Haseltal Bote Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ 27. Jahrgang Freitag, den 22. Juli 2016 29. Woche / Nr. 7 Nächster Redaktionsschluss Nächster Erscheinungstermin Montag, den 08.08.2016 Freitag, den 19.08.2016 Amtliche Bekanntmachungen Mitteilungen Beschlüsse der 4. öffentlichen Sitzung Mitteilung des Steueramtes der Gemeinschaftsversammlung der VG „Haselgrund“ am 17. Mai 2016 Wir möchten alle Steuerzahler der Gemeinden Altersbach, Bermbach, Unterschönau, Rotterode, Oberschönau, Springstille und Viernau daran erinnern, dass die TOP 01: Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP 02: Bestätigung der Tagesordnung TOP 03: Genehmigung des Protokolls der Gemeinschaftsversammlung am 01.03.2016 TOP 04: Sitzungsvorlage Nr. 08-04/16 Feststellung der Jahresrechnungen für die Jahre 2010 - 2013 Die Gemeinschaftsversammlung möge gemäß § 80/3 der Thüringer Kommunalordnung die Feststellung der Jahresrechnungen für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 beschließen. dafür: 14; dagegen: 0; enth.: 0 TOP 05: Sitzungsvorlage Nr. 09-04/16 Entlastung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Beigeordneten für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 Die Gemeinschaftsversammlung möge gemäß § 80/3 der ThürKO dem Gemeinschaftsvorsitzenden und den Beigeordneten auf der Grundlage des Schlussberichtes des Rechnungsprüfungsamtes des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 25.01.2016 für die Haushaltsjahre 2010 bis 2013 Entlastung erteilen. dafür: 13; dagegen: 0; enth.: 0 TOP 06: Informationen und Anfragen / Sonstiges Liebaug Gemeinschaftsvorsitzender Grund- und Gewerbesteuern für das III. Quartal 2016 bis zum 15. August 2016 zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung können entsprechend der Forderungshöhe Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. Um dies zu vermeiden, nutzen sie bitte die Möglichkeit des Lastschrifteinzugsverfahrens. Die zuletzt erteilten Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit bis zur Erteilung neuer Bescheide. Viernau, im Juli 2016 i.A. Semineth Amtsleiterin Finanzen Freie Sicht nach allen Seiten -Haftungsschäden vorbeugen Die Verwaltung bittet um Ihre Mithilfe!!! Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden. Hinweise und Beschwerden sowie durchgeführte Ortsbesichtigungen zeigten uns, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fußwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste, zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen. Hier kann es nur heißen „Bitte zurückschneiden!“ Bitte prüfen Sie auch, ob Straßenlampen oder Schilder an der Grundstücksgrenze zugewachsen sind und deren Freischneiden erforderlich ist. Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen, Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen, Kennzeichnungen für Wanderwege) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert. Nach § 26 Thüringer Straßengesetz dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn diese die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse vorhanden, haben die Eigentümer und Besitzer deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen. Dazu gehören auch solche starren Hindernisse wie die „Findlinge“ entlang der Ortsstraßen auf Grünstreifen, an Grundstückseinfahrten und in Kurvenbereichen. Haseltal-Bote – Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ – Nr. 7/2016 Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Gemeindeverwaltung) die Anpflanzung bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden den Verursachern in Rechnung gestellt. Ist keine Gefahr im Verzug, werden die Schutzmaßnahmen vierzehn Tage vor deren Durchführung angekündigt. Die Grundstückseigentümer können in dieser Frist die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst durchführen. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen dem Verursacher erhebliche Schadensersatzforderungen. Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o. ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel. Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten: 1. Vor dem Pflanzen von Sträuchern, Bäumen und Hecken zu bedenken, welches Ausmaß diese nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für schwach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze. 2. Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, insbesondere in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig soweit zurück, dass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können. 3. Als Eigentümer bzw. Besitzer eines Grundstücks, das im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck frei gehalten wird. 4. Halten Sie die Bankette, Seitenstreifen und den Lichtraum der Straßen frei von störenden Hindernissen. Sie dienen der Ausstattung mit Straßenzubehör (Leitpfosten, Schilder u.ä.), der Aufnahme von Ver- und Entsorgungsleitungen, dem Fahrzeugüberhang und einer Notbefahrung bei engen Fahrbahnen. Die Breite des seitlichen Sicherheitsraumes für den Kraftfahrzeugverkehr vom Rand des Verkehrsraumes aus zur Seite hin gemessen, beträgt bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h = 0,75 m. 5. Beachten Sie auch das so genannte „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen, Wegen sowie Gehwegen angrenzen, dass der Pflanzenwuchs in einer Höhe von 2,30 m nicht über den Gehweg ragt. 6. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4,00 Metern nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. 7. Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Schildern so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor Gefahren schützen. Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können. Das Ordnungsamt -2- Senioren Geburtstagsglückwünsche Die Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ gratuliert allen Senioren, die im Monat Juli ihren Geburtstag begehen und wünscht allen Gesundheit, Glück und Wohlergehen im neuen Lebensjahr. R. Liebaug Gemeinschaftsvorsitzender Bermbach 31.07. zum 80. Geburtstag Frau Holland-Moritz, Ellen Oberschönau 29.07. zum 80. Geburtstag Herr Eff, Dieter Rotterode 06.07. zum 70. Geburtstag 18.07. zum 70. Geburtstag Herr Kaufmann, Siegfried Frau Besch, Traudel Springstille 12.07. zum 85. Geburtstag 22.07. zum 90. Geburtstag Herr Wage, Heinz Frau Stübing, Ruth Unterschönau 02.07. zum 70. Geburtstag 05.07. zum 90. Geburtstag Herr Herchenhahn, Dieter Frau Recknagel, Lieselotte Viernau 02.07. zum 80. Geburtstag 05.07. zum 70. Geburtstag 07.07. zum 80. Geburtstag 09.07. zum 75. Geburtstag 11.07. zum 75. Geburtstag 18.07. zum 70. Geburtstag 19.07. zum 70. Geburtstag 22.07. zum 90. Geburtstag 24.07. zum 70. Geburtstag 25.07. zum 85. Geburtstag 27.07. zum 85. Geburtstag 31.07. zum 80. Geburtstag Herr Günther, Werner Frau Kühhirt, Anneliese Frau Herda, Ursula Herr Wagner, Bernd Herr Hellmann, Heinz Frau Trebsdorf, Elke Herr Haßelwander, Hubert Herr Müller, Arnold Frau Linß, Maud Frau Baumann, Eleonore Herr Henkel, Heinz Herr Höhn, Horst Haseltal-Bote – Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ – Nr. 7/2016 -3- §6 Es gilt der vom Gemeinderat mit dem Haushaltsplan beschlossene Stellenplan. Ehejubiläen Zum Fest der „Goldenen Hochzeit“ gratulieren im Auftrag der Gemeinde Viernau und der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ den Eheleuten Helga und Bernd Wagner recht herzlich M. Avemarg R. Liebaug BürgermeisterinGemeinschaftsvorsitzender Viernau, im Juli 2016 Gemeinde Altersbach §7 Die Unerheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben entsprechend § 58 der Thüringer Kommunalordnung wird wie folgt festgesetzt: a) für Mehrausgaben des Verwaltungshaushaltes 1,0 v.H. der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes je Haushaltsstelle b) für Mehrausgaben des Vermögenshaushaltes 2,0 v.H. der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes je Haushaltsstelle Der Grundsatz der Unabweisbarkeit der Zahlung muss gegeben und die Deckungsfähigkeit des Gesamthaushaltes gewährleistet sein. §8 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2016 in Kraft. 1 ) nachrichtlich: Die Hebesätze für Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatzsatzung vom 20.05.2016 wie folgt festgesetzt: 1.Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 271 v.H. b) für Grundstücke (B) 389 v.H. 2.Gewerbesteuer 395 v.H. Altersbach, den 12.07.2016 Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016 Die Haushaltssatzung der Gemeinde Altersbach für das Jahr 2016 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 08.06.2016 beschlossen und mit dem Bescheid der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes SchmalkaldenMeiningen vom 11.07.2016 bestätigt. Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Haushaltssatzung der Gemeinde Altersbach für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des § 19 in Verbindung mit den §§ 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183) erlässt die Gemeinde Altersbach folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 529.000,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 86.810,00 € ab. §2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 41) §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf: 85.000,00 €. Prof. Dr. Schäfer Bürgermeister - Dienstsiegel - Der Haushaltsplan liegt entsprechend § 57 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung in der Zeit vom 25.07.2016 bis 05.08.2016 während der üblichen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund in Viernau, Forststraße 16 und während der Sprechzeiten des Bürgermeisters in der Gemeindeverwaltung Altersbach zu jedermanns Einsichtnahme aus. Altersbach, den 12.07.2016 Prof. Dr. Schäfer Bürgermeister - Dienstsiegel - Gemeinde Bermbach Amtliche Bekanntmachungen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016 Die Haushaltssatzung der Gemeinde Bermbach für das Haushaltsjahr 2016 wurde am 01.06.2016 vom Gemeinderat beschlossen und mit Bescheid der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 05.07.2016 bestätigt. Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Haushaltssatzung der Gemeinde Bermbach für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des § 19 in Verbindung mit den §§ 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung vom 16.08.1993 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183) erlässt die Gemeinde Bermbach folgende Haushaltssatzung: §1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt Haseltal-Bote – Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“ – Nr. 7/2016 im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ab. 653.930,00 € -4- Gemeinde Viernau 51.400,00 € §2 Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird festgesetzt auf: 0,00 €. §3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. § 41 §5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf: 108.000,00 €. §6 Es gilt der vom Gemeinderat mit dem Haushaltsplan beschlossene Stellenplan. §7 Die Unerheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Ausgaben entsprechend § 58 der Thüringer Kommunalordnung wird wie folgt festgesetzt: a) für Mehrausgaben des Verwaltungshaushaltes 1 v.H. der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes je Haushaltsstelle b) für Mehrausgaben des Vermögenshaushaltes 2 v.H. der Gesamtausgaben des Haushaltsplanes je Haushaltsstelle Der Grundsatz der Unabweisbarkeit der Zahlung muss gegeben und die Deckungsfähigkeit des Gesamthaushaltes muss gewährleistet sein. §8 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2016 in Kraft. Mitteilungen Danksagung - Bürgermeisterwahl 2016 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von Viernau, es ist mir ein tiefes inneres Bedürfnis Danke zu sagen, Danke für das mir am 05.06.2016 verliehene Vertrauen. Dieses Vertrauen ist für mich Auftrag und Verpflichtung zugleich, all meine Kraft dafür einzusetzen, um die mit meiner Wahl verbundenen Erwartungen zu erfüllen. Ich habe mein Amt am 01.07.2016 mit Freude und Zuversicht aber auch mit dem gebotenen Respekt angetreten. Gemeinsam mit unserem Gemeinderat, den Mitarbeitern der Gemeinde und den Angestellten der Verwaltungsgemeinschaft werde ich mich bemühen, das Beste für unseren Heimatort zu erreichen. Gleichermaßen bedanke ich mich bei allen, die für den reibungslosen Ablauf der Wahl verantwortlich und aktiv daran beteiligt waren. Besonderer Dank gilt unseren Mitgliedern der FWG und all denen, die in den letzten Monaten an mich geglaubt und mich tatkräftig unterstützt haben. Ihre Bürgermeisterin Monique Avemarg Änderung des Sprechtages in der Gemeinde Viernau Die Gemeinde Viernau informiert, dass der Sprechtag für die Einwohner geändert wurde. Gerne begrüßt Sie die Bürgermeisterin ab sofort immer donnerstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wir bitten um Beachtung. M. Avemarg Bürgermeisterin ) nachrichtlich: 1 Die Hebesätze für Gemeindesteuern wurden mit in der Hebesatz-Satzung vom 09.05.2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) b) für Grundstücke (B) 2. Gewerbesteuer 271 v.H. 389 v.H. 395 v.H. Bermbach, den 11.07.2016 Gerd Hermann Bürgermeister Der Haushaltsplan liegt entsprechend § 57 Abs. 3 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung in der Zeit vom 25.07.2016 bis 05.08.2016 während der üblichen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund in Viernau, Forststraße 16 und während der Sprechzeiten des Bürgermeisters in der Gemeindeverwaltung Bermbach zu jedermanns Einsichtnahme aus. Bermbach, den 11.07.2016 Gerd Hermann Bürgermeister - Dienstsiegel - Impressum Haseltal Bote Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“, Forststraße 16, 98547 Viernau Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, [email protected], www.wittich.de, Tel.: 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für Amtlichen und Nichtamtlichen Textteil: Verwaltungsgemeinschaft „Haselgrund“, Forststraße 16, 98547 Viernau Verantwortlich für Anzeigen: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Herr David Galandt – Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. 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