Juristische Lehrgänge Verlagsges.mbH & Co. KG Alter Fischmarkt 8 48143 MÜNSTER Seit einiger Zeit bieten wir den Kunden des Klausurenkurses mit Korrektur die Möglichkeit, die eigenen Ausarbeitungen auch per E-Mail in eingescannter Form als PDF-Datei zur Korrektur einzusenden. Als weitere Neuerung führen wir nun sukzessive die digitale Korrektur derjenigen Ausarbeitungen ein, die uns per Mail eingeschickt werden. Damit auch Ihre Ausarbeitung digital korrigiert werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: • der Betreff Ihrer Mail muss wie folgt aufgebaut sein: Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45 • der Name der PDF-Datei Ihrer Ausarbeitung muss ebenfalls den gleichen Aufbau haben Ihr Nachname – Ihre Kundennummer – Klausurnummer Beispiel: Mustermann – 123456 – D45.pdf • pro E-Mail bitte nur eine Ausarbeitung einsenden • Ihre Ausarbeitung senden Sie bitte an die E-Mailadresse [email protected] Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in der Einführungsphase nicht garantieren können, dass Ihre Ausarbeitung digital korrigiert wird, auch wenn sie die oben genannten Kriterien erfüllt. Wir behalten uns vor, Ihre Einreichung auszudrucken, sie auf herkömmlichem Weg korrigieren zu lassen und Ihnen per Post zurückzusenden. Mittelfristig streben wir aber die digitale Korrektur sämtlicher digitaler Klausureinreichungen an. Natürlich haben Sie auch weiterhin die Möglichkeit, Ihre Ausarbeitung per Post an uns einzusenden. Diese wird dann auf herkömmlichen Weg korrigiert und an Sie zurückgeschickt. Falltext C 757 25.07.2016 Angesichts der zunehmenden terroristischen Anschläge in Europa wertet die Kommission deren Durchführung und die vorherigen Arbeiten der jeweiligen Ermittlungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus. Dabei kommt sie zu der Erkenntnis, dass den Ermittlungsbehörden die konkreten Anschlagsziele sowie die verdächtigen Personen viel zu lange unbekannt blieben. Die Ermittlungsakten zeigten jedoch, dass die einzelnen Mitglieder der Terrorzellen vor den jeweiligen Anschlägen intensiv miteinander kommunizierten. In der Vorbereitungsphase wurden insbesondere Treffpunkte und Grenzübertritte per SMS und E-Mail verabredet. Die Kommission kommt nach ihrer Auswertung zu dem Schluss, dass eine intensivere Überwachung der Kommunikation und die Erfassung umfangreicher Kommunikationsdaten die nationalen Ermittlungsbehörden in die Lage versetzt hätte, frühzeitig gegen die späteren Attentäter einzuschreiten und sogar die späteren Anschläge zu verhindern. Die Kommission schlägt deshalb dem Europäischen Parlament und dem Rat den Erlass einer Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, vor. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Vorschriften verpflichtet werden, welche die Diensteanbieter zu einer Vorratsdatenspeicherung verpflichten. Die Richtlinie enthält hierzu u.a. folgende Regelungen: Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Art. 3 – Vorratsspeicherungspflicht (1) Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden. Art. 4 – Zugang zu Daten Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem innerstaatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts, insbesondere der EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. In Art. 5 der vorgeschlagenen Richtlinie werden darüber hinaus alle auf Vorrat zu speichernden Daten aufgezählt. Dazu gehören alle Daten, die bei der Telefonie und Nachrichtenübermittlung im Mobilfunkund Festnetz anfallen sowie die Daten, die bei der Internettelefonie und Versendung von E-Mails entstehen. Gespeichert werden sollen nicht nur die Rufnummern von anrufendem und angerufenem Anschluss, sondern auch die Gerätenummer des verwendeten Mobilfunkgerätes und sogar die Standortkennung. Lediglich diejenigen Daten, die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Die Speicherung soll für eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren erfolgen. Den Vorschlag unterbreitete die Kommission sowohl dem Europäischen Parlament als auch dem Rat. Der Vorschlag sieht vor, die Richtlinie auf Art. 114 Abs. 1 AEUV zu stützen und gibt in den Erwägungsgründen an, dass – was zutrifft – einige Mitgliedstaaten bereits nationale Rechtsvorschriften über die Vorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten Fortsetzung des Falltextes C 757 erlassen haben, diese aber im Einzelnen stark voneinander abweichen. Die daraus folgenden rechtlichen und technischen Unterschiede beeinträchtigen nach ebenfalls zutreffender Ansicht der Kommission den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Diensteanbieter hat, da sie hohe Investitionen und Betriebskosten nach sich ziehen. Das Europäische Parlament nimmt den Vorschlag mit der erforderlichen Anzahl von Stimmen an und leitet seinen Standpunkt dem Rat zu. Auch dieser stimmt der Richtlinie mit der erforderlichen Mehrheit zu. Am 10.02.2016 wurde die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland hegt Zweifel daran, dass die Richtlinie wirksam zustande gekommen und mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sie erhebt deshalb Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union. In der Klageschrift, die einen Bevollmächtigten nebst Zustelladresse sowie die Klagegegner benennt und am 20.04.2016 beim Gerichtshof eingeht, wird zur Begründung der Klage gegen die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie angeführt, dass die Europäische Union bereits nicht für die Vornahme einer solchen Regelung zuständig sei. Eine Richtlinie über Maßnahmen zur Datenverarbeitung zum Zweck der polizeilichen Zusammenarbeit könne nicht auf Art. 114 Abs. 1 AEUV, sondern allenfalls auf Art. 87 AEUV gestützt werden. Auf diesen hätten sich die Beteiligten jedoch nicht berufen. Darüber hinaus sei die Richtlinie mit den insoweit verbindlichen Grundrechten der EU-Grundrechte-Charta unvereinbar. Zwar treffe die ursprüngliche Auffassung der Kommission zum Erfordernis der Datensammlung und deren Wichtigkeit bei der Terrorbekämpfung zu. Allerdings lasse sich mit diesen Erwägungen ein derart tiefgreifender Eingriff in die Rechte der Bürger der Mitgliedstaaten nicht rechtfertigen. In ihrer Stellungnahme im Prozess rügen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Nach ihrer Auffassung sei eine Zuständigkeit des Gerichts begründet. Selbst wenn der Gerichtshof über die Klage entscheiden dürfe, sei diese jedenfalls unbegründet. Die Zuständigkeit der Europäischen Union für den Erlass der Richtlinie sei gegeben, da es sich bei der Richtlinie um eine Maßnahme zur Marktharmonisierung nach Art. 114 AEUV handele. Nur bei einer einheitlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sei es den Telekommunikationsunternehmen möglich, grenzüberschreitend Angebote abzugeben. Die anderenfalls durch nationale Regeln zur Vorratsdatenspeicherung verursachte Beeinträchtigung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikation könne nur durch Erlass einer Richtlinie beseitigt werden, was sich auch aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergäbe. Überdies kämen Grundrechte überhaupt nicht zur Anwendung, da im Rahmen der Nichtigkeitsklage nur die Vereinbarkeit der Richtlinie mit den Verträgen überprüft werden dürfe. Hierzu gehöre die EU-Grundrechte-Charta nicht. Wie wird der Gerichtshof über die Klage entscheiden? Bearbeitungsvermerk: Die Erfolgsaussichten der Klage sind unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten – ggf. hilfsgutachterlich – zu prüfen. Auf die Verfahrensordnung und die Satzung des Gerichtshofs wird hingewiesen.
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