Pensionen - Pensionskonto neu

Pensionen – Pensionskonto NEU
und Durchrechnungszeiträume
PENSIONSKONTO NEU UND DURCHRECHNUNGSZEITRÄUME
Das neue Pensionskonto gibt es seit 1. Jänner 2014.
Es beginnt mit der Kontoerstgutschrift. Mit der Kontoerstgutschrift werden Sie über die Höhe Ihres Kontostandes im Pensionskonto informiert. Sie ist das
„Startkapital“ im neuen Pensionskonto. Die Höhe der
Kontoerstgutschrift wird aus allen Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen berechnet, die bis zum
31.12.2013 in der österreichischen Pensionsversicherung
erworben wurden.
Alle Personen, die ab 01.01.1955 geboren sind und bis
zum 31.12.2004 mindestens einen Versicherungsmonat
erworben haben, erhalten ihre Kontoerstgutschrift
per Post. Das gilt auch für pensionsnahe Jahrgänge.
sozialministerium.at/pension
Für Personen, die erst ab 2005 Versicherungszeiten
erworben haben, sind die Pensionsansprüche bereits in
Form von jährlichen Teilgutschriften im Pensionskonto
gespeichert. Auch diese Personengruppe erhält den
aktuellen Stand ihres Pensionskontos zugeschickt.
Die Teilgutschriften werden berechnet, indem die jährlichen Beitragsgrundlagen mit dem Kontoprozentsatz
von 1,78 multipliziert werden. Gemeinsam mit der
Kontoerstgutschrift bilden die Teilgutschriften die
Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift geteilt durch
14 ergibt dann die monatliche Bruttoalterspension.
Service für Bürgerinnen und Bürger 01 711 00-86 22 86
PENSIONEN – Pensionskonto NEU und Durchrechnungszeiträume
Sie können jederzeit den aktuellen Stand Ihres Pensionskontos online abfragen.
Mit jeder weiteren Beitragszahlung erhöht sich der
Stand des Pensionskontos. Je später der Pensionsantritt, desto höher die Pension.
DURCHRECHNUNGSZEITRÄUME
Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich
bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Für vor dem
1.1.1955 geborene Personen plus 1 Monat pro Jahr.
Wenn Kindererziehungszeiten vorliegen, vermindert
sich der Durchrechnungszeitraum pro Kind um höchstens 36 Monate. Bei Mehrlingsgeburten gilt die volle
Anrechnung pro Kind.
Bei Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren wurden,
errechnet sich die Höhe der Alterspension aus der
Bemessungsgrundlage und den Steigerungspunkten.
Zeiten einer Familienhospizkarenz vermindern ebenfalls
den Durchrechnungszeitraum.
Die Pensionsleistung errechnet sich, grob gesprochen,
wie folgt:
Die Pensionsleistung ist ein bestimmter Prozentsatz
der Bemessungsgrundlage.
Alterspension ist gleich Bemessungsgrundlage mal
Steigerungspunkte, wobei die Bemessungsgrundlagen
mit der Inflationsrate zum Zeitpunkt des Pensionsantritts aufgewertet werden.
Die Höhe dieses Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gibt
es 1,78 Steigerungspunkte.
Die Bemessungsgrundlage errechnet sich im Jahr 2016
aus dem Durchschnitt der 336 „besten“ monatlichen
Beitragsgrundlagen (das sind 28 Jahre). Beitragsmonate
sind die monatlichen Einkommen.
Wenn keine 336 Monate vorliegen, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten gebildet. Bei Personen, die vor dem 1.1.1955
geboren sind, wird die Bemessungsgrundlage aus 336
Monaten plus 1 Monat pro Jahr gebildet. Bei mehr als
45 Versicherungsjahren können bis zu höchstens 91,76
Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.
Für Langzeitversicherungspensionen und Invaliditätsbzw. Berufsunfähigkeitspensionen gelten Übergangsbestimmungen und Besonderheiten.
Für alle Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren
sind, gilt das Pensionskonto.
Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter führt
zu einer Verminderung der Pension.
IMPRESSUM:
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Juli 2016
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