LVR-Dezernat Soziales und Integration LVR-Fachbereich Sozialhilfe II LVR ∙ Dezernat 7 ∙ 50663 Köln Datum und Zeichen bitte stets angeben An die vom LVR Fachbereich Sozialhilfe belegten stationären Einrichtungen Nachrichtlich örtl. Träger der SH im Rheinland Dez. 8 22.07.2016 73.73 Herr Herold Tel 0221 809-6407 Fax 0221 8284-0736 [email protected] Verfahren bei der darlehensweisen Übernahme der Zuzahlungen für Krankenbehandlungen nach dem Sozialgesetzbuch V (=> §§ 61 u. 62 SGB V ) für Bewohner/innen stationärer Einrichtungen – sofern diese Leistungsberechtigten Sozialhilfe vom LVR erhalten Ergänzung der bisherigen Rundschreiben hier: KEINE Änderung zum 01.01.2017 der Regelsätze gem. der Verordnung zu § 28 SGB XII Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst möchte ich Sie an dieser Stelle noch einmal auf den Internetauftritt des Landschaftsverbandes Rheinland hinweisen. Damit verbunden finden Sie sowohl die bisherigen als auch die aktuellen Veröffentlichungen zur Darlehensthematik unter der Internetfundstelle: http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/wohnen/leist ungenzumwohnen/zuzahlungsdarlehen/zuzahlungdarlehen_1.html Zur Erinnerung möchte ich an dieser Stelle ebenfalls noch einmal auf die Rechtsgrundlage des § 37 SGB XII hinweisen, wonach der Träger der Sozialhilfe für die entsprechend Leistungsberechtigten die jährlichen Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze des § 62 SGB V übernehmen kann. Gem. § 62 Abs. 2 SGB V wird bei der Ermittlung dieser Belastungsgrenzen bei Versicherten, bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden 70-7000-05.2009 sowie für den in § 264 genannten Personenkreis Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an [email protected] LVR – Landschaftsverband Rheinland Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, Hermann-Pünder-Straße 1 Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln LVR im Internet: www.lvr.de USt-IdNr.: DE 122 656 988, Steuer-Nr.: 214/5811/0027 Bankverbindung: Westdeutsche Landesbank, Kto 60 061 (BLZ 300 500 00) BIC: WELADEDD, IBAN: DE 84 3005 0000 0000 060061 Postbank Niederlassung Köln, Kto 564 501 (BLZ 370 100 50) BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501 Seite 2 als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich. Da sich zum 01.01.2017 der Eck - Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nicht erhöht, verbleibt es bei der bereits im Kalenderjahr 2016 maßgeblichen Höhe von monatlich 404,- EURO ,woraus sich auch für das Kalenderjahr 2016 ein für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zugrunde liegendes jährliches Einkommen in Höhe von 4.848,- Euro ( 12 X 404,- EURO monatlich ) ergibt. Der ( Grund – ) Barbetragsanspruch beläuft sich ebenfalls unverändert weiter auf = 109,08 EURO monatlich. Diese Feststellung kann natürlich nur unter der Einschränkung getroffen werden, dass von Seiten des Gesetzgebers nicht doch noch bis zum Jahresende 2016 eine Erhöhung der Eckregelsätze erfolgt. Sollte dies aber der Fall werden und im Bundesanzeiger würden neue Eckregelsätze veröffentlicht bzw. in der Landesverordnung gem. § 27 b SGB XII umgesetzt, so erklärt sich der Landschaftsverband Rheinland schon jetzt bereit die daraus resultierende Neuberechnung der Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V im Darlehensverfahren umzusetzen. Über die sich dann doch zum 01.01.2017 ändernden darlehensrelevanten Beträge würde ich Sie in einem solchen Fall auch nochmals mit einem gesonderten Schreiben informieren. Für Personen, die von ihrer Krankenkasse als schwerwiegend chronisch krank eingestuft wurden und deren Belastungsgrenze sich demnach auf 1% des 12fachen Eckregelsatzes beläuft, bedeutet dies z.Zt. ab 01.01.2017 eine jährliche Belastungsgrenze i.H.v. 1% von 4.848,- Euro = 48,48 EURO. Für Personen, die nicht als chronisch krank gelten und deren Belastungsgrenze sich auf 2% des 12 fachen Eckregelsatzes beläuft, ergibt sich eine jährliche Belastungsgrenze i.H.v. 2% von 4.848,- Euro = 99,96 EURO Wird für diese Belastungen ein Darlehen nach § 37 SGB XII in Anspruch genommen, so ergibt sich daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung: Bei einem Darlehen i.H.v. 48,48 EURO beträgt die Rückzahlungsverpflichtung monatlich 4,04 EURO, d.h. der monatliche Barbetrag reduziert sich um diesen Betrag auf 105,04 EURO. Bei einem Darlehen i.H.v. 96,96 EURO beträgt die Rückzahlungsverpflichtung monatlich 8,08 EURO, d.h. der monatliche Barbetrag reduziert sich um diesen Betrag auf 101,00 EURO. Seite 3 Der mit den Rundschreiben vom 27.07.2005 und vom 26.06.2006 eingeführte Vordruck zur Bereitstellung eines Darlehens durch das Rheinische Sozialamt ist im Internet unter der o.g. Fundstelle downloadfähig hinterlegt. Um etwaige Zweifel zu vermeiden, möchte ich an dieser Stelle nur kurz nochmals darauf hinweisen, dass für diejenigen Personen, die sich seit dem Kalenderjahr 2006 im laufenden Darlehensverfahren befinden, keine neue Erklärung abgegeben werden muss. Jedoch ist dringend darauf zu achten, dass die Einstufungen in direkter Zusammenarbeit mit den Krankenkassen stets auf dem aktuellen Stand zu halten sind um einen reibungslosen Verfahrensablauf zu ermöglichen. Neuerklärungen auf Bereitstellung eines Darlehens ab Kalenderjahr 2017 müssen bis spätestens 16.09.2016 hier vorgelegt werden . Abschließend bitte ich Sie Ihre Bewohner/innen bzw. deren gesetzliche Betreuer nochmals auf die Regelungen zur Bereitstellung eines Darlehens gem. § 37 SGB XII durch die bisherigen Rundschreiben und durch das hier vorliegende Ergänzungsschreiben hinzuweisen. Dabei bitte ich um besondere Beachtung der oben genannten Internetfundstelle, unter der Sie auch die aktuelle downloadfähige und einzelpersonenbezogene Erklärung zur Bereitstellung eines Darlehens durch das Rheinische Sozialamt finden können. Für Ihre gute Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit möchte ich mich an dieser Stelle nochmals bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Im Auftrag Gärtner
© Copyright 2024 ExpyDoc