Retouren an MA III – Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht SachbearbeiterIn Telefon Fax Email Ort, Datum Stadtmagistrat Gewerbe- und Betriebsanlagen Mag. Carolin Schüssling +43 (0) 512/5360-3202 +43 (0) 512/5360-1729 [email protected] Innsbruck, 19.07.2016 ZI. MagIbk/219/GBA-BAV-BÄG/2 (CS) Archenweg 40, Trientlgasse 63 Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH Änderung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung Kundmachung Die Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH hat um die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlagengenehmigung am Standort Archenweg 40 angesucht. Beschreibung der geplanten Änderungen: Um bestehende Prozess zu optimieren und Kapazitäten zu erweitern, sind diverse Neubauten, Maschinenanschaffungen und Verlagerungen bestehender Anlagen erforderlich. Es werden eine neue Vorschmelzhalle mit Tiefgarage und eine neue Druckgusshalle gebaut, wofür der Abbruch des ursprünglichen Gebäudes „Stanzerei und Kantenkonfektion 3“, des Gebäudes der Fa. Panchieri (Trientlgasse 63), sowie des Flugdaches der Formeninstandsetzung erfolgt. Über dieses Ansuchen wird auf Grund des § 356 Gewerbeordnung 1994 der Augenschein und die mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBI. 1991/51 i.d.g.F. für Donnerstag, den 18.08.2016 anberaumt. Die Amtsabordnung tritt um 14:30 Uhr in 6020 Innsbruck, Archenweg 40, zusammen. Den Parteien steht es frei, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter, der zur Abgabe vorbehaltsloser Erklärungen ermächtigt sein muss, an der Verhandlung teilzunehmen und allfällige Einwendungen vorzubringen. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT 22, IBAN: AT80 2050 3000 0000 5009, UID: ATU36832905 STGD Innsbruck Betriebe Die Pläne (Projektsbehelfe) liegen bis zum Verhandlungstage beim Amt für Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Anlagenrecht Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, Eingang Fallmerayerstraße 1, 4. Stock, Zimmer 4140, von 8.00 Uhr – 10.00 Uhr, zur Einsichtnahme auf. Sollte es Ihnen innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich sein, Einsicht zu nehmen, wird um telefonische Vereinbarung eines Termins (Tel. 0512/5360/4140) gebeten. Es wird um Verständnis ersucht, dass im Rahmen der Akteneinsichtnahme eine detaillierte Erläuterung des Projektes nicht möglich ist. Zu diesem Zweck findet die mündliche Verhandlung an Ort und Stelle statt. Für die Bürgermeisterin Mag. Egger e.h. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: Saurer Ergeht an: A) die Amtssachverständigen 1. 2. 3. 4. den gewerbetechnischen Sachverständigen, Herrn Kriechhammer, hier, per E-Mail die Bau- und Feuerpolizei, z.H. Herrn Guggenberger, per E-Mail: post.baupolizei die Magistratsabteilung V, Gesundheitswesen, hier, per E-Mail: post.gesundheitswesen das Arbeitsinspektorat Innsbruck, zu Zl. 051-523/2-14/16, z.H. Herrn DI Hirn, per E-Mail: [email protected] 5. die Berufsfeuerwehr Innsbruck, per E-Mail: post.berufsfeuerwehr B) die Nachbarn und sonstigen Beteiligten 6. die Magistratsabteilung I, Allgemeine Servicestelle, hier, mit dem Ersuchen, beiliegende Kundmachung im Gegenstandsobjekt (Archenweg 40) sowie in den Objekten Trientlgasse 57, 61, 63, Griesauweg 33, 35, 35a sowie Roßaugasse 30 anzuschlagen und den Anschlag anher bekanntzugeben. C) den Genehmigungswerber: Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH Archenweg 40 6020 Innsbruck unter Beifügung der Stellungnahmen des gewerbetechnischen Sachverständigen und der Bauund Feuerpolizei sowie per Mail an Herrn Ing. Hubert Tilg [email protected], unter Beifügung der Stellungnahmen des gewerbetechnischen Sachverständigen und der Bau- und Feuerpolizei Es wird darauf hingewiesen, dass § 89 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz vorsieht, dass bei Bestehen eines gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz zu bildenden Betriebsrates dieser vom Verhandlungsbeginn unverzüglich zu verständigen ist. Seite 2 von 2
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