Daniel Derendinger Dipl. Finanzberater IAF / Associate Financial Planner AFP Geschäftsführer – BTAG Versicherungs-& Anlageberatung AG 3084 Wabern Haben Sie den Durchblick im Dschungel Ihrer aktuellen Versicherungspolicen? Aufgrund der häufigen Gesetzesänderungen und der Flut neuer Produkte ist es für Kunden heute nur noch schwer möglich, Versicherungsprodukte zu vergleichen. Aus diesem Grund nehmen KMU vermehrt die Unterstützung neutraler Versicherungsbroker zur Hilfe. Empfehlung: Lassen Sie Ihre aktuelle Pensionskassenlösung von einem neutralen Spezialisten überprüfen. Erfahrungsgemäss lassen sich – bei gleichwertigen Deckungen und unveränderten Sicherheit - Einsparungen im Bereich von bis zu 30% der Risiko- und Verwaltungskosten erzielen. In der täglichen Beratung ist oft festellbar, dass Themen wie «Steuerplanung mittels der Beruflichen Vorsorge BVG» oder «Erarbeitung eines individuellen Versicherungskonzeptes» häufig zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erstellt man jedoch für das KMU ein massgeschneidertes Versicherungskonzept und berücksichtigt dabei die möglichen Steueroptimierungsmöglichkeiten im Rahmen der Beruflichen Vorsorge BVG, können die Auftraggeber rasch davon überzeugt werden, dass diese Bereiche massives Optimierungspotenzial in sich bergen. Dabei kristallisieren sich sieben Praxistipps heraus. 2. Unfallversicherung – Kürzungen vermeiden Von Gesetzes wegen haben die Arbeitgeber alle Arbeitnehmer obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Mitarbeiter, welche mehr als acht Stunden pro Woche im Betrieb tätig sind, müssen zusätzlich obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert werden. Diese Abdeckungen erfolgen im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung UVG. 1. Pensionskasse – die Wahl des richtigen Anbieters Im Bereich der Pensionskassen herrscht eine wahre Angebotsvielfalt. Auf dem Markt treten einerseits Vollversicherer und andererseits halbautonome Pensionskassen auf. Doch welches sind die Vor- und Nachteile dieser beiden Vorsorgemodelle? Detailvergleich in den Bereichen Sicherheit des Anbieters, durchschnittliche Verzinsung der Alterskapitalien, Rentenumwandlungssätze und Konkurrenzfähigkeit der Risiko- und Verwaltungskosten zeigen dem Kunden auf, welcher Anbieter seine Bedürfnisse am besten abdeckt. BTAG Versicherungs-& Anlageberatung AG Grundsätzlich gehen die Arbeitgeber davon aus, dass durch die Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht eine lückenlose Deckung gewährleistet ist. Leider ist dem nicht so. Die Unfallversicherer haben die Möglichkeit, bei Unfällen welche grobfahrlässig herbeigeführt werden oder welche sich bei einem Wagnis (z.B. Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 m) ereignen, das Unfalltaggeld um 50% zu kürzen. Im Rahmen einer Zusatzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, sich abzusichern. Juli 2016 Seite 1 Zusatzdeckung für den «Verzicht auf Einreden bei Verlängerung der Garantiefristen» vor? Fehlt diese Deckung bei Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung und sichern Sie Ihren Kunden eine längere Garantie- und Gewährleistungspflicht zu, müssen Sie nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zwei Jahren den Schadenfall selber tragen. Empfehlung: Fordern Sie von Ihrem UVGVersicherer eine unverbindliche Offerte für diese Deckung an. Betriebe, welche bei der Suva versichert sind, können für diese zusätzliche Deckung den Versicherer frei wählen. Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, die Prämien für diese Versicherung zur 100% an die Arbeitnehmer zu überwälzen. Dieser Versicherungsschutz verschont KMU vor unliebsamen Überraschungen im Schadenfall. Empfehlung: Lassen Sie Ihre Betriebshaftpflichtversicherung von einem neutralen Spezialisten überprüfen und insbesondere die Zusatzdeckungen erklären. Erläutern Sie dabei dem Spezialisten, in welchen Bereichen Ihr Unternehmen (neu) tätig ist und wer Ihre Abnehmer sind. Händigen Sie Ihrem Berater ein Exemplar Ihrer Allgemeinen Vertragsbedingungen aus, damit er auch überprüfen kann, ob die Betriebshaftpflichtversicherung und die Allgemeinen Vertragsbedingungen Ihres Unternehmens miteinander korrespondieren. 3. Personenversicherungen – den richtigen Anbieter wählen. Im Bereich der Personenversicherungen (UVGVersicherung, UVG-Zusatzversicherung und Krankentaggeldversicherung) unterbieten sich die Anbieter derzeit gegenseitig. Bei Verträgen mit geringer Schadenbelastung lassen sich die Prämien in der Regel massiv reduzieren – dies notabene bei identischen oder besseren Deckungen. Vielen Arbeitgebern ist nicht bewusst, dass insbesondere bei der Krankentaggeldversicherung eine Prämiensatzgarantie während der Vertragslaufzeit vereinbart werden kann. 5. Vorsorge des Ehegatten/Lebenspartners überprüfen In der Praxis wird das Augenmerk sehr oft ausschliesslich auf die Vorsorge des Firmeninhabers gerichtet. Die Abdeckung des Ehegatten/Lebenspartners wird in vielen Fällen nur kurz angesprochen oder gar nicht thematisiert. Was aber passiert, wenn zum Beispiel die Ehegattin, welche die Kinder betreut und den Haushalt meistert, plötzlich unerwartet invalid wird? Diese Risiken können oftmals mit sehr einfachen Mitteln abgedeckt werden. Empfehlung: Lassen Sie Ihre Personenversicherungen von einem unabhängigen Spezialisten überprüfen. Er wird Ihnen anhand eines Vergleichs den für Sie optimalen Anbieter aufzeigen. Aktuell können – vorbehaltlich des jeweiligen Schadenverlaufs – Prämienersparnisse im Bereich von bis zu 30% erzielt werden. Fragen Sie Ihren Berater zudem nach der erwähnten Prämiengarantieklausel – diese zusätzliche Vertragsbedingung wird von den meisten Versicherern ohne Mehrprämie angeboten und garantiert Ihnen die vertraglich festgelegten Prämiensätze während der Vertragsdauer (in der Regel drei Jahre). Empfehlung: Prüfen Sie, in welchem Umfang und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten Sie Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin ein Gehalt auszahlen können. Oftmals arbeiten diese in der Administration mit. Ihr Gehalt muss steuerrechtlich einem Drittvergleich Stand halten. Durch die Auszahlung eines Gehaltes ist sie – analog den Mitarbeitern Ihres Betriebes – im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung UVG wie auch der Krankentaggeldversicherung mitversichert. Oftmals macht es auch Sinn – das Gehalt oberhalb der BVG-Eintrittsschwelle (Stand 2016: Fr. 21‘150) festzulegen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, dass auch für die Ehegattin der Maximalbetrag (Stand 2016: Fr. 6‘768) in die Säule 3a geleistet werden kann. 4. Betriebshaftpflichtversicherung – den Deckungsbeschrieb prüfen Oftmals sichern Unternehmer ihren Abnehmern verlängerte Garantie- oder Gewährleistungsfristen zu. Die gesetzliche Garantie- und Gewährleistungspflicht endet seit der Gesetzesanpassung per 1. Januar 2013 nach einem Ablauf von zwei Jahren. Haben Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend angepasst? Sieht Ihre Betriebshaftpflichtversicherung eine BTAG Versicherungs-& Anlageberatung AG Juli 2016 Seite 2 6. Wer teilt, kriegt mehr… Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können im Rahmen der gebundenen Vorsorge 3a folgender – steuerlich zum Abzug zugelassener – Beiträge in die Säule 3a einzahlen (Stand 2016): • • Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende mit Anschluss an eine Pensionskasse: 6‘768 Fr. Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse: 20% des Nettoerwerbseinkommens respektive des Reingewinns, maximal 33‘840 Fr. Leisten Sie Ihre Einzahlungen auf verschiedene Konten oder Versicherungspolicen der Säule 3a. Empfehlung: Gelder, welche sich bereits auf einem 3a-Konto befinden, können – mit Ausnahme eines Vorbezugs für selbstbewohntes Wohneigentum – leider nicht mehr aufgeteilt werden. Dennoch macht es Sinn, für die zukünftigen Einzahlungen mehrere Konten zu eröffnen. Durch den gestaffelten Bezug der Vorsorgegelder (Bezug über mehrere Jahre verteilt), können massive Steuerersparnisse erzielt werden – und dies ohne, dass Sie zusätzliche Risiken eingehen. 7. Bilden Sie Arbeitgeber-Beitragsreserven Im Rahmen der Beruflichen Vorsorge BVG sieht der Gesetzgeber vor, dass Betriebe eine Arbeitgeber-Beitragsreserve in der Höhe des maximal fünffachen Arbeitgeberbeitrages bilden können (vorbehaltlich kantonaler Unterschiede). Einzahlungen zugunsten der Arbeitgeber-Beitragsreserven können als Geschäftsaufwand geltend gemacht werden. Somit haben Sie ein zusätzliches Instrument zur Steuerung des Jahresgewinnes Ihrer Unternehmung. Empfehlung: Lassen Sie Ihre Pensionskassenlösung von einem unabhängigen Experten prüfen und lassen Sie ein Konzept für die optimale Plangestaltung innerhalb Ihres Unternehmens ausarbeiten. BTAG Versicherungs-& Anlageberatung AG Juli 2016 Seite 3
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