Ausländische Staatsangehörige 1. Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. EU-Bürger müssen ab einem Aufenthalt von 3 Monaten den Wohnsitz in Deutschland anmelden. Eine Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt. Die Freizügigkeitsbescheinigungen wurden bereits abgeschafft. Staatsangehörige der Schweiz können ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen. Hier muss bei einem Aufenthalt über 3 Monaten eine Aufenthaltskarte beantragt werden. Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können sich bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten in Deutschland als Gastwissenschaftler oder als Forscher/in aufhalten. Sofern der geplante Aufenthalt mehr als drei Monate dauert, ist die erforderliche Aufenthaltserlaubnis innerhalb der ersten drei Monate nach erfolgter Einreise bei der Ausländerbehörde im Inland zu beantragen. Für alle Staatsangehörigen der übrigen Länder (Drittstaatler) wird bei Aufenthalten über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, zur Einreise ein Visum benötigt. Für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen ge1 wöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat. Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Dabei wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleich mitbeantragt werden. 2. Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder Niederlassungserlaubnis (unbefristet) für Nicht-EUBürger Um sich länger in Deutschland aufhalten zu können, muss direkt nach der Einreise in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Grundsätzlich werden für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels regelmäßig folgende Unterlagen benötigt: Reise- bzw. Nationalpass ein biometrisches Lichtbild aktuelle Meldebestätigung1 Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular 1 In Hamburg müssen Sie Ihren Wohnsitz nach der Einreise anmelden. Für die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes sind folgende Unterlagen erforderlich: amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reise- bzw. Nationalpass) aller meldepflichtigen Personen ggf. Geburtsurkunde der Kinder, Heiratsurkunde, ausgefüllter und unterschriebener Anmeldevordruck Wohnunsgeberbestätigung Unterlagen zur Erwerbstätigkeit Weitere Informationen finden Sie hier. 3. Personen, die freiberuflich mit einem Werk- oder Honorarvertrag beschäftigt werden sollen, benötigen immer eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. 4. Studierende Der Hinweis im Pass „Studentische Nebentätigkeit erlaubt“ ist für den Abschluss eines Werk- oder Honorarvertrages nicht ausreichend. Es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit und es wird immer eine ausdrückliche Genehmigung gem. § 21 Abs.6 AufenthaltsG benötigt. 5. Ansprechpartnerin An der UHH : Martina Schönfelder, Universität Hamburg, Abt. 7 - Finanz- und Rechnungswesen Referat 74 – Einkauf und Dienstreisen Stellv. Teamleiterin Strategischer Einkauf LZ.: - 742.4 Mittelweg 177, Raum S 3038 20148 Hamburg Tel.: ++49 40 42838 2527 Sprechzeiten: Di bis Fr ganztägig Hamburger Welcome Center: http://welcome.hamburg.de/ Bitte wenden Sie sich gerne vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit oder zur Terminabsprache an das Hamburger Welcome Center per E-Mail : [email protected] Ausl. Staatsangehörige 07.2016
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