Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige
1. Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein
Visum. EU-Bürger müssen ab einem Aufenthalt von 3 Monaten den Wohnsitz in Deutschland anmelden. Eine Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt. Die Freizügigkeitsbescheinigungen wurden bereits abgeschafft.
Staatsangehörige der Schweiz können ohne Visum in das Bundesgebiet einreisen. Hier muss
bei einem Aufenthalt über 3 Monaten eine Aufenthaltskarte beantragt werden.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea
und der Vereinigten Staaten von Amerika können sich bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer
von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten in Deutschland als Gastwissenschaftler oder als Forscher/in aufhalten. Sofern der geplante Aufenthalt mehr als drei Monate dauert,
ist die erforderliche Aufenthaltserlaubnis innerhalb der ersten drei Monate nach erfolgter
Einreise bei der Ausländerbehörde im Inland zu beantragen.
Für alle Staatsangehörigen der übrigen Länder (Drittstaatler) wird bei Aufenthalten über
drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, zur Einreise
ein Visum benötigt. Für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen ge1
wöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.
Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der
zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Dabei wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gleich mitbeantragt werden.
2. Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder Niederlassungserlaubnis (unbefristet) für Nicht-EUBürger
Um sich länger in Deutschland aufhalten zu können, muss direkt nach der Einreise in
Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Grundsätzlich werden für die
Ausstellung eines Aufenthaltstitels regelmäßig folgende Unterlagen benötigt:
 Reise- bzw. Nationalpass
 ein biometrisches Lichtbild
 aktuelle Meldebestätigung1
 Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
 ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
1
In Hamburg müssen Sie Ihren Wohnsitz nach der Einreise anmelden. Für die An- und Ummeldung Ihres Wohnsitzes sind folgende
Unterlagen erforderlich:

amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reise- bzw. Nationalpass) aller meldepflichtigen Personen

ggf. Geburtsurkunde der Kinder, Heiratsurkunde,


ausgefüllter und unterschriebener Anmeldevordruck
Wohnunsgeberbestätigung
 Unterlagen zur Erwerbstätigkeit
Weitere Informationen finden Sie hier.
3. Personen, die freiberuflich mit einem Werk- oder Honorarvertrag beschäftigt werden sollen,
benötigen immer eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
4. Studierende
Der Hinweis im Pass „Studentische Nebentätigkeit erlaubt“ ist für den Abschluss eines
Werk- oder Honorarvertrages nicht ausreichend. Es handelt sich um eine selbständige Tätigkeit und es wird immer eine ausdrückliche Genehmigung gem. § 21 Abs.6 AufenthaltsG benötigt.
5. Ansprechpartnerin
 An der UHH : Martina Schönfelder, Universität Hamburg,
Abt. 7 - Finanz- und Rechnungswesen
Referat 74 – Einkauf und Dienstreisen
Stellv. Teamleiterin Strategischer Einkauf
LZ.: - 742.4 Mittelweg 177, Raum S 3038
20148 Hamburg
Tel.: ++49 40 42838 2527
Sprechzeiten: Di bis Fr ganztägig
 Hamburger Welcome Center: http://welcome.hamburg.de/
Bitte wenden Sie sich gerne vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit oder zur Terminabsprache an das
Hamburger Welcome Center per E-Mail : [email protected]
Ausl. Staatsangehörige 07.2016