Niedersächsisches Finanzministerium Hannover im Juli 2016 Eckpunkte zur Wiedereinführung der Heilfürsorge in Niedersachsen Die Niedersächsische Landesregierung hat am 19. Juni 2016 die Wiedereinführung der Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes mit Wirkung vom 1. Januar 2017 beschlossen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung soll mit dem Doppelhaushalt 2017/2018 geschaffen werden. Die erste Beratung des Haushaltsplanentwurfs 2017/2018 erfolgt im September 2016 durch den Landtag. Was ist beabsichtigt und wie ist das weitere Vorgehen? 1 • Alle ab dem 1. Januar 2017 neu in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen eingestellten Beamtinnen und Beamten sollen eine Heilfürsorgeberechtigung erhalten. • Alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Niedersachsen, die am 31. Dezember 2016 keine Heilfürsorgeberechtigung haben1, sollen die Möglichkeit erhalten, auf Antrag in das bestehende System der Heilfürsorge zu wechseln. • Für diese Entscheidung soll den betroffenen Personen ein ausreichender Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 eingeräumt werden. • Die Heilfürsorgeberechtigung soll ab dem auf den Antrag folgenden Monat – frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2017 – bestehen. Ein entsprechendes Antragsformular wird derzeit vorbereitet. • In Niedersachsen soll es nur ein Heilfürsorgesystem geben; das heißt, alle Heilfürsorgeberechtigten sollen den gleichen Leistungsumfang erhalten. • Für die Absicherung durch die Heilfürsorge wird monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 % des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. Anwärterinnen und Anwärter sind hiervon ausgenommen. • Alle Heilfürsorgeberechtigten in Niedersachsen haben das Recht, die Gewährung der Heilfürsorge unwiderruflich abzulehnen; eine Änderung dieser Regelung ist nicht vorgesehen. Hierzu gehören Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die: nicht seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen nicht vor dem 1. Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten die Gewährung von Heilfürsorge abgelehnt hatten
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