MERICS FELLOWSHIP-PROGRAMM Richtlinien und Hinweise für International Visiting Academic Fellows Stand: Januar 2017 INHALT SEITE A RICHTLINIEN FÜR DAS MERICS-FELLOWSHIP-PROGRAMM 3 A 3 A.1 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6 A.7 A.8 A.9 A.10 A.11 A.12 A.13 A.14 A.15 Das MERICS-Fellowship-Programm Zeitraum und Beginn Verlängerung Reisen / Auslandsaufenthalte in der Stipendienzeit Stipendienbetrag Unterkunft Stipendienzahlungen Nebeneinkünfte Unterbrechung / Beendigung des Stipendiums Zusätzliche Leistungen Reisekosten Startpauschale Krankenkassenzuschuss Verwertung der Forschungsergebnisse – Veröffentlichungen Verwendung des MERICS-Logos Erfahrungsbericht Bescheinigung B HINWEISE FÜR DEN DEUTSCHLANDAUFENTHALT B.1 B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 B.7 B.8 B.9 B.10 Status der Fellows Einreise und Aufenthalt Einreisebestimmungen Verschiedene Visumstypen Schengen-Visum Nationales Visum Aufenthalt Aufenthaltstitel Krankenversicherung Ansprechpartner bei MERICS 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 8 8 10 10 10 11 12 12 13 1 C ANLAGEN C.1 C.1.1 C.1.2 MERICS-Schwerpunkt: Einreise aus der Volksrepublik China Kurzzeitstipendium: Antrag auf Schengen-Visum Langzeitstipendium: Antrag auf nationales Visum 14 14 16 2 A RICHTLINIEN FÜR DAS MERICS-FELLOWSHIP-PROGRAMM Das Mercator Institute for China Studies (MERICS) kooperiert in der gegenwartsbezogenen Chinaforschung mit Universitäten und Forschungseinrichtungen im In- und Ausland. Mit dem eigenen Fellowship-Programm bezieht MERICS führende WissenschaftlerInnen und PolitikberaterInnen aus China, Europa und den USA in die Arbeit ein. Die Forschung am MERICS soll auf diese Weise bereichert und erweitert werden. Als International Visiting Academic Fellows bringen die international profilierten Experten ihre besondere Expertise jeweils gezielt in einen Programmbereich des MERICS ein. Diese sind: 1. 2. 3. 4. Internationale Beziehungen (Außenwirtschaft & Sicherheitspolitik) Innenpolitik (Politikgestaltung & Politische Führung) Wirtschaft und Technologie (Digitalisierung & Industrielle Innovation) Gesellschaft (Soziale Gruppen & Medien) Die Ausschreibungen für das MERICS-Fellowship sind themenfokussiert. Die Forschungstätigkeit der Fellows ist angebunden an die inhaltlichen Schwerpunkte, die die unterschiedlichen Programmbereiche setzen. Eine aktive Beteiligung an Forschungs- und Publikationsprojekten wird von MERICS vorausgesetzt. Der deutschsprachige Text der „Richtlinien und Hinweise für International Visiting Academic Fellows“ ist verbindlich. Der englischsprachige Text stellt lediglich eine Hilfsübersetzung dar. A Das MERICS-Fellowship-Programm Das MERICS-Fellowship stellt ein Stipendium dar. Es wird zur Durchführung themenbezogener Forschungsarbeit innerhalb eines Programmbereichs von MERICS vergeben. Die Fellows treten in kein Arbeitsverhältnis mit MERICS. Das Stipendium ist im Rahmen von § 3 Nr. 44 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Es dient zur Deckung des Lebensunterhalts in Deutschland. A.1. Zeitraum und Beginn MERICS vergibt vorzugsweise Kurzzeitstipendien für einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. In begründeten Ausnahmefällen vergibt MERICS Langzeitstipendien für einen Zeitraum von vier bis zwölf Monaten. Beginn und Ende des Stipendiums werden von MERICS verbindlich schriftlich mit dem Fellow vereinbart. A.2 Verlängerung Eine Verlängerung der Förderungsdauer ist grundsätzlich möglich und von den Fellows schriftlich bei MERICS zu beantragen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet MERICS unter Berücksichtigung der fachlichen Notwendigkeit und der zur Verfügung stehenden Mittel. 3 A.3 Reisen / Auslandsaufenthalte in der Stipendienzeit Fellows können während des Förderzeitraums forschungsrelevante Aufenthalte im Ausland durchführen, wenn dies aufenthaltsrechtlich möglich ist. Solche Aufenthalte bedürfen der Genehmigung von und Abstimmung mit MERICS. A.4 Stipendienbetrag Die Stipendienhöhe richtet sich insbesondere nach der akademischen und beruflichen Qualifikation und Stellung sowie den Berufserfahrungen des Fellows. Über die genaue Stipendienhöhe entscheidet MERICS. Die Höhe eines Kurzzeitstipendiums (zwei bis drei Monate) beträgt monatlich: - 2.000 EUR für Doktoranden und Post-Docs 2.500 EUR für Assistant bzw. Associate Professors sowie Junior Professionals mit maximal fünf Jahren Berufserfahrung 2.700 EUR für Full Professors und Senior Professionals mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung. Die Höhe eines Langzeitstipendiums (vier bis zwölf Monate) beträgt monatlich: - 2.000 EUR für Doktoranden und Post-Docs 2.250 EUR für Assistant bzw. Associate Professors sowie Junior Professionals mit maximal fünf Jahren Berufserfahrung 2.500 EUR für Full Professors und Senior Professionals mit mehr als fünf Jahren Berufserfahrung. Im Stipendienbetrag ist eine Beihilfe zu Krankenversicherungsaufwendungen in Form einer monatlichen Pauschale von 50 EUR enthalten. A.5 Unterkunft Die Kosten für die Unterbringung in Deutschland sind in den oben genannten Beträgen (A.4) inkludiert. MERICS darf weder als Wohnungsvermittler noch als Wohnungsmieter auftreten. In jedem Fall treten die Fellows als Mieter mit entsprechender Haftung auf. Die Kosten für die Unterbringung sind aus den oben genannten Beträgen (A.4) selbst von den Fellows zu entrichten. A.6 Stipendienzahlungen Das Stipendium wird in monatlichen Beträgen gezahlt, jeweils zum Monatsanfang, spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats. Ab einem Stipendienzeitraum von mehr als zwei Monaten werden die Fellows gebeten, sobald wie möglich nach ihrer Ankunft in Deutschland ein privates Bankkonto (Girokonto) bei einer Bank in Deutschland einzurichten und MERICS die BIC und IBAN mitzuteilen. Alle monatlichen Zahlungen und auch die Erstattung der Reisekosten für An- und Abreise werden auf dieses Konto überwiesen. 4 Bei einem Stipendienzeitraum von maximal zwei Monaten werden alle monatlichen Zahlungen sowie die Erstattung der Reisekosten auf das von den Fellows angegebene Konto überwiesen (mit Angabe von BIC/SFIFT, IBAN und der Adresse der Bank). A.7 Nebeneinkünfte Die Fellows sind verpflichtet, MERICS über alle Nebeneinkünfte und Stipendien anderer Stipendiengeber zu informieren. Hierbei sind die Art der Tätigkeit, die Namen der Arbeit- und Stipendiengeber sowie der damit verbundene zeitliche Aufwand zu nennen. Die Höhe der Einkünfte ist irrelevant. Es ist keine finanzielle Offenlegung erforderlich. A.8 Unterbrechung / Beendigung des Stipendiums Aufnahme einer anderen Tätigkeit Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Fellows, sich während des Förderzeitraums voll dem Stipendienzweck zu widmen. Das Stipendium wird unterbrochen oder abgebrochen, wenn die Fellows während des Förderzeitraum durch MERICS eine zeitlich aufwändige Tätigkeit gegen Bezahlung aufnehmen, die nach Art und Umfang nicht dem Stipendienzweck dienlich ist und kapazitär nicht vertretbar ist. Dies ist im Einzelfall von MERICS zu prüfen und zu entscheiden. Abwesenheit Die Fellows können in begründeten Ausnahmefällen während des Förderzeitraums von Langzeitstipendien ab einer Dauer von sechs Monaten dem Institut maximal 14 Tage hintereinander fernbleiben. Umstände, die ein längeres Fernbleiben erfordern (auch krankheitsbedingt) sind MERICS unverzüglich mitzuteilen. Abwesenheiten bedürfen der schriftlichen Zustimmung vorab von MERICS. Das Stipendium – und damit die monatlichen Stipendienbeträge und Zulagen – kann durch MERICS unterbrochen werden bei: - Aufenthalten ab 14 Tagen außerhalb Deutschlands nicht durch MERICS genehmigter Abwesenheit längerer Krankheit. Im Zusammenhang mit der Forschungstätigkeit notwendige Konferenz- und Forschungsreisen etc. bleiben dabei unberücksichtigt. A.9 Zusätzliche Leistungen A.10 Reisekosten Die Kosten für die An- und Abreise (Flug: Economy Class, Bahn: 2. Klasse) nach und von Deutschland werden von MERICS übernommen. Die Erstattung erfolgt nach den Reisekostenrichtlinien von MERICS. Die maximale Erstattungshöhe wird den Fellows bei Stipendiumszusage mitgeteilt. Die maximalen Erstattungshöhen werden von MERICS festgelegt. Sie orientieren sich an den Reisekostenpauschalen des Deutschen Akademischen Austauschdiensts (DAAD). Letztere sind öffentlich zugänglich auf der Homepage des DAAD 5 (https://www.daad.de/medien/hochschulen/ww/hspartnerschaften/strp/aufenthalts_und_reisekostenpauschalen_ausl__nder_nach_deutschland_2014_ausschreibung.pdf). Reisekosten werden nur einmal übernommen. Wird das Stipendium unterbrochen, ist eine nochmalige Erstattung von Reisekosten nicht möglich. A.11 Startpauschale Die Fellows erhalten mit der ersten Stipendienzahlung eine einmalige Startpauschale in Höhe von 200 EUR. Diese Pauschale stellt einen Zuschuss für die Ausgaben dar, die zu Beginn des Deutschlandaufenthalts entstehen (z.B. Kosten für Wohnungssuche, Kosten für Übergepäck, Verwaltungsgebühren etc.). A.12 Krankenkassenzuschuss Die Fellows sind selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz (Kranken- und Unfallversicherung) verantwortlich. MERICS gewährt den Fellows während des Förderzeitraums einen Krankenkassenzuschuss in Form einer monatlichen Pauschale in Höhe von 50 EUR. A.13 Verwertung der Forschungsergebnisse – Veröffentlichungen Verwendung des MERICS-Logos MERICS erwartet von den Fellows eine aktive Beteiligung an Forschungs- und Publikationsprojekten. In Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen Darstellungen, die in Zusammenhang mit dem Fellowship stehen, ist an geeigneter Stelle auf die Förderung durch MERICS hinzuweisen. Für die Verwendung des MERICS-Logos, ist Folgendes zu beachten: - - - Die Verwendung des Logos in Kommunikationsmitteln jeglicher Art unterliegt strengen Regeln. Das Logo und seine Bestandteile sind markenrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von MERICS verwendet werden. Das Logo besteht aus 2 Teilen: einer Bildmarke und einer Wortmarke mit dem 2zeiligen Schriftzug (Akronym und Institutsname). Diese Elemente zusammen bilden eine einheitliche WortBild-Marke. Das Logo und seine Bestandteile dürfen nicht kopiert, verändert, trunkiert oder in andere Logos integriert werden. Für die Verwendung des Logos mit dem Zusatz „Unterstützt von/Supported by“ ist die vorherige schriftliche Zustimmung durch MERICS einzuholen. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn in Publikationen und allen sonstigen, insbesondere öffentlichen Darstellungen (z.B. Konferenzvorträgen) über Forschungsergebnisse berichtet wird, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Förderung durch MERICS entstanden sind und MERICS vorab Kenntnis über den Inhalt hat. Jede anderweitige Verwendung des Logos bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch MERICS. 6 A.14 Erfahrungsbericht Gegen Ende des Stipendiums bittet MERICS die Fellows, einen kurzen Bericht über ihre Erfahrungen während ihres Deutschlandaufenthalts zu schreiben. Die Beiträge sollen für eine Verwendung in der Öffentlichkeitsarbeit geeignet sein. Sie werden ggf. auszugsweise auf der Homepage oder anderen MERICS-Publikationen der interessierten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. A.15 Bescheinigung Am Ende des Stipendiums erhält der Fellow eine Bescheinigung über seinen Aufenthalt am MERICS. 7 B HINWEISE FÜR DEN DEUTSCHLANDAUFENTHALT B.1 Status der Fellows Während ihres Aufenthalts am MERICS sind die Fellows keine Arbeitnehmer des Instituts. Es besteht kein Beschäftigungsverhältnis, weshalb die Fellows in diesem Sinne keine Erwerbstätigkeit ausüben. Das Fellowship ist im Rahmen von § 3 Nr. 44 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit der Annahme des Stipendiums verpflichten sich die Fellows, sich während des Förderzeitraumes voll dem Stipendienzweck zu widmen. Die Fellows des MERICS forschen weisungsfrei, teilen sich ihre Zeit selbst ein. Fachliche oder auch sicherheitsrelevante Instruktionen durch MERICS sind keine arbeitsvertraglichen Weisungen, sondern gelten als Unterstützung, um den Stipendienzweck zu erfüllen. Da die Fellows jedoch die Einrichtungen des MERICS regelmäßig in Anspruch nehmen, unterliegen sie den dort allgemein geltenden Regelungen und Bestimmungen. B.2 Einreise und Aufenthalt Fragen des Aufenthaltsrechts sind in Deutschland in unterschiedlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen geregelt. Für die Fragen zu Einreise und Aufenthalt ausländischer Fellows sind vor allem das Aufenthaltsgesetz – AufenthG (für Ausländer, die keine EU-Bürger sind) und das FreizügigG/EU (für EU-Bürger) relevant. Auch europäisches Recht, etwa in Form von unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, spielt eine Rolle. Nationale Rechtsverordnungen zum Aufenthaltsgesetz, wie z.B. die Aufenthaltsverordnung, bestimmen in vielen Bereichen des Gesetzes nähere Details. Aber auch andere Gesetze und Verordnungen können Einfluss auf die hier dargestellte Materie haben. MERICS übernimmt keine Garantie für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. MERICS wird sich aber bemühen, die Angaben nach bestem Wissen zu vervollständigen und zu aktualisieren. B.3 Einreisebestimmungen Im Allgemeinen benötigen Ausländer für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Je nach Herkunftsland, Aufenthaltszweck und geplanter Aufenthaltsdauer sind jedoch Befreiungen und Erleichterungen von dieser Pflicht vorgesehen. Generell gilt: EU-Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) genießen Freizügigkeit aufgrund des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigG/EU) und dürfen ohne Visum einreisen. Bei der Visumserteilung wird mit einem Sichtvermerk im Pass sowohl die Einreise als auch der vorläufige Aufenthalt erlaubt. Wer ein Visum benötigt, muss dieses stets vor der Einreise im jeweiligen Heimatland einholen. Zuständig für die Erteilung eines Visums sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen (i.d.R. Botschaft oder Generalkonsulat) und für einige Visa (sog. Schengen-Visa) auch die Auslandsvertretungen der 8 anderen Schengen-Staaten an dem Ort, an dem der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Folgende Personengruppen benötigen unter den im Folgenden genannten Bedingungen kein Visum für die Einreise, es muss lediglich ein gültiges Reisedokument (i.d.R. Reisepass) vorliegen. Der Reisepass muss mindestens bis zum Ende des Deutschlandaufenthalts gültig sein: - - - - - EU-Bürger: EU-Mitgliedstaaten sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Für die Staatsangehörigen dieser Länder ist sogar ein gültiger Personalausweis oder eine Identitätskarte ausreichend für die Einreise. Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Mitgliedstaaten sind Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch hier reicht ein gültiger Personalausweis oder eine Identitätskarte für die Einreise aus. Staatangehörige der Schweiz Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der USA. Für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus können Staatsangehörige dieser Länder einen erforderlichen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. Sofern keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll: Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino. Wenn eine (gast-)wissenschaftliche Tätigkeit den Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet, zählt die Tätigkeit nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsgesetzes. Dies hat zur Folge, dass Staatsangehörige der genannten Länder für eine solche Tätigkeit kein Visum benötigen. Für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus kann ein Aufenthaltstitel auch bei Einreise ohne Visum bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Sofern nur ein Kurzaufenthalt geplant ist, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll: Staatsangehörige der Länder Albanien (nur Inhaber biometrischer Pässe) Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Bosnien-Herzegowina (nur Inhaber biometrischer Pässe), Brunei Darussalam, Chile, Costa Rica, Guatemala, Kroatien, Malaysia, Mauritius, Mazedonien (nur Inhaber biometrischer Pässe), Mexiko, Montenegro (nur Inhaber biometrischer Pässe), Nicaragua, Panama, Paraguay, Serbien (nur für Inhaber biometrischer Pässe, wenn diese nicht von der serbischen Koordinierungsdirektion ausgestellt), Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, Taiwan (für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer enthalten), Uruguay, Vatikan Stadt und Venezuela. Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern. Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung. Inhaber von Nationalpässen der Staaten, die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen, dürfen sich ohne Visum 9 grundsätzlich nicht länger als 90 Tage pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. - Forscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach den Bestimmungen der EUForscherrichtlinie zugelassen sind und im Rahmen ihrer Forschung nach Deutschland einreisen, sofern sie sonst in einem Schengen-Staat arbeiten, oder maximal für einen Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ihrer Forschertätigkeit in Deutschland nachgehen. Wenn ein Visum benötigt wird, kann dieses je nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck als Schengen- oder als nationales Visum ausgestellt werden. B.4 Verschiedene Visumtypen Das Schengen-Visum wird für einen kurzzeitigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten (90 Tage) pro Halbjahr ausgestellt. Ein nationales Visum („D-Visum“) wird für einen geplanten längeren Aufenthalt von über drei Monaten ausgestellt. Weitere Differenzierungen erfolgen innerhalb dieser beiden Hauptgruppen nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. Ein Schengen-Visum wird beispielsweise für Besuchsaufenthalte, geschäftliche und touristische Aufenthalte erteilt. Ein nationales Visum wird z.B. für ein Studium, ein Stipendium oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgestellt. Die deutschen Auslandsvertretungen stellen auf ihren Homepages zumeist Informationen über das Verfahren der Visumserteilung und notwendige Unterlagen zur Verfügung. B.5 Schengen-Visum Ein Schengen-Visum ist von Fellows zu beantragen, die ein Kurzzeitstipendium von zwei bis drei Monaten von MERICS erhalten. Das Schengen-Visum - - - wird für einen zweckgebundenen Aufenthalt von bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten ab der Einreise ausgestellt berechtigt zum freien Reiseverkehr und zum Aufenthalt im Hoheitsgebebiet der SchengenStaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn) kann regelmäßig nicht verlängert oder für einen anderen Aufenthaltszweck umgeschrieben werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich, z.B. wenn eine ärztliche Behandlung dringend notwendig ist wird von den Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten ausgestellt. Die Visumsgültigkeit endet strikt nach 90 Tagen. Ausländer müssen nach Ablauf der Visumsgültigkeit ausreisen. Auch wer mit einem Schengen-Visum einreist, muss die Sicherung des Lebensunterhalts während seines voraussichtlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nachweisen. 10 In Deutschland besteht bei Einreise mit einem Schengen-Visum die auch für Deutsche übliche Meldepflicht beim Einwohnermeldeamt. B.6 Nationales Visum Ein nationales Visum ist von Fellows zu beantragen, die ein Langzeitstipendium von vier bis zwölf Monaten von MERICS erhalten. Das nationale Visum - wird ausgestellt, wenn ein längerer Aufenthalt (über drei Monate bzw. ab einer Dauer von 91 Tagen) angestrebt wird kann für drei Monate bis zu einem Jahr erteilt werden, in Ausnahmefällen auch für einen längeren Zeitraum. Die Gültigkeitsdauer hängt vom jeweils angestrebten Aufenthaltszweck ab berechtigt in erster Linie zum Aufenthalt in Deutschland – nach Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigt ein nationales Visum seinen Inhaber jedoch auch zu einem Aufenthalt von drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Mitgliedstaaten kann als deutsches nationales Visum grundsätzlich nur bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden, in deren Amtsbezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. - - - B.7 Aufenthalt EU-Bürger und EWR-Angehörige benötigen keine Aufenthaltserlaubnis; für sie besteht nur eine Meldepflicht bei den Einwohnermeldeämtern, wie sie auch für Deutsche gilt. Die Meldung muss je nach örtlichen Bestimmungen innerhalb der ersten Tage oder Wochen nach Ankunft erfolgen. Eventuell benötigte Nachweise über das Vorliegen von Freizügigkeitsvoraussetzungen können gegenüber der Meldebehörde erbracht werden. Bei einem Aufenthalt über drei Monate hinaus sind folgende Nachweise erforderlich: - ausreichende Existenzmittel und ausreichender Krankenversicherungsschutz. Ausreichende Existenzmittel müssen nachgewiesen werden, um sicherzugehen, dass während des Aufenthalts keine Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Hierfür ist ein Nachweis über Art und Höhe des Stipendiums erforderlich. Planen andere, drittstaatsangehörige Ausländer einen Aufenthalt über die Geltungsdauer des Visums hinaus, muss dieser Aufenthalt erlaubt werden. Dazu bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis. Ausländer, die mit einem nationalen Visum eingereist sind und einen längeren Aufenthalt planen, müssen die im Visum enthaltene vorläufige Einreise- und Aufenthaltserlaubnis vor deren Ablauf in einen längerfristigen Aufenthaltstitel umwandeln lassen. Es besteht hingegen bei einigen deutschen Auslandsvertretungen die Möglichkeit, bereits das Visum mit einer Gültigkeit für die gesamte geplante Aufenthaltsdauer (maximal zwölf Monate) zu 11 beantragen. In diesen Fällen muss keine Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde in Deutschland beantragt werden. Auch Ausländer, für die keine Visumspflicht für die Einreise besteht, müssen für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus innerhalb von drei Monaten eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Ausländer aus Drittstaaten, die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien des Schengen-Abkommens ausgestellten längerfristigen Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Staaten bewegen. B.8 Aufenthaltstitel Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Sie kann mit Bedingungen versehen oder verlängert werden. Die Geltungsdauer richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die Ausländerbehörde benötigt bei Antragstellung eines längerfristigen Aufenthaltstitels (maximal zwölf Monate) folgende Unterlagen: - Nachweis über die Forschungstätigkeit von MERICS Nachweis über die Qualifikation und das Renomee des Antragstellenden Nachweis über die Finanzierung des Aufenthalts Nachweis über ausreichende Krankenversicherung für den gesamten Aufenthalt. B.9 Krankenversicherung Fellows müssen vom ersten Tag und während des gesamten Deutschlandaufenthalts bei einer Krankenversicherungsgesellschaft versichert sein, die ausreichenden Schutz in Deutschland bietet. Die zuständige Ausländerbehörde verlangt für die Aufenthaltserlaubnis den Nachweis einer solchen Krankenversicherung. Da die Fellows in keinem Angestelltenverhältnis stehen, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen. Ein ausreichender Krankenversicherungsschutz muss folgende Leistungen umfassen: - ärztliche und zahnärztliche Behandlung Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln Krankenhausbehandlung medizinische Leistungen zur Rehabilitation Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt. MERICS kann den Fellows im Vorfeld unterschiedliche Versicherungsanbieter empfehlen. Die Versicherungsinhalte und –bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften variieren zum Teil erheblich. Insbesondere die Leistungsausschlüsse sind in jedem einzelnen Fall ausdrücklich zu prüfen. 12 B.10 Ansprechpartner bei MERICS Sowohl im Vorfeld als auch während ihres Deutschlandaufenthalts können sich die Fellows in allen organisatorischen Belangen an MERICS wenden: Mercator Institute for China Studies (MERICS) gGmbH Klosterstraße 64 10179 Berlin Telefon: +49 30 3440 999-0 E-Mail: [email protected] 13 C ANLAGEN C.1 MERICS-Schwerpunkt: Einreise aus der Volksrepublik China C.1.1 Kurzzeitstipendium: Antrag auf Schengen-Visum Benötigte Unterlagen für den Schengen-Visumsantrag zu Geschäftszwecken am Beispiel eines ledigen Angestellten aus Shanghai, Jahrgang 1980: - - - - Schengen-Visumsantragformular Zwei entwickelte (oder ausgedruckte) Passbilder aktuellen Datums (Größe: 3,5 cm x 4,5 cm, mit weißem Hintergrund) Einladungsschreiben, Original Auf offiziellem Firmenpapier mit Stempel und Unterschrift, folgende Angaben enthaltend: - vollständige Adresse und Kontaktdaten der Firma - Name und Position in der Firma des gegenzeichnenden leitenden Angestellten - Zweck und Dauer des Aufenthalts - Detailliertes Programm des Besuchs - Person oder Institution, welche die Reise- und Unterkunftskosten trägt und ob der Sponsor eine finanzielle Garantie für die Rückkehr des Antragstellers in das Heimatland übernimmt - Das Einladungsschreiben muss eine Originalunterschrift enthalten, digitale Unterschriften werden nicht akzeptiert. Ein Einladungsschreiben ohne Unterschrift wird als fehlend betrachtet. Anstellungsbestätigung, Original Schreiben des Arbeitgebers (auf Englisch oder Deutsch, oder Chinesisch mit englischer/deutscher Übersetzung) auf offiziellem Firmenpapier, versehen mit offiziellem Firmenstempel, Unterschrift eines Zuständigen der Firma sowie dem Datum der Unterschrift. In diesem Schreiben wird klar erwähnt: - Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson in der Firma - Name und Position des gegenzeichnenden leitenden Angestellten in der Firma - Name des Antragstellers, Position, Gehalt und Dauer der Unternehmenszugehörigkeit - Genehmigung der Abwesenheit - Zweck des Besuchs - Bestätigung der Weiterbeschäftigung nach der Rückkehr - Person oder Institution, welche die Reise- und Unterkunftskosten trägt. - Anstellungsbestätigung, Übersetzung Obligatorisch, wenn das Schreiben nicht auf Englisch oder Deutsch verfasst ist. Mit dem original Firmensiegel versehene Kopie der Geschäftslizenz oder Organisationscode oder Institution Legal Person Certificate (oder ähnliches Dokument mit gleicher Funktion) Wenn der Antragsteller bei einer Universität oder einer von der Regierung finanzierten Einrichtung angestellt ist, wird dieses Dokument nicht benötigt. Bankauszug der Arbeitgeberfirma über mindestens die letzten drei bis sechs Monate, (ausgenommen davon sind Kreditkartenabrechnungen), Kopie 14 - - - - - - - Obligatorisch, wenn die Kosten vom Antragsteller selber oder vom Arbeitgeber getragen werden. Geht aus der Einladung hervor, dass der Einladende die Kosten übernimmt, ist der Bankauszug des Arbeitgebers nicht erforderlich. Wenn der Antragstellende bei einer Universität oder einer von der Regierung finanzierten Einrichtung angestellt ist, wird dieses Dokument nicht benötigt. Bankauszug des Antragstellers über die letzten drei bis sechs Monate (ausgenommen davon sind Kreditkartenabrechnungen), Original Hin- und Rückflug Reservierung von und nach China, Kopie Notarielle Bestätigung der medizinischen Geburtsurkunde, beglaubigt vom chinesischen Außenministerium oder der chinesischen Botschaft ( mit englischer oder deutscher Übersetzung), Original Notarielle Bestätigung der medizinischen Geburtsurkunde, beglaubigt vom chinesischen Außenministerium oder der chinesischen Botschaft ( mit englischer oder deutscher Übersetzung), Kopie Nachweis über Unterkunft, Kopie Die gesamte Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum abdeckend. Z.B.: Hotelbuchung, Ferienwohnungs-Mietvertrag, etc. Der Unterkunftsnachweis muss in einem von den anderen in dieser Liste veranlagten Unterlagen separaten Dokument vorgelegt werden. Reisepass, Original Ein nationaler Reisepass oder offizielles Reisedokument, dessen Gültigkeit mindestens drei Monate über die Gültigkeit des beantragten Visums hinausgeht, mit zwei leeren Visaseiten (mit der Angabe „Visa“, auf denen der Visasticker befestigt werden kann). Darf nicht vor mehr als 10 Jahren ausgestellt sein. Der Pass muss an allen erforderlichen Stellen unterschrieben sein. Reisepass, Kopie Kopie der ersten Seite (Identitätsseite) des Reisepasses Hukou, Kopie Kopien der gesamten Hukou einschließlich der Inhaberseiten sowie den Informationsseiten aller Angehörigen Temporäre Aufenthaltsgenehmigung, Kopie Wenn das Hukou des Antragstellers in einer Provinz außerhalb dieses Konsularbezirks ausgestellt wurde, ist eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen (Ausweis oder Bestätigung), ausgestellt von der relevanten lokalen Behörde (z.B. Polizei). Versicherung, Original und Kopie - Die Reiseversicherung muss: Gültig sein für den gesamten Schengen-Raum, wenn ein Kurzzeitvisum beantragt wird - Die Versicherung muss medizinische Kosten und Rückführungskosten bis zu 30.000 EUR (ca. 300.000 CNY) abdecken - Die Versicherung muss für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein. - Wenn die Versicherung von einem chinesischen Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, ist es zu empfehlen, eine Versicherung zu kaufen, deren Gültigkeitsdauer einen Tag über das Abreisedatum aus dem Schengen-Raum hinausgeht. 15 - Wenn die Versicherung von einem chinesischen Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, muss das Original vorgelegt werden. Wenn die Versicherung von einem renommierten deutschen Versicherungsunternehmen ausgestellt wurde, genügt ein Ausdruck der offiziellen Versicherungsbestätigung Nähere Informationen zu Anforderungen für Schengen-Visa aus der Volksrepublik China unter: - http://www.china.diplo.de/Vertretung/china/de/01-Visa-und-Konsularservice/01-visa/01schengenvisa/00-schengenvisa-15092015.html - https://cn.tlscontact.com/cnBJS2de/login.php?l=de C.1.2 Langzeitstipendium: Antrag auf nationales Visum Benötigte Unterlagen für den Antrag auf ein nationales Visum für einen wissenschaftlichen Aufenthalt über drei Monate bei der deutschen Auslandsvertretung in der Volksrepublik China: - - Eigenhändig unterschriebener Reisepass (bei Antragstellung noch mindestens sechs Monate gültig mit zwei Kopien der Lichtbildseite) Zwei vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Antragsformulare (online verfügbar unter www.china.diplo.de) Drei aktuelle identische Passbilder mit weißem Hintergrund „Hukou“ im Original mit deutscher Übersetzung und zwei Kopien Einladungsschreiben in deutscher Sprache, im Original mit zwei Kopien, beinhaltend: 1. Nachweis, dass es sich bei MERICS um eine Forschungseinrichtung handelt, die privat finanziert ist (mit Angabe der entsprechenden Quelle auf der Internetseite o.ä.), 2. Nachweis über Qualifikation bzw. Renommee des Fellows 3. Beschreibung der wissenschaftlichen Tätigkeit, 4. Angabe der Dauer, 5. Angabe der Finanzierung (Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt) des Aufenthalts Bescheinigung des jetzigen Arbeitgebers mit deutscher Übersetzung im Original mit zwei Kopien Hochschulabschlussurkunde im Original mit deutscher Übersetzung mit zwei Kopien Nachweis über Krankenversicherungsschutz für die gesamte Aufenthaltsdauer im Original mit zwei Kopien Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt 60,00 Euro Die Auslandsvertretungen arbeiten mit der Ausländerbehörde des zukünftigen deutschen Wohnorts zusammen. Die Bearbeitungszeit kann daher von Fall zu Fall variieren. Mit einer Bearbeitungsdauer von sechs bis zwölf Wochen ist zu rechnen. Wird das Visum für die gesamte Förderungsdauer ausgestellt, ist nach der Ankunft in Deutschland die Beantragung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde in Deutschland nicht nötig. 16
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