Sportschifffahrt Revierinformationen Kroatien INHALT 1.Allgemeines.................................................... 2 2. Bestimmungen ........................................... 2 2.1.Schiffspapiere....................................... 2 2.2.EU-Mehrwertsteuernachweis.................. 2 2.3.Führerscheinvorschriften........................ 3 2.4.Funkzeugnisse....................................... 3 3. 4. 2.5.Versicherung......................................... 3 2.6. Sicherheitsausrüstung an Bord.............. 4 2.7.Gebühren.............................................. 4 2.8.Seenotrettung....................................... 5 Allgemeine Vorschriften................................ 5 Wichtige Anschriften..................................... 6 IMPRESSUM Diese Informationen wurden von ADAC und ÖAMTC mit viel Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ADAC Grenzverkehr & Sportschifffahrt gestattet. G 1106_16 ÖAMTC Version: Mag. Michael Teuschl (Touristisches Informations- und Produktmanagement, ÖAMTC) Juli 2016 1.ALLGEMEINES In der Adria herrschen verschiedene Winde vor. Die Bora ist ein trockener und kalter Wind aus nördlichen und nordöstlichen Richtungen, der insbesondere in der Kvarner Bucht und im Velebit-Kanal nicht unterschätzt werden sollte. Der Scirocco, in Kroatien Jugo genannt, bringt warme und feuchte Luft, meist in Verbindung mit Regen, aus südlichen und südöstlichen Richtungen. Der Maestral weht in der Regel aus nordwestlichen Richtungen. 2.BESTIMMUNGEN Wassersportfahrzeuge dürfen ausschließlich für private Zwecke benutzt werden. Die Vermietung privater Wassersportfahrzeuge ist verboten. Wassersportfahrzeuge, die einer gewerblichen Tätigkeit dienen, müssen beim kroatischen Ministerium für Seewesen angemeldet werden. Motor- und Segelboote unter 12 m Länge müssen einen Mindestabstand von 50 m zur Küste bzw. Badestrandbegrenzung halten, Schiffe über 12 m Länge einen Abstand von 150 m. In Buchten und Häfen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 4 Knoten. Einige Teile der kroatischen Küste sind als Nationalpark besonders geschützt. Dazu zählen die Brijuni-Inseln, die Kornaten, der Nationalpark Krka sowie Mljet und der LimskiKanal. Für das Ankern und Übernachten gibt es in diesen Gebieten Sonderregelungen. Von Touristen wird in Kroatien eine Kurtaxe für die jeweilige Gemeinde erhoben. Eigner von Booten, die länger als 5 Meter und mit Koje ausgestattet sind, bezahlen pauschal für sich und alle Personen, die auf dem Boot übernachten, bei der Anmeldung im Hafenamt die Aufenthaltsgebühr. Diese ist von der Bootslänge und der Aufenthaltsdauer abhängig und beträgt zwischen 150 und 1.700 HRK. 2.1.Schiffspapiere Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen oder die amtlich anerkannten Kennzeichen von den Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS). Geräte für den Unterwassersport müssen beim Hafenamt angemeldet werden. Bei Einreise über See ist der nächstgelegene Zollhafen (Port of Entry) anzulaufen. Es ist die Vorlage der Crewliste beim Hafenamt erforderlich. Wird das Schiff auf dem Landweg nach Kroatien transportiert, muss es, bevor es zu Wasser gelassen wird, beim Hafenamt angemeldet werden. Einreise auf dem Landweg mit einem geliehenen Boot: Um keine Schwierigkeiten bei der Einreise nach Kroatien zu bekommen, sollte man bei der Einfuhr mit einem geliehenen Boot einige Dinge beachten. Der Bootseigner muss eine Vollmacht ausstellen, die von einem Notar beglaubigt ist, und die Kopie einer gültigen Bootsregistrierung aus dem Heimatland, z. B. der Internationale Bootsschein, zur Vorlage am Grenzübergang mitgeben. Sind diese Papiere nicht vorhanden, ist die Einfuhr mit einem geliehenen Sportboot nach Kroatien nicht möglich. 2.2.EU-Mehrwertsteuernachweis Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Jänner 1985 in Betrieb genommen wurden - Brüsseler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992. Zolldeklaration: Für alle Schiffe, die sich zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Kroatiens am 01.07.2013 in einem Zolllager, d.h. in einer kroatischen Marina, befanden, müssen die Eigner eine Zolldeklaration in Kroatien durchführen, damit wird das Boot für den freien Verkehr in der EU zugelassen. Dieses Verfahren ist verpflichtend, unabhängig von der Größe und des Alters des Bootes und ob eine Zollabgabe fällig wird oder nicht. Seite 2/6 2.3.Führerscheinvorschriften Sportbootführerscheine bzw. die entsprechenden Nachweise des Heimatlandes sind vorgeschrieben. In Kroatien ist für jedes motorbetriebene Boot ein Sportbootführerschein notwendig, auch für Boote mit weniger als 11,03 kW (15 PS). Für alle Segelboote über 3 m Länge ist der Sportbootführerschein See obligatorisch. Kein Bootsführerschein ist erforderlich für Boote in Sportwettbewerben, Kanus, Kajaks und Tretboote sowie Surfbretter. Bootstouristen, die keinen Sportbootführerschein See besitzen, können ein kroatisches Patent erwerben. Dieses ist jedoch nur in Kroatien gültig. Anerkennung österreichischer Patente Das österreichische Binnenpatent einschließlich des „Internationalen Zertifikats für Führer von Sportfahrzeugen“ gilt in Küstengewässern grundsätzlich nicht. Ob und inwieweit einzelne Küstenstaaten Binnenpatente in ihren Küstengewässern dennoch anerkennen, liegt in deren Ermessen. Sportpatente für Küstengewässer, die von den gesetzlich genannten Verbänden, dem „Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich (MSVÖ)“ und dem „Österreichischen Segelverband (ÖSV)“, ausgestellt und mit dem Vermerk der Gleichwertigkeit (mit amtlichen Ausweisen) versehen wurden, werden in der Regel anerkannt. Der österreichische Yacht-Seebrief ist in den Küstengewässern des Mittelmeeres gültig. Für genauere Informationen über den erforderlichen Befähigungsausweis in Kroatien wenden Sie sich bitte an das Bundes ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, an den Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich oder an den Österreichischen Segelverband (siehe „Wichtige Anschriften“). 2.4.Funkzeugnisse Ist eine Funkanlage an Bord, muss mindestens ein Crewmitglied ein Sprechfunkzeugnis besitzen. Die Genehmigungsurkunde für die Funkanlage muss mitgeführt werden. Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. Für den Sportschiffer sind drei verschiedene Zeugnisse relevant: A Seefunk: A SRC (Short Range Certificate) „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis“. Gültig für UKW und GMDSS. A LRC (Long Range Certificate) “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS. A Binnenfunk: A UBI „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“ Genehmigung für Seefunkgeräte: Der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung der Obersten Fernmeldebehörde zulässig. Funkanlagen im mobilen Seefunkdienst sind zum Beispiel: Kurz- und Grenzwellen-Funkanlagen, UKW-Sprechfunkanlagen, EPIRB, AIS-Transponder, INMARSAT-Anlagen, Radargeräte, Navigationsempfänger, etc. Anträge zur Betriebsbewilligung sind schriftlich bei der für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Fernmeldebehörde einzubringen. Weitere Informationen: www.bmvit.gv.at/telekommunikation/index.html Im Boot eingebaute nautische Funkgeräte, die der Navigation, der Sicherheit und der Verbindung zwischen Schiff-Land und SchiffSchiff dienen, unterliegen bei der Einfuhr über See und Land keinen Beschränkungen, wenn die Geräte in den Schiffspapieren eingetragen sind. 2.5.Versicherung Für Schiffe mit einer Motorleistung über 15 kW (20,39 PS) ist eine Wassersporthaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Die Mindest deckungssumme beträgt 3.500.000 Kuna, umgerechnet ca. 460.000 Euro. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Seite 3/6 ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung* Informationen zur ÖAMTC Bootshaftpflichtversicherung sind im Internet unter www.oeamtc.at/versicherung in der Rubrik Sachversicherungen zu finden. * Versicherungsagent: ÖAMTC-Betriebe GesmbH (GISA-Zahl: 23409217), Versicherer: Generali Versicherung AG 2.6. Sicherheitsausrüstung an Bord A geeignete Menge an Ersatzteilen für den sicheren Betrieb In Kroatien ist folgende Sicherheitsausrüstung vorgeschrieben: des Motors A Anker (nach Gewicht und Art geeigneter Anker) A Rettungswesten für alle Personen an Bord A Ankerseil oder Kette mit einer Länge von 25-100 Meter A Erste-Hilfe-Kit A Klampen oder eine andere Vorrichtung zum Festmachen A Licht und wasserdichte Taschenlampe A 3 geeignete, lange und bruchfeste Festmacherleinen A Signalhorn A Lenzeinrichtung A Informationskarte A Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine A 2 Schachteln wasserfeste Streichhölzer oder Feuerzeuge Die empfohlene Ausrüstung für Handfeuerlöscher an Bord: A von Außen- und Innenbordmotoren bis 20 kW = 2 kg A von Außen- und Innenbordmotoren über 20 kW = 6 kg A zusätzlich für Fahrzeuge mit Wohn- und Kocheinrichtungen = 4 kg Ein gesonderter Behälter für Altöl ist an Bord jedes Schiffes mitzuführen. Tanks zur Entsorgung werden in allen Marinas und größeren Häfen aufgestellt. Für eine Signalpistole wird der „Europäische Feuerwaffenpass“ benötigt. Die Einfuhr und Benutzung ist gestattet, sofern sie zur Sicherheitsausrüstung des Bootes gehört. Beim Transport ist die Munition von der Waffe getrennt aufzubewahren. Sie muss an Bord grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden. Beim Grenzübertritt über Land und See muss die Signalpistole nicht schriftlich deklariert werden. Es ist jedoch ratsam, eine Signalpistole mündlich den Grenzbeamten vor einer möglichen Kontrolle zu melden. 2.7.Gebühren Zum Befahren der kroatischen Küstengewässer sind von Bootseignern folgende Gebühren zu entrichten: A Verwaltungsgebühr A Sicherheits- und Umweltgebühr in Abhängigkeit von Bootslänge und Antriebsleistung A Gebühr für „informative Seekarte“ mit den Vorschriften und Pflichten für Wassersportler A Leuchtfeuergebühr Für Boote über 2,50 m Länge sowie für Boote kleiner 2,50 m Länge mit einer Motorisierung von 5 kW (6,8 PS) oder mehr müssen diese Gebühren bezahlt werden. Boote bis 2,50 m Länge und 5 kW Motorleistung zahlen keine Gebühren. SeaHelp stellt unter www.sea-help.eu/de/Gebuhrenrechner einen Gebührenrechner für Boote/Yachten in Kroatien zur Verfügung. Folgende Dokumente müssen an Bord mitgeführt werden: A Nachweis über gezahlte Gebühren A Gültige Bootsregistrierung A Haftpflichtversicherungsschein A Eigentumsnachweis bzw. beglaubigte Vollmacht A Bootsführerschein A Nachweis über gezahlte Umsatzsteuer (T2L-Papier oder Originalrechnung) Seite 4/6 2.8.Seenotrettung Das nationale Seenotrettungszentrum Kroatiens (MRCC) in Rijeka ist rund um die Uhr besetzt und koordiniert alle Such- und Rettungsaktionen. Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und GMDSS (DSC, VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kW) erreichbar. Die Telefonnummer des kroatischen MRCC lautet aus dem kroatischen Netz 195 und aus dem Ausland +385 51 195. Auch die acht Hafenämter in Pula, Rijeka, Senj, Zadar, Sibenik, Split, Ploce und Dubrovnik sowie deren Zweigstellen sind rund um die Uhr im Notfall erreichbar. Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind. SeaHelp – Pannendienst auf See Im Adriaraum können SeaHelp Mitglieder die Pannenhelfer auf See zur Hilfe rufen. ÖAMTC Mitglieder bekommen bei SeaHelp 10% Rabatt auf alle Angebote (Jahresbeitrag, Eignerpass, Charterpass, Trailerpass). 3. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Yachten über 12 m Länge, haben sich mindestens 150 m von der Küste entfernt zu halten. Motorboote und Segelboote unter 12 m Länge müssen mindestens einen Abstand von 50 m zur Küste bzw. Strandbadebegrenzung halten. Ruderboote, Surfer und Wellenreiter, Kanus, Kajaks, Gondeln, Paddel- und Tretboote dürfen auch weniger als 50 m, aber nicht weiter als 500 m von der Küste entfernt fahren. Bei Naturstränden ist ein Abstand von 150 m einzuhalten. Gleitboote sowie Luftkissenboote, Jet-Skis, Skooter usw. müssen einen Mindestabstand von 300 m zur Küste einhalten und dürfen sich nur in Gewässern bewegen, in denen kein ausdrückliches Verbot besteht. Auf Wasserfahrzeugen von 2,5 m Länge oder weniger dürfen sich höchstens zwei Personen gleichzeitig aufhalten. Höchstgeschwindigkeiten: In Buchten und Häfen beträgt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 4 Knoten (ca. 7.5 km/h). Bei Fahrten durch Meeresengen und Kanäle sollte die Geschwindigkeit herabgesetzt werden, um den Schiffsverkehr nicht zu gefährden. Beim Ein- und Auslaufen aus dem Hafen ist der Skipper verpflichtet, die Fahrtgeschwindigkeit so herabzusenken, dass er leicht und schnell manövrieren oder aufstoppen kann. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Kornati Nationalpark beträgt 8 Knoten. Beim Befahren folgender Buchten an der West- und Südküste von Istrien/Kroatien wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 5 Knoten angeordnet: Kroatischer Teil des Piranski Zaljev - Limski-Kanal - Luka Veruda - Luka Budava und die Bucht von Medulin. Nationalparks an der Küste: Teile der kroatischen Küstengewässer sind besonders geschützt. Für das Ankern und Übernachten gibt es Sonderregelungen: A Nationalpark Brijuni: Das Einfahren in und Ankern im Nationalpark Brijuni ist nur im Haupthafen Veliki Brijun und in der Bucht Sv. Nikola auf Mali Brijun erlaubt. A Naturpark Telašcica: Naturpark im südöstlichen Teil der Insel Dugi. Das Befahren des Naturparks ist gebührenpflichtig. ˇ A Nationalpark Kornati: Der Kornati-Nationalpark umfasst insgesamt 89 Inseln. Außer in den streng geschützten Zonen ist die Schifffahrt im gesamten Gebiet des Nationalparks erlaubt. Der Kornati-Nationalpark-Besucher muss eine Eintrittskarte für jeden Tag kaufen. A Nationalpark Krka: Der Nationalpark Krka umfasst den größten Teil des Flusses Krka mit seinem Ufergebiet, bzw. das Gebiet zwischen Skadi und Knin. Mit dem eigenen Boot kann man die Gewässer des Parks nicht befahren. Das Boot muss im Skradin liegen gelassen werden. A Nationalpark Mljet: Im nordwestlichen Teil der gleichnamigen Insel im äußersten Süden der kroatischen Küste westlich von Dubrovnik liegt der Nationalpark Mljet. Auf den Seen der Nationalparks darf nur mit Ruderbooten gefahren werden. Das Besuchen des Parks ist gebührenpflichtig. Seite 5/6 4. WICHTIGE ANSCHRIFTEN A Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Oberste Schifffahrtsbehörde 1030 Wien, Postfach 3000, Radetzkystraße 2 Tel. (01) 711 62 655 902 oder DW 655 904 www.bmvit.gv.at/verkehr/schifffahrt Österreichische Botschaft in Kroatien HR-10000 Zagreb, Radnicka cesta 80, 9. Stock (Zagreb Tower) Tel. +385 (0)1 488 10 50, Fax +385 (0)1 483 44 61 E-Mail: [email protected] A A MSVÖ Motorbootsport und Seefahrts Verband Österreich 1230 Wien, Ketzergasse 30 Tel. (01) 609 44 40 E-Mail: [email protected] www.msvoe.at A Kroatisches Ministerium für Seewesen HR-10000 Zagreb, Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture Prisavlje 14 Tel. +385 (0)1 61 69 111 www.mmpi.hr Adriatic Croatia International Club (ACI Club) M. Tita 151 HR-51410 Opatija, Postfach 109 Tel. +385 (0)51 27 12 88, Fax +385 (0)51 27 18 24 E-Mail: [email protected] www.aci-club.hr A Österreichischer Segel-Verband 7100 Neusiedl am See, Seestraße 17b Tel. (02167) 40 243 0, Fax (02167) 40 375 E-Mail: [email protected] www.segelverband.at A SeaHelp der Pannendienst auf See (ÖAMTC Vorteilspartner) 4802 Ebensee, Maria Greil Straße 6 Tel. (06133) 62 72 10, Fax 06133 62 72 90 E-Mail: [email protected] www.sea-help.eu A Kroatische Zentrale für Tourismus 1090 Wien, Liechtensteinstraße 22a/1/1/7 Tel. (01) 585 38 84, Fax (01) 585 38 84 20 E-Mail: [email protected] http://at.croatia.hr A Kroatische Botschaft in Österreich 1030 Wien, Rennweg 3 Tel. (01) 485 95 24, Fax 01 480 29 42 E-Mail: [email protected] http://at.mfa.hr Hinweis: ÖAMTC Mitglieder erhalten bei SeaHelp 10% Rabatt auf alle Angebote. A Seite 6/6
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