Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern

Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
www.deutscher-anwaltspiegel.de
Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
Gesellschaftsrecht/Aktienrecht • Steuerrecht • Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht
Gewerbliches Mietrecht • Rechtsmarkt
Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal
2 // Inhalt und Editorial
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
__Gesellschaftsrecht/Aktienrecht . 3
An wirtschaftlicher und unterneh­
mensinterner Realität vorbei –
Umgekehrte Organtheorie: Ver­
schwiegenheitspflicht schließt nach
BGH Zurechnung des Wissens von
­Aufsichtsratsmitgliedern aus
Von Dr. Matthias Birkholz, LL.M.,
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
__Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Fit für Olympia? – Im Blickpunkt:
BGH stärkt Sportschiedsgerichts­
barkeit im Fall „Pechstein“
Von Dr. Roland Kläger und
Dr. Anni Kollmann, LL.M., beide
Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
__Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
„The John Lewis Partnership“ –
Im Blickpunkt: Ein etwas anderes
Modell der Gewinnverteilung –
auch in Sozietäten?
Von Markus Hartung, Berlin/
Hamburg, und Emma Ziercke,
Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
__Gewerbliches Mietrecht . . . . . . . 12
__Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Von der zügigen, minimalinvasiven
Umsetzung einer Neuregelung und
anderen Märchen – Eine Zwischen­
bilanz: Was auf die verfassungs­
widrigen Regeln bei der Erbschaft­
steuerreform 2016 (nun doch nicht)
folgt
Von Larissa Koch, Berlin . . . . . . . . . . 6
Effizienter heizen durch WärmeContracting – Der Markt entwickelt
sich, aber es gibt noch viel Potential
Von Annika von La Chevallerie,
LL.M., und Malte Woock, beide
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
E
ditorial
Prof. Dr.
Thomas Wegerich
Herausgeber
Deutscher AnwaltSpiegel
Liebe Leserin, lieber Leser,
anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung kritisiert
Dr. Matthias Birkholz die Karlsruher Richter, denen er
in Bezug auf die Wissenszurechnung eines Organs
einer juristischen Person – hier: eines Aufsichtsrats –
bescheinigt, an den „wirtschaftlichen und unternehmensinternen Realitäten“ vorbei geurteilt zu haben.
Auch Larissa Koch findet klare Worte zu der weiter
in der Schwebe befindlichen – genauer: nun im
Vermittlungsausschuss angekommenen – Erbschaftsteuerreform 2016. Die Bestandsaufnahme unserer
Autorin sollten Sie nicht verpassen.
Sie kennen das aus Großbritannien stammende Gewinnverteilungsmodell der „John Lewis Partnership“
nicht? Nun, im Rechtsmarkt ist das auch (noch) eine
Novität. Markus Hartung und Emma Ziercke sagen
Ihnen, worum es geht.
Ihr
News & Services
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Thomas Wegerich
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partner und Impressum��������������������������26
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3 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
An wirtschaftlicher und unternehmensinterner Realität vorbei
Umgekehrte Organtheorie: Verschwiegenheitspflicht schließt nach BGH Zurechnung des Wissens von
­Aufsichtsratsmitgliedern aus
Von Dr. Matthias Birkholz, LL.M.
Das Wesen der juristischen Person beschäftigt heute
kaum mehr die Gemüter, auf jeden Fall nicht die von
Richtern. Dementsprechend hat sich die Rechtsprechung
bei der Frage der Wissenszurechnung innerhalb juristischer Personen seit bereits einiger Zeit von der früheren
Organtheorie gelöst, nach der das Wissen von Organen
der juristischen Person automatisch zugerechnet wurde. Stattdessen soll die Frage der Wissenszurechnung
normativ, also mittels wertender Betrachtung, gelöst
werden. So hat der BGH bereits vor 20 Jahren begonnen,
die Wissenszurechnung nicht auf die Organstellung,
sondern auf den Verkehrsschutz zu gründen. Im Endeffekt wird der juristischen Person auch das Wissen von
unbeteiligten Organwaltern und Mitarbeitern zugerechnet, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und
abzufragen ist.
Die Betonung der Bedeutung der Weitergabe von
Informationen innerhalb der Organisation legt es nahe,
dass es insoweit zu Konflikten mit Verschwiegenheitspflichten kommen kann. Gleichwohl war die Frage, wie
sich Verschwiegenheitspflichten des Organwalters auf
die Zurechnung seines Wissens zur juristischen Person
verhalten, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. 
© Imilian/Thinkstock/Getty Images
Einleitung
Verschwiegenheitspflicht: BGH fällt klares Urteil, löst aber nicht die Konflikte, denen sich ein Aufsichtsrat ausgesetzt sieht.
4 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Das galt insbesondere für die Frage, inwieweit einer Gesellschaft das Wissen, das ein Vorstand oder Mitarbeiter als Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft erlangt hat, zuzurechnen ist. Die Entscheidung
des BGH vom 24.04.2016 (XI ZR 108/15 – AG 2016, 493 ff.)
hat hier Klarheit geschaffen. Die insoweit bestehende
Verschwiegenheitspflicht soll nach Auffassung des BGH
eine Zurechnung kategorisch ausschließen.
Die Entscheidung des BGH
In der Entscheidung ging es um die Pflichten einer Direktbank, ihre Kunden vor einer Fehlberatung eines
zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu warnen. Eine solche Pflicht besteht, wenn
sie die Fehlberatung entweder positiv kennt oder wenn
diese Fehlberatung aufgrund von Verdachtsmomenten
objektiv evident ist.
Der Prokurist einer Direktbank war Mitglied des
Aufsichtsrats eines Wertpapierhandelsunternehmens
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Deren Geschäftsmodell bestand darin, über breit beworbene und
hoch – über Marktniveau – verzinste Anlagekonten für
Tagesgelder oder Kombinationsmodelle aus solchen
Festgeldanlagen und einer Erstinvestition in Wertpapiere Kunden zu gewinnen und diese Kunden dann für die
Investition in (weitere) Wertpapiere solcher Emittenten,
mit denen sie Provisionsvereinbarungen über den Vertrieb von deren Wertpapieren abgeschlossen hatte, zu
interessieren. Von den Beteiligten wurde dies als „Konvertierung“ der Festgeldkunden bezeichnet. Zur Kontoführung sowohl für die Anlagekonten als auch für die
Wertpapierdepots und die Ausführung entsprechender
Kundenaufträge hatte das Wertpapierhandelsunterneh-
men entsprechende Kooperationsverträge mit einer Direktbank abgeschlossen. Die Direktbank war damit der
wichtigste Kooperationspartner des Wertpapierhandelsunternehmens. Ohne die durch diese gewährleistete Zusammenarbeit bei der Konto- und Depotführung für die
gemeinsamen Kunden wäre das Geschäftsmodell des
Wertpapierhandelsunternehmens von vorneherein so
nicht durchführbar gewesen.
Der bei der Bank für die Betreuung der Kooperation
mit dem Wertpapierhandelsunternehmen zuständige
Prokurist hatte in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat des
Wertpapierhandelsunternehmens von systematischer
„Der BGH beschränkt sich – anders als die
Vorinstanz – bei der Zurechnung von Wissen
auf eine rein formal auf die Verschwiegenheitspflicht abstellende Betrachtung.“
Fehlberatung der Kunden erfahren, dieses Wissen aber
(angeblich) nicht an seine Bank weitergegeben.
Das OLG München hatte in seiner Berufungsentscheidung vor diesem Hintergrund eine Zurechnung
des Wissens des Prokuristen zur Bank bejaht. Dem stehe
die grundsätzlich bestehende Verschwiegenheitspflicht
nicht entgegen. Wenn die Hauptversammlung unter
solchen Umständen den Prokuristen des Hauptkooperationspartners zum Aufsichtsrat bestelle, werde in dem
Bestellungsakt zugleich zum Ausdruck gebracht, dass
diese Informationsweitergabe an die Bank gestattet sei.
Dem stehe nicht entgegen, dass für die Informationsweitergabe üblicherweise der Vorstand der Aktiengesell-
schaft zuständig sei. Dies sei hier nur eine überflüssige
Förmelei.
Dem ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr soll eine
Zurechnung des Wissens nicht in Betracht kommen,
wenn Umstände betroffen sind, die unter die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats nach § 116 Satz 1 i.V.m.
§ 93 Abs. 1 Satz 3 AktG fallen. Nur wenn die Verschwiegenheitsplicht absolut gelte, sei gewährleistet, dass der
Aufsichtsrat seine gesetzliche Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht sei auch nicht im Vorhinein durch Satzung oder
Geschäftsordnung disponibel. Auch habe die Hauptversammlung darüber nicht disponieren können, weil allein
der Vorstand „Herr über die Geschäftsgeheimnisse“ sei.
Stellungnahme
Doppelmandate in Vorständen und Aufsichtsräten sind
häufig. Für die betroffenen Mitglieder dieser Organe und
juristische Berater stellen sich daher mehr oder weniger
regelmäßig Fragen nach der Zulässigkeit von Informationsweitergaben und der Verwertung von Kenntnissen
sowie damit verbundene Fragen der Wissenszurechnung innerhalb juristischer Personen. Gleichwohl gehören die Antworten darauf zu den großen Dunkelfeldern
der juristischen Beratung. Vor diesem Hintergrund ist die
Entscheidung des BGH zu begrüßen. Sie schafft insofern
zumindest Rechts- und Prognosesicherheit.
Auf den ersten Blick können sich alle relativ entspannt zurücklehnen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt
absolut. Weder müssen die betroffenen Organmitglieder
der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Umstände offenbaren, noch müssen die juristischen Personen
fürchten, dass ihnen deren Wissen über entsprechen- 
5 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht
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de – nicht offenbarte – Umstände doch irgendwie zugerechnet wird.
Der BGH befindet sich mit seiner Entscheidung im
Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in der
Literatur. Auch das OLG Celle hatte in einer unveröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht das Wissen, das der VW-Aufsichtsratsvorsitzende Ferdinand Piëch als gleichzeitiges Mitglied
des Aufsichtsrats der Porsche AG hatte, VW nicht zugerechnet.
Überzeugend ist die Entscheidung des BGH gleichwohl nicht. Der BGH entscheidet sich dabei für eine Art
umgekehrte Organtheorie, nach der die Zurechnung von
„Überzeugender wäre eine den Realitäten angepasste Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht, wie sie die Vorinstanz vorgenommen
hatte oder wie sie von einem Teil der Literatur
für Konzernverhältnisse postuliert wird.“
Wissen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ausscheidet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick
auf den Ausgangspunkt des Gerichts. In Wirklichkeit
hat Wissenszurechnung nicht notwendig irgendetwas
mit Vertraulichkeit zu tun. Wissenszurechnung bewirkt,
dass ein Unternehmen Wissen hat, weil es ihm zugerechnet wird, unabhängig von der tatsächlichen Informationsweitergabe (insoweit zutreffend: Schwintowski,
ZIP 2015, 617, 618 f.). So stellt sich etwa die Frage, ob ein
bösgläubiger Vertreter für seinen Geschäftsherrn Eigentum von einem Nichtberechtigten erwerben kann, wenn
die Information über die mangelnde Berechtigung einer
Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Um die Frage der
Weitergabe von Informationen geht es hier gar nicht, so
dass auch ein etwaiger Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kein Argument für eine Nichtzurechnung
des Wissens des Vertreters sein kann. Das Gleiche gilt
generell für alle Fälle, in denen der Wissensträger selbst
an der Vertretung der Gesellschaft mitwirkt. Auch hier
ist kein Grund ersichtlich, warum eine Ausnahme bei der
Wissenszurechnung gelten soll, nur weil der Handelnde
mit einer Verschwiegenheitspflicht belegt ist.
Vor allem aber erscheint es weltfremd, in den Fällen
der vorliegenden Art anzunehmen, das von einem anderen Unternehmen entsandte Aufsichtsratsmitglied würde das in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied
erlangte Wissen nicht doch zumindest auch im Interesse des entsendenden Unternehmens verwenden. Die
Entscheidung des BGH löst insofern die tatsächlichen
Konflikte nicht, denen sich das Aufsichtsratsmitglied
ausgesetzt sieht. Das gilt – wenn es auch darum in der
vorliegenden Entscheidung direkt nicht geht – insbesondere auch für die Entsendung innerhalb von Konzernverhältnissen.
Der BGH beschränkt sich – anders als die Vorinstanz –
vor diesem Hintergrund bei der Zurechnung von Wissen
auf eine rein formal auf die Verschwiegenheitspflicht
abstellende Betrachtung. Mit den wirtschaftlichen und
unternehmensinternen Realitäten hat die Entscheidung
daher kaum etwas gemein. Das bedeutet das Gegenteil
der wertenden Betrachtungsweise, nach der das oberste Zivilgericht vorgeblich derartige Zurechnungsfragen
heutzutage entscheidet. Überzeugender wäre dem­
gegenüber eine den Realitäten angepasste Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht, wie sie die Vorins-
tanz vorgenommen hatte oder wie sie von einem Teil der
Literatur für Konzernverhältnisse postuliert wird. Eine
dergestalt wertende Betrachtung hätte in diesem Fall eine Zurechnung des Wissens des Aufsichtsratsmitglieds
zu seinem Arbeitgeber erlaubt. Angemessen wäre sie bei
dem zu entscheidenden Sachverhalt bestimmt gewesen.
F
Dr. Matthias Birkholz, LL.M.,
Rechtsanwalt, Partner,
lindenpartners, Berlin
[email protected]
www.lindenpartners.eu
6 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Von der zügigen, minimalinvasiven Umsetzung einer Neuregelung und
anderen Märchen
Eine Zwischenbilanz: Was auf die verfassungswidrigen Regeln bei der Erbschaftsteuerreform 2016 (nun doch nicht) folgt
Von Larissa Koch
Eine Zwischenbilanz: die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts
Die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 beruhte auf
dem Gedanken, dass die Regelungen des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes zur Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) dem grundgesetzlich
garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprächen. Zwar
sei eine Begünstigung von Betriebsvermögen grundsätzlich zulässig; große Unternehmen dürften jedoch
nicht ohne Prüfung des Verschonungbedarfs steuerlich
begünstigt werden. Auch die Freistellung von Betrieben
mit bis zu 20 Beschäftigten von der sogenannten „Lohnsummenregel“ sei nicht gerecht. Ebenfalls verfassungs-
© Photon-Photos/Thinkstock/Getty Images
Am 17.12.2014 erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verschonungsregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, betreffend Betriebsvermögen, für verfassungswidrig erklärt wurden. „Zügig
und minimalinvasiv“ werde die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erfolgen, ließ Finanzminister Schäuble
kurz darauf, im Januar 2015, verkünden. Bis heute, anderthalb Jahre später, konnte immer noch keine Einigung auf eine Neuregelung erzielt werden. Die Länder
haben am 08.07.2016 nun den Vermittlungsausschuss
angerufen.
Wo ist der Königsweg? Für die Erbschaftsteuerreform gibt es nach der Blockade im Bundesrat nur noch wenig Gestaltungsspielraum.
widrig sei die sogenannte „Alles-oder-nichts-Regel“,
wonach der Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst
dann komplett verschont blieb, wenn es bis zu 50% aus
Verwaltungsvermögen – und somit aus nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich nicht begünstigungswürdigem Vermögen – bestand.
Die Neuregelung
Der Bundestag hatte sich den Vorgaben des BVerfG angenommen und am 24.06.2016 einen Gesetzentwurf
beschlossen. Dieser sah, rückwirkend ab 01.07.2016, folgende Regelungen vor:
Verwaltungsvermögen darf bleiben – „Allesoder-nichts-Regel“ muss gehen
Der bisherige Verwaltungsvermögensbegriff wird, entgegen dem Referenten- und Kabinettsbeschluss aus 2015,
beibehalten. Was als verschonungswürdiges Vermögen
gilt, bleibt also – anders als zuvor noch angedacht – im
Grundsatz gleich. Die „Alles-oder-nichts-Regel“ wird 
7 // Steuerrecht
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Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
jedoch abgeschafft. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90% des gesamten Betriebsvermögens
überschreitet, ist eine erbschaftsteuerliche Verschonung
nach der Verschonungsklausel für Betriebe künftig ausgeschlossen.
Entlastung kleiner Unternehmen
Durch ein neues Stufenmodell werden kleine Unternehmen bei der Lohnsummenregel begünstigt. Betriebe mit
bis zu fünf Beschäftigten müssen auch weiterhin keine
Lohnsummenprüfung durchführen, um in den Genuss
einer Verschonung zu kommen. Bei über fünf Beschäftigten erfolgt eine gestaffelte Prüfung. Grundsätzlich darf
dann ab einer Mitarbeiterzahl von 15 die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem
Erwerb 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Saisonarbeiter werden dabei nicht mitgezählt.
Große Unternehmensvermögen
Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Millionen Euro
pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder, alternativ, ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen.
Beim Verschonungsabschlag verringert sich die Verschonung um 1 Prozentpunkt pro 750.000 Euro, die der
Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro
liegt. Ab einem Erwerb im Wert von 90 Millionen Euro wird
unter Umständen gar keine Verschonung mehr gewährt.
Auf Antrag erfolgt eine Verschonungsbedarfsprüfung, auch bekannt als „Hartz IV für Reiche“. Wird diese
beantragt, prüft das Finanzamt, ob der Erwerber die Steuer aus seinem erworbenen, jedoch nicht begünstigten
Vermögen oder seinem nicht unternehmerisch gebunde-
nen Privatvermögen zahlen kann, wobei von beiden Vermögensmassen jeweils nur 50% zu berücksichtigen sind.
Investitionsklausel
Neu ist auch die Einführung einer Investitionsklausel.
Diese hilft dabei, Härtefälle im Zusammenhang mit der
Stichtagsbesteuerung auszugleichen. Demnach wird
nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen aus einem
Erbe, das – entsprechend dem erklärten Willen des Erblassers – innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des
„Nicht nur Unternehmer, die über eine
Nachfolgeregelung nachdenken, dürfen auf
das Ergebnis des Vermittlungsausschusses
gespannt sein.“
Erblassers in das Unternehmen investiert wird, steuerrechtlich begünstigt. Diese Neuregelung gilt jedoch
nur für Erwerbe von Todes wegen, da bei Schenkungen
weiterhin Plan- und Gestaltungsmöglichkeiten gegeben
sind und somit die Voraussetzungen für einen Härtefallausgleich gerade nicht vorliegen.
Familienunternehmen
Familienunternehmen werden begünstigt, sofern dort
langfristige Bindungen über Generationen hinweg bestehen. Solche Bindungen findet man oft in Form von
Entnahme-, Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie in Form von Abfindungsregelungen, die
eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen. Zur
Folge haben derartige Beschränkungen, dass der nach
den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsmethoden ermittelte Wert regelmäßig weit über dem beim
Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert liegt. Wenn derartige Verfügungsbeschränkungen kumulativ mindestens
zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers
oder dem Schenkungszeitpunkt gegeben sind, werden
sie unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30% bei der Bestimmung des
Unternehmenswerts berücksichtigt. Wegen der langen
Bindungsfrist ist sehr zweifelhaft, ob diese Regelung
in der Praxis einen weiten Anwendungsbereich finden
wird.
Anpassung des Bewertungsverfahrens
Für die Bestimmung des Unternehmenswerts wird ein
Kapitalisierungsfaktor mit dem nachhaltig erzielbaren
Jahresertrag multipliziert, woraus sich der Unternehmenswert ergibt. Der Kapitalisierungsfaktor wird von
derzeit 17,86 auf eine Spanne von 10 bis maximal 12,5
abgesenkt. Damit soll unter anderem der derzeit in der
Erbschaft- und Schenkungsteuerpraxis üblichen Überbewertung von Betriebsvermögen begegnet werden.
Stundungsmöglichkeiten erweitert
Bei Erwerben von Todes wegen wird zur Abmilderung möglicher erbschaftsteuerbedingter Härten für Unternehmen
ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung von bis zu zehn Jahren eingeführt. Bei einem Verstoß
gegen die Lohnsummenregelungen oder Behaltensfristen
endet die Stundung, und die Steuer wird sofort fällig.
Zu dieser Neuregelung ist es nun aufgrund des Anruf­ungsbeschlusses des Bundesrats jedoch nicht gekom
men.
8 // Steuerrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Fazit und Ausblick
Die Neuregelung griff zwar die Kritikpunkte des BVerfG
auf; daran, dass der konkrete Umsetzungsvorschlag „minimalinvasiv“ oder gar gelungen war, ließ sich jedoch
durchaus zweifeln. Vor allem den „Großunternehmern“
wäre es an die Substanz gegangen. Sie hätten unter Umständen betrieblich gebundenes Vermögen einsetzen
müssen, um die Steuerschuld zu bezahlen – im Worst
Case auf Kosten von Arbeitsplätzen und Wirtschaftskraft. Eine wirklich grundlegende Reform des komplizierten und oft als „verkorkst“ bezeichneten Regelungsapparats hätte man erneut versäumt. Über die nächste
Vorlage beim BVerfG wurde bereits spekuliert.
Dem haben die Länder nun vorerst einen Riegel vorgeschoben, indem sie den fraglichen Gesetzentwurf im
Bundesrat blockiert haben. Sie fordern stattdessen eine
grundlegende Neuregelung.
Nicht nur Unternehmer, die über eine Nachfolgeregelung nachdenken, dürfen auf das Ergebnis des Vermittlungsausschusses gespannt sein. Auch die beratenden Berufe werden mit Interesse verfolgen, wie viel
Gestaltungsbedarf und -möglichkeiten ihnen nach einer
möglicherweise grundlegenden Überarbeitung der Regelungen für Firmenerben verbleiben werden.
Bis zu einer – wie auch immer gearteten – Neuregelung gelten die bisherigen Bestimmungen fort.
F
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Ausgabe 4 // 9. Dezember 2015
In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen:
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Internationales Verfahrensrecht/Kostenrecht | Zivilprozessrecht
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Dr. Matthias Siegmann
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9 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Fit für Olympia?
Im Blickpunkt: BGH stärkt Sportschiedsgerichtsbarkeit im Fall „Pechstein“
Von Dr. Roland Kläger und Dr. Anni Kollmann, LL.M.
überraschend anders entschieden und stärkt der Sportschiedsgerichtsbarkeit den Rücken.
Verfahrensgang der Pechstein-Saga
Mit ihrer Klage vor den deutschen Gerichten verlangte
Pechstein unter anderem Schadenersatz für eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige zweijährige Dopingsperre, die
die ISU wegen eines erhöhten Retikulozytenwerts bei
den Weltmeisterschaften 2009 in Hamar gegen sie verhängt hatte. Aufgrund einer von allen Athleten zwingend
© Stockbyte/Thinkstock/Getty Images
Rechtzeitig vor dem Beginn der Olympischen Spiele
in Rio de Janeiro hat der BGH am 07.06.2016 sein mit
Spannung erwartetes Urteil im Fall „Claudia Pechstein“
verkündet (Az. KZR 6/15). Nachdem Pechstein in der
Vorinstanz beim OLG München erfolgreich die Schiedsvereinbarung der International Skating Union (ISU)
zum Court of Arbitration of Sports (CAS) in Lausanne
angegriffen hatte, wurde von vielen erwartet, dass der
BGH das prophezeite Ende des derzeitigen Systems der
Sportschiedsgerichtsbarkeit besiegelt. Der BGH hat nun
Eisschnelllauf schafft Fakten: Der BGH betont den Wert einer internationalen, funktionierenden und fairen Sportschiedsgerichtsbarkeit.
zu unterzeichnenden Wettkampfmeldung mit einer
Schiedsvereinbarung griff Pechstein die Dopingsperre
im Ergebnis erfolglos in einem Schiedsverfahren vor dem
CAS an. Eine Aufhebung des CAS-Schiedsspruchs vor dem
Schweizerischen Bundesgericht scheiterte ebenfalls.
Auch mit ihrer Schadenersatzklage war Pechstein
vor dem LG München I zunächst erfolglos (Urteil vom
26.02.2014 – 37 O 28331/12). Zwar gab das LG München I
Pechstein insoweit recht, als der im Abschluss der
Schiedsvereinbarung liegende Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch wegen fehlender Freiwilligkeit unwirksam sei. Nach Ansicht des LG München I könne sich
Pechstein darauf aber nicht berufen, da sie sich rügelos
auf das Schiedsverfahren eingelassen habe.
Vor dem OLG München konnte Pechstein schließlich einen vielbeachteten Erfolg feiern (Teilurteil vom
15.01.2015 – U 1110/14 Kart). Anders als noch in der ersten Instanz begründete das OLG München die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung mit einem Verstoß gegen
das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F.), welcher
darin liege, dass das Verfahren des CAS in seiner konkreten Ausgestaltung den Sportverbänden ein strukturelles Übergewicht bei der Erstellung der verbindlichen
Schiedsrichterliste für CAS-Verfahren einräume. Dieser
Verstoß gegen zwingendes Kartellrecht begründe auch
einen Verstoß gegen den ordre public, so dass das 
10 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
OLG München dem CAS-Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung zuerkannte.
BGH bestätigt Wirksamkeit der
Schiedsvereinbarung
Mit dem nun ergangenen Urteil des BGH nahm der Fall
eine erneute Wende. Der Kartellsenat des BGH hob das
Urteil des OLG München auf und gab der ISU mit der Begründung recht, die Klage vor den staatlichen Gerichten
sei wegen entgegenstehender wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig.
In seiner Begründung hob der BGH zunächst darauf
ab, dass der CAS ein „echtes Schiedsgericht“ im Sinne der
§§ 1025 ff. ZPO und damit grundsätzlich eine unabhängige und neutrale Instanz sei. Das Verfahren der Erstellung der geschlossenen Schiedsrichterliste des CAS, die
von einem überwiegend mit Verbandsvertretern besetzten Gremium erstellt wird, stehe dem nicht entgegen.
Sportverbände und Athleten hätten keine grundsätzlich
gegensätzlichen Interessen, sondern seien unabhängig
von unterschiedlichen Einzelinteressen gleichermaßen
am Hauptziel eines dopingfreien Sports interessiert. Die
Schiedsrichterliste enthalte eine ausreichende Zahl von
verbandsunabhängigen Schiedsrichtern und gewährleiste, dass beide Parteien gleichermaßen auf die Besetzung des konkreten Schiedsgerichts Einfluss nehmen
könnten. Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter sei durch ein Ablehnungsrecht der
Parteien gesichert. Außerdem könne auch der Regelung
des § 1034 Abs. 2 ZPO entnommen werden, dass nicht
jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und
Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führe.
Der BGH stellte zudem fest, dass die Schiedsvereinbarung wirksam sei und nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB a.F. verstoße.
Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung
kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der faktische
Zwang zur Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der
Umstand, dass Pechstein ohne Unterzeichnung nicht
zu den Wettkämpfen hätte antreten können, führe trotz
der Monopolstellung des ISU bei der Durchführung von
Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf im Ergebnis nicht
zu einer Unfreiwilligkeit und damit Unwirksamkeit der
Schiedsvereinbarung. Der möglichen Beeinträchtigung
des Justizgewährungsanspruchs oder anderer Grundrechte der Athleten stehe außerdem die Verbandsautonomie der Sportverbände gegenüber. In deren Rahmen
seien die wesentliche Funktion einer internationalen
Sportschiedsgerichtsbarkeit zur Sicherung einer international einheitlichen Anwendung der Antidopingregeln sowie die Schnelligkeit der Entscheidungsfindung,
die internationale Anerkennung und Vollstreckung von
Schiedssprüchen und die Sachkunde der Schiedsrichter
zu berücksichtigen. Aufgrund der außerdem bestehenden Möglichkeit der (zugegebenermaßen wohlwollenden) Überprüfung von CAS-Schiedssprüchen durch die
schweizerischen Gerichte sei das Verfahren des CAS zur
Schiedsrichterbestellung im Sinne eines fairen Verfahrens somit „noch hinnehmbar“.
Bedeutung der BGH-Entscheidung
Selbst wenn der Streit um die Dopingsperre von Pechstein möglicherweise auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird, stellt das Urteil des BGH eine
wichtige Grundsatzentscheidung und Kurskorrektur dar.
Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Internationalisierung, Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports ist die Klarstellung der Wirksamkeit
von Schiedsvereinbarungen im Sport zu begrüßen. Mit
Blick auf den ohnehin schwierigen und von nationalen
Interessen geprägten Kampf gegen Doping und die Notwendigkeit der effektiven Bearbeitung von Streitfällen,
insbesondere bei internationalen Großereignissen wie
Olympia, ist eine internationale, funktionierende und
faire Sportschiedsgerichtsbarkeit alternativlos. Diesen
Wert der Sportschiedsgerichtsbarkeit und die insoweit
gleichgerichteten Interessen von Sportverbänden und
Athleten hat der BGH zu Recht erkannt und betont.
In Zeiten wachsender Kritik an der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt ist die Entscheidung des BGH nicht
nur aus sportpolitischer, sondern auch aus wirtschaftsrechtlicher Perspektive bemerkenswert. Der BGH betont
für die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt, dass sie eine
unabhängige und neutrale Instanz sei, die ihrer Funktion und Wirkung nach Rechtsprechung darstelle. Eine
vorschnelle Einmischung staatlicher Gerichte in dieses
System lehnt der BGH auch unter Berücksichtigung
des Justizgewährungsanspruchs oder der zwingenden
Regeln des Kartellrechts ab. Die Klarstellung, dass eine
staatliche Intervention nur bei mit den Grundsätzen
richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbaren
Verletzungen des Neutralitätsgebots geboten sei, stärkt
auch die Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und den
Schiedsstandort Deutschland.
Im Hinblick auf das Kartellrecht führt der BGH seine
bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 06.11.2013 – KZR
61/11; Urteil vom 16.06.2015 – KZR 83/13) zur wirt- 
11 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
schaftlichen Tätigkeit von nicht vornehmlich wirtschaftlich tätigen Parteien (Verbänden, Anstalten öffentlichen
Rechts etc.) fort. Der BGH setzt sich mit der Anwendung
des Kartellrechts durch das OLG München auseinander,
das erstmals die Prüfung einer Schiedsvereinbarung
in den kartellrechtlichen Mittelpunkt rückte. Er qualifiziert die ISU als einzigen Anbieter auf dem relevanten
Markt und folgerichtig als Adressat des § 19 GWB a.F.
Das Missbrauchsverbot soll vor Ausnutzung einer starken Marktstellung schützen. Man darf sich aber mit dem
BGH zu Recht fragen, ob das scharfe Schwert des Kartellrechts und die daraus resultierende Unwirksamkeit
der Schiedsvereinbarung tatsächlich ein angemessenes
Korrektiv für die Beurteilung spezifisch sportpolitischer
Fragen sind, zumindest wenn diese kein offenkundiges
Fehlverhalten eines Marktbeherrschers darstellen.
dass eine stärkere Trennung der Schiedsinstitution des
CAS von den Sportverbänden etwa nach dem Vorbild der
neuen Regeln des Sportschiedsgerichts der Deutschen
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sehr wohl
möglich wäre. Die Reformbemühungen zur Stärkung
der Transparenz des Verfahrens und der Unabhängigkeit der Schiedsrichter sollten deshalb auch beim CAS
weiter intensiviert und etwa die Einrichtung einer geschlossenen Schiedsrichterliste überdacht werden. Denn
nur eine Schiedsgerichtsbarkeit, die von der Akzeptanz
der von ihr Betroffenen getragen wird, kann auf Dauer
darauf hoffen, von ihren Nutzern und der staatlichen Gerichtsbarkeit als neutrale und unabhängige Instanz der
Rechtsprechung wahrgenommen zu werden.
F
All’s well that ends well?
Der Fall Pechstein verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen Sport-, Schiedsverfahrens- und Kartellrecht. Mit
seiner Entscheidung hat der BGH das verschiedentlich
prophezeite Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit abgewendet und hohe Hürden für die Annahme der Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung etabliert. Dies
schafft Rechtssicherheit im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit und stärkt die Schiedsgerichtsbarkeit
insgesamt. Diese Klarstellung ist erfreulich, bedeutet
aber nicht, dass die in den Vorinstanzen geübte Kritik
am Verfahren der Schiedsrichterbestellung des CAS und
seiner institutionellen Strukturen gänzlich unberechtigt war. Die berechtigten Kritikpunkte verwirft der BGH
leider mit der lapidaren Begründung, dass sich solche
Schwächen nicht vermeiden ließen, und übersieht dabei,
Dr. Roland Kläger,
Rechtsanwalt,
Haver & Mailänder, Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Dr. Anni Kollmann, LL.M.,
Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH),
Haver & Mailänder, Stuttgart
[email protected]
www.haver-mailaender.de
12 // Gewerbliches Mietrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Effizienter heizen durch Wärme-Contracting
Der Markt entwickelt sich, aber es gibt noch viel Potential
Von Annika von La Chevallerie, LL.M., und Malte Woock
© nikkytok/Thinkstock/Getty Images
Veraltete und ineffiziente Heizungsanlagen sind gleichermaßen ein Ärgernis für (gewerbliche) Vermieter und
Mieter von Wohnimmobilien. Während die Vermieter die
Kosten für Investitionen in eine modernere Heizungsanlage scheuen, zahlen die Mieter vergleichsweise hohe Nebenkosten. Mit der letzten Mietrechtsreform und
dem Inkrafttreten der Änderungen zum Contracting am
01.07.2013 hatte sich der Gesetzgeber unter anderem
zum Ziel gesetzt, Rechtssicherheit für das Wärme-Contracting zu schaffen und so den Ausbau weiter voranzutreiben. Hat sich das Wärme-Contracting seitdem am
Markt durchgesetzt? Und was ist aus Vermietersicht dabei zu beachten?
Das Wärme-Contracting
Wärme-Contracting ist ein Modell zur Wärmeversorgung von Wohnimmobilien. Klassischerweise ist es der
Vermieter selbst, der mit einer in seinem Eigentum stehenden Heizungsanlage die Wärmeversorgung für seine Mieter erbringt. Beim Wärme-Contracting hingegen
überträgt der Vermieter die Wärmeversorgung an einen
Dienstleister, den Contractor. Dieser betreibt die Heizungsanlage, die üblicherweise auch in seinem Eigentum steht. Über den Betrieb der Anlage hinaus obliegen
dem Contractor dabei auch die Wartung, Reparatur und
Erneuerung der Heizanlage.
Moderne Heizungsanlage: Das Modell des Wärme-Contractings soll für den Vermieter Anreize schaffen, in ein effizientes Heizungs­
system zu investieren.
Für Vermieter können Contracting-Lösungen aus vielerlei Gründen interessant sein. Zum einen entledigen
sich Vermieter so des Unterhalts und des Betriebs der
Heizungsanlage. Zum anderen werden die Investitionskosten in eine neue Heizungsanlage auf den Contractor
abgewälzt. Dies hat für den Vermieter den Vorteil, dass
er keinerlei eigene Kosten für die Wärmeversorgung aufwenden muss und dadurch größere Planungssicherheit
für seine Immobilie hat. Darüber hinaus kann eine effiziente Heizungsanlage die Wohnräume für Mieter attraktiv machen und einen Imagegewinn für die Immobilie

bedeuten.
13 // Gewerbliches Mietrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Vermieter und Contractor: Wer übernimmt was?
Vermieter und Contractor gehen üblicherweise einen
Wärmeliefervertrag ein. Für den Bezug der für den Betrieb der Heizungsanlage erforderlichen Brennstoffe
schließt der Contractor selbst Verträge mit den Energieversorgern ab. Das Entgelt für den Wärmeliefervertrag
kann der Vermieter vollumfänglich als Betriebskosten im
Rahmen des Mietvertrags auf die Mieter umlegen. Darin enthalten sind die Investitions- und Reparaturkosten,
aber auch der Unternehmergewinn des Contractors.
Grundsätzlich ist bei der gewerblichen Lieferung von
Wärme zu beachten, dass die Wärmelieferverordnung
und die AVBFernwärmeV anwendbar sind. Unter anderem ergibt sich aus § 6 AVBFernwärmeV eine Haftungsbegrenzung für den Contractor, nach der er in bestimmten Fällen bei Lieferstörungen nicht für Mietausfälle
haften muss. Da solche Mietminderungen somit ausschließlich den Vermieter treffen würden, empfiehlt es
sich für diesen, eine abweichende Regelung individuell
mit dem Contractor auszuhandeln.
Bereits beim Abschluss des Wärmeliefervertrags ist
es für den Vermieter ratsam, einen möglichen Verkauf
der gesamten Immobilie oder einzelner Wohnungen
zu berücksichtigen. Es kann von Vorteil sein, für solche
Fälle ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Einem
solchen wird der Contractor jedoch lediglich gegen eine
entsprechende Entschädigungssumme zustimmen. Ferner ist darauf zu achten, dem Käufer den Eintritt in den
Wärmeliefervertrag aufzuerlegen.
Auch die grundbuchrechtliche Absicherung ist zu
bedenken. In der Regel wird dem Contractor daran gelegen sein, das Eigentum der von ihm in das Gebäude
des Vermieters verbauten Heizungsanlage durch eine
beschränkt persönliche Dienstbarkeit abzusichern. Für
den Contractor ist vor allem die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstbarkeit von Bedeutung, wohingegen
für den Vermieter auch die Laufzeit, insbesondere eine
mögliche Befristung der Dienstbarkeit, im Fokus steht.
Außerdem kann es für den Vermieter sinnvoll sein, eine
Übergangsregelung vorzusehen, nach der er bereits vor
Ende des Wärmeliefervertrags oder der Grunddienstbarkeit berechtigt ist, eine neue Wärmeversorgungsanlage
zu errichten.
Auf die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und
„Erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der
Neuregelung des Wärme-Contractings war
es, die Energieeffizienz von Heizungsanlagen
im Wohnungsbestand zu verbessern. Ob
dieses Ziel ausschließlich mit den gesetzlichen
Erleichterungen erreicht werden kann, muss
sich weiter zeigen.“
Mieter hat das Contracting keine Auswirkungen. Der Vermieter bleibt weiterhin dem Mieter gegenüber für die
ordnungsgemäße Beheizung und Warmwasserlieferung
verantwortlich.
Umstellung im laufenden Mietverhältnis
Im Rahmen der Mietrechtsreform 2013 hat der Gesetzgeber für den Vermieter die Umstellung auf Wärme-Contracting im laufenden Mietverhältnis erleichtert, indem
der Vermieter für die Umstellung nun nicht mehr auf
das Einvernehmen des Mieters angewiesen ist. Mieter,
die angestrebten Contracting-Lösungen der Vermieter
widersprachen, waren bisher eines der häufigsten Umsetzungshindernisse.
Im Gegenzug zu dieser Erleichterung verpflichtet
§ 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Vermieter jedoch zur sogenannten Kostenneutralität. Die Kosten der
Wärmelieferung durch den Contractor dürfen die Betriebskosten für die bisherige Wärmeversorgung durch
den Vermieter nicht übersteigen. Dadurch soll eine Benachteiligung des Mieters verhindert werden. Die detaillierten Anforderungen an die Vergleichsberechnung
für den Nachweis der Kostenneutralität ergeben sich
aus der Wärmelieferverordnung. Hiernach hat der Contractor die bisherigen Betriebskosten auf Grundlage des
Energieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume einer Prognose über die Kosten der zukünftigen Wärmelieferung gegenüberzustellen.
Um das Entgelt aus dem Wärmeliefervertrag vollumfänglich als Betriebskosten auf den Mieter umlegen zu
können, muss diese Vergleichsberechnung zutreffend
sein. Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass die
Vergleichsberechnung geschönt wurde, kann der Mieter
eine Reduzierung erwirken, wenn er seine Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht hat.
Darüber hinaus hat der Vermieter den Mieter spätestens drei Monate vor der Umstellung auf Wärme-Contracting über die geplante Maßnahme zu informieren. Eine solche Umstellungsankündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Ausblick
Erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung
des Wärme-Contractings war es, die Energieeffizienz
von Heizungsanlagen im Wohnungsbestand zu ver- 
14 // Gewerbliches Mietrecht
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
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bessern. Ob dieses Ziel ausschließlich mit den gesetzlichen Erleichterungen erreicht werden kann, muss sich
weiter zeigen. Nach wie vor ist oftmals ein freiwilliger
Baukostenzuschuss des Vermieters erforderlich, um die
Kostenneutralität sicherzustellen und damit eine Contracting-Lösung überhaupt erst zu ermöglichen. Außerdem stehen viele Eigentümer einem Wärme-Contracting
noch skeptisch gegenüber. Hier muss die Branche weiter
daran arbeiten, Vertrauen zu schaffen. Für den Vermieter
lohnt es sich, einen kompetenten Contracting-Partner zu
suchen und für die Zukunft die Wärmeversorgung aus
der Hand zu geben. Entwicklungspotential scheint jedenfalls vorhanden zu sein, der Gesamtumsatz der Contracting-Branche ist in den vergangenen Jahren weiter
gestiegen.
F
Nächste Ausgabe:
31. August 2016
Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft,
aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über
die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt.
Herausgeber:
Annika v. La Chevallerie, LL.M.,
Rechtsanwältin, Counsel,
Mannheimer Swartling, Berlin
Partner:
[email protected]
www.mannheimerswartling.se
Malte Woock,
Rechtsanwalt, Associate,
Mannheimer Swartling, Berlin
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Kontakt:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag
Karin Gangl
Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17
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15 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
„The John Lewis Partnership“
Im Blickpunkt: Ein etwas anderes Modell der Gewinnverteilung – auch in Sozietäten?
Von Markus Hartung und Emma Ziercke
Was haben ein Kaufhaus auf der Oxford Street in London
und eine Anwaltskanzlei miteinander zu tun? Mehr, als
man denkt. Wir stellen vor: Die „John Lewis“-Kanzlei.
Kanzleien haben alle möglichen Partnervergütungsmodelle ausprobiert: Das Lockstep und Variationen davon
(inklusive „Performance-Gateway“ und „Performancepools“), „Eat-what-you-kill“-Systeme und deren Varianten
(mit verschiedenen Performancekriterien). Außerdem
haben Kanzleien durch die verschiedensten gewinnabhängigen Bonussysteme versucht, ihre Associates zu motivieren. Aber wie wäre es, wenn man noch einmal von
vorn anfinge? Wie würde man den Gewinn teilen?
In Großbritannien ist ein neuer Trend entstanden, indem Anwalts- und Steuerberatungskanzleien ein neues
Modell ausprobierten. Das Modell ist nach zwei Prinzipien aufgebaut: (1) Gewinnbeteiligung zwischen den
(fachlichen) Berufsträgern und den nichtfachlichen (Service-)Berufsträgern und (2) „Belegschaftsbesitz“.
Das „John Lewis“-Kaufhaus auf der Oxford Street
gilt in Großbritannien als Vorbild für die These, dass ein
mitarbeitergeführtes Unternehmen motiviertere Mitarbeiter habe und deswegen auch finanziell erfolgreicher
sein könne. Nun haben britische Kanzleien angefangen,
darüber nachzudenken, was sie aus dem „John Lewis“Modell lernen können.
Was ist „John Lewis“?
„John Lewis“ wurde 1864 gegründet und ist immer noch
ein sehr erfolgreiches Einzelhandelsunternehmen. Das
Unternehmen ist eine Partnerschaft, was für Einzelhändler (wie zum Beispiel Marks & Spencer oder Debenhams)
untypisch ist. Die Handelskette „John Lewis“ umfasst etwa 35 Kaufhäuser und 272 Supermärkte. Eigentümer der
Handelskette sind die 91.500 Partner (Mitarbeiter werden bei „John Lewis“ Partner genannt), die den Gewinn
(oder Verlust) des Geschäfts teilen. Die Partner, vom CEO
Smarte Gewinnverteilung soll motivieren – britische Kanzleien
­experimentieren mit Mitarbeiterbeteiligungssystemen.
© NikWaller/Thinkstock/Getty Images
Worum es geht
bis zum Kassierer, bekommen alle denselben Prozentsatz
ihres Jahresgehalts als Bonus.
Ursprünglich ein „Experiment in der Industriedemokratie“, wurde „John Lewis“ als Partnerschaft sowohl im
Sinn von kaufmännischen Grundsätzen wie auch im
Sinn von demokratischen Grundsätzen gegründet. Die
Angestellten beaufsichtigen die Verwaltungsentscheidungen und haben durch gewählte Ausschüsse ein
Mitspracherecht bei Entscheidungsprozessen. Ein Unternehmensziel von „John Lewis lautet“, „die Zufrie- 
16 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
denheit seiner Angestellten zu maximieren“ – das steht
so in der Satzung. Vor ein paar Jahren sprach die britische
Regierung von einer „John Lewis Economy“, um die höhere Produktivität von mitarbeitergeführten Unternehmen
zu beschreiben. Aber was hat das mit Kanzleien zu tun?
Mitarbeitergeführte Unternehmen wachsen
Dass mitarbeitergeführte Unternehmen motivierte Arbeitnehmer haben, ist gerade für Kanzleien ein wichtiger Grund, um genauer hinzuschauen. Mitarbeiter, die
an einem Strang ziehen, um den Erfolg und damit den
Gewinn der Gesellschaft zu vergrößern, weil der Gewinn
eine direkte und deutliche Wirkung auf ihr Individualeinkommen hat – das klingt fast zu schön, um wahr zu
sein. Ein stärkeres Engagement der Mitarbeiter führt zu
besserer Produktivität, was wiederum zu einem höheren
Gewinn führt. Die Mitarbeiterbindung in einem mitarbeitergeführten Unternehmen wird gestärkt, was für
Kanzleien im „War for Talents“ mit allen seinen unschönen und kostentreibenden Auswüchsen von besonderer
Bedeutung sein kann. Außerdem ist ein mitarbeitergeführtes Unternehmen während einer Wirtschaftskrise
widerstandsfähiger als eine normale Gesellschaft. Ein
mitarbeitergeführtes Unternehmen, dessen Anteile in
einer Treuhandgesellschaft zusammengeführt sind, motiviert die Eigentümer zu gemeinsamen Entscheidungen und macht ein solches Unternehmen für feindliche
Übernahmen unattraktiv. Das ergibt eine stabile, langfristige Unternehmensstruktur. Zudem bietet die britische Regierung attraktive steuerliche Anreize für mitarbeitergeführte Unternehmen.
Forschungsergebnisse aus Studien in Großbritannien zu mitarbeitergeführten Unternehmen besagen, dass
Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bessere Geschäftsergebnisse zur Folge haben. Zwei Börsenindizes, die sich
auf das Börsensegment „britische mitarbeitergeführte
Unternehmen“ (3% oder 10% Mitarbeiteranteil) beziehen, haben diesen Erfolg ausdrücklich bestätigt: Langfristig gesehen, weist ein mitarbeitergeführtes Börsenunternehmen eine höhere Leistung aus als „normal
strukturierte“ im FTSE gelistete Unternehmen.
Was bedeutet das für Anwaltskanzleien?
Das ist alles nicht nur Theorie, im Gegenteil: Stephens
Scown LLP ist eine mittelgroße regionale Kanzlei mit
Hauptsitz in Exeter und mit rund 300 Mitarbeitern, 50
„Es gibt ein breites Spektrum mit zahlreichen
Variationen für die Beteiligung der Arbeit­
nehmer am Unternehmen, also am Gewinn,
der Führung der Sozietät sowie an wichtigen
Entscheidungen.“
Partnern und 17 Millionen Pfund Umsatz. Im März 2016
wurde bekanntgegeben, dass man ein neues Partnerschaftsmodell, nach „John Lewis“-Art, einführen werde.
Stephens Scown LLP will für eine verbesserte Mandantenzufriedenheit engagierte und besser motivierte Arbeitnehmer haben. Die Annahme ist: Wenn jeder einen
Anteil an der Kanzlei hat, werden alle gemeinsam das Ziel
verfolgen, langfristige und stabile Mandantenbeziehungen aufzubauen. Außerdem erhalten Angestellte einen
Anteil am Gewinn als Teil ihres Jahresgehalts, und zwar,
wie bei „John Lewis“, unabhängig von der Funktion, also
von der Empfangssekretärin bis zum Senior Associate.
Wie funktioniert das Modell?
Es gibt in Großbritannien viele verschiedene Modelle für
Mitarbeiterbeteiligungssysteme. „John Lewis“ benutzt
das folgende Modell: Mitarbeiter sind auch Aktionäre des Unternehmens und erhalten eine Dividende als
Bonus. Die Aktien werden treuhänderisch für die Mitarbeiter gehalten. Die Dividende ist als Prozentsatz des
Jahresgehalts berechnet. Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter einen Bonus von zum Beispiel 10% seines Jahresgehalts erhält, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter
der CEO, ein Kaufhausmanager oder ein Kassierer ist. Der
Prozentsatz hängt von der Leistung der Partnerschaft ab
und wird jedes Jahr neu berechnet. Im Jahr 2010 erhielten die Mitarbeiter 18%, im Jahr 2015/2016 bekamen sie
nur 10%. Aber nicht nur der Gewinn der Partnerschaft
wird zwischen den Mitarbeitern verteilt, sondern auch
der Einfluss. Ein System von delegierter Vollmacht und
von Steuerungsmechanismen sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter eine Stimme haben.
Und für Anwaltskanzleien?
Stephens Scown LLP hat uns auf Nachfrage Grundzüge
der gesellschaftsrechtlichen Struktur erläutert: Zunächst
musste eine neue Gesellschaft gegründet werden, die
Mitglied der LLP ist. Diese Gesellschaft erhält einen Gewinnanteil der LLP. Die Anteile der neuen Gesellschaft
gehören einer Treuhandgesellschaft (an welcher alle berechtigten Mitarbeiter teilhaben). Eine solche Struktur, in
der Nichtjuristen eine Kanzlei „besitzen“, ist nach englischem Recht (Legal Services Act 2007) erlaubt.
Alle Gewinne, über einem Mindestbetrag, werden
zu einem Pool hinzugefügt. Dieser Pool wird hälftig zwischen der LLP und der Treuhandgesellschaft geteilt. 
17 // Rechtsmarkt
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Das ist insoweit anders als im ursprünglichen „John
Lewis“-Modell: Es gibt dort keine Trennung zwischen
Partnern und Nichtpartnern. Arbeitnehmer von „John
Lewis“ erhalten alle denselben Prozentsatz ihres Jahresgehalts (und der, der ein höheres Gehalt hat, erhält einen
höheren Bonus). Bei Stephens Scown erhalten alle Mitarbeiter denselben Bonus, ohne Unterschied nach Funktion in der Sozietät.
Stephens Scown LLP benötigte eine Genehmigung
von der Finanzbehörde (HMRC) sowie von der Aufsichtsbehörde (Solicitors Regulation Authority, kurz SRA). Das
Genehmigungsverfahren dauerte mehrere Jahre, aber
nun hat Stephens Scown die Tür für andere Kanzleien
geöffnet, die ihre Vergütungsmodelle entsprechend ändern möchten. Mishcon De Reya, eine Wirtschaftskanzlei
mit Sitz in London und New York und mit rund 120 Partnern/Direktoren und 400 fachlichen Berufsträgern, ist
noch in Diskussionen mit ihren Partnern über ein neues
Konzept, das auch das „John Lewis“-Modell einschließt.
Weiterhin hat Signature Litigation (eine Spin-off-Kanzlei
in Großbritannien) auch ein Beteiligungsprogram eingeführt, in dem jeder Mitarbeiter (und nicht nur Rechtsanwälte) einen Teil des Gewinns bekommt. Grant Thornton
LLP (Warth & Klein Grant Thornton) ist sogar mit „John
Lewis“ über ein neues Partnerschaftsmodell in Diskussionen. Das Modell heißt „Shared Enterprise“ und basiert
auf dem Teilen der Verantwortung, der Ideen und des Gewinns. Grant Thornton LLP hat zum Beispiel ihren Businessplan durch Crowdsourcing entwickelt. Die Firma hat
ihre Arbeitnehmer in strategische Entscheidungen einbezogen, alle Mitarbeiter haben einen Anteil am Gewinn
der Partnerschaft.
Es gibt natürlich ein breites Spektrum mit zahlreichen Variationen für die Beteiligung der Arbeitnehmer
am Unternehmen, also am Gewinn, an der Führung der
Sozietät sowie an wichtigen Entscheidungen. Es gibt
Möglichkeiten von einem kleinen Bonuspool für eine
Handvoll Anwälte bis zu einem großen Bonuspool für
alle Mitarbeiter und von einzelnen Arbeitnehmervertretern bis zum „John Lewis“-System mit integrierten Reportings und Entscheidungsprozessen. Die Grundsätze
des Modells sind aber klar: „Die Arbeitnehmer haben einen Anteil am Unternehmen, und dadurch stehen die
Arbeitnehmer im Unternehmen an der ersten Stelle“.
Fazit
Ist das revolutionär? Das Modell selbst kommt einem
eher bekannt vor, allerdings nicht in Kanzleien. Wir sind
noch etwas im „alten Denken“ verhaftet. Vielleicht machen wir es auch wie immer: Wir lassen die Engländer
mal ausprobieren, bevor wir uns dann entschließen, etwas zu tun.
F
Markus Hartung,
Rechtsanwalt, Direktor des Bucerius Center on
the Legal Profession an der Bucerius Law School,
Berlin/Hamburg
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Emma Ziercke,
MBA, wissenschaftliche Mitarbeiterin,
Center on the Legal Profession an der
Bucerius Law School, Hamburg
[email protected]
www.bucerius-clp.de
18 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Rechtsprechung
BFH: Umsatzsteuerpflicht beim
Sale and Leaseback
Die Leistung des Leasinggebers beim Saleand-Leaseback-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung
beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 06.04.2016 (Az. V R 12/15)
entschieden hat.
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber
elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte
und deshalb bilanziell nicht ausweisen
konnte. Der Leasinggeber verleaste die
Informationssysteme sogleich an den
Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den
Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des
Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sogenannte Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer
offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte
der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig.
Der Leasinggeber ging davon aus, dass
er umsatzsteuerpflichtige Leistungen
erbracht hätte und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur
die tatsächlich erhaltenen Leasingraten
versteuern. Das Finanzamt (FA) verweigerte den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt
habe. Aufgrund der Rechnungserteilung
und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises
ging das Finanzamt darüber hinaus von
einer Steuerschuld des Leasinggebers aus.
Die hiergegen beim Finanzgericht (FG)
eingereichte Klage war erfolglos.
Auf die Revision des Leasinggebers hin
hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben:
Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher
Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen,
dem Leasingnehmer die Aktivierung einer
Forderung als Gegenwert für die selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung habe der Leasingnehmer
so insbesondere ein höheres Eigenkapital
ausweisen können, was etwa eine Kreditaufnahme habe erleichtern können.
Der BFH entschied zudem, dass der
Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe.
Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten
Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs
des Leasingnehmers als uneinbringlich
zu behandeln sind und die Umsatzsteuer
deswegen zu berichtigen ist. (tw)
Deals
Ashurst an der Seite von SAP bei
Erwerb der norwegischen Fedem
Technology
Ashurst hat den Softwarekonzern SAP
beim Erwerb sämtlicher Anteile der Fedem Technology AS, eines norwegischen
Internet-of-Things-Unternehmens mit
Sitz in Trondheim, begleitet. Verkäufer
sind die Gründer und Manager der Gesellschaft. Über den Kaufpreis haben die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart.
Das Ashurst-Team stand unter der
Federführung des Münchener Partners
Dr. Thomas Sacher. Er wurde unterstützt
von den Partnern Benedikt von Schorlemer und Jan Krekeler (beide Frankfurt am
Main), Counsel Volker Germann (München), Counsel Dr. Philip Cavaillès sowie
den Associates Markus Hiebel und Jan
van Kisfeld (alle Frankfurt am Main, alle
Corporate).
Zum norwegischen Recht wurde
Ashurst von der norwegischen Kanzlei
Schjodt unter der Leitung von Partner
Knut-Smith-Erichsen unterstützt. (tw)
Freshfields begleitet Hexion
beim Verkauf ihres „Lack- und
Klebstoff “-Geschäftsbereichs an
Synthomer
Freshfields Bruckhaus Deringer hat gemeinsam mit Paul, Weiss, Rifkind, Wharton & Garrison Hexion Inc., ein weltweit
führendes Unternehmen der Spezialchemiebranche, bei dem Verkauf ihres
„Lack- und Klebstoff“-Geschäftsbereichs
an Synthomer plc, den weltweit größten
Hersteller von in medizinischen Handschuhen eingesetzten Nitrilkautschuk, zu
einem Kaufpreis von rund 226 Millionen
US-Dollar beraten.
Nach dem Abschluss des Kaufvertrags
am 18.03.2016, dem Erhalt aller behördlicher Genehmigungen sowie der Erfüllung
weiterer Vollzugsbedingungen wurde
die Transaktion am 30.06.2016 vollzogen.
Der Vollzug fand zeitgleich in verschiedenen Jurisdiktionen in Europa, den USA
und Asien statt – darunter Deutschland,
Frankreich, Spanien, Italien und die Niederlande.
Das internationale Freshfields-Team
wurde von Dr. Nils Koffka, Gesellschaftsrechtspartner in Hamburg, und Dr. AmirSaid Ghassabeh, Principal Associate in
New York, geleitet. Das Freshfields-Team
umfasste unter anderem Dr. Annette
Heinz (Immobilienrecht), Dr. Jil Rollmann

(Gesellschaftsrecht), Dr. Boris Dzida,
19 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Dr. Jan Beckmann (beide Arbeitsrecht), Dr.
Alexander Schwahn, Dr. Michael Tommaso (beide Steuerrecht, alle Hamburg),
Dr. Michael Ramb (Berlin), Sascha Arnold
(Hamburg; beide Dispute Resolution),
Harald Spruit, Jacobus van Essen (beide
Gesellschaftsrecht), Job van der Pol, Bob
van Kasteren (beide Steuerrecht), Désirée
Kemperink (Arbeitsrecht, alle Amsterdam),
Alan Mason, Sibylle Renard-Payen (beide
Gesellschaftsrecht), Christel Cacioppo,
Sarah Rohmann (beide Arbeitsrecht, alle
Paris), David Franco, Francisco Bachiller,
Juan Barrios (alle Gesellschaftsrecht, Madrid), Luigi Verga, Pietro La Placa, Alessio
Bottan (alle Gesellschaftsrecht, Mailand),
Satya Staes Polet, Bruno Aguirre (beide
Arbeitsrecht, Brüssel) sowie Nicholas
Squire, Leonhard Prasser, Michael Braun
(alle Arbeitsrecht, England). (tw)
Steadfast Capital erwirbt mit Rödl
& Partner Mehrheitsbeteiligung an
Stanz- und Lasertechnik Jessen
Steadfast Capital Fund III, L.P., hat eine
Mehrheitsbeteiligung an der Stanz- und
Lasertechnik Jessen mit Sitz in Jessen
(Sachsen-Anhalt) erworben.
Steadfast Capital wurde im Rahmen
der Transaktion durch ein auf PrivateEquity-Transaktionen spezialisiertes Team
von Rödl & Partner unter der Federfüh-
rung von Jochen Reis umfassend im Rahmen der Financial Due Diligence beraten.
Das Transaction-Services-Team um Jochen
Reis berät am Standort Eschborn seit 2014
insbesondere Private-Equity Gesellschaften bei nationalen und internationalen
Transaktionsprojekten.
Steadfast Capital hat sich im Rahmen
eines Management-Buy-outs an dem
Unternehmen beteiligt. Damit investiert
das Private-Equity-Haus in einen Marktführer im Segment hochpräziser Elektroblechkomponenten für Elektromotoren
und Transformatoren. In Zusammenarbeit mit dem Management des Jessener
Unternehmens sollen der Ausbau des
Unternehmens vorangetrieben und die
personelle und strategische Weiterentwicklung der Unternehmensstruktur von
Steadfast Capital unterstützt werden. In
einer sich immer stärker automatisierenden Welt sieht Steadfast Capital aufgrund
der eingegangenen Mehrheitsbeteiligung
zukünftige Wachstumsmöglichkeiten und
positive Zukunftsperspektiven.
Die Stanz- und Lasertechnik Jessen
gilt als einer der führenden Hersteller von
hochpräzisen Elektroblechkomponenten
für Elektromotoren und Transformatoren,
deren Kunden hauptsächlich aus den
Bereichen Automatisierung & Robotik,
E-Mobilität und hochwertige Haushaltsgeräte stammen. Das Leistungsportfolio
des 1879 gegründeten Unternehmens
umfasst dabei alle Aspekte von der
Entwicklung neuer Produkte über die Vorserie (Laser-Cutting) bis hin zur seriellen
Produktion anhand kundenspezifischer
Stanzwerkzeuge.
Steadfast Capital ist eine unabhängige Private-Equity-Beteiligungsgesellschaft
mit Fokus auf mittelständischen Unternehmen im deutschsprachigen Europa
und in den Beneluxländern. Ziel des 2001
gegründeten Unternehmens ist es, sich
anhand seiner Fonds an mittelständischen Unternehmen zu beteiligen und
Eigenkapital für Unternehmernachfolgen,
Management-Buy-outs und Wachstumsfinanzierung zur Verfügung zu stellen.
Berater Steadfast Capital GmbH – Rödl
& Partner Eschborn – Financial: Jochen
Reis, Leiter Transaction Services Eschborn,
Partner (Gesamtprojektleitung, Financial
Due Diligence;Tobias Beine, Senior Associate). (tw)
Auf Einkaufstour: Noerr begleitet
dänischen Finanzinvestor bei
Bildung europaweiter Unternehmensgruppe
Noerr hat den dänischen Finanzinvestor Axcel bei mehreren europaweiten
Akquisitionen von Hightechzulieferunternehmen der fleischverarbeitenden
Industrie und der Bildung eines weltweiten Branchenmarktführers beraten. Über
den Axcel-IV-Fonds investiert Axcel in die
Unternehmen SFK LEBLANC, Attec, ITEC
und Carometec.
Die akquirierten Unternehmen
wurden von unterschiedlichen Verkäufergruppen in Deutschland und Dänemark
erworben. Sie sind europaweit tätig und
bis auf SFK LEBLANC inhabergeführt. SKF
LEBLANC wurde bislang von den Investoren Maj Invest und Nimbus gehalten. Der
Gesamtumsatz aller vier Unternehmen
liegt bei rund 150 Millionen Euro.
Die Käufer wurden in ihrem Heimatmarkt Dänemark durch die Kanzlei
Gorrissen Federspiel beraten. Das länderübergreifende Noerr-Team unter der
Federführung von Dr. Tibor Fedke und
Robert Korndörfer hat Axcel in mehreren
Jurisdiktionen rechtlich begleitet. Dabei
umfasste das Mandat die deutschen, polnischen und russischen Aspekte der Transaktionen. In Deutschland beriet das Team
sowohl beim Erwerb des Unternehmens
ITEC als auch zu den deutschrechtlichen
Aspekten der Akquisitionsfinanzierung,
in Polen fungierte Noerr als Local Counsel
im Rahmen der Attec- und CarometecTransaktionen, und in Russland beriet
Noerr zu den kartellrechtlichen Aspekten
des Erwerbs von SFK LEBLANC.

20 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Berater Axcel – Noerr: Dr. Tibor Fedke
(Federführung, Corporate/M&A, Berlin),
Dr. Thomas Schulz (Private Equity & Venture Capital, London), Dr. Tom Beckerhoff
(Finance, Frankfurt am Main), Dr. Michael
Bergmann (Kartellrecht), Dr. Tobias Bosch
(IP & Telecommunications, beide Berlin),
Dr. Mansur Pour Rafsendjani (Commercial,
München), Dr. Stefan Schwab (Employment, Berlin), David Zafra Carollo (Real
Estate, Düsseldorf).
Associates: Robert Korndörfer (Federführung, Corporate/M&A, London), Dr.
Sascha Pres (IP-Recht), Florian Felix Marquardt (Tax), Dr. Clemens Schönemann
(Real Estate, Berlin), Manuela Kirchner
(Commercial, München), Dr. Michael
Brandl (Private Equity & Venture Capital,
München).
Noerr Warschau: Krzysztof Banaszek
(Corporate/M&A).
Noerr Moskau: Hannes Lubitzsch
(Federführung für Russland), Artem Kara
(Kartellrecht.)
Dänemark: Gorrissen Federspiel
(Kopenhagen): Finn Møller, Gitte Dehn
Lansner. (tw)
Sozietäten
Luther unterstützt den
„Ruhr:Hub“ für digitale Wirtschaft
– Ruhrgebiet gewinnt DWNRWHub
Im Ruhrgebiet wird einer von sechs
DWNRW-Hubs – Zentren der digitalen
Wirtschaft – entstehen. Im Wettbewerb
zur Auswahl der regionalen Zentren für
die digitale Wirtschaft stehen die Gewinner fest: Neben Aachen, Bonn, Düsseldorf,
Köln und Münster soll auch im Ruhrgebiet
ein sogenannter DWNRW-Hub entstehen.
Das Land NRW fördert die Hubs mit insgesamt bis zu 12,5 Millionen Euro.
Sechs Städte im Ruhrgebiet wollen
mit neuartigen Formaten, wie FutureCamps und Matching-Events, Gründer,
Mittelstand und Industrie sowie Wissenschaft und Hochschulen miteinander
vernetzen. Der Hub soll informieren und
Anlaufpunkt für nationale und internationale Gründer sein. Ziel ist es, in Kooperation mit regionalen und überregionalen
Unterstützern den Aufbau von digitalen
Geschäftsmodellen zu fördern und neue
Technologien zu entwickeln.
Als Konsortialpartner unterstützt die
Sozietät Luther den „Ruhr:Hub“ durch
Vortrags- und Workshopreihen zu allen
rechtlichen Fragestellungen im Zusam-
menhang mit dem Hub. Zudem wird der
Standort Essen in rechtlichen Fragen als
Anlaufstelle für die Start-up-Unternehmen zur Verfügung stehen. Das große
Netzwerk von Luther im Mittelstand und
der Industrie bietet sowohl den Gründern
als auch den etablierten Wirtschaftsunternehmen die besondere Gelegenheit,
sich in den Bereichen der digitalen Anwendung eng zu vernetzen.
Ansprechpartner bei Luther: Dr. Stefan
Galla, Partner, Daniel Jürgensen, LL.M.,
University of Queensland (beide Essen, für
Corporate), Dr. Maximilian Dorndorf (Partner), Sebastian Laoutoumai, LL.M. (beide
Essen, für IP/IT). (tw)
Osborne Clarke vertritt Designagentur erfolgreich in Urheberrechtsstreit: Vertriebsverbot für
Kultbier „5,0 Original“
Das Landgericht Hamburg verurteilte die
Bierverlage Carlsberg, Holsten und Oettinger, Dosen und Flaschen des Kultbiers
nicht mehr mit dem bekannten Design zu
vertreiben (310 O 212/14). „5,0 Original“ ist
besonders beliebt auf Musikfestivals und
neben Oettinger das meistverkaufte Bier
im Preiseinstiegssegment.
Die Agentur Feldmann und Schultchen
Design Studio hatte für die CarlsbergGruppe das Design entworfen, sich aber
vertraglich vorbehalten, der Rechteübertragung an Dritte zuzustimmen. Mittlerweile wurde die Marke vom Konkurrenten
Oettinger gekauft – ohne Zustimmung
der Agentur. Die wehrte sich gegen die
Rechtsverletzung und erhob Klage beim
Landgericht Hamburg. Die Hamburger
Richter gaben ihr recht.
In dem Verfahren entschieden die
Richter unter anderem, dass das mehrfach
preisgekrönte Design schutzwürdig sei.
Dr. Matthias Kloth, Partner bei Osborne Clarke, vertritt die Agentur in dem
Rechtsstreit: „Das Urteil ist ein wichtiger
Erfolg für unsere Mandantin, um das
zu verteidigen, wofür ihr Unternehmen
steht: die Entwicklung neuer Marken und
Designs, die funktionieren und daher
wertvoll sind. Es ist eine der ersten instanzgerichtlichen Entscheidungen nach
dem grundlegenden BGH-Urteil ,Geburtstagszug‘ aus 2014, in der ein erleichterter
Urheberschutz für Produktdesigns bejaht
wurde. Damit ist das Urteil auch für
andere Produktbereiche von erheblicher
Bedeutung.“ (tw)
Francotyp-Postalia setzt bei Refinanzierung auf White & Case
White & Case LLP hat die Francotyp-Postalia Holding AG bei einer Refinanzierung in
Höhe von rund 120 Millionen Euro be- 
21 // News & Services
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
raten. Kreditgeber ist ein Konsortium aus
Commerzbank AG, Deutsche Postbank AG,
LBBW Landesbank Baden-Württemberg
und UniCredit Bank AG.
Die Kreditlinie, die eine revolvierende
Linie und eine Akquisitionslinie beinhaltet, dient der Refinanzierung eines bestehenden Kredits in Höhe von 50 Millionen
Euro sowie der Umsetzung der neuen
Wachstumsstrategie der Gruppe.
Der Francotyp-Postalia-Konzern mit
Hauptsitz in Berlin ist im Bereich Digitale Poststelle tätig und bietet sämtliche
Produkte und Lösungen für Kommunikations- sowie Dokumentenprozesse an.
Weltweit beschäftigt der Konzern mehr
als 1.000 Mitarbeiter und blickt auf eine
mehr als 90-jährige Geschichte zurück.
Zum White-&-Case-Team gehörten
Partner Dr. Tom Oliver Schorling und Local
Partner Florian Ziegler (beide Banking,
beide federführend) sowie Anwälte aus
den Büros in London, Paris und New York.
(tw)
Taylor Wessing berät Oddo Seydler
Bank bei Kapitalerhöhung der SNP
AG
Taylor Wessing hat die Oddo Seydler Bank
AG in ihrer Funktion als Sole Global Coordinator und Bookrunner bei der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre
der SNP Schneider-Neureither & Partner
AG beraten. Die SNP AG mit Hauptsitz in
Heidelberg ist auf digitale Transformationsprozesse und die damit verbundene
Softwareentwicklung spezialisiert. Durch
die erfolgreiche Barkapitalerhöhung
fließen der Gesellschaft rund 31 Millionen
Euro Bruttoemissionserlös zu.
Taylor Wessing ist bereits seit längerem regelmäßig als Berater für die Oddo
Seydler Bank AG tätig. So begleitete Taylor
Wessing die Bank im Jahr 2015 unter
anderem bei der Kapitalerhöhung der
Fair Value REIT-AG und beim freiwilligen
Übernahmeangebot der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG an die
Aktionäre der Fair Value REIT-AG.
Rechtliche Berater Oddo Seydler Bank
AG – Taylor Wessing: Federführung Ulrich
Reers (Partner, Capital Markets, Frankfurt
am Main), Dr. Tobias Schelinski (Partner,
IP/IT, Hamburg), Thomas Wisniewski
(Partner, Steuerrecht, Berlin); Associates:
Dr. Sebastian Beyer (Senior Associates,
Capital Markets, Frankfurt am Main),
Tobias Henke (Associates, Capital Markets,
Frankfurt am Main). (tw)
Personal
Bird & Bird verstärkt sich im
Bereich Commercial: Dr. Niels
Lutzhöft kommt von Gleiss Lutz
Bird & Bird LLP hat seit dem
16.07.2016 mit Dr. Niels
Lutzhöft, LL.M., (40) einen
neuen Partner im Bereich
Commercial in Frankfurt am
Main an Bord.
Lutzhöft war seit 2009 bei Gleiss Lutz
tätig, seit 2013 als Assoziierter Partner.
Zuvor war er bei Hogan & Hartson Raue
in Berlin tätig, arbeitete als Hörfunk- und
Fernsehjournalist im Auslandsrundfunk
und als freier Autor für überregionale
Tageszeitungen.
Niels Lutzhöft ist spezialisiert auf die
Bereiche Commercial, Regulierung sowie
Wettbewerbs- und Urheberrecht. Hier
berät er vornehmlich Unternehmen aus
den Industriesektoren Medien, Technologie & Kommunikation sowie Einzelhandel
& Konsumgüter. Er vertritt Unternehmen
in Auseinandersetzungen über Werbung,
Produktgestaltung und Marketing vor
Zivil- und Verwaltungsgerichten sowie in
urheber- und medienrechtlichen Streitigkeiten und berät im Vorfeld zu diesen
Fragen.
Sven-Erik Heun, Head of Country von
Bird & Bird Deutschland, freut sich über
den Zugang: „Mit Niels Lutzhöft gewinnen wir für unsere Plattform einen jungen
und ehrgeizigen Partner, der genau in
unsere strategische Ausrichtung auf praxisübergreifende Beratung in ausgewählten Industriesektoren passt. Mit seiner
Expertise agiert er in der Schnittmenge
der Beratungsfelder Commercial, Regulierung und IP, was eine hervorragende
Voraussetzung für die Beratung von Unternehmen bietet, die durch Technologie,
die Wissensökonomie oder den digitalen
Wandel transformiert werden.“ (tw)
Die nächste Ausgabe des
Deutschen ­AnwaltSpiegels
erscheint am 10. August 2016.

22 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 ­namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an.
Sie begleiten den Deutschen ­AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei.
Christoph Abel
Dr. Conrad Albert
Carsten Beisheim
Peter Bokelmann
IKB Deutsche Industrie­
bank AG, Legal Counsel,
Düsseldorf
ProSiebenSat.1 Media AG,
Vorstand, München
Wüstenrot & Württember­
gische AG, Chefsyndikus
und Leiter Konzern Recht
und Compliance, Stuttgart
TRUMPF GmbH + Co.
KG, Leiter Zentralbereich
Recht und Gesellschafts­
politik, Ditzingen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Heiko Carrie
Dr. Martin Dannhoff, LL.M.
Hans-Ulrich Dietz
Dr. Jan Eckert
Robert Bosch France
S.A.S., Kaufmännischer
Leiter, Saint-Ouen
Bertelsmann SE & Co.
KGaA, BMG Music
Publishing, Executive Vice
President Business & Legal
Affairs, Gütersloh
Lehrbeauftragter,
Frankfurt School of
Finance & Management,
Frankfurt am Main/
Aschaffenburg
ZF Friedrichshafen AG,
Vice President Corporate
Governance, Rechtswesen/
Legal Department,
Friedrichshafen
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Dr. Michael Fischer
Dr. Jörg Flatten
Susanne Gellert, LL.M.
Dr. Rolf Giebeler
UBS Deutschland,
Leiter der Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
Schott AG,
General Counsel/
Chief Compliance Officer,
Mainz
German American
Chamber of Commerce,
Inc., Rechtsanwältin,
Head of Legal Department,
New York
Rheinmetall Aktiengesell­
schaft, Rechtsanwalt,
Leiter Zentralbereich
Recht/General Counsel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Hergen Haas
Dr. Ulrich Hagel
Michael Junge
Heraeus Holding GmbH,
General Counsel,
Heraeus Group, Hanau
Bombardier Transportation
GmbH, Senior Expert
Dispute Resolution, Berlin
SAP AG,
Group General Counsel,
Chefsyndikus,
Global Legal Department,
Walldorf
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
23 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Dr. Christian Kaeser
Dr. Donatus Kaufmann
Dr. Uta Klawitter
Dr. Jürgen Klowait
Siemens AG, Leiter
Konzern­steuerabteilung,
München
ThyssenKrupp AG,
Vorstand Recht und
Compliance
Fresenius SE,
General Counsel,
Bad Homburg
Rechtsanwalt
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Helge Köhlbrandt
Georg Kordges, LL.M.
Dr. Andreas Krumpholz
Carsten Lüers
Nestlé Deutschland AG,
General Counsel,
Leiter Rechtsabteilung,
Frankfurt am Main
ARAG SE, Leiter der
Hauptabteilung Recht,
Düsseldorf
PwC Strategy&
(Germany) GmbH,
EMEA Consulting
R&Q Senior Director
Contracting, München
Verizon Enterprise
Solutions,
Managing Counsel EMEA,
Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Matthias J. Meckert
Martin Mildner
Dr. Klaus Oppermann
PGIM Real Estate
Germany AG, Rechts­
anwalt (Syndikusrechts­
anwalt), Head of Legal,
Prokurist, München
Otto Group, General
Counsel, Head of M&A,
Hamburg
Volkswagen AG,
Gewerblicher Rechts­
schutz, Wolfsburg
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Melanie Poepping, MBA
Dr. Ute Rajathurai
Dr. Lars Rehfeld
Deutsche Bank AG,
Frankfurt am Main
Bayer Business Services
GmbH, Attorney at Law,
Leverkusen
Adolf Würth GmbH & Co. KG,
Leiter Konzernsteuerabteilung,
Künzelsau
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kurt L. Frhr. von Poelnitz,
LL.M.
IBM Global Business
Services, Europe, Senior
Counsel, London
[email protected]
Weitere Fachbeiräte
auf der Folgeseite
24 // Fachbeirat
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Christopher Rother
Dr. Georg Rützel
Frederick Schönig
Christian Steinberger
Hausfeld
Rechtsanwälte LLP,
Rechtsanwalt/Partner,
Berlin
General Electric
Deutschland Holding
GmbH, General Counsel
Germany,
Frankfurt am Main
Aareal Bank AG, Head of
Transaction Advisory,
Legal Counsel,
Wiesbaden
VDMA, Leiter Rechtsab­
teilung, Frankfurt am Main
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Regina Thums
Dr. Martin Wagener
Daniela Günther
Dr. Klaus-Peter Weber
Otto Bock Holding
GmbH & Co. KG, Head
of Legal Department,
Duderstadt
AUDI AG, Leiter Zentraler
Rechtsservice/General
Counsel, Ingolstadt
BENTELER Deutschland
GmbH, General Counsel, Head of Insurances
and Financial Services
Germany
Goodyear Dunlop,
Leiter Recht &
Compliance D-A-CH,
Hanau/Brüssel
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Heiko Wendel
Dr. Matthias Wiedenfels
Arne Wittig
Alexander Zumkeller
Rolls-Royce Power
Systems AG, Chief
Integrity & Compliance
Officer, Friedrichshafen
STADA Arzneimittel AG,
Vorstand für Unternehmens­
entwicklung & Zentrale
Dienste, Bad Vilbel
ThyssenKrupp AG,
Group General Counsel,
Head of Corporate
Center Legal,
Essen
Bundesverband
Arbeitsrechtler in
Unternehmen,
Präsident,
München
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
25 // Kontakte und Ansprechpartner
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
anchor Rechtsanwälte
Partnergesellschaft
Dr. Christoph Herbst
Prinzregentenstraße 78
81675 München
Telefon: 089 28 78 81-0
Fax: 089 28 78 81-29
[email protected]
www.anchor.eu
Arnecke Sibeth
Michael Siebold, LL.M.,
und Thomas Richter
Hamburger Allee 4
60486 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 98 85-0
Fax: 069 97 98 85-85
[email protected]
[email protected]
www.arneckesibeth.com
AUSTMANN & PARTNER
Thomas Austmann
Rheinisches Palais
Breite Straße 27
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 30 04 35 16
Fax: 02 11 30 04 35 99
thomas.austmann@
austmannpartner.com
www.austmannpartner.com
BEITEN BURKHARDT
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Markus Künzel
Ganghoferstr. 33
80339 München
Telefon: 0 89 350 65-11 31
Fax: 0 89 350 65-21 11
[email protected]
www.beitenburkhardt.com
BTU Simon GmbH
Eberhard Simon
Sonnenstr. 9
80331 München
Telefon: 089 29 08 17-0
Fax: 089 29 08 17-11
[email protected]
www.btu-group.de
ACC Europe
Association of Corporate
Counsel
Carsten Lüers
Board Member & Country
­Representatives Coordinator
[email protected]
Arbeitsgemeinschaft
Syndikusanwälte im
Deutschen Anwaltverein e.V.
Stellvertretender Vorsitzender
RA Michael Scheer
c/o Architektenkammer Berlin
Alte Jakobstraße 149
10969 Berlin
[email protected]
www.anwaltverein.de
Buse Heberer Fromm
Rechtsanwälte Steuerberater
PartG
Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.
Huyssenallee 86-88
45128 Essen
Telefon: 02 01 17 58-0
[email protected]
www.buse.de
Frings Partners Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Dr. Arno Frings
Königsallee 76–78
40212 Düsseldorf
Telefon: 02 11 22 98 21-20
Fax: 02 11 22 98 21-10
[email protected]
www.fringspartners.de
HAVER & MAILÄNDER
Rechtsanwälte
Dr. Ulrich Schnelle, LL.M.
Lenzhalde 83–85
70192 Stuttgart
Telefon: 07 11 227 44-27
Fax: 07 11 227 44-58
[email protected]
www.haver-mailaender.de
Heussen
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Jan Dittmann
Brienner Straße 9
80333 München
Telefon: 089 290 97-0
Fax: 089 290 97-200
[email protected]
www.heussen-law.de
KAYE SCHOLER LLP
Ingrid M. Kalisch und
Dr. Martin Weger
Bockenheimer Landstraße 25
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 254 94-0
Fax: 069 254 94-544
[email protected]
[email protected]
www.kayescholer.com
Bucerius Center
on the Legal Profession
Markus Hartung
Jungiusstraße 6
20355 Hamburg
Telefon: 040 307 06-267
Fax: 040 307 06-269
[email protected]
www.bucerius-clp.de
Die Führungskräfte – DFK
Dr. Ulrich Goldschmidt
Alfredstraße 77-79
45130 Essen
Telefon: 02 01 959 71-0
Fax: 02 01 959 71-29
goldschmidt@
die-fuehrungskraefte.de
www.die-fuehrungskraefte.de
lindenpartners
Dr. Matthias Birkholz
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
Telefon: 030 20 96-18 00
Fax: 030 20 96-18 99
[email protected]
www.lindenpartners.eu
Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Elisabeth Lepique
Dr. Markus Sengpiel
Anna-Schneider-Steig 22
50678 Köln
Telefon: 02 21 99 37-0
Fax: 02 21 99 37-110
elisabeth.lepique@
luther-lawfirm.com
markus.sengpiel@
luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
MANNHEIMER SWARTLING
Dr. Christian Bloth
Bockenheimer Landstraße 51–53
60325 Frankfurt am Main
Telefon: 069 97 40 12-0
Fax: 069 97 40 12-10
[email protected]
www.mannheimerswartling.de
Ogletree Deakins International
LLP
Hendrik Muschal
Fasanenstraße 77
10623 Berlin
Telefon: 030 86 20 30-161
Fax: 030 30 86 20 30-100
hendrik.muschal@
ogletreedeakins.com
www.ogletreedeakins.com
Orrick, Herrington & Sutcliffe
Dr. Wilhelm Nolting-Hauff
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 367 87-142
Fax: 02 11 367 87-155
[email protected]
www.orrick.com
German American Chamber
of Commerce, Inc.
Susanne Gellert, LL.M.
75 Broad Street, Floor 21
New York, NY 10004
USA
Telefon: +1 212 974 88-46
Fax: +1 212 974 88-67
[email protected]
www.gaccny.com
Recommind GmbH
Peter Gottschalk
Von-Liebig-Straße 1
53359 Rheinbach
Telefon: 0 22 26 159 66-25
Fax: 0 22 26 159 66-99
peter.gottschalk@
recommind.com
www.recommind.de
Osborne Clarke
Dr. Carsten Schneider
Innere Kanalstraße 15
50823 Köln
Telefon: 02 21 51 08-41 12
Fax: 02 21 51 08-40 05
carsten.schneider@
osborneclarke.com
www.osborneclarke.com
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Andreas Grün
Friedrich-Ebert-Anlage 35–37
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 85-55 15
Fax: 069 95 85-59 61
[email protected]
www.pwc.de
Reed Smith LLP
Dr. Stephan Rippert
Von-der-Tann-Straße 2
80539 München
Telefon: 089 20 30-410
Fax: 089 20 30-41 99
[email protected]
www.reedsmith.com
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Dr. José A. Campos Nave
Taunus Tower
Mergenthalerallee 73–75
65760 Eschborn
Telefon: 0 61 96 7 61 14-702
Fax: 0 61 96 7 61 14-704
[email protected]
www.roedl.com
WESSING & PARTNER
Dr. med. Helga Wessing
Rathausufer 16–17
40213 Düsseldorf
Telefon: 02 11 168-440
Fax: 02 11 168-4 44 44
[email protected]
www.strafrecht.de
r.o.w. consulting GmbH
– legal IT specialist –
Kathrin Schütze
Mainzer Landstraße 250–254
60326 Frankfurt am Main
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
www.rowcon.de
Signium Executive Research
Hellmuth Wolf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Telefon: 02 11 93 37 91-60
Fax: 02 11 93 37 91-19
[email protected]
www.signium.de
STP Informationstechnologie
AG
André Scheffknecht
Lorenzstraße 29
76135 Karlsruhe
Telefon: 07 21 828 15-0
Fax: 07 21 828 15-555
[email protected]
www.stp-online.de
Universität St. Gallen
Executive School
of Management, Technology
and Law (ES-HSG)
Prof. Dr. Leo Staub
Holzstraße 15
9010 St. Gallen
Schweiz
Telefon: +41 71 224-21 11
Fax: +41 71 224-28 61
[email protected]
www.lam.unisg.ch
26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum
Deutscher AnwaltSpiegel
Ausgabe 15 // 27. Juli 2016
Strategische Partner
Impressum
Herausgeber:
Prof. Dr. Thomas Wegerich
Redaktion:
Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig
Verlag:
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag
Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig
Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main
Sitz: Frankfurt am Main,
HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main
German Law Publishers GmbH
Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich
Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main
Telefon: 069 95 64 95 59
E-Mail: [email protected]
Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de
Verantwortlich für das Internetangebot
www.deutscheranwaltspiegel.de ist die
FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag.
Jahresabonnement:
Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14-täglich
Projektmanagement:
Karin Gangl
Telefon: 069 75 91-22 17 / Telefax: 069 75 91-80 22 17
Kooperationspartner
Layout:
Jan Hofmann
Strategische Partner:
anchor Rechtsanwälte; Arnecke Sibeth; AUSTMANN &
­PARTNER; Beiten Burkhardt; BTU Simon; Buse Heberer
Fromm; Frings Partners; Haver & Mailänder Rechtsanwälte;
Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kaye Scholer; lindenpartners;
Luther; Mannheimer Swartling; Ogletree Deakins; Orrick,
­Herrington & Sutcliffe; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers;
Reed Smith; Rödl & Partner; Wessing & Partner
Kooperationspartner:
ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen
Anwaltverein e.V.; Bucerius Center on the Legal Profession;
Die Führungskräfte – DFK; German American Chamber of
Commerce, Inc.; Recommind GmbH; r.o.w. consulting GmbH –
legal IT specialist; Signium International; STP Informationstechno­lo­gie AG; Universität St. Gallen, Executive School of
Management, Technology and Law (ES-HSG)
„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“
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