Auch mit Potenzstörungen ist ein Hauptkommissar

Urteil
Auch mit Potenzstörungen ist ein Hauptkommissar noch dienstfähig
Manchmal wundert man sich ja, was alles vor Gericht verhandelt wird. Hier ein Beispiel: Ein
Hauptkommissar hat Potenzstörungen und möchte, dass die staatliche freie Heilfürsorge für die Kosten
eines entsprechenden Medikaments aufkommt. Schließlich handelt es sich um ein krankhaftes Leiden. Wie
der Fall ausging, lesen Sie hier.
Was war geschehen?
Ein Kriminalhauptkommissar aus Nordrhein Westfalen leidet an Erektionsstörungen. Um diese zu
beheben, lässt er sich von einem Arzt das Medikament „Cialis“ verschreiben. Die Kosten: 323,89 Euro.
Das Geld möchte er nun von freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte zurückbekommen. Sein
Argument: Bei der erektilen Dysfunktion handle es sich um ein krankhaftes Leiden, das mit dem
Medikament gelindert werden könne.
Dass die Heilfürsorge laut Paragraf 113 Absatz 2 Satz 2 LBG NRW nur dafür da ist, „die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit“ sicherzustellen, stört ihn dabei nicht. Damit sei schließlich
keine Einschränkung im Leistungsumfang verbunden. Die Formulierung sei allein dem Umstand
geschuldet, dass die Vorschrift die Gewährung freier Heilfürsorge nur für solche Polizeivollzugsbeamten
vorsehe, denen Besoldung zustehe, die Elternzeit in Anspruch nähmen oder denen Sonderurlaub
gewährt worden sei.
Die Heilfürsorge winkt ab, der Fall landet vor Gericht.
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Das Urteil
Die Gerichte gaben der Heilfürsorge recht (Aktenzeichen 5 C 32.15). Es bestehe kein Anspruch auf
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freie Heilfürsorge, so die Richter. Denn dieser knüpfe als Voraussetzung an die Erhaltung oder
Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit an, was sich hier sehr wohl als Leistungseinschränkung
darstelle. Die Richter sahen den Hauptkommissar mit den Aufwendungen für das Potenzmittel auch
nicht unzumutbar finanziell belastet und so musste der Mann das Medikament aus eigener Tasche
zahlen.
Dieser Artikel erschien am 29.07.2016 unter folgendem Link:
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