Reglementänderungen Aus der AL - Generalversammlung Vom 19. Juni 2004 in Huttwil Nr. Betrifft Reglement Entscheid Antrag 1 Spielreglement (Art. 72.2) angenommen Antrag 2 STQ-Reglement (Art. 5.5) Gegenvorschl. ang. Antrag 3 Spielreglement (Art. 51) Gegenvorschl. ang. Antrag 4 Spielreglement (Art. 53) Gegenvorschl. ang. Antrag 5 Spielreglement (Art. 49) Gegenvorschl. ang. Antrag 6 STQ-Reglement (Art. 32.2) angenommen Antrag 7 Spielreglement (Art. 52) Gegenvorschl. ang. Antrag 8 Spielreglement (Art. 57) Gegenvorschl. ang. Antrag 9 Spielreglement (Art. 39) Gegenvorschl. ang. Antrag 10 STQ-Reglement (Art. 30.5) angenommen Antrag 11 STQ-Reglement (Art. 3.4.) angenommen Antrag 12 STQ-Reglement (Art. 36.3) angenommen Antrag 13 Partnerclub-Reglement (Art.2) abgelehnt Antrag 14 Spielreglement AL (Art. 104) angenommen Die Änderungen sind in den Textpassagen kursiv und fett dargestellt. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: Antragsteller: Reglement Artikel: Maßnahme: Inkrafttreten: Betrifft: 1 Regionalkomitee OS / AKO Spielreglement AL 72 Änderung / Ergänzung Ab sofort Rangierung und Punktegleichheit in extremen Rängen Aenderungen sind fett und kursiv dargestellt. __________________________________________________ Artikel 72, Absatz 2 Qualifikation für eine Final- oder Relegationsrunde erfolgt die Schlussrangierung in allen Ligen und Leistungsklassen in 1. - 4. Liga nach folgenden Kriterien: a. Entscheidungsspiel zwischen den Mannschaften mit bester, respektive schlechtester Tordifferenz b. Verlängerung im Entscheidungsspiel / Penaltyschiessen c. Allfälliges 2. Entscheidungsspiel nur gem. Artikel 74 d. Tordifferenz e. Anzahl der geschossenen Tore f. Penaltyschiessen; die Einzelheiten werden von der Abteilung SR des SEHV festgelegt. In Frauenligen, Senioren, Veteranen, Division +50 und Nachwuchsligen erfolgt die Rangierung nach folgenden Kriterien zwischen den Mannschaften mit gleicher Punktzahl: a. b. c. Direktbegegnung Tordifferenz Anzahl der geschossenen Tore Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 2 Antragsteller: Regionalkomitee OS / AKO Reglement: STQ Artikel: 5 Maßnahme: Neu / Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Teamlizenz Piccolo- und Bambini _________________________________________________ Artikel 5 Absatz 1 - 4 unverändert 5 Für die Anmeldung von Piccolo- und Bambini-Mannschaften wird eine Anmeldegebühr pro Mannschaft und Saison von Fr. 300.-- erhoben. Für Spieler im Piccolo- und Bambini-Alter sind keine einzelnen Spielerlizenzen zu lösen. Diese Spieler können gemäss ihrem Alter beliebig eingesetzt werden. Wird ein Spieler im Piccolo- und / oder Bambini-Alter in einer MoskitoMannschaft eingesetzt, so ist die übliche Lizenz zu beantragen und die Lizenzgebühr zu entrichten. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 3 Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter Reglement: Spielreglement Artikel: 51 Maßnahme: Korrektur / Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Unspielbarer Platz __________________________________________________ Artikel 51 Absatz 1 - 2 unverändert Absatz 3 In keinem Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn eines Spieles später als 60 30 Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit festgelegt werden, sofern nicht beide Clubs schriftlich einer solchen Regelung zustimmen. Unterschriftsberechtigt sind diejenigen Personen, welche auf dem Spielbericht die Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn kann mit mehr als 2 Stunden Verspätung festgelegt werden. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 4 Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter Reglement: Spielreglement Artikel: 53 Maßnahme: Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Ungenügende Platzorganisation __________________________________________________ Artikel 53 Sofern die Schiedsrichter auf ungenügende Platzorganisation erkennen, und der organisierende Club nicht in der Lage ist, innert 15 30 Minuten nach offiziellem Spielbeginn Abhilfe zu schaffen, verliert die Mannschaft des organisierenden Clubs das Spiel forfait, sofern die andere Mannschaft dies von den Schiedsrichtern verlangt, und den Schiedsrichtern nicht Tatsachen bekannt sind, die auf höhere Gewalt schliessen. In keinem Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn eines Spieles später als 30 Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit festgelegt werden, sofern nicht beide Clubs schriftlich einer solchen Regelung zustimmen. Unterschriftsberechtigt sind diejenigen Personen, welche auf dem Spielbericht die Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn kann mit mehr als 2 Stunden Verspätung festgelegt werden. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 5 Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter Reglement: Spielreglement Artikel: 49 Maßnahme: Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Verspätung der Mannschaften __________________________________________________ Artikel 49 Jede Mannschaft, die nicht mindestens sechs Spieler innerhalb 15 30 Minuten nach dem festgesetzten Spielbeginn spielbereit auf dem Platz hat, verliert das Spiel forfait, sofern die rechtzeitig anwesende Mannschaft dies verlangt, und den Schiedsrichtern nicht Tatsachen bekannt sind, die auf höhere Gewalt schliessen lassen. In keinem Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn eines Spieles später als 30 Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit festgelegt werden, sofern nicht beide Clubs schriftlich einer solchen Regelung zustimmen. Unterschriftsberechtigt sind diejenigen Personen, welche auf dem Spielbericht die Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn kann mit mehr als 2 Stunden Verspätung festgelegt werden. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: Antragsteller: Betrifft: Artikel: Maßnahme: Inkrafttreten: Betrifft: 6 Regionalkomitee OS (AKO) STQ-Reglement 32 Neu Ab sofort Zwei Mannschaften in der gleichen Spielklasse __________________________________________________ Artikel 32 Absatz 1, 3 und 4 unverändert. Absatz 2 Als untere Mannschaft gilt auch eine zweite Mannschaft gegenüber einer ersten Mannschaft, sofern beide in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen. 4. Liga I zu 4. Liga II zu 4. Liga III Junioren LK B I zu Junioren LK B II Novizen LK B I zu Novizen LK B II Mini LK B I zu Mini LK B II Moskito LK B I zu Moskito LK B II Als untere Mannschaft gilt jeweils die höhere Mannschaftsnummer (I, II, III). Die Zusammenstellung der Gruppen in der gleichen Liga oder Stärkeklasse erfolgt nach regionalen Gesichtspunkten. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 7 Antragsteller: Kantonalverband Fribourg Reglement: Spielreglement Artikel: 52 Maßnahme: Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Spielabbruch __________________________________________________ Artikel 52 Absätze 1 bis 3 unverändert Absatz 4 Der Fall wird den Disziplinarbehörden zur Abklärung weiterer einzuleitender Massnahmen unterbreitet. Davon ausgenommen sind die Nachwuchsligen, in denen jeweils die Meinung des regionalen Junioren Präsidenten für eine eventuelle Weiterleitung an die Disziplinarorgane angefordert werden muss. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 8 Antragsteller: Kantonalverband Fribourg Reglement: Spielreglement Artikel: 67 Maßnahme: Ergänzung Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Kompetenz für Forfait-Entscheide __________________________________________________ Artikel 67 Absatz 1 Das erzielte Resultat wird durch die regionale Gerichtskammer den regionalen Einzelrichter aufgehoben und durch ein Forfait Resultat von 0:5 zu Ungunsten der fehlbaren Mannschaft ersetzt. In den Nachwuchskategorien und nur bei einer Spielabsage erfolgt die Aufhebung durch den regionalen Junioren Präsident. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 9 Antragsteller: SC Rapperswil-Jona Reglement Spielreglement AL Artikel: 39 Maßnahme: Ergänzung / Neu Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Anspielzeiten Nachwuchsmannschaften __________________________________________________ Artikel 39 Absatz 1 Der Tag der Meisterschaftsspiele der Nachwuchs-, Aktiv- und Seniorenligen ist durch das Regionalligakomitee festzulegen. Diese Daten sind mit dem Spielplanentwurf den Clubs mitzuteilen. Absatz 2 Meisterschaftsspiele der Aktiv- und Seniorenligen sollen so festgesetzt werden, dass der auswärtigen Mannschaft die Möglichkeit gegeben ist, Hin- und Rückreise am gleichen Tag zu bewältigen. Alle Nachwuchs-Meisterschaftsspiele, welche von noch schulpflichtigen Kindern in der Unter- und Mittelstufe gespielt werden, sollten so angesetzt werden, dass diese spätestens um 22 Uhr wieder zu Hause sein können. Davon ausgenommen ist der Samstag. Dies betrifft die Mannschaften Bambini, Piccolo, Moskito und Mini. Ist dies nicht möglich und lässt sich keine gütliche Einigung unter den beteiligten Clubs erreichen, so entscheidet über den Zeitpunkt des Spieles der zuständige Ressortchef. Absatz 3 (unverändert) Die Entscheide gemäss diesem Artikel sind endgültig. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 10 Antragsteller: HC Vallée de Joux Reglement STQ-Reglement Artikel: 30 Maßnahme: Ergänzung / Neu Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Keine Elite-Spieler in der 3. und 4. Liga __________________________________________________ Artikel 30 Absätze 1 - 4 unverändert Absatz 5 (neu) Spieler, welche über eine Qualifikation in der Spielklasse Elite-Junioren A oder B verfügen, dürfen an der Meisterschaft (Regular-Season und Final-, resp. Aufund Abstiegsspiele) der 3. und 4. Liga nicht teilnehmen. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: 11 Antragsteller: SEHV Zentralvorstand Reglement STQ-Reglement Artikel: 3 Maßnahme: Ergänzung / Neu Inkrafttreten: Ab sofort Betrifft: Gültige Spielerkarte; Mindestalter __________________________________________________ Artikel 3 Absätze 1 - 3 unverändert Absatz 4 Für Spieler, welche noch nicht 4-jährig sind, darf keine Spielerkarte bestellt werden. Die Berechnung des Alters richtet sich nach Artikel 19.6. Berechnungsbeispiel für die Saison 2004/2005: Keine Spielerkarten-Bestellung möglich für Spieler mit Jahrgang 2002 und jünger. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: Antragsteller: Reglement Artikel: Maßnahme: Inkrafttreten: Betrifft: 12 SEHV STQ-Reglement 36.3.b Ergänzung / Neu Ab sofort Spielberechtigung für ausländische Spieler bei den Elite-Kategorien __________________________________________________ Artikel 36 Absätze 1 - 2 und Absatz 3 a unverändert Absatz 3.b b. In Nachwuchsligen 1 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee Ausländer im Nachwuchsalter zulassen, die sich mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in der Schweiz aufhalten. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga erfolgen. 2 Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee max. 2 Ausländer im Nachwuchsalter zulassen. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga erfolgen. 3 Ausländische Schüler oder Studenten, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten und an einem Schweizerischen Schulinstitut eingeschrieben sind, können für die Nachwuchsmeisterschaften (ohne Elite-Junioren) zwischen dem 30. April und dem 31. Oktober mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga (ohne Aktivliga und Elite-Junioren) erfolgen. Nachwuchsligen, die Grenzgänger oder Ausländer einsetzen, sind bis höchstens in die Leistungsklasse Top spiel- und aufstiegsberechtigt. Sollten diese Grenzgänger oder Ausländer bereits seit zwei Saisons für einen Schweizer Club im Nachwuchs qualifiziert sein, sind sie ebenfalls in den entsprechenden Elite-Kategorien (z.B. Novizen-Elite oder Elite-Junioren) spielberechtigt. Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: Antragsteller: Reglement: Artikel: Maβnahme: Inkrafttreten: Betrifft: 13 SEHV Partnerclub-Reglement 2 Änderung Ab sofort Erhöhung der Anzahl Partnerclubs zwischen der NLA und NLB. __________________________________________________ Artikel 2 Anwendungsbereich Absatz 1 und 2 unverändert. Beschluss GV AL: Der Vorschlag wird abgelehnt. Somit ist das Reglement wie vor dem provisorischen Antrag vom letzten Jahr, wieder hergestellt. Es sind also keine Änderungen vorgenommen worden. Bemerkung: Der genaue Wortlaut für das Partnerreglement wird von Franz A. Zölch ausgearbeitet Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004 ___________________________________________________________________________ Antrag Nr.: Antragsteller: Reglement: Artikel: Maβnahme: Inkrafttreten: Betrifft: 14 ALK Spielreglement 101 Ergänzung Ab sofort Einsatz von Nachwuchsspielerinnen bei den Novizen und bei den Frauen __________________________________________________ Artikel 101 Absatz 1 bis 7 und 9 bis 10 unverändert. 8 Mädchen sind berechtigt, bis und mit Novizen-Liga in gemischten Mannschaften mitzuspielen. Die Vorschriften der entsprechenden Nachwuchsligen sind anwendbar. Eine Ausnahme bildet die Torhüterposition, welche den Mädchen in allen Nachwuchsklassen bis zum Höchstalter von 20 Jahren offen steht. Zudem sind Frauen auf der Torhüterposition auch in Aktivligen spielberechtigt. Nachwuchsspielerinnen können auch aktiv in einer Frauenmannschaft mitspielen. Dies gilt auch für Frauenligen, die Spielerkarten für Nachwuchsspielerinnen gelöst haben und so in gemischten Mannschaften bis Novizen-Liga mitspielen können. Der Stammclub der Mädchens (Club, der die Transferrechte besitzt), ist für die Lizenzierung verantwortlich, während der Einsatz in der Frauen-, resp. Nachwuchs-Mannschaft mittels schriftlicher Bestätigung erfolgt, welche vom Stammclub (Club, der die Spielerin lizenziert), vom Zweitclub (Club, der die Spielerin einsetzen will), vom Inhaber der elterlichen Gewalt und vom Qualifikations-verantwortlichen des SEHV unterzeichnet wird.
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