorbestätigung (siehe Anhang 7.8)
enthaltenen Informationen zu übermitteln. Der Inhalt dieser Vorbestätigung
kann auch auf einem firmenmäßig gefertigten Handelspapier übermittelt
werden
3) Die gesetzlichen Vorschriften der RF sind auf der Homepage der Europäischen
Kommission, DG Sanco veröffentlicht.
http://ec.europa.eu/food/international/trade/eu-russia_spsissues_en.htm
4) Die Exportbestimmungen sind dem Betriebsverantwortlichen sowie dem im
Betrieb tätigen Aufsichtsorgan (Lebensmittelaufsichtsorgan, amtlicher Tierarzt)
nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Der Betriebsverantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Exportbestimmungen den mit dem Export betrauten Mitarbeitern
nachweislich zugänglich gemacht werden (siehe Anhang 7.1).
5) Der Betrieb hat einen Probenplan zu erstellen, der die Einhaltung
der aktuellen Anforderungen der RF / das Zollunionsrecht für das für den
Export vorgesehene Produkt sicherstellt, sofern diese nicht vom
Gemeinschaftsrecht abgedeckt werden. Dieser Plan
- enthält die Grenzwerte und Probenahmefrequenzen gemäß den
Rechtsvorschriften der Russischen Föderation/Zollunion bezüglich
Mikrobiologie, toxischer Elemente, Antibiotika, Pestizide und
Radioaktivität,
4
- regelt die Probenahme für mikrobiologische Untersuchungen,
- regelt die Probenahme zur Untersuchung auf Rückstände.
6) Anträge zur Erteilung der Ausfuhrberechtigung (Zulassungsanträge für Export)
sind mit Originalstempel und Unterschrift an das BMG zu übermitteln.
7) Die Anträge werden vom BMG an den Föderalen Dienst für Veterinäre und
Phytosanitäre Aufsicht der RF/ der Zollunion übermittelt wobei nach Prüfung
der Anträge durch die do. Behörden eine Verständigung des BMG über die
erfolgte Zulassung ergeht.
Die Betriebe gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung in den
Betriebslisten der RF als zum Export zugelassen.
http://fsvps.ru/fsvps/importExport/index.html?_language=en
8) Eine Kontrolle auf Einhaltung der Exportbestimmungen hat mindestens einmal
jährlich zu erfolgen.
Die Kontrolle ist als solche zu dokumentieren.
Bei der Kontrolle sind zumindest jene Punkte zu überprüfen, die sich in der
vom BMG und beteiligten Kreisen erstellten Vorlage für einen Kontrollbericht
finden (siehe Anhang 7.9).
Die Kontrollberichte sind bis zum 31.3. des Folgejahres dem BMG vorzulegen.
Eine Kopie des Kontrollberichtes ist dem Betrieb für die betriebsinterne
Dokumentation zu Verfügung zu stellen
9) Im Falle einer anstehenden Abfertigung nach Russland ist vom Exporteur das
entsprechende Zeugnis herunterzuladen und (elektronisch!) mit den
entsprechenden Daten auszufüllen, ausgenommen die laufende Nummer des
Zeugnisses. Diese Nummer wird vom amtlichen Tierarzt vergeben.
Das spezielle Sicherheitspapier, das für diese Zeugnisse nötig ist, wurde an
alle Bezirksverwaltungsbehörden ausgeschickt. Das elektronisch
ausgefüllte Formular wird mit der laufenden Nummer vervollständigt und auf
Spezialpapier ausgedruckt. Die Formulare sind in der linken oberen Ecke zu
heften. Eventuell vorhandene Vorzeugnisse oder Vorbescheinigungen (siehe
Anhang 7.8) sind dem Exportzertifikat anzuschließen.
10)Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die
jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Bescheinigung zu
archivieren.
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11)Bei Exportabfertigungen sind alle relevanten Unterlagen vom Betrieb für die
jeweilige Sendung vorzulegen und mit der Kopie der Veterinärbescheinigung
zu archivieren.
12) Auf die Kostenpflicht der Kontrollen gemäß der LMSVG-Abgabenverordnung –
LMSVG-AbV, BGBl. II Nr. 381/2006 idgF. wird hingewiesen.
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