Rundschreiben Darlehen 2017

LVR-Dezernat Soziales und Integration
LVR-Fachbereich Sozialhilfe II
LVR ∙ Dezernat 7 ∙ 50663 Köln
Datum und Zeichen bitte stets angeben
An die
vom LVR Fachbereich Sozialhilfe
belegten stationären Einrichtungen
Nachrichtlich
örtl. Träger der SH im Rheinland
Dez. 8
22.07.2016
73.73
Herr Herold
Tel
0221 809-6407
Fax
0221 8284-0736
[email protected]
Verfahren bei der darlehensweisen Übernahme der Zuzahlungen für Krankenbehandlungen nach dem Sozialgesetzbuch V (=> §§ 61 u. 62 SGB V ) für Bewohner/innen stationärer Einrichtungen – sofern diese Leistungsberechtigten Sozialhilfe vom LVR erhalten
Ergänzung der bisherigen Rundschreiben
hier: KEINE Änderung zum 01.01.2017 der Regelsätze gem. der Verordnung
zu § 28 SGB XII
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst möchte ich Sie an dieser Stelle noch einmal auf den Internetauftritt des
Landschaftsverbandes Rheinland hinweisen. Damit verbunden finden Sie sowohl die
bisherigen als auch die aktuellen Veröffentlichungen zur Darlehensthematik unter
der Internetfundstelle:
http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/menschenmitbehinderung/wohnen/leist
ungenzumwohnen/zuzahlungsdarlehen/zuzahlungdarlehen_1.html
Zur Erinnerung möchte ich an dieser Stelle ebenfalls noch einmal auf die Rechtsgrundlage des § 37 SGB XII hinweisen, wonach der Träger der Sozialhilfe für die
entsprechend Leistungsberechtigten die jährlichen Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze des § 62 SGB V übernehmen kann.
Gem. § 62 Abs. 2 SGB V wird bei der Ermittlung dieser Belastungsgrenzen bei Versicherten,
bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden
70-7000-05.2009
sowie für den in § 264 genannten Personenkreis
Wir freuen uns über Ihre Hinweise zur Verbesserung unserer Arbeit. Sie erreichen uns unter der
Telefonnummer 0221 809-2255 oder senden Sie uns eine E-Mail an [email protected]
LVR – Landschaftsverband Rheinland
Dienstgebäude in Köln-Deutz, Horion-Haus, Hermann-Pünder-Straße 1
Pakete: Ottoplatz 2, 50679 Köln
LVR im Internet: www.lvr.de
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BIC: PBNKDEFF370, IBAN: DE 95 3701 0050 0000 564501
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als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur
Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich.
Da sich zum 01.01.2017 der Eck - Regelsatz eines Haushaltsvorstandes nicht
erhöht, verbleibt es bei der bereits im Kalenderjahr 2016 maßgeblichen Höhe von
monatlich 404,- EURO ,woraus sich auch für das Kalenderjahr 2016 ein für die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zugrunde liegendes jährliches Einkommen in Höhe
von 4.848,- Euro ( 12 X 404,- EURO monatlich ) ergibt.
Der ( Grund – ) Barbetragsanspruch beläuft sich ebenfalls unverändert weiter auf = 109,08 EURO monatlich.
Diese Feststellung kann natürlich nur unter der Einschränkung getroffen
werden, dass von Seiten des Gesetzgebers nicht doch noch bis zum Jahresende 2016 eine Erhöhung der Eckregelsätze erfolgt. Sollte dies aber der
Fall werden und im Bundesanzeiger würden neue Eckregelsätze veröffentlicht bzw. in der Landesverordnung gem. § 27 b SGB XII umgesetzt, so erklärt sich der Landschaftsverband Rheinland schon jetzt bereit die daraus
resultierende Neuberechnung der Belastungsgrenzen nach § 62 SGB V im
Darlehensverfahren umzusetzen.
Über die sich dann doch zum 01.01.2017 ändernden darlehensrelevanten
Beträge würde ich Sie in einem solchen Fall auch nochmals mit einem gesonderten Schreiben informieren.
Für Personen, die von ihrer Krankenkasse als schwerwiegend chronisch krank
eingestuft wurden und deren Belastungsgrenze sich demnach auf 1% des 12fachen
Eckregelsatzes beläuft, bedeutet dies z.Zt. ab 01.01.2017
eine jährliche Belastungsgrenze i.H.v. 1% von 4.848,- Euro = 48,48 EURO.
Für Personen, die nicht als chronisch krank gelten und deren Belastungsgrenze sich auf 2% des 12 fachen Eckregelsatzes beläuft, ergibt sich
eine jährliche Belastungsgrenze i.H.v. 2% von 4.848,- Euro = 99,96 EURO
Wird für diese Belastungen ein Darlehen nach § 37 SGB XII in Anspruch genommen, so ergibt sich daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung:
Bei einem Darlehen i.H.v. 48,48 EURO beträgt die Rückzahlungsverpflichtung
monatlich 4,04 EURO, d.h. der monatliche Barbetrag reduziert sich um diesen
Betrag auf 105,04 EURO.
Bei einem Darlehen i.H.v. 96,96 EURO beträgt die Rückzahlungsverpflichtung
monatlich 8,08 EURO, d.h. der monatliche Barbetrag reduziert sich um diesen
Betrag auf 101,00 EURO.
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Der mit den Rundschreiben vom 27.07.2005 und vom 26.06.2006 eingeführte Vordruck zur Bereitstellung eines Darlehens durch das Rheinische Sozialamt ist im Internet unter der o.g. Fundstelle downloadfähig hinterlegt.
Um etwaige Zweifel zu vermeiden, möchte ich an dieser Stelle nur kurz nochmals
darauf hinweisen, dass für diejenigen Personen, die sich seit dem Kalenderjahr
2006 im laufenden Darlehensverfahren befinden, keine neue Erklärung abgegeben werden muss. Jedoch ist dringend darauf zu achten, dass die Einstufungen in direkter Zusammenarbeit mit den Krankenkassen stets auf
dem aktuellen Stand zu halten sind um einen reibungslosen Verfahrensablauf zu
ermöglichen. Neuerklärungen auf Bereitstellung eines Darlehens ab Kalenderjahr 2017 müssen bis spätestens 16.09.2016 hier vorgelegt werden .
Abschließend bitte ich Sie Ihre Bewohner/innen bzw. deren gesetzliche Betreuer
nochmals auf die Regelungen zur Bereitstellung eines Darlehens gem. § 37 SGB XII
durch die bisherigen Rundschreiben und durch das hier vorliegende Ergänzungsschreiben hinzuweisen. Dabei bitte ich um besondere Beachtung der oben genannten Internetfundstelle, unter der Sie auch die aktuelle downloadfähige und einzelpersonenbezogene Erklärung zur Bereitstellung eines Darlehens durch das Rheinische Sozialamt finden können.
Für Ihre gute Zusammenarbeit in dieser Angelegenheit möchte ich mich an dieser
Stelle nochmals bedanken und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
Im Auftrag
Gärtner