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BZB Juli/August 16
Praxis
BLZK
Ein starkes Duo
Krankentagegeld und Praxisausfallversicherung sichern Existenz
Der Praxisbetrieb ist in der Regel von der Anwesenheit des Praxisinhabers abhängig. Was aber passiert, wenn der Inhaber selbst zum Patienten wird
und längere Zeit ausfällt? Wer übernimmt welche
Kosten? Und was ist zu tun?
Grundsätzlich sind zwei Aspekte zu beachten: Einerseits sind fehlende Einkünfte durch die Unterbrechung des Praxisbetriebs auszugleichen, um das
eigene Einkommen zu sichern. Andererseits ist für
eine Deckung laufender Kosten zu sorgen, die bei
Ausfall des Praxisinhabers nicht mehr durch Einnahmen aus der Praxis gedeckt werden können.
Krankentagegeld zur Einkommenssicherung
Das Krankentagegeld sichert im Krankheitsfall die
eigenen Einkünfte ab. Karenzzeiten und Höhe der
Absicherung sind individuell wählbar. Auch gesetzlich Versicherte sollten sich ergänzend zu ihrer Absicherung über die Krankenkasse durch ein privates
Tagegeld absichern, weil im Krankheitsfall häufig
eine Deckungslücke entsteht. Dazu zwei Beispiele:
Beispiel 1:
Ihr Bruttoeinkommen oder der Gewinn liegen
über 4.237,50 Euro monatlich beziehungsweise
50.850 Euro im Jahr. Im Krankheitsfall erhalten
Sie von der Krankenkasse maximal 2.966,40 Euro
pro Monat. Sollten Sie mehr verdienen, wäre das
höhere Einkommen nicht versichert.
Beispiel 2:
Ihr Einkommen als angestellter Zahnarzt liegt unter den oben genannten Grenzen. Im Krankheitsfall
werden maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens
abzüglich Ihrer Beitragsanteile zur Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung beziehungsweise
zum Versorgungswerk ausbezahlt. Effektiv bleiben
etwa 75 Prozent Ihres Nettoeinkommens. Die entstandene Lücke lässt sich über eine private Tagegeldversicherung schließen.
Kosten (zum Beispiel Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Mieten, Finanzierungs- und Leasingraten).
Je nach Situation können auch die Kosten für einen
Vertreter übernommen werden.
Tipp: Das Kranken(tage)geld dient primär zur Absicherung der eigenen Einkünfte und sollte nicht zur
Absicherung der Praxiskosten eingesetzt werden.
Private Berufsunfähigkeitsabsicherung
Führt eine Erkrankung zu einer so starken Einschränkung, dass der Praxisinhaber nur noch bedingt zahnärztlich tätig sein kann, liegt Berufsunfähigkeit vor. Versorgungswerke leisten jedoch
meist nur dann, wenn die gesamte zahnärztliche
Tätigkeit eingestellt wird. Daher ist ergänzend eine
Berufsunfähigkeitsversicherung ratsam.
Gute Versicherer verzichten auf die sogenannte
abstrakte Verweisung auf andere Berufe und leisten bereits ab einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 50 Prozent. Zudem zahlen
manche bereits eine Leistung bei einer sechsmonatigen, durchgehenden Arbeitsunfähigkeit – auch
dann, wenn keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Nur
bedingt zu empfehlen ist die Koppelung der Berufsunfähigkeit an die Altersvorsorge. Auch wenn eine
ergänzende Altersvorsorge aufgebaut und Steuervorteile generiert werden – im Leistungsfall ist die
Rente zum Großteil steuerpflichtig.
Generell ist im Bereich der Vorsorge eine qualifizierte
Beratung zu empfehlen, wie sie zum Beispiel über die
Versicherungsvermittlungsgesellschaft (VVG) der eazf
kostenfrei angeboten wird. Rahmen- und Gruppenversicherungsverträge berücksichtigen die speziellen Bedürfnisse von Zahnmedizinern und verfügen
über entsprechende Tarife.
Dipl.-Volkswirt Stephan Grüner
Geschäftsführer der eazf
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Absicherung laufender Praxiskosten
Um die laufenden Praxiskosten abzusichern, ist insbesondere für Einzelpraxen eine Praxisausfallversicherung erforderlich. Sie übernimmt die laufenden
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Michael Weber persönlich (nach Terminvereinbarung).