Informationsblatt zur Wiedereinführung der

Niedersächsisches
Finanzministerium
Hannover im Juli 2016
Eckpunkte zur Wiedereinführung der Heilfürsorge in Niedersachsen
Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19. Juni 2016 die Wiedereinführung der
Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes mit Wirkung
vom 1. Januar 2017 beschlossen.
Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll mit dem Doppelhaushalt 2017/2018
geschaffen werden. Die erste Beratung des Haushaltsplanentwurfs 2017/2018 erfolgt im
September 2016 durch den Landtag.
Was ist beabsichtigt und wie ist das weitere Vorgehen?
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Alle ab dem 1. Januar 2017 neu in den Polizeivollzugsdienst des Landes
Niedersachsen eingestellten Beamtinnen und Beamten sollen eine
Heilfürsorgeberechtigung erhalten.
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Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Niedersachsen,
die am 31. Dezember 2016 keine Heilfürsorgeberechtigung haben1, sollen die
Möglichkeit erhalten, auf Antrag in das bestehende System der Heilfürsorge zu
wechseln.
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Für diese Entscheidung soll den betroffenen Personen ein ausreichender
Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt werden.
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Die Heilfürsorgeberechtigung soll ab dem auf den Antrag folgenden Monat –
frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2017 – bestehen. Ein entsprechendes
Antragsformular wird derzeit vorbereitet.
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In Niedersachsen soll es nur ein Heilfürsorgesystem geben; das heißt, alle
Heilfürsorgeberechtigten sollen den gleichen Leistungsumfang erhalten.
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Für die Absicherung durch die Heilfürsorge wird monatlich ein Betrag in Höhe
von 1,6 % des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. Anwärterinnen und
Anwärter sind hiervon ausgenommen.
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Alle Heilfürsorgeberechtigten in Niedersachsen haben das Recht, die Gewährung
der Heilfürsorge unwiderruflich abzulehnen; eine Änderung dieser Regelung ist
nicht vorgesehen.
Hierzu gehören Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die:
nicht seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen
nicht vor dem 1. Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung
ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen
Heilfürsorgeanspruch hatten
die Gewährung von Heilfürsorge abgelehnt hatten