Revidiertes Firmen- recht – Besteht Hand

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Revidiertes Firmenrecht – Besteht Handlungsbedarf für Sie?
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Lukas Bühlmann
lic. iur. HSG, LL.M., Rechtsanwalt
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Annina Wirth
Dr. iur. HSG, Rechtsanwältin
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Einleitung
Am 1. Juli 2016 ist in der Schweiz das revidierte Firmenrecht in Kraft getreten,
welches zu Anpassungen im Obligationenrecht (OR), im Kollektivanlagegesetz
(KAG) und in der Handelsregisterverordnung (HRegV) führt. Mit dieser
Änderung findet eine Vereinheitlichung des Firmenrechts aller Personengesellschaften, der Genossenschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt.
Kontinuität des Firmennamens
Bisher hatten Kollektiv-, Kommanditsowie Kommanditaktiengesellschaften
in ihrer Firma mindestens einen Namen
eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters kombiniert mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz
zu führen. Bei einem Ausscheiden eines
unbeschränkt haftenden Gesellschafters
musste die Firma angepasst werden, womit allenfalls ein etablierter und gepflegter Firmenname verloren ging. Ein Ziel
der neuen Gesetzesbestimmungen war
es deshalb, die Beibehaltung des Firmennamens zu ermöglichen, selbst wenn
Gesellschafter ausscheiden. Mit der
Aufhebung der Art. 947 und 948 OR kann
der einmal gewählte Firmenname nun auf
unbestimmte Zeit weitergeführt werden.
Vereinheitlichte Vorschriften
Durch die Revision resultiert ein weitestgehend rechtsformunabhängiges
Firmenrecht. Neu dürfen auch die
Kollektiv-, Kommandit- sowie Kommanditaktiengesellschaften – unter Vorbehalt
des Wahrheitsgebots, des Täuschungsverbots und dem Schutz des öffentlichen
Interesses – ihren Firmennamen gemäss
Art. 950 Abs. 1 OR frei wählen.1 Für diese
Gesellschaftsformen bedeutet dies, dass
ihnen nun die gleichen Möglichkeiten
zur Firmenbildung offenstehen, welche
bisher lediglich für Aktiengesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Genossenschaften bestanden.
Zwingender Hinweis auf
Rechtsform
Die Firma von Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften
muss neu ebenfalls einen auf die Rechtsform hindeutenden Zusatz enthalten
(Art. 950 Abs. 1 OR). Der Bundesrat hat
im Anhang 2 der HRegV die Liste der erlaubten Abkürzungen der Rechtsformen
in allen Landessprachen festgelegt. Auf
Deutsch lauten die neuen Abkürzungen
wie folgt:
• «KlG» (Kollektivgesellschaft)
• «KmG»2 (Kommanditgesellschaft)
• «KmAG» (Kommanditaktiengesellschaft)
Der Zusatz ist der Firma entweder ausgeschrieben oder abgekürzt anzufügen.
Somit ist die jeweilige Rechtsform direkt
aus dem Firmennamen erkennbar, was
ein weiteres Ziel der Revision war.
Ausschliesslichkeit
Bisher war die Ausschliesslichkeit der
Firma einer Personen- und Kommanditaktiengesellschaft auf den jeweiligen Sitzort beschränkt. Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften mit
unterschiedlichem Sitz konnten dieselbe
Firma haben. Da sich der Wirkungskreis
vieler solcher Gesellschaften jedoch nicht
nur auf die Sitzgemeinde beschränkt,
wurden die gesetzlichen Bestimmungen
dahingehend geändert, dass auch die
1
Ausnahme: Bei der Einzelfirma hat weiterhin der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers zwingend den
Hauptbestandteil der Firma zu bilden.
2
Entsprechend wird im KAG die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen neu mit «KmGK» abgekürzt.
Firmen von Kollektiv-, Kommanditund Kommanditaktiengesellschaften
nun auf dem ganzen Gebiet der Schweiz
geschützt sind (Art. 951 OR).
Hierauf können sich jedoch nur Gesellschaften berufen, welche nach neuem
Firmenrecht im Handelsregister eingetragen sind bzw. ihre Firma nach dem 1. Juli
2016 ans neue Recht angepasst haben. Bei
einer Konkurrenz von zwei Firmen mit
gleichlautendem Kern hat dabei diejenige
Gesellschaft den Vorrang, die zuerst nach
neuem Recht im Handelsregister aufgenommen wurde.3
Handlungsbedarf
Die Frage des Handlungsbedarfes für
Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften beurteilt sich vorgängig aufgrund der Pflicht zur Eintragung im Handelsregister:
• Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben
gemäss den Übergangsbestimmungen
die Pflicht, ab dem 1. Juli 2016 im Geschäftsverkehr den Zusatz der Rechtsform zu führen.4 Hierbei ist insbesondere eine Anpassung der offiziellen
Dokumente der Gesellschaft, wie z.B.
Briefkopf, Visitenkarten der Mitarbeiter, Signaturen etc., vorzunehmen.
• Im Handelsregister eingetragene
Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften können
ihre Firma grundsätzlich wie bisher
weiterführen, sofern sich die Zusammensetzung der Gesellschafter nicht
ändert. Tritt hingegen eine Person
aus, deren Familienname in der Firma
enthalten ist, so darf ihr Name in der
Firma nicht beibehalten werden. Ab
diesem Zeitpunkt ist für die jeweilige
Gesellschaft das neue Firmenrecht
anwendbar. Gemäss diesem kann der
Name des ausscheidenden Gesellschafters in der Firma belassen werden, die
bisherige Firma muss lediglich mit der
Rechtsformangabe ergänzt werden.5
Es ist aber auch möglich, eine Fantasiefirma zu wählen, welche ebenfalls
mit dem Rechtsformzusatz versehen
werden muss. Ab dem Zeitpunkt der
Eintragung dieser geänderten Firma
im Handelsregister geniesst diese
schweizweite Ausschliesslichkeit. Eine
andere Gesellschaft, welche zu einem
späteren Zeitpunkt eine Firma mit
identischem Kern eintragen möchte,
wird vom Handelsregister mit dem
Verweis auf Firmenidentität zurückgewiesen.
• Für Kollektiv-, Kommandit- und
Kommanditaktiengesellschaften,
welche ausserhalb ihres im Handelsregister eingetragenen Sitzortes
tätig sind, ist eine sofortige Anpassung der Firma zu empfehlen. Eine
Anpassung der Firma ist ab dem 1. Juli
2016 möglich. Durch die Anpassung
der Firma an das neue Firmenrecht
geniesst der angepasste Firmenname
schweizweiten Schutz. Gesellschaften
mit einem etablierten Firmennamen
riskieren bei Nichtvornahme dieser
Firmenanpassung, dass ihr bisher
geführter Name schon von einer
anderen Gesellschaft innerhalb der
Schweiz gewählt wurde. Wird dann
eine Anpassung der bisherigen Firma
zwingend notwendig, z.B. aufgrund
des Ausscheidens eines unbeschränkt
haftenden Gesellschafters, kann eine
Rückweisung des bisherigen bzw. des
gewünschten Firmennamens aufgrund
Identität mit einer schon früher eingetragenen Firma drohen.
3
Rechtsformzusätze und amtliche Zusätze gelten dabei als nicht unterscheidungskräftig. Die Firmen «Fritz Muster
KlG» und «Fritz Muster GmbH» gelten somit als identisch im Sinne des Firmenrechts; vgl. RZ 21 der Internen
Weisung zur Prüfung der Firmenidentität, herausgegeben am 1. Juli 2016 vom Eidgenössischen Amt für das
Handelsregister.
4
Die Eintragung in das Handelsregister ist für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, von deklaratorischer Natur.
5
Der Wahrheitsgrundsatz wird durch die Verwendung eines Namens, welcher nicht demjenigen eines Gesellschafters entspricht, nicht verletzt; vgl. Rz. 76 der Anleitung und Weisung an die Handelsregisterbehörden für die
Bildung und Prüfung von Firmen und Namen, herausgegeben am 1. Juli 2016 vom Eidgenössischen Amt für das
Handelsregister.