merics fellowship-programm - Mercator Institute for China Studies

MERICS
FELLOWSHIP-PROGRAMM
Richtlinien und Hinweise
für International Visiting Academic
Fellows
Stand: Januar 2017
INHALT
SEITE
A RICHTLINIEN FÜR DAS MERICS-FELLOWSHIP-PROGRAMM
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A
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A.1
A.2
A.3
A.4
A.5
A.6
A.7
A.8
A.9
A.10
A.11
A.12
A.13
A.14
A.15
Das MERICS-Fellowship-Programm
Zeitraum und Beginn
Verlängerung
Reisen / Auslandsaufenthalte in der Stipendienzeit
Stipendienbetrag
Unterkunft
Stipendienzahlungen
Nebeneinkünfte
Unterbrechung / Beendigung des Stipendiums
Zusätzliche Leistungen
Reisekosten
Startpauschale
Krankenkassenzuschuss
Verwertung der Forschungsergebnisse – Veröffentlichungen
Verwendung des MERICS-Logos
Erfahrungsbericht
Bescheinigung
B HINWEISE FÜR DEN DEUTSCHLANDAUFENTHALT
B.1
B.2
B.3
B.4
B.5
B.6
B.7
B.8
B.9
B.10
Status der Fellows
Einreise und Aufenthalt
Einreisebestimmungen
Verschiedene Visumstypen
Schengen-Visum
Nationales Visum
Aufenthalt
Aufenthaltstitel
Krankenversicherung
Ansprechpartner bei MERICS
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3
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C ANLAGEN
C.1
C.1.1
C.1.2
MERICS-Schwerpunkt: Einreise aus der Volksrepublik China
Kurzzeitstipendium: Antrag auf Schengen-Visum
Langzeitstipendium: Antrag auf nationales Visum
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A RICHTLINIEN FÜR DAS MERICS-FELLOWSHIP-PROGRAMM
Das Mercator Institute for China Studies (MERICS) kooperiert in der gegenwartsbezogenen
Chinaforschung mit Universitäten und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland. Mit dem
eigenen Fellowship-Programm bezieht MERICS führende WissenschaftlerInnen und
PolitikberaterInnen aus China, Europa und den USA in die Arbeit ein. Die Forschung am MERICS
soll auf diese Weise bereichert und erweitert werden.
Als International Visiting Academic Fellows bringen die international profilierten Experten ihre
besondere Expertise jeweils gezielt in einen Programmbereich des MERICS ein. Diese sind:
1.
2.
3.
4.
Internationale Beziehungen (Außenwirtschaft & Sicherheitspolitik)
Innenpolitik (Politikgestaltung & Politische Führung)
Wirtschaft und Technologie (Digitalisierung & Industrielle Innovation)
Gesellschaft (Soziale Gruppen & Medien)
Die Ausschreibungen für das MERICS-Fellowship sind themenfokussiert. Die Forschungstätigkeit
der Fellows ist angebunden an die inhaltlichen Schwerpunkte, die die unterschiedlichen
Programmbereiche setzen. Eine aktive Beteiligung an Forschungs- und Publikationsprojekten
wird von MERICS vorausgesetzt.
Der deutschsprachige Text der „Richtlinien und Hinweise für International Visiting Academic
Fellows“ ist verbindlich. Der englischsprachige Text stellt lediglich eine Hilfsübersetzung dar.
A Das MERICS-Fellowship-Programm
Das MERICS-Fellowship stellt ein Stipendium dar. Es wird zur Durchführung themenbezogener
Forschungsarbeit innerhalb eines Programmbereichs von MERICS vergeben.
Die Fellows treten in kein Arbeitsverhältnis mit MERICS. Das Stipendium ist im Rahmen von § 3
Nr. 44 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Es dient zur Deckung des Lebensunterhalts in
Deutschland.
A.1. Zeitraum und Beginn
MERICS vergibt vorzugsweise Kurzzeitstipendien für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten.
In begründeten Ausnahmefällen vergibt MERICS Langzeitstipendien für einen Zeitraum von vier
bis zwölf Monaten. Beginn und Ende des Stipendiums werden von MERICS verbindlich schriftlich
mit dem Fellow vereinbart.
A.2 Verlängerung
Eine Verlängerung der Förderungsdauer ist grundsätzlich möglich und von den Fellows schriftlich
bei MERICS zu beantragen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet MERICS unter
Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeit und der zur Verfügung stehenden Mittel.
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A.3 Reisen / Auslandsaufenthalte in der Stipendienzeit
Fellows können während des Förderzeitraums forschungsrelevante Aufenthalte im Ausland
durchführen, wenn dies aufenthaltsrechtlich möglich ist. Solche Aufenthalte bedürfen der
Genehmigung von und Abstimmung mit MERICS.
A.4 Stipendienbetrag
Die Stipendienhöhe richtet sich insbesondere nach der akademischen und beruflichen
Qualifikation und Stellung sowie den Berufserfahrungen des Fellows. Über die genaue
Stipendienhöhe entscheidet MERICS.
Die Höhe eines Kurzzeitstipendiums (zwei bis drei Monate) beträgt monatlich:
-
2.000 EUR für Doktoranden und Post-Docs
2.500 EUR für Assistant bzw. Associate Professors sowie Junior Professionals mit
maximal fünf Jahren Berufserfahrung
2.700 EUR für Full Professors und Senior Professionals mit mehr als fünf Jahren
Berufserfahrung.
Die Höhe eines Langzeitstipendiums (vier bis zwölf Monate) beträgt monatlich:
-
2.000 EUR für Doktoranden und Post-Docs
2.250 EUR für Assistant bzw. Associate Professors sowie Junior Professionals mit
maximal fünf Jahren Berufserfahrung
2.500 EUR für Full Professors und Senior Professionals mit mehr als fünf Jahren
Berufserfahrung.
Im Stipendienbetrag ist eine Beihilfe zu Krankenversicherungsaufwendungen in Form einer
monatlichen Pauschale von 50 EUR enthalten.
A.5 Unterkunft
Die Kosten für die Unterbringung in Deutschland sind in den oben genannten Beträgen (A.4)
inkludiert. MERICS darf weder als Wohnungsvermittler noch als Wohnungsmieter auftreten. In
jedem Fall treten die Fellows als Mieter mit entsprechender Haftung auf. Die Kosten für die
Unterbringung sind aus den oben genannten Beträgen (A.4) selbst von den Fellows zu entrichten.
A.6 Stipendienzahlungen
Das Stipendium wird in monatlichen Beträgen gezahlt, jeweils zum Monatsanfang, spätestens am
dritten Werktag des laufenden Monats.
Ab einem Stipendienzeitraum von mehr als zwei Monaten werden die Fellows gebeten, sobald
wie möglich nach ihrer Ankunft in Deutschland ein privates Bankkonto (Girokonto) bei einer Bank
in Deutschland einzurichten und MERICS die BIC und IBAN mitzuteilen. Alle monatlichen
Zahlungen und auch die Erstattung der Reisekosten für An- und Abreise werden auf dieses Konto
überwiesen.
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Bei einem Stipendienzeitraum von maximal zwei Monaten werden alle monatlichen Zahlungen
sowie die Erstattung der Reisekosten auf das von den Fellows angegebene Konto überwiesen
(mit Angabe von BIC/SFIFT, IBAN und der Adresse der Bank).
A.7 Nebeneinkünfte
Die Fellows sind verpflichtet, MERICS über alle Nebeneinkünfte und Stipendien anderer
Stipendiengeber zu informieren. Hierbei sind die Art der Tätigkeit, die Namen der Arbeit- und
Stipendiengeber sowie der damit verbundene zeitliche Aufwand zu nennen. Die Höhe der
Einkünfte ist irrelevant. Es ist keine finanzielle Offenlegung erforderlich.
A.8 Unterbrechung / Beendigung des Stipendiums
Aufnahme einer anderen Tätigkeit
Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Fellows, sich während des
Förderzeitraums voll dem Stipendienzweck zu widmen.
Das Stipendium wird unterbrochen oder abgebrochen, wenn die Fellows während des
Förderzeitraum durch MERICS eine zeitlich aufwändige Tätigkeit gegen Bezahlung aufnehmen,
die nach Art und Umfang nicht dem Stipendienzweck dienlich ist und kapazitär nicht vertretbar
ist. Dies ist im Einzelfall von MERICS zu prüfen und zu entscheiden.
Abwesenheit
Die Fellows können in begründeten Ausnahmefällen während des Förderzeitraums von
Langzeitstipendien ab einer Dauer von sechs Monaten dem Institut maximal 14 Tage
hintereinander fernbleiben. Umstände, die ein längeres Fernbleiben erfordern (auch
krankheitsbedingt) sind MERICS unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten bedürfen der
schriftlichen Zustimmung vorab von MERICS.
Das Stipendium – und damit die monatlichen Stipendienbeträge und Zulagen – kann durch
MERICS unterbrochen werden bei:
-
Aufenthalten ab 14 Tagen außerhalb Deutschlands
nicht durch MERICS genehmigter Abwesenheit
längerer Krankheit.
Im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit notwendige Konferenz- und Forschungsreisen
etc. bleiben dabei unberücksichtigt.
A.9 Zusätzliche Leistungen
A.10 Reisekosten
Die Kosten für die An- und Abreise (Flug: Economy Class, Bahn: 2. Klasse) nach und von
Deutschland werden von MERICS übernommen. Die Erstattung erfolgt nach den
Reisekostenrichtlinien von MERICS. Die maximale Erstattungshöhe wird den Fellows bei
Stipendiumszusage mitgeteilt. Die maximalen Erstattungshöhen werden von MERICS festgelegt.
Sie orientieren sich an den Reisekostenpauschalen des Deutschen Akademischen
Austauschdiensts (DAAD). Letztere sind öffentlich zugänglich auf der Homepage des DAAD
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(https://www.daad.de/medien/hochschulen/ww/hspartnerschaften/strp/aufenthalts_und_reisekostenpauschalen_ausl__nder_nach_deutschland_2014_ausschreibung.pdf).
Reisekosten werden nur einmal übernommen. Wird das Stipendium unterbrochen, ist eine
nochmalige Erstattung von Reisekosten nicht möglich.
A.11 Startpauschale
Die Fellows erhalten mit der ersten Stipendienzahlung eine einmalige Startpauschale in Höhe
von 200 EUR. Diese Pauschale stellt einen Zuschuss für die Ausgaben dar, die zu Beginn des
Deutschlandaufenthalts entstehen (z.B. Kosten für Wohnungssuche, Kosten für Übergepäck,
Verwaltungsgebühren etc.).
A.12 Krankenkassenzuschuss
Die Fellows sind selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Kranken- und
Unfallversicherung) verantwortlich.
MERICS gewährt den Fellows während des Förderzeitraums einen Krankenkassenzuschuss in
Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 50 EUR.
A.13 Verwertung der Forschungsergebnisse – Veröffentlichungen
Verwendung des MERICS-Logos
MERICS erwartet von den Fellows eine aktive Beteiligung an Forschungs- und
Publikationsprojekten. In Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen
Darstellungen, die in Zusammenhang mit dem Fellowship stehen, ist an geeigneter Stelle auf die
Förderung durch MERICS hinzuweisen.
Für die Verwendung des MERICS-Logos, ist Folgendes zu beachten:
-
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-
Die Verwendung des Logos in Kommunikationsmitteln jeglicher Art unterliegt strengen
Regeln. Das Logo und seine Bestandteile sind markenrechtlich geschützt und dürfen nicht
ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von MERICS verwendet werden. Das Logo
besteht aus 2 Teilen: einer Bildmarke und einer Wortmarke mit dem 2zeiligen Schriftzug
(Akronym und Institutsname). Diese Elemente zusammen bilden eine einheitliche WortBild-Marke. Das Logo und seine Bestandteile dürfen nicht kopiert, verändert, trunkiert oder
in andere Logos integriert werden.
Für die Verwendung des Logos mit dem Zusatz „Unterstützt von/Supported by“ ist die
vorherige schriftliche Zustimmung durch MERICS einzuholen. Die Zustimmung kann erteilt
werden, wenn in Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen
Darstellungen (z.B. Konferenzvorträgen) über Forschungsergebnisse berichtet wird, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit einer Förderung durch MERICS entstanden sind und
MERICS vorab Kenntnis über den Inhalt hat.
Jede anderweitige Verwendung des Logos bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung
durch MERICS.
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A.14 Erfahrungsbericht
Gegen Ende des Stipendiums bittet MERICS die Fellows, einen kurzen Bericht über ihre
Erfahrungen während ihres Deutschlandaufenthalts zu schreiben. Die Beiträge sollen für eine
Verwendung in der Öffentlichkeitsarbeit geeignet sein. Sie werden ggf. auszugsweise auf der
Homepage oder anderen MERICS-Publikationen der interessierten Öffentlichkeit zugänglich
gemacht.
A.15 Bescheinigung
Am Ende des Stipendiums erhält der Fellow eine Bescheinigung über seinen Aufenthalt am
MERICS.
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B HINWEISE FÜR DEN DEUTSCHLANDAUFENTHALT
B.1 Status der Fellows
Während ihres Aufenthalts am MERICS sind die Fellows keine Arbeitnehmer des Instituts. Es
besteht kein Beschäftigungsverhältnis, weshalb die Fellows in diesem Sinne keine
Erwerbstätigkeit ausüben. Das Fellowship ist im Rahmen von § 3 Nr. 44 EStG steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Fellows, sich während des
Förderzeitraumes voll dem Stipendienzweck zu widmen. Die Fellows des MERICS forschen
weisungsfrei, teilen sich ihre Zeit selbst ein. Fachliche oder auch sicherheitsrelevante
Instruktionen durch MERICS sind keine arbeitsvertraglichen Weisungen, sondern gelten als
Unterstützung, um den Stipendienzweck zu erfüllen. Da die Fellows jedoch die Einrichtungen des
MERICS regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen sie den dort allgemein geltenden
Regelungen und Bestimmungen.
B.2 Einreise und Aufenthalt
Fragen des Aufenthaltsrechts sind in Deutschland in unterschiedlichen Gesetzen und
Rechtsverordnungen geregelt. Für die Fragen zu Einreise und Aufenthalt ausländischer Fellows
sind vor allem das Aufenthaltsgesetz – AufenthG (für Ausländer, die keine EU-Bürger sind) und
das FreizügigG/EU (für EU-Bürger) relevant. Auch europäisches Recht, etwa in Form von
unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, spielt eine Rolle. Nationale Rechtsverordnungen zum
Aufenthaltsgesetz, wie z.B. die Aufenthaltsverordnung, bestimmen in vielen Bereichen des
Gesetzes nähere Details. Aber auch andere Gesetze und Verordnungen können Einfluss auf die
hier dargestellte Materie haben.
MERICS übernimmt keine Garantie für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
MERICS wird sich aber bemühen, die Angaben nach bestem Wissen zu vervollständigen und zu
aktualisieren.
B.3 Einreisebestimmungen
Im Allgemeinen benötigen Ausländer für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Je nach
Herkunftsland, Aufenthaltszweck und geplanter Aufenthaltsdauer sind jedoch Befreiungen und
Erleichterungen von dieser Pflicht vorgesehen. Generell gilt: EU-Bürger und Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen Freizügigkeit aufgrund
des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigG/EU) und dürfen
ohne Visum einreisen.
Bei der Visumserteilung wird mit einem Sichtvermerk im Pass sowohl die Einreise als auch der
vorläufige Aufenthalt erlaubt. Wer ein Visum benötigt, muss dieses stets vor der Einreise im
jeweiligen Heimatland einholen. Zuständig für die Erteilung eines Visums sind die vom
Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen (i.d.R. Botschaft oder
Generalkonsulat) und für einige Visa (sog. Schengen-Visa) auch die Auslandsvertretungen der
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anderen Schengen-Staaten an dem Ort, an dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Folgende Personengruppen benötigen unter den im Folgenden genannten Bedingungen kein
Visum für die Einreise, es muss lediglich ein gültiges Reisedokument (i.d.R. Reisepass) vorliegen.
Der Reisepass muss mindestens bis zum Ende des Deutschlandaufenthalts gültig sein:
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EU-Bürger: EU-Mitgliedstaaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Für die Staatsangehörigen dieser
Länder ist sogar ein gültiger Personalausweis oder eine Identitätskarte ausreichend für die
Einreise.
Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Mitgliedstaaten sind Island,
Liechtenstein und Norwegen. Auch hier reicht ein gültiger Personalausweis oder eine
Identitätskarte für die Einreise aus.
Staatangehörige der Schweiz
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands
und der USA. Für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus können Staatsangehörige
dieser Länder einen erforderlichen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde
in Deutschland beantragen.
Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll: Staatsangehörige von Andorra,
Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino. Wenn eine
(gast-)wissenschaftliche Tätigkeit den Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Jahres
nicht überschreitet, zählt die Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes. Dies hat zur Folge, dass Staatsangehörige der genannten Länder für
eine solche Tätigkeit kein Visum benötigen. Für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus
kann ein Aufenthaltstitel auch bei Einreise ohne Visum bei der zuständigen
Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden.
Sofern nur ein Kurzaufenthalt geplant ist, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet und
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll: Staatsangehörige der Länder Albanien (nur
Inhaber biometrischer Pässe) Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados,
Bosnien-Herzegowina (nur Inhaber biometrischer Pässe), Brunei Darussalam, Chile, Costa
Rica, Guatemala, Kroatien, Malaysia, Mauritius, Mazedonien (nur Inhaber biometrischer
Pässe), Mexiko, Montenegro (nur Inhaber biometrischer Pässe), Nicaragua, Panama,
Paraguay, Serbien (nur für Inhaber biometrischer Pässe, wenn diese nicht von der
serbischen Koordinierungsdirektion ausgestellt), Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis,
Taiwan (für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine
Personalausweisnummer enthalten), Uruguay, Vatikan Stadt und Venezuela.
Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern.
Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt
oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit
einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung. Inhaber von Nationalpässen der
Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, dürfen sich ohne Visum
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grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem
dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
-
Forscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach den Bestimmungen der EUForscherrichtlinie zugelassen sind und im Rahmen ihrer Forschung nach Deutschland
einreisen, sofern sie sonst in einem Schengen-Staat arbeiten, oder maximal für einen
Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ihrer Forschertätigkeit in
Deutschland nachgehen.
Wenn ein Visum benötigt wird, kann dieses je nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck als
Schengen- oder als nationales Visum ausgestellt werden.
B.4 Verschiedene Visumtypen
Das Schengen-Visum wird für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten (90 Tage)
pro Halbjahr ausgestellt. Ein nationales Visum („D-Visum“) wird für einen geplanten längeren
Aufenthalt von über drei Monaten ausgestellt.
Weitere Differenzierungen erfolgen innerhalb dieser beiden Hauptgruppen nach dem jeweiligen
Aufenthaltszweck. Ein Schengen-Visum wird beispielsweise für Besuchsaufenthalte,
geschäftliche und touristische Aufenthalte erteilt. Ein nationales Visum wird z.B. für ein Studium,
ein Stipendium oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt.
Die deutschen Auslandsvertretungen stellen auf ihren Homepages zumeist Informationen über
das Verfahren der Visumserteilung und notwendige Unterlagen zur Verfügung.
B.5 Schengen-Visum
Ein Schengen-Visum ist von Fellows zu beantragen, die ein Kurzzeitstipendium von zwei bis drei
Monaten von MERICS erhalten.
Das Schengen-Visum
-
-
-
wird für einen zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von
sechs Monaten ab der Einreise ausgestellt
berechtigt zum freien Reiseverkehr und zum Aufenthalt im Hoheitsgebebiet der SchengenStaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechien, Ungarn)
kann regelmäßig nicht verlängert oder für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben
werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, z.B. wenn eine
ärztliche Behandlung dringend notwendig ist
wird von den Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten ausgestellt.
Die Visumsgültigkeit endet strikt nach 90 Tagen. Ausländer müssen nach Ablauf der
Visumsgültigkeit ausreisen.
Auch wer mit einem Schengen-Visum einreist, muss die Sicherung des Lebensunterhalts
während seines voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nachweisen.
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In Deutschland besteht bei Einreise mit einem Schengen-Visum die auch für Deutsche übliche
Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt.
B.6 Nationales Visum
Ein nationales Visum ist von Fellows zu beantragen, die ein Langzeitstipendium von vier bis zwölf
Monaten von MERICS erhalten.
Das nationale Visum
-
wird ausgestellt, wenn ein längerer Aufenthalt (über drei Monate bzw. ab einer Dauer von
91 Tagen) angestrebt wird
kann für drei Monate bis zu einem Jahr erteilt werden, in Ausnahmefällen auch für einen
längeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer hängt vom jeweils angestrebten Aufenthaltszweck
ab
berechtigt in erster Linie zum Aufenthalt in Deutschland – nach Art. 21 des Schengener
Durchführungsübereinkommens berechtigt ein nationales Visum seinen Inhaber jedoch
auch zu einem Aufenthalt von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten im
Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Mitgliedstaaten
kann als deutsches nationales Visum grundsätzlich nur bei der deutschen
Auslandsvertretung beantragt werden, in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
-
-
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B.7 Aufenthalt
EU-Bürger und EWR-Angehörige benötigen keine Aufenthaltserlaubnis; für sie besteht nur eine
Meldepflicht bei den Einwohnermeldeämtern, wie sie auch für Deutsche gilt. Die Meldung muss
je nach örtlichen Bestimmungen innerhalb der ersten Tage oder Wochen nach Ankunft erfolgen.
Eventuell benötigte Nachweise über das Vorliegen von Freizügigkeitsvoraussetzungen können
gegenüber der Meldebehörde erbracht werden. Bei einem Aufenthalt über drei Monate hinaus
sind folgende Nachweise erforderlich:
-
ausreichende Existenzmittel und
ausreichender Krankenversicherungsschutz.
Ausreichende Existenzmittel müssen nachgewiesen werden, um sicherzugehen, dass während
des Aufenthalts keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen
werden müssen. Hierfür ist ein Nachweis über Art und Höhe des Stipendiums erforderlich.
Planen andere, drittstaatsangehörige Ausländer einen Aufenthalt über die Geltungsdauer des
Visums hinaus, muss dieser Aufenthalt erlaubt werden. Dazu bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis.
Ausländer, die mit einem nationalen Visum eingereist sind und einen längeren Aufenthalt planen,
müssen die im Visum enthaltene vorläufige Einreise- und Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf
in einen längerfristigen Aufenthaltstitel umwandeln lassen.
Es besteht hingegen bei einigen deutschen Auslandsvertretungen die Möglichkeit, bereits das
Visum mit einer Gültigkeit für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer (maximal zwölf Monate) zu
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beantragen. In diesen Fällen muss keine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde in
Deutschland beantragt werden.
Auch Ausländer, für die keine Visumspflicht für die Einreise besteht, müssen für einen Aufenthalt
über drei Monate hinaus innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der
zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Ausländer aus Drittstaaten, die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen, von einer der
Vertragsparteien des Schengen-Abkommens ausgestellten längerfristigen Aufenthaltstitels sind,
können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate
frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Staaten bewegen.
B.8 Aufenthaltstitel
Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen versehen oder verlängert
werden. Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Aufenthaltszweck.
Die Ausländerbehörde benötigt bei Antragstellung eines längerfristigen Aufenthaltstitels (maximal
zwölf Monate) folgende Unterlagen:
-
Nachweis über die Forschungstätigkeit von MERICS
Nachweis über die Qualifikation und das Renomee des Antragstellenden
Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts
Nachweis über ausreichende Krankenversicherung für den gesamten Aufenthalt.
B.9 Krankenversicherung
Fellows müssen vom ersten Tag und während des gesamten Deutschlandaufenthalts bei einer
Krankenversicherungsgesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland
bietet. Die zuständige Ausländerbehörde verlangt für die Aufenthaltserlaubnis den Nachweis
einer solchen Krankenversicherung. Da die Fellows in keinem Angestelltenverhältnis stehen, ist
eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz muss folgende Leistungen umfassen:
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ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Krankenhausbehandlung
medizinische Leistungen zur Rehabilitation
Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt.
MERICS kann den Fellows im Vorfeld unterschiedliche Versicherungsanbieter empfehlen.
Die Versicherungsinhalte und –bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften
variieren zum Teil erheblich. Insbesondere die Leistungsausschlüsse sind in jedem einzelnen Fall
ausdrücklich zu prüfen.
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B.10 Ansprechpartner bei MERICS
Sowohl im Vorfeld als auch während ihres Deutschlandaufenthalts können sich die Fellows in
allen organisatorischen Belangen an MERICS wenden:
Mercator Institute for China Studies (MERICS) gGmbH
Klosterstraße 64
10179 Berlin
Telefon: +49 30 3440 999-0
E-Mail: [email protected]
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C ANLAGEN
C.1 MERICS-Schwerpunkt: Einreise aus der Volksrepublik China
C.1.1 Kurzzeitstipendium: Antrag auf Schengen-Visum
Benötigte Unterlagen für den Schengen-Visumsantrag zu Geschäftszwecken am Beispiel eines
ledigen Angestellten aus Shanghai, Jahrgang 1980:
-
-
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-
Schengen-Visumsantragformular
Zwei entwickelte (oder ausgedruckte) Passbilder aktuellen Datums (Größe: 3,5 cm x 4,5
cm, mit weißem Hintergrund)
Einladungsschreiben, Original
Auf offiziellem Firmenpapier mit Stempel und Unterschrift, folgende Angaben enthaltend:
- vollständige Adresse und Kontaktdaten der Firma
- Name und Position in der Firma des gegenzeichnenden leitenden Angestellten
- Zweck und Dauer des Aufenthalts
- Detailliertes Programm des Besuchs
- Person oder Institution, welche die Reise- und Unterkunftskosten trägt und ob der
Sponsor eine finanzielle Garantie für die Rückkehr des Antragstellers in das
Heimatland übernimmt
- Das Einladungsschreiben muss eine Originalunterschrift enthalten, digitale
Unterschriften werden nicht akzeptiert. Ein Einladungsschreiben ohne Unterschrift wird
als fehlend betrachtet.
Anstellungsbestätigung, Original
Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder Deutsch, oder Chinesisch mit
englischer/deutscher Übersetzung) auf offiziellem Firmenpapier, versehen mit offiziellem
Firmenstempel, Unterschrift eines Zuständigen der Firma sowie dem Datum der
Unterschrift. In diesem Schreiben wird klar erwähnt:
- Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson in der Firma
- Name und Position des gegenzeichnenden leitenden Angestellten in der Firma
- Name des Antragstellers, Position, Gehalt und Dauer der Unternehmenszugehörigkeit
- Genehmigung der Abwesenheit
- Zweck des Besuchs
- Bestätigung der Weiterbeschäftigung nach der Rückkehr
- Person oder Institution, welche die Reise- und Unterkunftskosten trägt.
- Anstellungsbestätigung, Übersetzung
Obligatorisch, wenn das Schreiben nicht auf Englisch oder Deutsch verfasst ist.
Mit dem original Firmensiegel versehene Kopie der Geschäftslizenz oder
Organisationscode oder Institution Legal Person Certificate (oder ähnliches Dokument mit
gleicher Funktion)
Wenn der Antragsteller bei einer Universität oder einer von der Regierung finanzierten
Einrichtung angestellt ist, wird dieses Dokument nicht benötigt.
Bankauszug der Arbeitgeberfirma über mindestens die letzten drei bis sechs Monate,
(ausgenommen davon sind Kreditkartenabrechnungen), Kopie
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-
Obligatorisch, wenn die Kosten vom Antragsteller selber oder vom Arbeitgeber getragen
werden. Geht aus der Einladung hervor, dass der Einladende die Kosten übernimmt, ist der
Bankauszug des Arbeitgebers nicht erforderlich. Wenn der Antragstellende bei einer
Universität oder einer von der Regierung finanzierten Einrichtung angestellt ist, wird dieses
Dokument nicht benötigt.
Bankauszug des Antragstellers über die letzten drei bis sechs Monate (ausgenommen
davon sind Kreditkartenabrechnungen), Original
Hin- und Rückflug Reservierung von und nach China, Kopie
Notarielle Bestätigung der medizinischen Geburtsurkunde, beglaubigt vom chinesischen
Außenministerium oder der chinesischen Botschaft ( mit englischer oder deutscher
Übersetzung), Original
Notarielle Bestätigung der medizinischen Geburtsurkunde, beglaubigt vom chinesischen
Außenministerium oder der chinesischen Botschaft ( mit englischer oder deutscher
Übersetzung), Kopie
Nachweis über Unterkunft, Kopie
Die gesamte Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum abdeckend. Z.B.: Hotelbuchung,
Ferienwohnungs-Mietvertrag, etc. Der Unterkunftsnachweis muss in einem von den
anderen in dieser Liste veranlagten Unterlagen separaten Dokument vorgelegt werden.
Reisepass, Original
Ein nationaler Reisepass oder offizielles Reisedokument, dessen Gültigkeit mindestens drei
Monate über die Gültigkeit des beantragten Visums hinausgeht, mit zwei leeren Visaseiten
(mit der Angabe „Visa“, auf denen der Visasticker befestigt werden kann). Darf nicht vor
mehr als 10 Jahren ausgestellt sein. Der Pass muss an allen erforderlichen Stellen
unterschrieben sein.
Reisepass, Kopie
Kopie der ersten Seite (Identitätsseite) des Reisepasses
Hukou, Kopie
Kopien der gesamten Hukou einschließlich der Inhaberseiten sowie den Informationsseiten
aller Angehörigen
Temporäre Aufenthaltsgenehmigung, Kopie
Wenn das Hukou des Antragstellers in einer Provinz außerhalb dieses Konsularbezirks
ausgestellt wurde, ist eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen (Ausweis oder
Bestätigung), ausgestellt von der relevanten lokalen Behörde (z.B. Polizei).
Versicherung, Original und Kopie
- Die Reiseversicherung muss: Gültig sein für den gesamten Schengen-Raum, wenn ein
Kurzzeitvisum beantragt wird
- Die Versicherung muss medizinische Kosten und Rückführungskosten bis zu 30.000
EUR (ca. 300.000 CNY) abdecken
- Die Versicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
- Wenn die Versicherung von einem chinesischen Versicherungsunternehmen
ausgestellt wird, ist es zu empfehlen, eine Versicherung zu kaufen, deren
Gültigkeitsdauer einen Tag über das Abreisedatum aus dem Schengen-Raum
hinausgeht.
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-
Wenn die Versicherung von einem chinesischen Versicherungsunternehmen
ausgestellt wurde, muss das Original vorgelegt werden. Wenn die Versicherung von
einem renommierten deutschen Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, genügt
ein Ausdruck der offiziellen Versicherungsbestätigung
Nähere Informationen zu Anforderungen für Schengen-Visa aus der Volksrepublik China unter:
- http://www.china.diplo.de/Vertretung/china/de/01-Visa-und-Konsularservice/01-visa/01schengenvisa/00-schengenvisa-15092015.html
- https://cn.tlscontact.com/cnBJS2de/login.php?l=de
C.1.2 Langzeitstipendium: Antrag auf nationales Visum
Benötigte Unterlagen für den Antrag auf ein nationales Visum für einen wissenschaftlichen
Aufenthalt über drei Monate bei der deutschen Auslandsvertretung in der Volksrepublik China:
-
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Eigenhändig unterschriebener Reisepass (bei Antragstellung noch mindestens sechs
Monate gültig mit zwei Kopien der Lichtbildseite)
Zwei vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene
Antragsformulare (online verfügbar unter www.china.diplo.de)
Drei aktuelle identische Passbilder mit weißem Hintergrund
„Hukou“ im Original mit deutscher Übersetzung und zwei Kopien
Einladungsschreiben in deutscher Sprache, im Original mit zwei Kopien, beinhaltend:
1. Nachweis, dass es sich bei MERICS um eine Forschungseinrichtung handelt, die
privat finanziert ist (mit Angabe der entsprechenden Quelle auf der Internetseite o.ä.),
2. Nachweis über Qualifikation bzw. Renommee des Fellows
3. Beschreibung der wissenschaftlichen Tätigkeit,
4. Angabe der Dauer,
5. Angabe der Finanzierung (Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt) des
Aufenthalts
Bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers mit deutscher Übersetzung im Original mit zwei
Kopien
Hochschulabschlussurkunde im Original mit deutscher Übersetzung mit zwei Kopien
Nachweis über Krankenversicherungsschutz für die gesamte Aufenthaltsdauer im Original
mit zwei Kopien
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt 60,00 Euro
Die Auslandsvertretungen arbeiten mit der Ausländerbehörde des zukünftigen deutschen
Wohnorts zusammen. Die Bearbeitungszeit kann daher von Fall zu Fall variieren. Mit einer
Bearbeitungsdauer von sechs bis zwölf Wochen ist zu rechnen.
Wird das Visum für die gesamte Förderungsdauer ausgestellt, ist nach der Ankunft in
Deutschland die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde in Deutschland
nicht nötig.
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