Pensionen – Pensionskonto NEU und Durchrechnungszeiträume PENSIONSKONTO NEU UND DURCHRECHNUNGSZEITRÄUME Das neue Pensionskonto gibt es seit 1. Jänner 2014. Es beginnt mit der Kontoerstgutschrift. Mit der Kontoerstgutschrift werden Sie über die Höhe Ihres Kontostandes im Pensionskonto informiert. Sie ist das „Startkapital“ im neuen Pensionskonto. Die Höhe der Kontoerstgutschrift wird aus allen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, die bis zum 31.12.2013 in der österreichischen Pensionsversicherung erworben wurden. Alle Personen, die ab 01.01.1955 geboren sind und bis zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben haben, erhalten ihre Kontoerstgutschrift per Post. Das gilt auch für pensionsnahe Jahrgänge. sozialministerium.at/pension Für Personen, die erst ab 2005 Versicherungszeiten erworben haben, sind die Pensionsansprüche bereits in Form von jährlichen Teilgutschriften im Pensionskonto gespeichert. Auch diese Personengruppe erhält den aktuellen Stand ihres Pensionskontos zugeschickt. Die Teilgutschriften werden berechnet, indem die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz von 1,78 multipliziert werden. Gemeinsam mit der Kontoerstgutschrift bilden die Teilgutschriften die Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt dann die monatliche Bruttoalterspension. Service für Bürgerinnen und Bürger 01 711 00-86 22 86 PENSIONEN – Pensionskonto NEU und Durchrechnungszeiträume Sie können jederzeit den aktuellen Stand Ihres Pensionskontos online abfragen. Mit jeder weiteren Beitragszahlung erhöht sich der Stand des Pensionskontos. Je später der Pensionsantritt, desto höher die Pension. DURCHRECHNUNGSZEITRÄUME Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen plus 1 Monat pro Jahr. Wenn Kindererziehungszeiten vorliegen, vermindert sich der Durchrechnungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate. Bei Mehrlingsgeburten gilt die volle Anrechnung pro Kind. Bei Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden, errechnet sich die Höhe der Alterspension aus der Bemessungsgrundlage und den Steigerungspunkten. Zeiten einer Familienhospizkarenz vermindern ebenfalls den Durchrechnungszeitraum. Die Pensionsleistung errechnet sich, grob gesprochen, wie folgt: Die Pensionsleistung ist ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. Alterspension ist gleich Bemessungsgrundlage mal Steigerungspunkte, wobei die Bemessungsgrundlagen mit der Inflationsrate zum Zeitpunkt des Pensionsantritts aufgewertet werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gibt es 1,78 Steigerungspunkte. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich im Jahr 2016 aus dem Durchschnitt der 336 „besten“ monatlichen Beitragsgrundlagen (das sind 28 Jahre). Beitragsmonate sind die monatlichen Einkommen. Wenn keine 336 Monate vorliegen, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten gebildet. Bei Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, wird die Bemessungsgrundlage aus 336 Monaten plus 1 Monat pro Jahr gebildet. Bei mehr als 45 Versicherungsjahren können bis zu höchstens 91,76 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden. Für Langzeitversicherungspensionen und Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspensionen gelten Übergangsbestimmungen und Besonderheiten. Für alle Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind, gilt das Pensionskonto. Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter führt zu einer Verminderung der Pension. IMPRESSUM: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien ■ Verlags- und Herstellungsort: Wien ■ Layout und Druck: Sozialministerium ■ Titelbild: © fotolia.at - Butch ■ Stand: Juli 2016 BUNDESMINISTERIUM FÜR ARBEIT, SOZIALES UND KONSUMENTENSCHUTZ Stubenring 1, 1010 Wien Tel.: +43 1 711 00-0 sozialministerium.at
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