Archenweg 40, Trientlgasse 63 Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH

Retouren an MA III – Bau-, Wasser-, Gewerbe- und Straßenrecht
SachbearbeiterIn
Telefon
Fax
Email
Ort, Datum
Stadtmagistrat
Gewerbe- und Betriebsanlagen
Mag. Carolin Schüssling
+43 (0) 512/5360-3202
+43 (0) 512/5360-1729
[email protected]
Innsbruck, 19.07.2016
ZI. MagIbk/219/GBA-BAV-BÄG/2 (CS)
Archenweg 40, Trientlgasse 63
Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH
Änderung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung
Kundmachung
Die Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH hat um die gewerberechtliche Genehmigung für die
Änderung der Betriebsanlagengenehmigung am Standort Archenweg 40 angesucht.
Beschreibung der geplanten Änderungen:
Um bestehende Prozess zu optimieren und Kapazitäten zu erweitern, sind diverse Neubauten,
Maschinenanschaffungen und Verlagerungen bestehender Anlagen erforderlich.
Es werden eine neue Vorschmelzhalle mit Tiefgarage und eine neue Druckgusshalle gebaut,
wofür der Abbruch des ursprünglichen Gebäudes „Stanzerei und Kantenkonfektion 3“, des
Gebäudes der Fa. Panchieri (Trientlgasse 63), sowie des Flugdaches der Formeninstandsetzung
erfolgt.
Über dieses Ansuchen wird auf Grund des § 356 Gewerbeordnung 1994 der Augenschein und
die mündliche Verhandlung gemäß den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 des allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBI. 1991/51 i.d.g.F. für
Donnerstag, den 18.08.2016
anberaumt.
Die Amtsabordnung tritt um 14:30 Uhr in 6020 Innsbruck, Archenweg 40, zusammen.
Den Parteien steht es frei, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter, der zur
Abgabe vorbehaltsloser Erklärungen ermächtigt sein muss, an der Verhandlung teilzunehmen
und allfällige Einwendungen vorzubringen. Eine Person verliert ihre Stellung als Partei, soweit sie
nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde
oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.
Landeshauptstadt Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck, DVR: 0059331, www.innsbruck.gv.at
Tiroler Sparkasse Bank AG, BIC: SPIHAT 22, IBAN: AT80 2050 3000 0000 5009, UID: ATU36832905 STGD Innsbruck Betriebe
Die Pläne (Projektsbehelfe) liegen bis zum Verhandlungstage beim Amt für Bau-, Wasser-,
Gewerbe- und Anlagenrecht Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, Eingang Fallmerayerstraße
1, 4. Stock, Zimmer 4140, von 8.00 Uhr – 10.00 Uhr, zur Einsichtnahme auf.
Sollte es Ihnen innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich sein, Einsicht zu nehmen, wird um
telefonische Vereinbarung eines Termins (Tel. 0512/5360/4140) gebeten.
Es wird um Verständnis ersucht, dass im Rahmen der Akteneinsichtnahme eine detaillierte
Erläuterung des Projektes nicht möglich ist. Zu diesem Zweck findet die mündliche Verhandlung
an Ort und Stelle statt.
Für die Bürgermeisterin
Mag. Egger e.h.
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Saurer
Ergeht an:
A) die Amtssachverständigen
1.
2.
3.
4.
den gewerbetechnischen Sachverständigen, Herrn Kriechhammer, hier, per E-Mail
die Bau- und Feuerpolizei, z.H. Herrn Guggenberger, per E-Mail: post.baupolizei
die Magistratsabteilung V, Gesundheitswesen, hier, per E-Mail: post.gesundheitswesen
das Arbeitsinspektorat Innsbruck, zu Zl. 051-523/2-14/16, z.H. Herrn DI Hirn, per E-Mail:
[email protected]
5. die Berufsfeuerwehr Innsbruck, per E-Mail: post.berufsfeuerwehr
B) die Nachbarn und sonstigen Beteiligten
6. die Magistratsabteilung I, Allgemeine Servicestelle, hier, mit dem Ersuchen, beiliegende
Kundmachung im Gegenstandsobjekt (Archenweg 40) sowie in den Objekten Trientlgasse
57, 61, 63, Griesauweg 33, 35, 35a sowie Roßaugasse 30 anzuschlagen und den
Anschlag anher bekanntzugeben.
C) den Genehmigungswerber:
Friedrich Deutsch Metallwerk GmbH
Archenweg 40
6020 Innsbruck
unter Beifügung der Stellungnahmen des
gewerbetechnischen Sachverständigen und der Bauund Feuerpolizei
sowie per Mail an Herrn Ing. Hubert Tilg
[email protected], unter Beifügung der
Stellungnahmen des gewerbetechnischen
Sachverständigen und der Bau- und Feuerpolizei
Es wird darauf hingewiesen, dass § 89 Abs. 3 Arbeitsverfassungsgesetz vorsieht, dass bei
Bestehen eines gemäß § 40 Arbeitsverfassungsgesetz zu bildenden Betriebsrates dieser vom
Verhandlungsbeginn unverzüglich zu verständigen ist.
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