FAQ Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

FAQ
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln / Aktiensplit
Welchen Zweck verfolgt die Gesellschaft mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und dem daran anschließenden Aktiensplit?
Der Kurs der Aktie der GESCO AG ist seit dem Börsengang deutlich gestiegen. Mit der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und dem daran
anschließenden Aktiensplit im Verhältnis 1:3 soll die Aktie insbesondere für Privat- bzw. Kleinanleger wieder attraktiver gemacht und das Handelsvolumen so weiter erhöht werden. Unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verdreifacht sich die Aktienzahl durch den
Aktiensplit auf 9.975.000 Stückaktien, wodurch sich das Kursniveau je Aktie bei insgesamt gleich
bleibendem Gesamtwert für die Aktionäre rechnerisch entsprechend verringert.
Wozu bedarf es der vorgeschalteten Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln?
Derzeit beträgt das Grundkapital der GESCO AG EUR 8.645.000,00 und ist eingeteilt in 3.325.000
auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 2,60
je Stückaktie. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist notwendig, um nach dem Aktiensplit den rechnerischen Wert je Stückaktie von EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft zu
gewährleisten. Hintergrund ist, dass der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG EUR 1,00 nicht unterschreiten darf.
Was bedeutet der Aktiensplit im Verhältnis 1:3 für die Aktionärinnen und Aktionäre als Depotbesitzer?
Für die Aktionärinnen und Aktionäre bedeutet der Aktiensplit im Verhältnis 1:3, dass die Depotbanken für jeweils eine GESCO-Aktie, die eine Aktionärin bzw. ein Aktionär am Tag der Umstellung
des Depotbestandes hält, drei Aktien in das Depot einbuchen.
Wie erfolgt die Umstellung des Depotbestands?
Die Depotumstellung erfolgt automatisch durch die jeweilige Depotbank. Die Aktionärinnen und
Aktionäre der Gesellschaft müssen insoweit nichts veranlassen.
Hat die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder der Aktiensplit steuerliche Konsequenzen für die Aktionärinnen und Aktionäre?
Nein, steuerlichen Konsequenzen für die Aktionärinnen und Aktionäre sind hiermit nicht verbunden.
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Welche Kosten entstehen den Aktionärinnen und Aktionären durch den Aktiensplit und die
erforderliche Depotumstellung?
Der Aktiensplit und die entsprechende Depotumstellung sind für die Aktionärinnen und Aktionäre
mit keinen Kosten verbunden. Anfallende Kosten werden von der Gesellschaft getragen.
Ändern sich durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder den Aktiensplit die
Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre?
Nein, die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre werden hierdurch nicht berührt.
Wann wird der Aktiensplit wirksam?
Nach wirksamer Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. August
2016 wird der Vorstand die beschlossene Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Mit der Eintragung der Satzungsänderung wird der Aktiensplit wirksam. Nach erfolgter Eintragung erfolgt die wertpapiertechnische Umstellung, über die die Aktionäre durch ihre Depotbank informiert werden.
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