Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse während entgeltfreier Zeiten und Zeiten mit besonderen Bemessungsgrundlagen Wer die BV-Beiträge zu tragen hat und auf welcher Bemessungsgrundlage diese zu berechnen sind, finden Sie in der folgenden Tabelle: Anspruch Wer trägt Beiträge? Bemessungsgrundlage Arbeitgeber fiktive Bemessungsgrundlage: diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen. Wochengeld Arbeitgeber fiktive Bemessungsgrundlage iH eines Monatsentgelts, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall gebührenden Entgelts einschließlich anteiliger Sonderzahlungen Präsenz-, Ausbildungsoder Zivildienst *) Arbeitgeber fiktive Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG Krankengeld Kinderbetreuungsgeld jeweils bezogenes Kinderbetreuungsgeld nach § 3 Abs. 1 KBGG; Sozialversicherungsträger nach § 5a Abs. 1 KBGG oder nach § 5b Abs. 1 KBGG ohne Zuschüsse Bildungskarenz Sozialversicherungsträger Karenz (unbezahlter Urlaub) keine Beitragspflicht das vom Arbeitnehmer bezogene Weiterbildungsgeld keine Beitragspflicht 1 © Kanzlei Mag. Ernst Patka ([email protected]) Die Personalrechtsprofis mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ) Anspruch Wer trägt Beiträge? Bemessungsgrundlage FLAF fiktive Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs 1 KBGG Familienhospizkarenz Arbeitgeber Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Entgelthöhe, vor Herabsetzung der Arbeitszeit Altersteilzeit Arbeitgeber Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Entgelthöhe vor Herabsetzung derArbeitszeit Pflegekarenz Bund Kinderbetreuungsgeld gem § 5b Abs 1 KBGG Pflegeteilzeit Arbeitgeber Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Entgelthöhe, vor Herabsetzung der Arbeitszeit Bildungsteilzeit *) unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit aufrecht bleibt. 2 © Kanzlei Mag. Ernst Patka ([email protected]) Die Personalrechtsprofis mit der UI-Wissensvermittlung ( Unterhaltsam & Informativ)
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