www.pwc.ch Revidiertes Firmenrecht – Besteht Handlungsbedarf für Sie? Kontaktpersonen Lukas Bühlmann lic. iur. HSG, LL.M., Rechtsanwalt +41 58 792 72 83 [email protected] Annina Wirth Dr. iur. HSG, Rechtsanwältin +41 58 792 19 83 [email protected] Einleitung Am 1. Juli 2016 ist in der Schweiz das revidierte Firmenrecht in Kraft getreten, welches zu Anpassungen im Obligationenrecht (OR), im Kollektivanlagegesetz (KAG) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) führt. Mit dieser Änderung findet eine Vereinheitlichung des Firmenrechts aller Personengesellschaften, der Genossenschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt. Kontinuität des Firmennamens Bisher hatten Kollektiv-, Kommanditsowie Kommanditaktiengesellschaften in ihrer Firma mindestens einen Namen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters kombiniert mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu führen. Bei einem Ausscheiden eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters musste die Firma angepasst werden, womit allenfalls ein etablierter und gepflegter Firmenname verloren ging. Ein Ziel der neuen Gesetzesbestimmungen war es deshalb, die Beibehaltung des Firmennamens zu ermöglichen, selbst wenn Gesellschafter ausscheiden. Mit der Aufhebung der Art. 947 und 948 OR kann der einmal gewählte Firmenname nun auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden. Vereinheitlichte Vorschriften Durch die Revision resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges Firmenrecht. Neu dürfen auch die Kollektiv-, Kommandit- sowie Kommanditaktiengesellschaften – unter Vorbehalt des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und dem Schutz des öffentlichen Interesses – ihren Firmennamen gemäss Art. 950 Abs. 1 OR frei wählen.1 Für diese Gesellschaftsformen bedeutet dies, dass ihnen nun die gleichen Möglichkeiten zur Firmenbildung offenstehen, welche bisher lediglich für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften bestanden. Zwingender Hinweis auf Rechtsform Die Firma von Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften muss neu ebenfalls einen auf die Rechtsform hindeutenden Zusatz enthalten (Art. 950 Abs. 1 OR). Der Bundesrat hat im Anhang 2 der HRegV die Liste der erlaubten Abkürzungen der Rechtsformen in allen Landessprachen festgelegt. Auf Deutsch lauten die neuen Abkürzungen wie folgt: • «KlG» (Kollektivgesellschaft) • «KmG»2 (Kommanditgesellschaft) • «KmAG» (Kommanditaktiengesellschaft) Der Zusatz ist der Firma entweder ausgeschrieben oder abgekürzt anzufügen. Somit ist die jeweilige Rechtsform direkt aus dem Firmennamen erkennbar, was ein weiteres Ziel der Revision war. Ausschliesslichkeit Bisher war die Ausschliesslichkeit der Firma einer Personen- und Kommanditaktiengesellschaft auf den jeweiligen Sitzort beschränkt. Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften mit unterschiedlichem Sitz konnten dieselbe Firma haben. Da sich der Wirkungskreis vieler solcher Gesellschaften jedoch nicht nur auf die Sitzgemeinde beschränkt, wurden die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend geändert, dass auch die 1 Ausnahme: Bei der Einzelfirma hat weiterhin der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers zwingend den Hauptbestandteil der Firma zu bilden. 2 Entsprechend wird im KAG die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen neu mit «KmGK» abgekürzt. Firmen von Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften nun auf dem ganzen Gebiet der Schweiz geschützt sind (Art. 951 OR). Hierauf können sich jedoch nur Gesellschaften berufen, welche nach neuem Firmenrecht im Handelsregister eingetragen sind bzw. ihre Firma nach dem 1. Juli 2016 ans neue Recht angepasst haben. Bei einer Konkurrenz von zwei Firmen mit gleichlautendem Kern hat dabei diejenige Gesellschaft den Vorrang, die zuerst nach neuem Recht im Handelsregister aufgenommen wurde.3 Handlungsbedarf Die Frage des Handlungsbedarfes für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften beurteilt sich vorgängig aufgrund der Pflicht zur Eintragung im Handelsregister: • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben gemäss den Übergangsbestimmungen die Pflicht, ab dem 1. Juli 2016 im Geschäftsverkehr den Zusatz der Rechtsform zu führen.4 Hierbei ist insbesondere eine Anpassung der offiziellen Dokumente der Gesellschaft, wie z.B. Briefkopf, Visitenkarten der Mitarbeiter, Signaturen etc., vorzunehmen. • Im Handelsregister eingetragene Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften können ihre Firma grundsätzlich wie bisher weiterführen, sofern sich die Zusammensetzung der Gesellschafter nicht ändert. Tritt hingegen eine Person aus, deren Familienname in der Firma enthalten ist, so darf ihr Name in der Firma nicht beibehalten werden. Ab diesem Zeitpunkt ist für die jeweilige Gesellschaft das neue Firmenrecht anwendbar. Gemäss diesem kann der Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma belassen werden, die bisherige Firma muss lediglich mit der Rechtsformangabe ergänzt werden.5 Es ist aber auch möglich, eine Fantasiefirma zu wählen, welche ebenfalls mit dem Rechtsformzusatz versehen werden muss. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung dieser geänderten Firma im Handelsregister geniesst diese schweizweite Ausschliesslichkeit. Eine andere Gesellschaft, welche zu einem späteren Zeitpunkt eine Firma mit identischem Kern eintragen möchte, wird vom Handelsregister mit dem Verweis auf Firmenidentität zurückgewiesen. • Für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, welche ausserhalb ihres im Handelsregister eingetragenen Sitzortes tätig sind, ist eine sofortige Anpassung der Firma zu empfehlen. Eine Anpassung der Firma ist ab dem 1. Juli 2016 möglich. Durch die Anpassung der Firma an das neue Firmenrecht geniesst der angepasste Firmenname schweizweiten Schutz. Gesellschaften mit einem etablierten Firmennamen riskieren bei Nichtvornahme dieser Firmenanpassung, dass ihr bisher geführter Name schon von einer anderen Gesellschaft innerhalb der Schweiz gewählt wurde. Wird dann eine Anpassung der bisherigen Firma zwingend notwendig, z.B. aufgrund des Ausscheidens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters, kann eine Rückweisung des bisherigen bzw. des gewünschten Firmennamens aufgrund Identität mit einer schon früher eingetragenen Firma drohen. 3 Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze gelten dabei als nicht unterscheidungskräftig. Die Firmen «Fritz Muster KlG» und «Fritz Muster GmbH» gelten somit als identisch im Sinne des Firmenrechts; vgl. RZ 21 der Internen Weisung zur Prüfung der Firmenidentität, herausgegeben am 1. Juli 2016 vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister. 4 Die Eintragung in das Handelsregister ist für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, von deklaratorischer Natur. 5 Der Wahrheitsgrundsatz wird durch die Verwendung eines Namens, welcher nicht demjenigen eines Gesellschafters entspricht, nicht verletzt; vgl. Rz. 76 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Bildung und Prüfung von Firmen und Namen, herausgegeben am 1. Juli 2016 vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister.
© Copyright 2024 ExpyDoc