Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 www.deutscher-anwaltspiegel.de Das Online-Magazin für Recht, Wirtschaft und Steuern In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: Gesellschaftsrecht/Aktienrecht • Steuerrecht • Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht Gewerbliches Mietrecht • Rechtsmarkt Außerdem News aus den Bereichen: Rechtsprechung, Deals, Sozietäten, Personal 2 // Inhalt und Editorial Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 __Gesellschaftsrecht/Aktienrecht . 3 An wirtschaftlicher und unterneh mensinterner Realität vorbei – Umgekehrte Organtheorie: Ver schwiegenheitspflicht schließt nach BGH Zurechnung des Wissens von Aufsichtsratsmitgliedern aus Von Dr. Matthias Birkholz, LL.M., Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 __Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Fit für Olympia? – Im Blickpunkt: BGH stärkt Sportschiedsgerichts barkeit im Fall „Pechstein“ Von Dr. Roland Kläger und Dr. Anni Kollmann, LL.M., beide Stuttgart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 __Rechtsmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 „The John Lewis Partnership“ – Im Blickpunkt: Ein etwas anderes Modell der Gewinnverteilung – auch in Sozietäten? Von Markus Hartung, Berlin/ Hamburg, und Emma Ziercke, Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 __Gewerbliches Mietrecht . . . . . . . 12 __Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Von der zügigen, minimalinvasiven Umsetzung einer Neuregelung und anderen Märchen – Eine Zwischen bilanz: Was auf die verfassungs widrigen Regeln bei der Erbschaft steuerreform 2016 (nun doch nicht) folgt Von Larissa Koch, Berlin . . . . . . . . . . 6 Effizienter heizen durch WärmeContracting – Der Markt entwickelt sich, aber es gibt noch viel Potential Von Annika von La Chevallerie, LL.M., und Malte Woock, beide Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 E ditorial Prof. Dr. Thomas Wegerich Herausgeber Deutscher AnwaltSpiegel Liebe Leserin, lieber Leser, anhand einer aktuellen BGH-Entscheidung kritisiert Dr. Matthias Birkholz die Karlsruher Richter, denen er in Bezug auf die Wissenszurechnung eines Organs einer juristischen Person – hier: eines Aufsichtsrats – bescheinigt, an den „wirtschaftlichen und unternehmensinternen Realitäten“ vorbei geurteilt zu haben. Auch Larissa Koch findet klare Worte zu der weiter in der Schwebe befindlichen – genauer: nun im Vermittlungsausschuss angekommenen – Erbschaftsteuerreform 2016. Die Bestandsaufnahme unserer Autorin sollten Sie nicht verpassen. Sie kennen das aus Großbritannien stammende Gewinnverteilungsmodell der „John Lewis Partnership“ nicht? Nun, im Rechtsmarkt ist das auch (noch) eine Novität. Markus Hartung und Emma Ziercke sagen Ihnen, worum es geht. Ihr News & Services Rechtsprechung����������������������������������������18 Deals����������������������������������������������������������18 Sozietäten��������������������������������������������������20 Thomas Wegerich Personal������������������������������������������������������21 Fachbeirat��������������������������������������������������22 Kontakte und Ansprechpartner ������������25 Strategische Partner, Kooperations partner und Impressum��������������������������26 3 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 An wirtschaftlicher und unternehmensinterner Realität vorbei Umgekehrte Organtheorie: Verschwiegenheitspflicht schließt nach BGH Zurechnung des Wissens von Aufsichtsratsmitgliedern aus Von Dr. Matthias Birkholz, LL.M. Das Wesen der juristischen Person beschäftigt heute kaum mehr die Gemüter, auf jeden Fall nicht die von Richtern. Dementsprechend hat sich die Rechtsprechung bei der Frage der Wissenszurechnung innerhalb juristischer Personen seit bereits einiger Zeit von der früheren Organtheorie gelöst, nach der das Wissen von Organen der juristischen Person automatisch zugerechnet wurde. Stattdessen soll die Frage der Wissenszurechnung normativ, also mittels wertender Betrachtung, gelöst werden. So hat der BGH bereits vor 20 Jahren begonnen, die Wissenszurechnung nicht auf die Organstellung, sondern auf den Verkehrsschutz zu gründen. Im Endeffekt wird der juristischen Person auch das Wissen von unbeteiligten Organwaltern und Mitarbeitern zugerechnet, sofern dieses Wissen bei ordnungsgerechter Organisation aktenmäßig festzuhalten, weiterzugeben und abzufragen ist. Die Betonung der Bedeutung der Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation legt es nahe, dass es insoweit zu Konflikten mit Verschwiegenheitspflichten kommen kann. Gleichwohl war die Frage, wie sich Verschwiegenheitspflichten des Organwalters auf die Zurechnung seines Wissens zur juristischen Person verhalten, bislang nicht höchstrichterlich geklärt. © Imilian/Thinkstock/Getty Images Einleitung Verschwiegenheitspflicht: BGH fällt klares Urteil, löst aber nicht die Konflikte, denen sich ein Aufsichtsrat ausgesetzt sieht. 4 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Das galt insbesondere für die Frage, inwieweit einer Gesellschaft das Wissen, das ein Vorstand oder Mitarbeiter als Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft erlangt hat, zuzurechnen ist. Die Entscheidung des BGH vom 24.04.2016 (XI ZR 108/15 – AG 2016, 493 ff.) hat hier Klarheit geschaffen. Die insoweit bestehende Verschwiegenheitspflicht soll nach Auffassung des BGH eine Zurechnung kategorisch ausschließen. Die Entscheidung des BGH In der Entscheidung ging es um die Pflichten einer Direktbank, ihre Kunden vor einer Fehlberatung eines zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu warnen. Eine solche Pflicht besteht, wenn sie die Fehlberatung entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund von Verdachtsmomenten objektiv evident ist. Der Prokurist einer Direktbank war Mitglied des Aufsichtsrats eines Wertpapierhandelsunternehmens in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Deren Geschäftsmodell bestand darin, über breit beworbene und hoch – über Marktniveau – verzinste Anlagekonten für Tagesgelder oder Kombinationsmodelle aus solchen Festgeldanlagen und einer Erstinvestition in Wertpapiere Kunden zu gewinnen und diese Kunden dann für die Investition in (weitere) Wertpapiere solcher Emittenten, mit denen sie Provisionsvereinbarungen über den Vertrieb von deren Wertpapieren abgeschlossen hatte, zu interessieren. Von den Beteiligten wurde dies als „Konvertierung“ der Festgeldkunden bezeichnet. Zur Kontoführung sowohl für die Anlagekonten als auch für die Wertpapierdepots und die Ausführung entsprechender Kundenaufträge hatte das Wertpapierhandelsunterneh- men entsprechende Kooperationsverträge mit einer Direktbank abgeschlossen. Die Direktbank war damit der wichtigste Kooperationspartner des Wertpapierhandelsunternehmens. Ohne die durch diese gewährleistete Zusammenarbeit bei der Konto- und Depotführung für die gemeinsamen Kunden wäre das Geschäftsmodell des Wertpapierhandelsunternehmens von vorneherein so nicht durchführbar gewesen. Der bei der Bank für die Betreuung der Kooperation mit dem Wertpapierhandelsunternehmen zuständige Prokurist hatte in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat des Wertpapierhandelsunternehmens von systematischer „Der BGH beschränkt sich – anders als die Vorinstanz – bei der Zurechnung von Wissen auf eine rein formal auf die Verschwiegenheitspflicht abstellende Betrachtung.“ Fehlberatung der Kunden erfahren, dieses Wissen aber (angeblich) nicht an seine Bank weitergegeben. Das OLG München hatte in seiner Berufungsentscheidung vor diesem Hintergrund eine Zurechnung des Wissens des Prokuristen zur Bank bejaht. Dem stehe die grundsätzlich bestehende Verschwiegenheitspflicht nicht entgegen. Wenn die Hauptversammlung unter solchen Umständen den Prokuristen des Hauptkooperationspartners zum Aufsichtsrat bestelle, werde in dem Bestellungsakt zugleich zum Ausdruck gebracht, dass diese Informationsweitergabe an die Bank gestattet sei. Dem stehe nicht entgegen, dass für die Informationsweitergabe üblicherweise der Vorstand der Aktiengesell- schaft zuständig sei. Dies sei hier nur eine überflüssige Förmelei. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr soll eine Zurechnung des Wissens nicht in Betracht kommen, wenn Umstände betroffen sind, die unter die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats nach § 116 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AktG fallen. Nur wenn die Verschwiegenheitsplicht absolut gelte, sei gewährleistet, dass der Aufsichtsrat seine gesetzliche Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen könne. Diese Verschwiegenheitspflicht sei auch nicht im Vorhinein durch Satzung oder Geschäftsordnung disponibel. Auch habe die Hauptversammlung darüber nicht disponieren können, weil allein der Vorstand „Herr über die Geschäftsgeheimnisse“ sei. Stellungnahme Doppelmandate in Vorständen und Aufsichtsräten sind häufig. Für die betroffenen Mitglieder dieser Organe und juristische Berater stellen sich daher mehr oder weniger regelmäßig Fragen nach der Zulässigkeit von Informationsweitergaben und der Verwertung von Kenntnissen sowie damit verbundene Fragen der Wissenszurechnung innerhalb juristischer Personen. Gleichwohl gehören die Antworten darauf zu den großen Dunkelfeldern der juristischen Beratung. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen. Sie schafft insofern zumindest Rechts- und Prognosesicherheit. Auf den ersten Blick können sich alle relativ entspannt zurücklehnen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt absolut. Weder müssen die betroffenen Organmitglieder der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Umstände offenbaren, noch müssen die juristischen Personen fürchten, dass ihnen deren Wissen über entsprechen- 5 // Gesellschaftsrecht/Aktienrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 de – nicht offenbarte – Umstände doch irgendwie zugerechnet wird. Der BGH befindet sich mit seiner Entscheidung im Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur. Auch das OLG Celle hatte in einer unveröffentlichten Entscheidung unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht das Wissen, das der VW-Aufsichtsratsvorsitzende Ferdinand Piëch als gleichzeitiges Mitglied des Aufsichtsrats der Porsche AG hatte, VW nicht zugerechnet. Überzeugend ist die Entscheidung des BGH gleichwohl nicht. Der BGH entscheidet sich dabei für eine Art umgekehrte Organtheorie, nach der die Zurechnung von „Überzeugender wäre eine den Realitäten angepasste Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte oder wie sie von einem Teil der Literatur für Konzernverhältnisse postuliert wird.“ Wissen unter bestimmten Voraussetzungen automatisch ausscheidet. Zweifel bestehen bereits im Hinblick auf den Ausgangspunkt des Gerichts. In Wirklichkeit hat Wissenszurechnung nicht notwendig irgendetwas mit Vertraulichkeit zu tun. Wissenszurechnung bewirkt, dass ein Unternehmen Wissen hat, weil es ihm zugerechnet wird, unabhängig von der tatsächlichen Informationsweitergabe (insoweit zutreffend: Schwintowski, ZIP 2015, 617, 618 f.). So stellt sich etwa die Frage, ob ein bösgläubiger Vertreter für seinen Geschäftsherrn Eigentum von einem Nichtberechtigten erwerben kann, wenn die Information über die mangelnde Berechtigung einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Um die Frage der Weitergabe von Informationen geht es hier gar nicht, so dass auch ein etwaiger Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kein Argument für eine Nichtzurechnung des Wissens des Vertreters sein kann. Das Gleiche gilt generell für alle Fälle, in denen der Wissensträger selbst an der Vertretung der Gesellschaft mitwirkt. Auch hier ist kein Grund ersichtlich, warum eine Ausnahme bei der Wissenszurechnung gelten soll, nur weil der Handelnde mit einer Verschwiegenheitspflicht belegt ist. Vor allem aber erscheint es weltfremd, in den Fällen der vorliegenden Art anzunehmen, das von einem anderen Unternehmen entsandte Aufsichtsratsmitglied würde das in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied erlangte Wissen nicht doch zumindest auch im Interesse des entsendenden Unternehmens verwenden. Die Entscheidung des BGH löst insofern die tatsächlichen Konflikte nicht, denen sich das Aufsichtsratsmitglied ausgesetzt sieht. Das gilt – wenn es auch darum in der vorliegenden Entscheidung direkt nicht geht – insbesondere auch für die Entsendung innerhalb von Konzernverhältnissen. Der BGH beschränkt sich – anders als die Vorinstanz – vor diesem Hintergrund bei der Zurechnung von Wissen auf eine rein formal auf die Verschwiegenheitspflicht abstellende Betrachtung. Mit den wirtschaftlichen und unternehmensinternen Realitäten hat die Entscheidung daher kaum etwas gemein. Das bedeutet das Gegenteil der wertenden Betrachtungsweise, nach der das oberste Zivilgericht vorgeblich derartige Zurechnungsfragen heutzutage entscheidet. Überzeugender wäre dem gegenüber eine den Realitäten angepasste Einschränkung der Verschwiegenheitspflicht, wie sie die Vorins- tanz vorgenommen hatte oder wie sie von einem Teil der Literatur für Konzernverhältnisse postuliert wird. Eine dergestalt wertende Betrachtung hätte in diesem Fall eine Zurechnung des Wissens des Aufsichtsratsmitglieds zu seinem Arbeitgeber erlaubt. Angemessen wäre sie bei dem zu entscheidenden Sachverhalt bestimmt gewesen. F Dr. Matthias Birkholz, LL.M., Rechtsanwalt, Partner, lindenpartners, Berlin [email protected] www.lindenpartners.eu 6 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Von der zügigen, minimalinvasiven Umsetzung einer Neuregelung und anderen Märchen Eine Zwischenbilanz: Was auf die verfassungswidrigen Regeln bei der Erbschaftsteuerreform 2016 (nun doch nicht) folgt Von Larissa Koch Eine Zwischenbilanz: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 beruhte auf dem Gedanken, dass die Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zur Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG) dem grundgesetzlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprächen. Zwar sei eine Begünstigung von Betriebsvermögen grundsätzlich zulässig; große Unternehmen dürften jedoch nicht ohne Prüfung des Verschonungbedarfs steuerlich begünstigt werden. Auch die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der sogenannten „Lohnsummenregel“ sei nicht gerecht. Ebenfalls verfassungs- © Photon-Photos/Thinkstock/Getty Images Am 17.12.2014 erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Verschonungsregelungen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, betreffend Betriebsvermögen, für verfassungswidrig erklärt wurden. „Zügig und minimalinvasiv“ werde die Umsetzung der Vorgaben des BVerfG erfolgen, ließ Finanzminister Schäuble kurz darauf, im Januar 2015, verkünden. Bis heute, anderthalb Jahre später, konnte immer noch keine Einigung auf eine Neuregelung erzielt werden. Die Länder haben am 08.07.2016 nun den Vermittlungsausschuss angerufen. Wo ist der Königsweg? Für die Erbschaftsteuerreform gibt es nach der Blockade im Bundesrat nur noch wenig Gestaltungsspielraum. widrig sei die sogenannte „Alles-oder-nichts-Regel“, wonach der Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann komplett verschont blieb, wenn es bis zu 50% aus Verwaltungsvermögen – und somit aus nach der gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich nicht begünstigungswürdigem Vermögen – bestand. Die Neuregelung Der Bundestag hatte sich den Vorgaben des BVerfG angenommen und am 24.06.2016 einen Gesetzentwurf beschlossen. Dieser sah, rückwirkend ab 01.07.2016, folgende Regelungen vor: Verwaltungsvermögen darf bleiben – „Allesoder-nichts-Regel“ muss gehen Der bisherige Verwaltungsvermögensbegriff wird, entgegen dem Referenten- und Kabinettsbeschluss aus 2015, beibehalten. Was als verschonungswürdiges Vermögen gilt, bleibt also – anders als zuvor noch angedacht – im Grundsatz gleich. Die „Alles-oder-nichts-Regel“ wird 7 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 jedoch abgeschafft. Wenn das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90% des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, ist eine erbschaftsteuerliche Verschonung nach der Verschonungsklausel für Betriebe künftig ausgeschlossen. Entlastung kleiner Unternehmen Durch ein neues Stufenmodell werden kleine Unternehmen bei der Lohnsummenregel begünstigt. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten müssen auch weiterhin keine Lohnsummenprüfung durchführen, um in den Genuss einer Verschonung zu kommen. Bei über fünf Beschäftigten erfolgt eine gestaffelte Prüfung. Grundsätzlich darf dann ab einer Mitarbeiterzahl von 15 die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten. Saisonarbeiter werden dabei nicht mitgezählt. Große Unternehmensvermögen Ab einem begünstigten Vermögen von 26 Millionen Euro pro Erwerber ist eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung oder, alternativ, ein Verschonungsabschlagsmodell vorgesehen. Beim Verschonungsabschlag verringert sich die Verschonung um 1 Prozentpunkt pro 750.000 Euro, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Millionen Euro liegt. Ab einem Erwerb im Wert von 90 Millionen Euro wird unter Umständen gar keine Verschonung mehr gewährt. Auf Antrag erfolgt eine Verschonungsbedarfsprüfung, auch bekannt als „Hartz IV für Reiche“. Wird diese beantragt, prüft das Finanzamt, ob der Erwerber die Steuer aus seinem erworbenen, jedoch nicht begünstigten Vermögen oder seinem nicht unternehmerisch gebunde- nen Privatvermögen zahlen kann, wobei von beiden Vermögensmassen jeweils nur 50% zu berücksichtigen sind. Investitionsklausel Neu ist auch die Einführung einer Investitionsklausel. Diese hilft dabei, Härtefälle im Zusammenhang mit der Stichtagsbesteuerung auszugleichen. Demnach wird nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen aus einem Erbe, das – entsprechend dem erklärten Willen des Erblassers – innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des „Nicht nur Unternehmer, die über eine Nachfolgeregelung nachdenken, dürfen auf das Ergebnis des Vermittlungsausschusses gespannt sein.“ Erblassers in das Unternehmen investiert wird, steuerrechtlich begünstigt. Diese Neuregelung gilt jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen, da bei Schenkungen weiterhin Plan- und Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind und somit die Voraussetzungen für einen Härtefallausgleich gerade nicht vorliegen. Familienunternehmen Familienunternehmen werden begünstigt, sofern dort langfristige Bindungen über Generationen hinweg bestehen. Solche Bindungen findet man oft in Form von Entnahme-, Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen sowie in Form von Abfindungsregelungen, die eine Abfindung unter dem gemeinen Wert vorsehen. Zur Folge haben derartige Beschränkungen, dass der nach den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsmethoden ermittelte Wert regelmäßig weit über dem beim Verkauf tatsächlich erzielbaren Wert liegt. Wenn derartige Verfügungsbeschränkungen kumulativ mindestens zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers oder dem Schenkungszeitpunkt gegeben sind, werden sie unter bestimmten Voraussetzungen als Steuerbefreiung in Höhe von maximal 30% bei der Bestimmung des Unternehmenswerts berücksichtigt. Wegen der langen Bindungsfrist ist sehr zweifelhaft, ob diese Regelung in der Praxis einen weiten Anwendungsbereich finden wird. Anpassung des Bewertungsverfahrens Für die Bestimmung des Unternehmenswerts wird ein Kapitalisierungsfaktor mit dem nachhaltig erzielbaren Jahresertrag multipliziert, woraus sich der Unternehmenswert ergibt. Der Kapitalisierungsfaktor wird von derzeit 17,86 auf eine Spanne von 10 bis maximal 12,5 abgesenkt. Damit soll unter anderem der derzeit in der Erbschaft- und Schenkungsteuerpraxis üblichen Überbewertung von Betriebsvermögen begegnet werden. Stundungsmöglichkeiten erweitert Bei Erwerben von Todes wegen wird zur Abmilderung möglicher erbschaftsteuerbedingter Härten für Unternehmen ein Rechtsanspruch auf eine voraussetzungslose Stundung von bis zu zehn Jahren eingeführt. Bei einem Verstoß gegen die Lohnsummenregelungen oder Behaltensfristen endet die Stundung, und die Steuer wird sofort fällig. Zu dieser Neuregelung ist es nun aufgrund des Anrufungsbeschlusses des Bundesrats jedoch nicht gekom men. 8 // Steuerrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Fazit und Ausblick Die Neuregelung griff zwar die Kritikpunkte des BVerfG auf; daran, dass der konkrete Umsetzungsvorschlag „minimalinvasiv“ oder gar gelungen war, ließ sich jedoch durchaus zweifeln. Vor allem den „Großunternehmern“ wäre es an die Substanz gegangen. Sie hätten unter Umständen betrieblich gebundenes Vermögen einsetzen müssen, um die Steuerschuld zu bezahlen – im Worst Case auf Kosten von Arbeitsplätzen und Wirtschaftskraft. Eine wirklich grundlegende Reform des komplizierten und oft als „verkorkst“ bezeichneten Regelungsapparats hätte man erneut versäumt. Über die nächste Vorlage beim BVerfG wurde bereits spekuliert. Dem haben die Länder nun vorerst einen Riegel vorgeschoben, indem sie den fraglichen Gesetzentwurf im Bundesrat blockiert haben. Sie fordern stattdessen eine grundlegende Neuregelung. Nicht nur Unternehmer, die über eine Nachfolgeregelung nachdenken, dürfen auf das Ergebnis des Vermittlungsausschusses gespannt sein. Auch die beratenden Berufe werden mit Interesse verfolgen, wie viel Gestaltungsbedarf und -möglichkeiten ihnen nach einer möglicherweise grundlegenden Überarbeitung der Regelungen für Firmenerben verbleiben werden. Bis zu einer – wie auch immer gearteten – Neuregelung gelten die bisherigen Bestimmungen fort. F ANZEIGE www.disputeresolution-magazine.de Ausgabe 4 // 9. Dezember 2015 In dieser Ausgabe finden Sie Beiträge aus den Bereichen: International Arbitration Law | Alternative Streitbeilegung | TTIP/Investitionsschutzrecht Internationales Verfahrensrecht/Kostenrecht | Zivilprozessrecht Jetzt für den kostenlosen Bezug registrieren: www.disputeresolutionmagazin.de Das Online-Magazin DisputeResolution berichtet quartalsweise praxisnah und fachjournalistisch über Themen, die die gerichtliche und außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Unsere hochkarätigen Autoren haben alle relevanten Themen in Bezug auf Arbitration, Litigation und Mediation im Blick. Unsere Leserzielgruppe sind große und mittelständische Unternehmen (branchenübergreifend), Sozietäten, Gerichte sowie Staatsanwaltschaften. DisputeResolution ist eine Gemeinschaftspublikation von F.A.Z.-Fachverlag und German Law Publishers. Herausgeber Strategische Partner Rechtsanwalt beim BGH Dr. Matthias Siegmann Larissa Koch, Rechtsanwältin und Mediatorin, Arnecke Sibeth, Berlin Kooperationspartner [email protected] www.arneckesibeth.com Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag, Karin Gangl, Telefon: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] 9 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Fit für Olympia? Im Blickpunkt: BGH stärkt Sportschiedsgerichtsbarkeit im Fall „Pechstein“ Von Dr. Roland Kläger und Dr. Anni Kollmann, LL.M. überraschend anders entschieden und stärkt der Sportschiedsgerichtsbarkeit den Rücken. Verfahrensgang der Pechstein-Saga Mit ihrer Klage vor den deutschen Gerichten verlangte Pechstein unter anderem Schadenersatz für eine aus ihrer Sicht unrechtmäßige zweijährige Dopingsperre, die die ISU wegen eines erhöhten Retikulozytenwerts bei den Weltmeisterschaften 2009 in Hamar gegen sie verhängt hatte. Aufgrund einer von allen Athleten zwingend © Stockbyte/Thinkstock/Getty Images Rechtzeitig vor dem Beginn der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro hat der BGH am 07.06.2016 sein mit Spannung erwartetes Urteil im Fall „Claudia Pechstein“ verkündet (Az. KZR 6/15). Nachdem Pechstein in der Vorinstanz beim OLG München erfolgreich die Schiedsvereinbarung der International Skating Union (ISU) zum Court of Arbitration of Sports (CAS) in Lausanne angegriffen hatte, wurde von vielen erwartet, dass der BGH das prophezeite Ende des derzeitigen Systems der Sportschiedsgerichtsbarkeit besiegelt. Der BGH hat nun Eisschnelllauf schafft Fakten: Der BGH betont den Wert einer internationalen, funktionierenden und fairen Sportschiedsgerichtsbarkeit. zu unterzeichnenden Wettkampfmeldung mit einer Schiedsvereinbarung griff Pechstein die Dopingsperre im Ergebnis erfolglos in einem Schiedsverfahren vor dem CAS an. Eine Aufhebung des CAS-Schiedsspruchs vor dem Schweizerischen Bundesgericht scheiterte ebenfalls. Auch mit ihrer Schadenersatzklage war Pechstein vor dem LG München I zunächst erfolglos (Urteil vom 26.02.2014 – 37 O 28331/12). Zwar gab das LG München I Pechstein insoweit recht, als der im Abschluss der Schiedsvereinbarung liegende Verzicht auf den Justizgewährungsanspruch wegen fehlender Freiwilligkeit unwirksam sei. Nach Ansicht des LG München I könne sich Pechstein darauf aber nicht berufen, da sie sich rügelos auf das Schiedsverfahren eingelassen habe. Vor dem OLG München konnte Pechstein schließlich einen vielbeachteten Erfolg feiern (Teilurteil vom 15.01.2015 – U 1110/14 Kart). Anders als noch in der ersten Instanz begründete das OLG München die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung mit einem Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 GWB a.F.), welcher darin liege, dass das Verfahren des CAS in seiner konkreten Ausgestaltung den Sportverbänden ein strukturelles Übergewicht bei der Erstellung der verbindlichen Schiedsrichterliste für CAS-Verfahren einräume. Dieser Verstoß gegen zwingendes Kartellrecht begründe auch einen Verstoß gegen den ordre public, so dass das 10 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 OLG München dem CAS-Schiedsspruch keine Rechtskraftwirkung zuerkannte. BGH bestätigt Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung Mit dem nun ergangenen Urteil des BGH nahm der Fall eine erneute Wende. Der Kartellsenat des BGH hob das Urteil des OLG München auf und gab der ISU mit der Begründung recht, die Klage vor den staatlichen Gerichten sei wegen entgegenstehender wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig. In seiner Begründung hob der BGH zunächst darauf ab, dass der CAS ein „echtes Schiedsgericht“ im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO und damit grundsätzlich eine unabhängige und neutrale Instanz sei. Das Verfahren der Erstellung der geschlossenen Schiedsrichterliste des CAS, die von einem überwiegend mit Verbandsvertretern besetzten Gremium erstellt wird, stehe dem nicht entgegen. Sportverbände und Athleten hätten keine grundsätzlich gegensätzlichen Interessen, sondern seien unabhängig von unterschiedlichen Einzelinteressen gleichermaßen am Hauptziel eines dopingfreien Sports interessiert. Die Schiedsrichterliste enthalte eine ausreichende Zahl von verbandsunabhängigen Schiedsrichtern und gewährleiste, dass beide Parteien gleichermaßen auf die Besetzung des konkreten Schiedsgerichts Einfluss nehmen könnten. Die individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter sei durch ein Ablehnungsrecht der Parteien gesichert. Außerdem könne auch der Regelung des § 1034 Abs. 2 ZPO entnommen werden, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des Schiedsgerichts zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025 ff. ZPO führe. Der BGH stellte zudem fest, dass die Schiedsvereinbarung wirksam sei und nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB a.F. verstoße. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass der faktische Zwang zur Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Der Umstand, dass Pechstein ohne Unterzeichnung nicht zu den Wettkämpfen hätte antreten können, führe trotz der Monopolstellung des ISU bei der Durchführung von Weltmeisterschaften im Eisschnelllauf im Ergebnis nicht zu einer Unfreiwilligkeit und damit Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung. Der möglichen Beeinträchtigung des Justizgewährungsanspruchs oder anderer Grundrechte der Athleten stehe außerdem die Verbandsautonomie der Sportverbände gegenüber. In deren Rahmen seien die wesentliche Funktion einer internationalen Sportschiedsgerichtsbarkeit zur Sicherung einer international einheitlichen Anwendung der Antidopingregeln sowie die Schnelligkeit der Entscheidungsfindung, die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und die Sachkunde der Schiedsrichter zu berücksichtigen. Aufgrund der außerdem bestehenden Möglichkeit der (zugegebenermaßen wohlwollenden) Überprüfung von CAS-Schiedssprüchen durch die schweizerischen Gerichte sei das Verfahren des CAS zur Schiedsrichterbestellung im Sinne eines fairen Verfahrens somit „noch hinnehmbar“. Bedeutung der BGH-Entscheidung Selbst wenn der Streit um die Dopingsperre von Pechstein möglicherweise auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird, stellt das Urteil des BGH eine wichtige Grundsatzentscheidung und Kurskorrektur dar. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Internationalisierung, Professionalisierung und Kommerzialisierung des Sports ist die Klarstellung der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen im Sport zu begrüßen. Mit Blick auf den ohnehin schwierigen und von nationalen Interessen geprägten Kampf gegen Doping und die Notwendigkeit der effektiven Bearbeitung von Streitfällen, insbesondere bei internationalen Großereignissen wie Olympia, ist eine internationale, funktionierende und faire Sportschiedsgerichtsbarkeit alternativlos. Diesen Wert der Sportschiedsgerichtsbarkeit und die insoweit gleichgerichteten Interessen von Sportverbänden und Athleten hat der BGH zu Recht erkannt und betont. In Zeiten wachsender Kritik an der Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt ist die Entscheidung des BGH nicht nur aus sportpolitischer, sondern auch aus wirtschaftsrechtlicher Perspektive bemerkenswert. Der BGH betont für die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt, dass sie eine unabhängige und neutrale Instanz sei, die ihrer Funktion und Wirkung nach Rechtsprechung darstelle. Eine vorschnelle Einmischung staatlicher Gerichte in dieses System lehnt der BGH auch unter Berücksichtigung des Justizgewährungsanspruchs oder der zwingenden Regeln des Kartellrechts ab. Die Klarstellung, dass eine staatliche Intervention nur bei mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbaren Verletzungen des Neutralitätsgebots geboten sei, stärkt auch die Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit und den Schiedsstandort Deutschland. Im Hinblick auf das Kartellrecht führt der BGH seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 06.11.2013 – KZR 61/11; Urteil vom 16.06.2015 – KZR 83/13) zur wirt- 11 // Schiedsgerichtsbarkeit/Kartellrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 schaftlichen Tätigkeit von nicht vornehmlich wirtschaftlich tätigen Parteien (Verbänden, Anstalten öffentlichen Rechts etc.) fort. Der BGH setzt sich mit der Anwendung des Kartellrechts durch das OLG München auseinander, das erstmals die Prüfung einer Schiedsvereinbarung in den kartellrechtlichen Mittelpunkt rückte. Er qualifiziert die ISU als einzigen Anbieter auf dem relevanten Markt und folgerichtig als Adressat des § 19 GWB a.F. Das Missbrauchsverbot soll vor Ausnutzung einer starken Marktstellung schützen. Man darf sich aber mit dem BGH zu Recht fragen, ob das scharfe Schwert des Kartellrechts und die daraus resultierende Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung tatsächlich ein angemessenes Korrektiv für die Beurteilung spezifisch sportpolitischer Fragen sind, zumindest wenn diese kein offenkundiges Fehlverhalten eines Marktbeherrschers darstellen. dass eine stärkere Trennung der Schiedsinstitution des CAS von den Sportverbänden etwa nach dem Vorbild der neuen Regeln des Sportschiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) sehr wohl möglich wäre. Die Reformbemühungen zur Stärkung der Transparenz des Verfahrens und der Unabhängigkeit der Schiedsrichter sollten deshalb auch beim CAS weiter intensiviert und etwa die Einrichtung einer geschlossenen Schiedsrichterliste überdacht werden. Denn nur eine Schiedsgerichtsbarkeit, die von der Akzeptanz der von ihr Betroffenen getragen wird, kann auf Dauer darauf hoffen, von ihren Nutzern und der staatlichen Gerichtsbarkeit als neutrale und unabhängige Instanz der Rechtsprechung wahrgenommen zu werden. F All’s well that ends well? Der Fall Pechstein verdeutlicht das Spannungsfeld zwischen Sport-, Schiedsverfahrens- und Kartellrecht. Mit seiner Entscheidung hat der BGH das verschiedentlich prophezeite Ende der Sportschiedsgerichtsbarkeit abgewendet und hohe Hürden für die Annahme der Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung etabliert. Dies schafft Rechtssicherheit im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit und stärkt die Schiedsgerichtsbarkeit insgesamt. Diese Klarstellung ist erfreulich, bedeutet aber nicht, dass die in den Vorinstanzen geübte Kritik am Verfahren der Schiedsrichterbestellung des CAS und seiner institutionellen Strukturen gänzlich unberechtigt war. Die berechtigten Kritikpunkte verwirft der BGH leider mit der lapidaren Begründung, dass sich solche Schwächen nicht vermeiden ließen, und übersieht dabei, Dr. Roland Kläger, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de Dr. Anni Kollmann, LL.M., Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH), Haver & Mailänder, Stuttgart [email protected] www.haver-mailaender.de 12 // Gewerbliches Mietrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Effizienter heizen durch Wärme-Contracting Der Markt entwickelt sich, aber es gibt noch viel Potential Von Annika von La Chevallerie, LL.M., und Malte Woock © nikkytok/Thinkstock/Getty Images Veraltete und ineffiziente Heizungsanlagen sind gleichermaßen ein Ärgernis für (gewerbliche) Vermieter und Mieter von Wohnimmobilien. Während die Vermieter die Kosten für Investitionen in eine modernere Heizungsanlage scheuen, zahlen die Mieter vergleichsweise hohe Nebenkosten. Mit der letzten Mietrechtsreform und dem Inkrafttreten der Änderungen zum Contracting am 01.07.2013 hatte sich der Gesetzgeber unter anderem zum Ziel gesetzt, Rechtssicherheit für das Wärme-Contracting zu schaffen und so den Ausbau weiter voranzutreiben. Hat sich das Wärme-Contracting seitdem am Markt durchgesetzt? Und was ist aus Vermietersicht dabei zu beachten? Das Wärme-Contracting Wärme-Contracting ist ein Modell zur Wärmeversorgung von Wohnimmobilien. Klassischerweise ist es der Vermieter selbst, der mit einer in seinem Eigentum stehenden Heizungsanlage die Wärmeversorgung für seine Mieter erbringt. Beim Wärme-Contracting hingegen überträgt der Vermieter die Wärmeversorgung an einen Dienstleister, den Contractor. Dieser betreibt die Heizungsanlage, die üblicherweise auch in seinem Eigentum steht. Über den Betrieb der Anlage hinaus obliegen dem Contractor dabei auch die Wartung, Reparatur und Erneuerung der Heizanlage. Moderne Heizungsanlage: Das Modell des Wärme-Contractings soll für den Vermieter Anreize schaffen, in ein effizientes Heizungs system zu investieren. Für Vermieter können Contracting-Lösungen aus vielerlei Gründen interessant sein. Zum einen entledigen sich Vermieter so des Unterhalts und des Betriebs der Heizungsanlage. Zum anderen werden die Investitionskosten in eine neue Heizungsanlage auf den Contractor abgewälzt. Dies hat für den Vermieter den Vorteil, dass er keinerlei eigene Kosten für die Wärmeversorgung aufwenden muss und dadurch größere Planungssicherheit für seine Immobilie hat. Darüber hinaus kann eine effiziente Heizungsanlage die Wohnräume für Mieter attraktiv machen und einen Imagegewinn für die Immobilie bedeuten. 13 // Gewerbliches Mietrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Vermieter und Contractor: Wer übernimmt was? Vermieter und Contractor gehen üblicherweise einen Wärmeliefervertrag ein. Für den Bezug der für den Betrieb der Heizungsanlage erforderlichen Brennstoffe schließt der Contractor selbst Verträge mit den Energieversorgern ab. Das Entgelt für den Wärmeliefervertrag kann der Vermieter vollumfänglich als Betriebskosten im Rahmen des Mietvertrags auf die Mieter umlegen. Darin enthalten sind die Investitions- und Reparaturkosten, aber auch der Unternehmergewinn des Contractors. Grundsätzlich ist bei der gewerblichen Lieferung von Wärme zu beachten, dass die Wärmelieferverordnung und die AVBFernwärmeV anwendbar sind. Unter anderem ergibt sich aus § 6 AVBFernwärmeV eine Haftungsbegrenzung für den Contractor, nach der er in bestimmten Fällen bei Lieferstörungen nicht für Mietausfälle haften muss. Da solche Mietminderungen somit ausschließlich den Vermieter treffen würden, empfiehlt es sich für diesen, eine abweichende Regelung individuell mit dem Contractor auszuhandeln. Bereits beim Abschluss des Wärmeliefervertrags ist es für den Vermieter ratsam, einen möglichen Verkauf der gesamten Immobilie oder einzelner Wohnungen zu berücksichtigen. Es kann von Vorteil sein, für solche Fälle ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Einem solchen wird der Contractor jedoch lediglich gegen eine entsprechende Entschädigungssumme zustimmen. Ferner ist darauf zu achten, dem Käufer den Eintritt in den Wärmeliefervertrag aufzuerlegen. Auch die grundbuchrechtliche Absicherung ist zu bedenken. In der Regel wird dem Contractor daran gelegen sein, das Eigentum der von ihm in das Gebäude des Vermieters verbauten Heizungsanlage durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit abzusichern. Für den Contractor ist vor allem die inhaltliche Ausgestaltung der Dienstbarkeit von Bedeutung, wohingegen für den Vermieter auch die Laufzeit, insbesondere eine mögliche Befristung der Dienstbarkeit, im Fokus steht. Außerdem kann es für den Vermieter sinnvoll sein, eine Übergangsregelung vorzusehen, nach der er bereits vor Ende des Wärmeliefervertrags oder der Grunddienstbarkeit berechtigt ist, eine neue Wärmeversorgungsanlage zu errichten. Auf die Vertragsbeziehung zwischen Vermieter und „Erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Wärme-Contractings war es, die Energieeffizienz von Heizungsanlagen im Wohnungsbestand zu verbessern. Ob dieses Ziel ausschließlich mit den gesetzlichen Erleichterungen erreicht werden kann, muss sich weiter zeigen.“ Mieter hat das Contracting keine Auswirkungen. Der Vermieter bleibt weiterhin dem Mieter gegenüber für die ordnungsgemäße Beheizung und Warmwasserlieferung verantwortlich. Umstellung im laufenden Mietverhältnis Im Rahmen der Mietrechtsreform 2013 hat der Gesetzgeber für den Vermieter die Umstellung auf Wärme-Contracting im laufenden Mietverhältnis erleichtert, indem der Vermieter für die Umstellung nun nicht mehr auf das Einvernehmen des Mieters angewiesen ist. Mieter, die angestrebten Contracting-Lösungen der Vermieter widersprachen, waren bisher eines der häufigsten Umsetzungshindernisse. Im Gegenzug zu dieser Erleichterung verpflichtet § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Vermieter jedoch zur sogenannten Kostenneutralität. Die Kosten der Wärmelieferung durch den Contractor dürfen die Betriebskosten für die bisherige Wärmeversorgung durch den Vermieter nicht übersteigen. Dadurch soll eine Benachteiligung des Mieters verhindert werden. Die detaillierten Anforderungen an die Vergleichsberechnung für den Nachweis der Kostenneutralität ergeben sich aus der Wärmelieferverordnung. Hiernach hat der Contractor die bisherigen Betriebskosten auf Grundlage des Energieverbrauchs der letzten drei Abrechnungszeiträume einer Prognose über die Kosten der zukünftigen Wärmelieferung gegenüberzustellen. Um das Entgelt aus dem Wärmeliefervertrag vollumfänglich als Betriebskosten auf den Mieter umlegen zu können, muss diese Vergleichsberechnung zutreffend sein. Soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass die Vergleichsberechnung geschönt wurde, kann der Mieter eine Reduzierung erwirken, wenn er seine Einwendungen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht hat. Darüber hinaus hat der Vermieter den Mieter spätestens drei Monate vor der Umstellung auf Wärme-Contracting über die geplante Maßnahme zu informieren. Eine solche Umstellungsankündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ausblick Erklärtes Ziel des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Wärme-Contractings war es, die Energieeffizienz von Heizungsanlagen im Wohnungsbestand zu ver- 14 // Gewerbliches Mietrecht Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 ANZEIGE bessern. Ob dieses Ziel ausschließlich mit den gesetzlichen Erleichterungen erreicht werden kann, muss sich weiter zeigen. Nach wie vor ist oftmals ein freiwilliger Baukostenzuschuss des Vermieters erforderlich, um die Kostenneutralität sicherzustellen und damit eine Contracting-Lösung überhaupt erst zu ermöglichen. Außerdem stehen viele Eigentümer einem Wärme-Contracting noch skeptisch gegenüber. Hier muss die Branche weiter daran arbeiten, Vertrauen zu schaffen. Für den Vermieter lohnt es sich, einen kompetenten Contracting-Partner zu suchen und für die Zukunft die Wärmeversorgung aus der Hand zu geben. Entwicklungspotential scheint jedenfalls vorhanden zu sein, der Gesamtumsatz der Contracting-Branche ist in den vergangenen Jahren weiter gestiegen. F Nächste Ausgabe: 31. August 2016 Im neuen Online-Magazin IntellectualProperty berichten namhafte Autoren aus der Anwaltschaft, aus Institutionen und Unternehmen sowie nicht zuletzt praxisorientierte Wissenschaftler über die gesamte Bandbreite des gewerblichen Rechtsschutzes. Grenzüberschreitende und internationale Fragestellungen werden dabei immer berücksichtigt. Herausgeber: Annika v. La Chevallerie, LL.M., Rechtsanwältin, Counsel, Mannheimer Swartling, Berlin Partner: [email protected] www.mannheimerswartling.se Malte Woock, Rechtsanwalt, Associate, Mannheimer Swartling, Berlin [email protected] www.mannheimerswartling.se Jetzt kostenlos abonnieren! Kontakt: FRANKFURT BUSINESS MEDIA – Der F.A.Z.-Fachverlag Karin Gangl Tel.: +49 (0) 69-75 91-22 17 [email protected] 15 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 „The John Lewis Partnership“ Im Blickpunkt: Ein etwas anderes Modell der Gewinnverteilung – auch in Sozietäten? Von Markus Hartung und Emma Ziercke Was haben ein Kaufhaus auf der Oxford Street in London und eine Anwaltskanzlei miteinander zu tun? Mehr, als man denkt. Wir stellen vor: Die „John Lewis“-Kanzlei. Kanzleien haben alle möglichen Partnervergütungsmodelle ausprobiert: Das Lockstep und Variationen davon (inklusive „Performance-Gateway“ und „Performancepools“), „Eat-what-you-kill“-Systeme und deren Varianten (mit verschiedenen Performancekriterien). Außerdem haben Kanzleien durch die verschiedensten gewinnabhängigen Bonussysteme versucht, ihre Associates zu motivieren. Aber wie wäre es, wenn man noch einmal von vorn anfinge? Wie würde man den Gewinn teilen? In Großbritannien ist ein neuer Trend entstanden, indem Anwalts- und Steuerberatungskanzleien ein neues Modell ausprobierten. Das Modell ist nach zwei Prinzipien aufgebaut: (1) Gewinnbeteiligung zwischen den (fachlichen) Berufsträgern und den nichtfachlichen (Service-)Berufsträgern und (2) „Belegschaftsbesitz“. Das „John Lewis“-Kaufhaus auf der Oxford Street gilt in Großbritannien als Vorbild für die These, dass ein mitarbeitergeführtes Unternehmen motiviertere Mitarbeiter habe und deswegen auch finanziell erfolgreicher sein könne. Nun haben britische Kanzleien angefangen, darüber nachzudenken, was sie aus dem „John Lewis“Modell lernen können. Was ist „John Lewis“? „John Lewis“ wurde 1864 gegründet und ist immer noch ein sehr erfolgreiches Einzelhandelsunternehmen. Das Unternehmen ist eine Partnerschaft, was für Einzelhändler (wie zum Beispiel Marks & Spencer oder Debenhams) untypisch ist. Die Handelskette „John Lewis“ umfasst etwa 35 Kaufhäuser und 272 Supermärkte. Eigentümer der Handelskette sind die 91.500 Partner (Mitarbeiter werden bei „John Lewis“ Partner genannt), die den Gewinn (oder Verlust) des Geschäfts teilen. Die Partner, vom CEO Smarte Gewinnverteilung soll motivieren – britische Kanzleien experimentieren mit Mitarbeiterbeteiligungssystemen. © NikWaller/Thinkstock/Getty Images Worum es geht bis zum Kassierer, bekommen alle denselben Prozentsatz ihres Jahresgehalts als Bonus. Ursprünglich ein „Experiment in der Industriedemokratie“, wurde „John Lewis“ als Partnerschaft sowohl im Sinn von kaufmännischen Grundsätzen wie auch im Sinn von demokratischen Grundsätzen gegründet. Die Angestellten beaufsichtigen die Verwaltungsentscheidungen und haben durch gewählte Ausschüsse ein Mitspracherecht bei Entscheidungsprozessen. Ein Unternehmensziel von „John Lewis lautet“, „die Zufrie- 16 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 denheit seiner Angestellten zu maximieren“ – das steht so in der Satzung. Vor ein paar Jahren sprach die britische Regierung von einer „John Lewis Economy“, um die höhere Produktivität von mitarbeitergeführten Unternehmen zu beschreiben. Aber was hat das mit Kanzleien zu tun? Mitarbeitergeführte Unternehmen wachsen Dass mitarbeitergeführte Unternehmen motivierte Arbeitnehmer haben, ist gerade für Kanzleien ein wichtiger Grund, um genauer hinzuschauen. Mitarbeiter, die an einem Strang ziehen, um den Erfolg und damit den Gewinn der Gesellschaft zu vergrößern, weil der Gewinn eine direkte und deutliche Wirkung auf ihr Individualeinkommen hat – das klingt fast zu schön, um wahr zu sein. Ein stärkeres Engagement der Mitarbeiter führt zu besserer Produktivität, was wiederum zu einem höheren Gewinn führt. Die Mitarbeiterbindung in einem mitarbeitergeführten Unternehmen wird gestärkt, was für Kanzleien im „War for Talents“ mit allen seinen unschönen und kostentreibenden Auswüchsen von besonderer Bedeutung sein kann. Außerdem ist ein mitarbeitergeführtes Unternehmen während einer Wirtschaftskrise widerstandsfähiger als eine normale Gesellschaft. Ein mitarbeitergeführtes Unternehmen, dessen Anteile in einer Treuhandgesellschaft zusammengeführt sind, motiviert die Eigentümer zu gemeinsamen Entscheidungen und macht ein solches Unternehmen für feindliche Übernahmen unattraktiv. Das ergibt eine stabile, langfristige Unternehmensstruktur. Zudem bietet die britische Regierung attraktive steuerliche Anreize für mitarbeitergeführte Unternehmen. Forschungsergebnisse aus Studien in Großbritannien zu mitarbeitergeführten Unternehmen besagen, dass Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bessere Geschäftsergebnisse zur Folge haben. Zwei Börsenindizes, die sich auf das Börsensegment „britische mitarbeitergeführte Unternehmen“ (3% oder 10% Mitarbeiteranteil) beziehen, haben diesen Erfolg ausdrücklich bestätigt: Langfristig gesehen, weist ein mitarbeitergeführtes Börsenunternehmen eine höhere Leistung aus als „normal strukturierte“ im FTSE gelistete Unternehmen. Was bedeutet das für Anwaltskanzleien? Das ist alles nicht nur Theorie, im Gegenteil: Stephens Scown LLP ist eine mittelgroße regionale Kanzlei mit Hauptsitz in Exeter und mit rund 300 Mitarbeitern, 50 „Es gibt ein breites Spektrum mit zahlreichen Variationen für die Beteiligung der Arbeit nehmer am Unternehmen, also am Gewinn, der Führung der Sozietät sowie an wichtigen Entscheidungen.“ Partnern und 17 Millionen Pfund Umsatz. Im März 2016 wurde bekanntgegeben, dass man ein neues Partnerschaftsmodell, nach „John Lewis“-Art, einführen werde. Stephens Scown LLP will für eine verbesserte Mandantenzufriedenheit engagierte und besser motivierte Arbeitnehmer haben. Die Annahme ist: Wenn jeder einen Anteil an der Kanzlei hat, werden alle gemeinsam das Ziel verfolgen, langfristige und stabile Mandantenbeziehungen aufzubauen. Außerdem erhalten Angestellte einen Anteil am Gewinn als Teil ihres Jahresgehalts, und zwar, wie bei „John Lewis“, unabhängig von der Funktion, also von der Empfangssekretärin bis zum Senior Associate. Wie funktioniert das Modell? Es gibt in Großbritannien viele verschiedene Modelle für Mitarbeiterbeteiligungssysteme. „John Lewis“ benutzt das folgende Modell: Mitarbeiter sind auch Aktionäre des Unternehmens und erhalten eine Dividende als Bonus. Die Aktien werden treuhänderisch für die Mitarbeiter gehalten. Die Dividende ist als Prozentsatz des Jahresgehalts berechnet. Das bedeutet, dass jeder Mitarbeiter einen Bonus von zum Beispiel 10% seines Jahresgehalts erhält, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter der CEO, ein Kaufhausmanager oder ein Kassierer ist. Der Prozentsatz hängt von der Leistung der Partnerschaft ab und wird jedes Jahr neu berechnet. Im Jahr 2010 erhielten die Mitarbeiter 18%, im Jahr 2015/2016 bekamen sie nur 10%. Aber nicht nur der Gewinn der Partnerschaft wird zwischen den Mitarbeitern verteilt, sondern auch der Einfluss. Ein System von delegierter Vollmacht und von Steuerungsmechanismen sorgt dafür, dass alle Mitarbeiter eine Stimme haben. Und für Anwaltskanzleien? Stephens Scown LLP hat uns auf Nachfrage Grundzüge der gesellschaftsrechtlichen Struktur erläutert: Zunächst musste eine neue Gesellschaft gegründet werden, die Mitglied der LLP ist. Diese Gesellschaft erhält einen Gewinnanteil der LLP. Die Anteile der neuen Gesellschaft gehören einer Treuhandgesellschaft (an welcher alle berechtigten Mitarbeiter teilhaben). Eine solche Struktur, in der Nichtjuristen eine Kanzlei „besitzen“, ist nach englischem Recht (Legal Services Act 2007) erlaubt. Alle Gewinne, über einem Mindestbetrag, werden zu einem Pool hinzugefügt. Dieser Pool wird hälftig zwischen der LLP und der Treuhandgesellschaft geteilt. 17 // Rechtsmarkt Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Das ist insoweit anders als im ursprünglichen „John Lewis“-Modell: Es gibt dort keine Trennung zwischen Partnern und Nichtpartnern. Arbeitnehmer von „John Lewis“ erhalten alle denselben Prozentsatz ihres Jahresgehalts (und der, der ein höheres Gehalt hat, erhält einen höheren Bonus). Bei Stephens Scown erhalten alle Mitarbeiter denselben Bonus, ohne Unterschied nach Funktion in der Sozietät. Stephens Scown LLP benötigte eine Genehmigung von der Finanzbehörde (HMRC) sowie von der Aufsichtsbehörde (Solicitors Regulation Authority, kurz SRA). Das Genehmigungsverfahren dauerte mehrere Jahre, aber nun hat Stephens Scown die Tür für andere Kanzleien geöffnet, die ihre Vergütungsmodelle entsprechend ändern möchten. Mishcon De Reya, eine Wirtschaftskanzlei mit Sitz in London und New York und mit rund 120 Partnern/Direktoren und 400 fachlichen Berufsträgern, ist noch in Diskussionen mit ihren Partnern über ein neues Konzept, das auch das „John Lewis“-Modell einschließt. Weiterhin hat Signature Litigation (eine Spin-off-Kanzlei in Großbritannien) auch ein Beteiligungsprogram eingeführt, in dem jeder Mitarbeiter (und nicht nur Rechtsanwälte) einen Teil des Gewinns bekommt. Grant Thornton LLP (Warth & Klein Grant Thornton) ist sogar mit „John Lewis“ über ein neues Partnerschaftsmodell in Diskussionen. Das Modell heißt „Shared Enterprise“ und basiert auf dem Teilen der Verantwortung, der Ideen und des Gewinns. Grant Thornton LLP hat zum Beispiel ihren Businessplan durch Crowdsourcing entwickelt. Die Firma hat ihre Arbeitnehmer in strategische Entscheidungen einbezogen, alle Mitarbeiter haben einen Anteil am Gewinn der Partnerschaft. Es gibt natürlich ein breites Spektrum mit zahlreichen Variationen für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen, also am Gewinn, an der Führung der Sozietät sowie an wichtigen Entscheidungen. Es gibt Möglichkeiten von einem kleinen Bonuspool für eine Handvoll Anwälte bis zu einem großen Bonuspool für alle Mitarbeiter und von einzelnen Arbeitnehmervertretern bis zum „John Lewis“-System mit integrierten Reportings und Entscheidungsprozessen. Die Grundsätze des Modells sind aber klar: „Die Arbeitnehmer haben einen Anteil am Unternehmen, und dadurch stehen die Arbeitnehmer im Unternehmen an der ersten Stelle“. Fazit Ist das revolutionär? Das Modell selbst kommt einem eher bekannt vor, allerdings nicht in Kanzleien. Wir sind noch etwas im „alten Denken“ verhaftet. Vielleicht machen wir es auch wie immer: Wir lassen die Engländer mal ausprobieren, bevor wir uns dann entschließen, etwas zu tun. F Markus Hartung, Rechtsanwalt, Direktor des Bucerius Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School, Berlin/Hamburg [email protected] www.bucerius-clp.de Emma Ziercke, MBA, wissenschaftliche Mitarbeiterin, Center on the Legal Profession an der Bucerius Law School, Hamburg [email protected] www.bucerius-clp.de 18 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Rechtsprechung BFH: Umsatzsteuerpflicht beim Sale and Leaseback Die Leistung des Leasinggebers beim Saleand-Leaseback-Geschäft kann als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 06.04.2016 (Az. V R 12/15) entschieden hat. Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sogenannte Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht hätte und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Das Finanzamt (FA) verweigerte den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das Finanzamt darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos. Auf die Revision des Leasinggebers hin hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung habe der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen können, was etwa eine Kreditaufnahme habe erleichtern können. Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist. (tw) Deals Ashurst an der Seite von SAP bei Erwerb der norwegischen Fedem Technology Ashurst hat den Softwarekonzern SAP beim Erwerb sämtlicher Anteile der Fedem Technology AS, eines norwegischen Internet-of-Things-Unternehmens mit Sitz in Trondheim, begleitet. Verkäufer sind die Gründer und Manager der Gesellschaft. Über den Kaufpreis haben die Vertragsparteien Stillschweigen vereinbart. Das Ashurst-Team stand unter der Federführung des Münchener Partners Dr. Thomas Sacher. Er wurde unterstützt von den Partnern Benedikt von Schorlemer und Jan Krekeler (beide Frankfurt am Main), Counsel Volker Germann (München), Counsel Dr. Philip Cavaillès sowie den Associates Markus Hiebel und Jan van Kisfeld (alle Frankfurt am Main, alle Corporate). Zum norwegischen Recht wurde Ashurst von der norwegischen Kanzlei Schjodt unter der Leitung von Partner Knut-Smith-Erichsen unterstützt. (tw) Freshfields begleitet Hexion beim Verkauf ihres „Lack- und Klebstoff “-Geschäftsbereichs an Synthomer Freshfields Bruckhaus Deringer hat gemeinsam mit Paul, Weiss, Rifkind, Wharton & Garrison Hexion Inc., ein weltweit führendes Unternehmen der Spezialchemiebranche, bei dem Verkauf ihres „Lack- und Klebstoff“-Geschäftsbereichs an Synthomer plc, den weltweit größten Hersteller von in medizinischen Handschuhen eingesetzten Nitrilkautschuk, zu einem Kaufpreis von rund 226 Millionen US-Dollar beraten. Nach dem Abschluss des Kaufvertrags am 18.03.2016, dem Erhalt aller behördlicher Genehmigungen sowie der Erfüllung weiterer Vollzugsbedingungen wurde die Transaktion am 30.06.2016 vollzogen. Der Vollzug fand zeitgleich in verschiedenen Jurisdiktionen in Europa, den USA und Asien statt – darunter Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien und die Niederlande. Das internationale Freshfields-Team wurde von Dr. Nils Koffka, Gesellschaftsrechtspartner in Hamburg, und Dr. AmirSaid Ghassabeh, Principal Associate in New York, geleitet. Das Freshfields-Team umfasste unter anderem Dr. Annette Heinz (Immobilienrecht), Dr. Jil Rollmann (Gesellschaftsrecht), Dr. Boris Dzida, 19 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Dr. Jan Beckmann (beide Arbeitsrecht), Dr. Alexander Schwahn, Dr. Michael Tommaso (beide Steuerrecht, alle Hamburg), Dr. Michael Ramb (Berlin), Sascha Arnold (Hamburg; beide Dispute Resolution), Harald Spruit, Jacobus van Essen (beide Gesellschaftsrecht), Job van der Pol, Bob van Kasteren (beide Steuerrecht), Désirée Kemperink (Arbeitsrecht, alle Amsterdam), Alan Mason, Sibylle Renard-Payen (beide Gesellschaftsrecht), Christel Cacioppo, Sarah Rohmann (beide Arbeitsrecht, alle Paris), David Franco, Francisco Bachiller, Juan Barrios (alle Gesellschaftsrecht, Madrid), Luigi Verga, Pietro La Placa, Alessio Bottan (alle Gesellschaftsrecht, Mailand), Satya Staes Polet, Bruno Aguirre (beide Arbeitsrecht, Brüssel) sowie Nicholas Squire, Leonhard Prasser, Michael Braun (alle Arbeitsrecht, England). (tw) Steadfast Capital erwirbt mit Rödl & Partner Mehrheitsbeteiligung an Stanz- und Lasertechnik Jessen Steadfast Capital Fund III, L.P., hat eine Mehrheitsbeteiligung an der Stanz- und Lasertechnik Jessen mit Sitz in Jessen (Sachsen-Anhalt) erworben. Steadfast Capital wurde im Rahmen der Transaktion durch ein auf PrivateEquity-Transaktionen spezialisiertes Team von Rödl & Partner unter der Federfüh- rung von Jochen Reis umfassend im Rahmen der Financial Due Diligence beraten. Das Transaction-Services-Team um Jochen Reis berät am Standort Eschborn seit 2014 insbesondere Private-Equity Gesellschaften bei nationalen und internationalen Transaktionsprojekten. Steadfast Capital hat sich im Rahmen eines Management-Buy-outs an dem Unternehmen beteiligt. Damit investiert das Private-Equity-Haus in einen Marktführer im Segment hochpräziser Elektroblechkomponenten für Elektromotoren und Transformatoren. In Zusammenarbeit mit dem Management des Jessener Unternehmens sollen der Ausbau des Unternehmens vorangetrieben und die personelle und strategische Weiterentwicklung der Unternehmensstruktur von Steadfast Capital unterstützt werden. In einer sich immer stärker automatisierenden Welt sieht Steadfast Capital aufgrund der eingegangenen Mehrheitsbeteiligung zukünftige Wachstumsmöglichkeiten und positive Zukunftsperspektiven. Die Stanz- und Lasertechnik Jessen gilt als einer der führenden Hersteller von hochpräzisen Elektroblechkomponenten für Elektromotoren und Transformatoren, deren Kunden hauptsächlich aus den Bereichen Automatisierung & Robotik, E-Mobilität und hochwertige Haushaltsgeräte stammen. Das Leistungsportfolio des 1879 gegründeten Unternehmens umfasst dabei alle Aspekte von der Entwicklung neuer Produkte über die Vorserie (Laser-Cutting) bis hin zur seriellen Produktion anhand kundenspezifischer Stanzwerkzeuge. Steadfast Capital ist eine unabhängige Private-Equity-Beteiligungsgesellschaft mit Fokus auf mittelständischen Unternehmen im deutschsprachigen Europa und in den Beneluxländern. Ziel des 2001 gegründeten Unternehmens ist es, sich anhand seiner Fonds an mittelständischen Unternehmen zu beteiligen und Eigenkapital für Unternehmernachfolgen, Management-Buy-outs und Wachstumsfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Berater Steadfast Capital GmbH – Rödl & Partner Eschborn – Financial: Jochen Reis, Leiter Transaction Services Eschborn, Partner (Gesamtprojektleitung, Financial Due Diligence;Tobias Beine, Senior Associate). (tw) Auf Einkaufstour: Noerr begleitet dänischen Finanzinvestor bei Bildung europaweiter Unternehmensgruppe Noerr hat den dänischen Finanzinvestor Axcel bei mehreren europaweiten Akquisitionen von Hightechzulieferunternehmen der fleischverarbeitenden Industrie und der Bildung eines weltweiten Branchenmarktführers beraten. Über den Axcel-IV-Fonds investiert Axcel in die Unternehmen SFK LEBLANC, Attec, ITEC und Carometec. Die akquirierten Unternehmen wurden von unterschiedlichen Verkäufergruppen in Deutschland und Dänemark erworben. Sie sind europaweit tätig und bis auf SFK LEBLANC inhabergeführt. SKF LEBLANC wurde bislang von den Investoren Maj Invest und Nimbus gehalten. Der Gesamtumsatz aller vier Unternehmen liegt bei rund 150 Millionen Euro. Die Käufer wurden in ihrem Heimatmarkt Dänemark durch die Kanzlei Gorrissen Federspiel beraten. Das länderübergreifende Noerr-Team unter der Federführung von Dr. Tibor Fedke und Robert Korndörfer hat Axcel in mehreren Jurisdiktionen rechtlich begleitet. Dabei umfasste das Mandat die deutschen, polnischen und russischen Aspekte der Transaktionen. In Deutschland beriet das Team sowohl beim Erwerb des Unternehmens ITEC als auch zu den deutschrechtlichen Aspekten der Akquisitionsfinanzierung, in Polen fungierte Noerr als Local Counsel im Rahmen der Attec- und CarometecTransaktionen, und in Russland beriet Noerr zu den kartellrechtlichen Aspekten des Erwerbs von SFK LEBLANC. 20 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Berater Axcel – Noerr: Dr. Tibor Fedke (Federführung, Corporate/M&A, Berlin), Dr. Thomas Schulz (Private Equity & Venture Capital, London), Dr. Tom Beckerhoff (Finance, Frankfurt am Main), Dr. Michael Bergmann (Kartellrecht), Dr. Tobias Bosch (IP & Telecommunications, beide Berlin), Dr. Mansur Pour Rafsendjani (Commercial, München), Dr. Stefan Schwab (Employment, Berlin), David Zafra Carollo (Real Estate, Düsseldorf). Associates: Robert Korndörfer (Federführung, Corporate/M&A, London), Dr. Sascha Pres (IP-Recht), Florian Felix Marquardt (Tax), Dr. Clemens Schönemann (Real Estate, Berlin), Manuela Kirchner (Commercial, München), Dr. Michael Brandl (Private Equity & Venture Capital, München). Noerr Warschau: Krzysztof Banaszek (Corporate/M&A). Noerr Moskau: Hannes Lubitzsch (Federführung für Russland), Artem Kara (Kartellrecht.) Dänemark: Gorrissen Federspiel (Kopenhagen): Finn Møller, Gitte Dehn Lansner. (tw) Sozietäten Luther unterstützt den „Ruhr:Hub“ für digitale Wirtschaft – Ruhrgebiet gewinnt DWNRWHub Im Ruhrgebiet wird einer von sechs DWNRW-Hubs – Zentren der digitalen Wirtschaft – entstehen. Im Wettbewerb zur Auswahl der regionalen Zentren für die digitale Wirtschaft stehen die Gewinner fest: Neben Aachen, Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster soll auch im Ruhrgebiet ein sogenannter DWNRW-Hub entstehen. Das Land NRW fördert die Hubs mit insgesamt bis zu 12,5 Millionen Euro. Sechs Städte im Ruhrgebiet wollen mit neuartigen Formaten, wie FutureCamps und Matching-Events, Gründer, Mittelstand und Industrie sowie Wissenschaft und Hochschulen miteinander vernetzen. Der Hub soll informieren und Anlaufpunkt für nationale und internationale Gründer sein. Ziel ist es, in Kooperation mit regionalen und überregionalen Unterstützern den Aufbau von digitalen Geschäftsmodellen zu fördern und neue Technologien zu entwickeln. Als Konsortialpartner unterstützt die Sozietät Luther den „Ruhr:Hub“ durch Vortrags- und Workshopreihen zu allen rechtlichen Fragestellungen im Zusam- menhang mit dem Hub. Zudem wird der Standort Essen in rechtlichen Fragen als Anlaufstelle für die Start-up-Unternehmen zur Verfügung stehen. Das große Netzwerk von Luther im Mittelstand und der Industrie bietet sowohl den Gründern als auch den etablierten Wirtschaftsunternehmen die besondere Gelegenheit, sich in den Bereichen der digitalen Anwendung eng zu vernetzen. Ansprechpartner bei Luther: Dr. Stefan Galla, Partner, Daniel Jürgensen, LL.M., University of Queensland (beide Essen, für Corporate), Dr. Maximilian Dorndorf (Partner), Sebastian Laoutoumai, LL.M. (beide Essen, für IP/IT). (tw) Osborne Clarke vertritt Designagentur erfolgreich in Urheberrechtsstreit: Vertriebsverbot für Kultbier „5,0 Original“ Das Landgericht Hamburg verurteilte die Bierverlage Carlsberg, Holsten und Oettinger, Dosen und Flaschen des Kultbiers nicht mehr mit dem bekannten Design zu vertreiben (310 O 212/14). „5,0 Original“ ist besonders beliebt auf Musikfestivals und neben Oettinger das meistverkaufte Bier im Preiseinstiegssegment. Die Agentur Feldmann und Schultchen Design Studio hatte für die CarlsbergGruppe das Design entworfen, sich aber vertraglich vorbehalten, der Rechteübertragung an Dritte zuzustimmen. Mittlerweile wurde die Marke vom Konkurrenten Oettinger gekauft – ohne Zustimmung der Agentur. Die wehrte sich gegen die Rechtsverletzung und erhob Klage beim Landgericht Hamburg. Die Hamburger Richter gaben ihr recht. In dem Verfahren entschieden die Richter unter anderem, dass das mehrfach preisgekrönte Design schutzwürdig sei. Dr. Matthias Kloth, Partner bei Osborne Clarke, vertritt die Agentur in dem Rechtsstreit: „Das Urteil ist ein wichtiger Erfolg für unsere Mandantin, um das zu verteidigen, wofür ihr Unternehmen steht: die Entwicklung neuer Marken und Designs, die funktionieren und daher wertvoll sind. Es ist eine der ersten instanzgerichtlichen Entscheidungen nach dem grundlegenden BGH-Urteil ,Geburtstagszug‘ aus 2014, in der ein erleichterter Urheberschutz für Produktdesigns bejaht wurde. Damit ist das Urteil auch für andere Produktbereiche von erheblicher Bedeutung.“ (tw) Francotyp-Postalia setzt bei Refinanzierung auf White & Case White & Case LLP hat die Francotyp-Postalia Holding AG bei einer Refinanzierung in Höhe von rund 120 Millionen Euro be- 21 // News & Services Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 raten. Kreditgeber ist ein Konsortium aus Commerzbank AG, Deutsche Postbank AG, LBBW Landesbank Baden-Württemberg und UniCredit Bank AG. Die Kreditlinie, die eine revolvierende Linie und eine Akquisitionslinie beinhaltet, dient der Refinanzierung eines bestehenden Kredits in Höhe von 50 Millionen Euro sowie der Umsetzung der neuen Wachstumsstrategie der Gruppe. Der Francotyp-Postalia-Konzern mit Hauptsitz in Berlin ist im Bereich Digitale Poststelle tätig und bietet sämtliche Produkte und Lösungen für Kommunikations- sowie Dokumentenprozesse an. Weltweit beschäftigt der Konzern mehr als 1.000 Mitarbeiter und blickt auf eine mehr als 90-jährige Geschichte zurück. Zum White-&-Case-Team gehörten Partner Dr. Tom Oliver Schorling und Local Partner Florian Ziegler (beide Banking, beide federführend) sowie Anwälte aus den Büros in London, Paris und New York. (tw) Taylor Wessing berät Oddo Seydler Bank bei Kapitalerhöhung der SNP AG Taylor Wessing hat die Oddo Seydler Bank AG in ihrer Funktion als Sole Global Coordinator und Bookrunner bei der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre der SNP Schneider-Neureither & Partner AG beraten. Die SNP AG mit Hauptsitz in Heidelberg ist auf digitale Transformationsprozesse und die damit verbundene Softwareentwicklung spezialisiert. Durch die erfolgreiche Barkapitalerhöhung fließen der Gesellschaft rund 31 Millionen Euro Bruttoemissionserlös zu. Taylor Wessing ist bereits seit längerem regelmäßig als Berater für die Oddo Seydler Bank AG tätig. So begleitete Taylor Wessing die Bank im Jahr 2015 unter anderem bei der Kapitalerhöhung der Fair Value REIT-AG und beim freiwilligen Übernahmeangebot der DEMIRE Deutsche Mittelstand Real Estate AG an die Aktionäre der Fair Value REIT-AG. Rechtliche Berater Oddo Seydler Bank AG – Taylor Wessing: Federführung Ulrich Reers (Partner, Capital Markets, Frankfurt am Main), Dr. Tobias Schelinski (Partner, IP/IT, Hamburg), Thomas Wisniewski (Partner, Steuerrecht, Berlin); Associates: Dr. Sebastian Beyer (Senior Associates, Capital Markets, Frankfurt am Main), Tobias Henke (Associates, Capital Markets, Frankfurt am Main). (tw) Personal Bird & Bird verstärkt sich im Bereich Commercial: Dr. Niels Lutzhöft kommt von Gleiss Lutz Bird & Bird LLP hat seit dem 16.07.2016 mit Dr. Niels Lutzhöft, LL.M., (40) einen neuen Partner im Bereich Commercial in Frankfurt am Main an Bord. Lutzhöft war seit 2009 bei Gleiss Lutz tätig, seit 2013 als Assoziierter Partner. Zuvor war er bei Hogan & Hartson Raue in Berlin tätig, arbeitete als Hörfunk- und Fernsehjournalist im Auslandsrundfunk und als freier Autor für überregionale Tageszeitungen. Niels Lutzhöft ist spezialisiert auf die Bereiche Commercial, Regulierung sowie Wettbewerbs- und Urheberrecht. Hier berät er vornehmlich Unternehmen aus den Industriesektoren Medien, Technologie & Kommunikation sowie Einzelhandel & Konsumgüter. Er vertritt Unternehmen in Auseinandersetzungen über Werbung, Produktgestaltung und Marketing vor Zivil- und Verwaltungsgerichten sowie in urheber- und medienrechtlichen Streitigkeiten und berät im Vorfeld zu diesen Fragen. Sven-Erik Heun, Head of Country von Bird & Bird Deutschland, freut sich über den Zugang: „Mit Niels Lutzhöft gewinnen wir für unsere Plattform einen jungen und ehrgeizigen Partner, der genau in unsere strategische Ausrichtung auf praxisübergreifende Beratung in ausgewählten Industriesektoren passt. Mit seiner Expertise agiert er in der Schnittmenge der Beratungsfelder Commercial, Regulierung und IP, was eine hervorragende Voraussetzung für die Beratung von Unternehmen bietet, die durch Technologie, die Wissensökonomie oder den digitalen Wandel transformiert werden.“ (tw) Die nächste Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels erscheint am 10. August 2016. 22 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 42 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online-Magazins bei. Christoph Abel Dr. Conrad Albert Carsten Beisheim Peter Bokelmann IKB Deutsche Industrie bank AG, Legal Counsel, Düsseldorf ProSiebenSat.1 Media AG, Vorstand, München Wüstenrot & Württember gische AG, Chefsyndikus und Leiter Konzern Recht und Compliance, Stuttgart TRUMPF GmbH + Co. KG, Leiter Zentralbereich Recht und Gesellschafts politik, Ditzingen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Heiko Carrie Dr. Martin Dannhoff, LL.M. Hans-Ulrich Dietz Dr. Jan Eckert Robert Bosch France S.A.S., Kaufmännischer Leiter, Saint-Ouen Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, Executive Vice President Business & Legal Affairs, Gütersloh Lehrbeauftragter, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg ZF Friedrichshafen AG, Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/ Legal Department, Friedrichshafen [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Dr. Michael Fischer Dr. Jörg Flatten Susanne Gellert, LL.M. Dr. Rolf Giebeler UBS Deutschland, Leiter der Rechtsabteilung, Frankfurt am Main Schott AG, General Counsel/ Chief Compliance Officer, Mainz German American Chamber of Commerce, Inc., Rechtsanwältin, Head of Legal Department, New York Rheinmetall Aktiengesell schaft, Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel [email protected] [email protected] [email protected] Hergen Haas Dr. Ulrich Hagel Michael Junge Heraeus Holding GmbH, General Counsel, Heraeus Group, Hanau Bombardier Transportation GmbH, Senior Expert Dispute Resolution, Berlin SAP AG, Group General Counsel, Chefsyndikus, Global Legal Department, Walldorf [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 23 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Dr. Christian Kaeser Dr. Donatus Kaufmann Dr. Uta Klawitter Dr. Jürgen Klowait Siemens AG, Leiter Konzernsteuerabteilung, München ThyssenKrupp AG, Vorstand Recht und Compliance Fresenius SE, General Counsel, Bad Homburg Rechtsanwalt [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Helge Köhlbrandt Georg Kordges, LL.M. Dr. Andreas Krumpholz Carsten Lüers Nestlé Deutschland AG, General Counsel, Leiter Rechtsabteilung, Frankfurt am Main ARAG SE, Leiter der Hauptabteilung Recht, Düsseldorf PwC Strategy& (Germany) GmbH, EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting, München Verizon Enterprise Solutions, Managing Counsel EMEA, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] Matthias J. Meckert Martin Mildner Dr. Klaus Oppermann PGIM Real Estate Germany AG, Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist, München Otto Group, General Counsel, Head of M&A, Hamburg Volkswagen AG, Gewerblicher Rechts schutz, Wolfsburg [email protected] [email protected] [email protected] Melanie Poepping, MBA Dr. Ute Rajathurai Dr. Lars Rehfeld Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main Bayer Business Services GmbH, Attorney at Law, Leverkusen Adolf Würth GmbH & Co. KG, Leiter Konzernsteuerabteilung, Künzelsau [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kurt L. Frhr. von Poelnitz, LL.M. IBM Global Business Services, Europe, Senior Counsel, London [email protected] Weitere Fachbeiräte auf der Folgeseite 24 // Fachbeirat Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Christopher Rother Dr. Georg Rützel Frederick Schönig Christian Steinberger Hausfeld Rechtsanwälte LLP, Rechtsanwalt/Partner, Berlin General Electric Deutschland Holding GmbH, General Counsel Germany, Frankfurt am Main Aareal Bank AG, Head of Transaction Advisory, Legal Counsel, Wiesbaden VDMA, Leiter Rechtsab teilung, Frankfurt am Main [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Regina Thums Dr. Martin Wagener Daniela Günther Dr. Klaus-Peter Weber Otto Bock Holding GmbH & Co. KG, Head of Legal Department, Duderstadt AUDI AG, Leiter Zentraler Rechtsservice/General Counsel, Ingolstadt BENTELER Deutschland GmbH, General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany Goodyear Dunlop, Leiter Recht & Compliance D-A-CH, Hanau/Brüssel [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Heiko Wendel Dr. Matthias Wiedenfels Arne Wittig Alexander Zumkeller Rolls-Royce Power Systems AG, Chief Integrity & Compliance Officer, Friedrichshafen STADA Arzneimittel AG, Vorstand für Unternehmens entwicklung & Zentrale Dienste, Bad Vilbel ThyssenKrupp AG, Group General Counsel, Head of Corporate Center Legal, Essen Bundesverband Arbeitsrechtler in Unternehmen, Präsident, München [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 25 // Kontakte und Ansprechpartner Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 anchor Rechtsanwälte Partnergesellschaft Dr. Christoph Herbst Prinzregentenstraße 78 81675 München Telefon: 089 28 78 81-0 Fax: 089 28 78 81-29 [email protected] www.anchor.eu Arnecke Sibeth Michael Siebold, LL.M., und Thomas Richter Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 98 85-0 Fax: 069 97 98 85-85 [email protected] [email protected] www.arneckesibeth.com AUSTMANN & PARTNER Thomas Austmann Rheinisches Palais Breite Straße 27 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 30 04 35 16 Fax: 02 11 30 04 35 99 thomas.austmann@ austmannpartner.com www.austmannpartner.com BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Markus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 0 89 350 65-11 31 Fax: 0 89 350 65-21 11 [email protected] www.beitenburkhardt.com BTU Simon GmbH Eberhard Simon Sonnenstr. 9 80331 München Telefon: 089 29 08 17-0 Fax: 089 29 08 17-11 [email protected] www.btu-group.de ACC Europe Association of Corporate Counsel Carsten Lüers Board Member & Country Representatives Coordinator [email protected] Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V. Stellvertretender Vorsitzender RA Michael Scheer c/o Architektenkammer Berlin Alte Jakobstraße 149 10969 Berlin [email protected] www.anwaltverein.de Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartG Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M. Huyssenallee 86-88 45128 Essen Telefon: 02 01 17 58-0 [email protected] www.buse.de Frings Partners Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Dr. Arno Frings Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Telefon: 02 11 22 98 21-20 Fax: 02 11 22 98 21-10 [email protected] www.fringspartners.de HAVER & MAILÄNDER Rechtsanwälte Dr. Ulrich Schnelle, LL.M. Lenzhalde 83–85 70192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 44-27 Fax: 07 11 227 44-58 [email protected] www.haver-mailaender.de Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Jan Dittmann Brienner Straße 9 80333 München Telefon: 089 290 97-0 Fax: 089 290 97-200 [email protected] www.heussen-law.de KAYE SCHOLER LLP Ingrid M. Kalisch und Dr. Martin Weger Bockenheimer Landstraße 25 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 254 94-0 Fax: 069 254 94-544 [email protected] [email protected] www.kayescholer.com Bucerius Center on the Legal Profession Markus Hartung Jungiusstraße 6 20355 Hamburg Telefon: 040 307 06-267 Fax: 040 307 06-269 [email protected] www.bucerius-clp.de Die Führungskräfte – DFK Dr. Ulrich Goldschmidt Alfredstraße 77-79 45130 Essen Telefon: 02 01 959 71-0 Fax: 02 01 959 71-29 goldschmidt@ die-fuehrungskraefte.de www.die-fuehrungskraefte.de lindenpartners Dr. Matthias Birkholz Friedrichstraße 95 10117 Berlin Telefon: 030 20 96-18 00 Fax: 030 20 96-18 99 [email protected] www.lindenpartners.eu Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Elisabeth Lepique Dr. Markus Sengpiel Anna-Schneider-Steig 22 50678 Köln Telefon: 02 21 99 37-0 Fax: 02 21 99 37-110 elisabeth.lepique@ luther-lawfirm.com markus.sengpiel@ luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com MANNHEIMER SWARTLING Dr. Christian Bloth Bockenheimer Landstraße 51–53 60325 Frankfurt am Main Telefon: 069 97 40 12-0 Fax: 069 97 40 12-10 [email protected] www.mannheimerswartling.de Ogletree Deakins International LLP Hendrik Muschal Fasanenstraße 77 10623 Berlin Telefon: 030 86 20 30-161 Fax: 030 30 86 20 30-100 hendrik.muschal@ ogletreedeakins.com www.ogletreedeakins.com Orrick, Herrington & Sutcliffe Dr. Wilhelm Nolting-Hauff Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 367 87-142 Fax: 02 11 367 87-155 [email protected] www.orrick.com German American Chamber of Commerce, Inc. Susanne Gellert, LL.M. 75 Broad Street, Floor 21 New York, NY 10004 USA Telefon: +1 212 974 88-46 Fax: +1 212 974 88-67 [email protected] www.gaccny.com Recommind GmbH Peter Gottschalk Von-Liebig-Straße 1 53359 Rheinbach Telefon: 0 22 26 159 66-25 Fax: 0 22 26 159 66-99 peter.gottschalk@ recommind.com www.recommind.de Osborne Clarke Dr. Carsten Schneider Innere Kanalstraße 15 50823 Köln Telefon: 02 21 51 08-41 12 Fax: 02 21 51 08-40 05 carsten.schneider@ osborneclarke.com www.osborneclarke.com PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Andreas Grün Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-55 15 Fax: 069 95 85-59 61 [email protected] www.pwc.de Reed Smith LLP Dr. Stephan Rippert Von-der-Tann-Straße 2 80539 München Telefon: 089 20 30-410 Fax: 089 20 30-41 99 [email protected] www.reedsmith.com Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH Dr. José A. Campos Nave Taunus Tower Mergenthalerallee 73–75 65760 Eschborn Telefon: 0 61 96 7 61 14-702 Fax: 0 61 96 7 61 14-704 [email protected] www.roedl.com WESSING & PARTNER Dr. med. Helga Wessing Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Telefon: 02 11 168-440 Fax: 02 11 168-4 44 44 [email protected] www.strafrecht.de r.o.w. consulting GmbH – legal IT specialist – Kathrin Schütze Mainzer Landstraße 250–254 60326 Frankfurt am Main Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 www.rowcon.de Signium Executive Research Hellmuth Wolf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Telefon: 02 11 93 37 91-60 Fax: 02 11 93 37 91-19 [email protected] www.signium.de STP Informationstechnologie AG André Scheffknecht Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe Telefon: 07 21 828 15-0 Fax: 07 21 828 15-555 [email protected] www.stp-online.de Universität St. Gallen Executive School of Management, Technology and Law (ES-HSG) Prof. Dr. Leo Staub Holzstraße 15 9010 St. Gallen Schweiz Telefon: +41 71 224-21 11 Fax: +41 71 224-28 61 [email protected] www.lam.unisg.ch 26 // Strategische Partner, Kooperationspartner und Impressum Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 15 // 27. Juli 2016 Strategische Partner Impressum Herausgeber: Prof. Dr. Thomas Wegerich Redaktion: Thomas Wegerich (tw), Sylvia Röhrig Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag Geschäftsführung: Dr. André Hülsbömer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am Main Sitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am Main German Law Publishers GmbH Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E-Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.de Verantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de ist die FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.-Fachverlag. 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