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Reglementänderungen
Aus der AL - Generalversammlung
Vom 19. Juni 2004 in Huttwil
Nr.
Betrifft Reglement
Entscheid
Antrag 1
Spielreglement (Art. 72.2)
angenommen
Antrag 2
STQ-Reglement (Art. 5.5)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 3
Spielreglement (Art. 51)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 4
Spielreglement (Art. 53)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 5
Spielreglement (Art. 49)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 6
STQ-Reglement (Art. 32.2)
angenommen
Antrag 7
Spielreglement (Art. 52)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 8
Spielreglement (Art. 57)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 9
Spielreglement (Art. 39)
Gegenvorschl. ang.
Antrag 10
STQ-Reglement (Art. 30.5)
angenommen
Antrag 11
STQ-Reglement (Art. 3.4.)
angenommen
Antrag 12
STQ-Reglement (Art. 36.3)
angenommen
Antrag 13
Partnerclub-Reglement (Art.2) abgelehnt
Antrag 14
Spielreglement AL (Art. 104)
angenommen
Die Änderungen sind in den Textpassagen kursiv und fett dargestellt.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
Antragsteller:
Reglement
Artikel:
Maßnahme:
Inkrafttreten:
Betrifft:
1
Regionalkomitee OS / AKO
Spielreglement AL
72
Änderung / Ergänzung
Ab sofort
Rangierung und Punktegleichheit
in extremen Rängen
Aenderungen sind fett und kursiv dargestellt.
__________________________________________________
Artikel 72,
Absatz 2
Qualifikation für eine Final- oder Relegationsrunde erfolgt die Schlussrangierung in
allen Ligen und Leistungsklassen in 1. - 4. Liga nach folgenden Kriterien:
a. Entscheidungsspiel zwischen den Mannschaften mit bester, respektive
schlechtester Tordifferenz
b. Verlängerung im Entscheidungsspiel / Penaltyschiessen
c. Allfälliges 2. Entscheidungsspiel nur gem. Artikel 74
d. Tordifferenz
e. Anzahl der geschossenen Tore
f.
Penaltyschiessen; die Einzelheiten werden von der Abteilung SR des SEHV
festgelegt.
In Frauenligen, Senioren, Veteranen, Division +50 und Nachwuchsligen erfolgt
die Rangierung nach folgenden Kriterien zwischen den Mannschaften mit
gleicher Punktzahl:
a.
b.
c.
Direktbegegnung
Tordifferenz
Anzahl der geschossenen Tore
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
2
Antragsteller: Regionalkomitee OS / AKO
Reglement:
STQ
Artikel:
5
Maßnahme:
Neu / Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Teamlizenz Piccolo- und Bambini
_________________________________________________
Artikel 5
Absatz 1 - 4 unverändert
5 Für die Anmeldung von Piccolo- und Bambini-Mannschaften wird eine
Anmeldegebühr pro Mannschaft und Saison von Fr. 300.-- erhoben.
Für Spieler im Piccolo- und Bambini-Alter sind keine einzelnen
Spielerlizenzen zu lösen. Diese Spieler können gemäss ihrem Alter beliebig
eingesetzt werden.
Wird ein Spieler im Piccolo- und / oder Bambini-Alter in einer MoskitoMannschaft eingesetzt, so ist die übliche Lizenz zu beantragen und die
Lizenzgebühr zu entrichten.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
3
Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter
Reglement:
Spielreglement
Artikel:
51
Maßnahme:
Korrektur / Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Unspielbarer Platz
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Artikel 51
Absatz 1 - 2 unverändert
Absatz 3
In keinem Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn eines Spieles später als 60
30 Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit festgelegt werden, sofern nicht
beide Clubs schriftlich einer solchen Regelung zustimmen. Unterschriftsberechtigt
sind
diejenigen
Personen,
welche
auf
dem
Spielbericht
die
Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn kann mit mehr als 2
Stunden Verspätung festgelegt werden.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
4
Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter
Reglement:
Spielreglement
Artikel:
53
Maßnahme:
Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Ungenügende Platzorganisation
__________________________________________________
Artikel 53
Sofern die Schiedsrichter auf ungenügende Platzorganisation erkennen, und der
organisierende Club nicht in der Lage ist, innert 15 30 Minuten nach offiziellem
Spielbeginn Abhilfe zu schaffen, verliert die Mannschaft des organisierenden Clubs
das Spiel forfait, sofern die andere Mannschaft dies von den Schiedsrichtern
verlangt, und den Schiedsrichtern nicht Tatsachen bekannt sind, die auf höhere
Gewalt schliessen. In keinem Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn
eines Spieles später als 30 Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit
festgelegt werden, sofern nicht beide Clubs schriftlich einer solchen Regelung
zustimmen. Unterschriftsberechtigt sind diejenigen Personen, welche auf dem
Spielbericht die Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn
kann mit mehr als 2 Stunden Verspätung festgelegt werden.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
5
Antragsteller: SEHV UE Schiedsrichter
Reglement:
Spielreglement
Artikel:
49
Maßnahme:
Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Verspätung der Mannschaften
__________________________________________________
Artikel 49
Jede Mannschaft, die nicht mindestens sechs Spieler innerhalb 15 30 Minuten nach
dem festgesetzten Spielbeginn spielbereit auf dem Platz hat, verliert das Spiel forfait,
sofern die rechtzeitig anwesende Mannschaft dies verlangt, und den Schiedsrichtern
nicht Tatsachen bekannt sind, die auf höhere Gewalt schliessen lassen. In keinem
Fall kann von den Schiedsrichtern der Beginn eines Spieles später als 30
Minuten nach der festgesetzten Aufgebotszeit festgelegt werden, sofern nicht
beide
Clubs
schriftlich
einer
solchen
Regelung
zustimmen.
Unterschriftsberechtigt sind diejenigen Personen, welche auf dem Spielbericht
die Mannschaftsaufstellung unterschreiben. Kein Spielbeginn kann mit mehr
als 2 Stunden Verspätung festgelegt werden.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
Antragsteller:
Betrifft:
Artikel:
Maßnahme:
Inkrafttreten:
Betrifft:
6
Regionalkomitee OS (AKO)
STQ-Reglement
32
Neu
Ab sofort
Zwei Mannschaften in der
gleichen Spielklasse
__________________________________________________
Artikel 32
Absatz 1, 3 und 4 unverändert.
Absatz 2
Als untere Mannschaft gilt auch eine zweite Mannschaft gegenüber einer ersten Mannschaft,
sofern beide in der gleichen Liga oder Spielklasse spielen.
4. Liga I zu 4. Liga II zu 4. Liga III
Junioren LK B I zu Junioren LK B II
Novizen LK B I zu Novizen LK B II
Mini LK B I zu Mini LK B II
Moskito LK B I zu Moskito LK B II
Als untere Mannschaft gilt jeweils die höhere Mannschaftsnummer (I, II, III). Die
Zusammenstellung der Gruppen in der gleichen Liga oder Stärkeklasse erfolgt
nach regionalen Gesichtspunkten.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
7
Antragsteller: Kantonalverband Fribourg
Reglement:
Spielreglement
Artikel:
52
Maßnahme:
Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Spielabbruch
__________________________________________________
Artikel 52
Absätze 1 bis 3 unverändert
Absatz 4
Der Fall wird den Disziplinarbehörden zur Abklärung weiterer einzuleitender
Massnahmen unterbreitet. Davon ausgenommen sind die Nachwuchsligen, in
denen jeweils die Meinung des regionalen Junioren Präsidenten für eine
eventuelle Weiterleitung an die Disziplinarorgane angefordert werden muss.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
8
Antragsteller: Kantonalverband Fribourg
Reglement:
Spielreglement
Artikel:
67
Maßnahme:
Ergänzung
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Kompetenz für Forfait-Entscheide
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Artikel 67
Absatz 1
Das erzielte Resultat wird durch die regionale Gerichtskammer den regionalen
Einzelrichter aufgehoben und durch ein Forfait Resultat von 0:5 zu Ungunsten der
fehlbaren Mannschaft ersetzt. In den Nachwuchskategorien und nur bei einer
Spielabsage erfolgt die Aufhebung durch den regionalen Junioren Präsident.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
9
Antragsteller:
SC Rapperswil-Jona
Reglement
Spielreglement AL
Artikel:
39
Maßnahme:
Ergänzung / Neu
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Anspielzeiten Nachwuchsmannschaften
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Artikel 39
Absatz 1
Der Tag der Meisterschaftsspiele der Nachwuchs-, Aktiv- und Seniorenligen ist
durch das Regionalligakomitee festzulegen. Diese Daten sind mit dem
Spielplanentwurf den Clubs mitzuteilen.
Absatz 2
Meisterschaftsspiele der Aktiv- und Seniorenligen sollen so festgesetzt werden,
dass der auswärtigen Mannschaft die Möglichkeit gegeben ist, Hin- und Rückreise
am gleichen Tag zu bewältigen. Alle Nachwuchs-Meisterschaftsspiele, welche
von noch schulpflichtigen Kindern in der Unter- und Mittelstufe gespielt
werden, sollten so angesetzt werden, dass diese spätestens um 22 Uhr wieder
zu Hause sein können. Davon ausgenommen ist der Samstag. Dies betrifft die
Mannschaften Bambini, Piccolo, Moskito und Mini.
Ist dies nicht möglich und lässt sich keine gütliche Einigung unter den beteiligten
Clubs erreichen, so entscheidet über den Zeitpunkt des Spieles der zuständige
Ressortchef.
Absatz 3 (unverändert)
Die Entscheide gemäss diesem Artikel sind endgültig.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
10
Antragsteller:
HC Vallée de Joux
Reglement
STQ-Reglement
Artikel:
30
Maßnahme:
Ergänzung / Neu
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Keine Elite-Spieler in der 3. und 4. Liga
__________________________________________________
Artikel 30
Absätze 1 - 4 unverändert
Absatz 5 (neu)
Spieler, welche über eine Qualifikation in der Spielklasse Elite-Junioren A oder
B verfügen, dürfen an der Meisterschaft (Regular-Season und Final-, resp. Aufund Abstiegsspiele) der 3. und 4. Liga nicht teilnehmen.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
11
Antragsteller:
SEHV Zentralvorstand
Reglement
STQ-Reglement
Artikel:
3
Maßnahme:
Ergänzung / Neu
Inkrafttreten:
Ab sofort
Betrifft:
Gültige Spielerkarte; Mindestalter
__________________________________________________
Artikel 3
Absätze 1 - 3 unverändert
Absatz 4
Für Spieler, welche noch nicht 4-jährig sind, darf keine Spielerkarte bestellt
werden. Die Berechnung des Alters richtet sich nach Artikel 19.6.
Berechnungsbeispiel für die Saison 2004/2005: Keine Spielerkarten-Bestellung
möglich für Spieler mit Jahrgang 2002 und jünger.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
Antragsteller:
Reglement
Artikel:
Maßnahme:
Inkrafttreten:
Betrifft:
12
SEHV
STQ-Reglement
36.3.b
Ergänzung / Neu
Ab sofort
Spielberechtigung für ausländische
Spieler bei den Elite-Kategorien
__________________________________________________
Artikel 36
Absätze 1 - 2 und Absatz 3 a unverändert
Absatz 3.b
b. In Nachwuchsligen
1
Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee Ausländer im
Nachwuchsalter zulassen, die sich mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in der
Schweiz aufhalten. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang
entsprechende Nachwuchsliga erfolgen.
2
Auf begründetes Gesuch hin kann das AL-Komitee max. 2 Ausländer im
Nachwuchsalter zulassen. Die Zulassung kann nur für die dem Jahrgang
entsprechende Nachwuchsliga erfolgen.
3
Ausländische Schüler oder Studenten, die sich vorübergehend in der Schweiz
aufhalten und an einem Schweizerischen Schulinstitut eingeschrieben sind,
können für die Nachwuchsmeisterschaften (ohne Elite-Junioren) zwischen dem
30. April und dem 31. Oktober mit einer Spielerkarte ausgerüstet werden. Die
Zulassung kann nur für die dem Jahrgang entsprechende Nachwuchsliga (ohne
Aktivliga und Elite-Junioren) erfolgen.
Nachwuchsligen, die Grenzgänger oder Ausländer einsetzen, sind bis höchstens in die
Leistungsklasse Top spiel- und aufstiegsberechtigt. Sollten diese Grenzgänger oder
Ausländer bereits seit zwei Saisons für einen Schweizer Club im Nachwuchs
qualifiziert sein, sind sie ebenfalls in den entsprechenden Elite-Kategorien (z.B.
Novizen-Elite oder Elite-Junioren) spielberechtigt.
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
Antragsteller:
Reglement:
Artikel:
Maβnahme:
Inkrafttreten:
Betrifft:
13
SEHV
Partnerclub-Reglement
2
Änderung
Ab sofort
Erhöhung der Anzahl Partnerclubs
zwischen der NLA und NLB.
__________________________________________________
Artikel 2 Anwendungsbereich
Absatz 1 und 2 unverändert.
Beschluss GV AL:
Der Vorschlag wird abgelehnt. Somit ist das Reglement wie vor dem provisorischen
Antrag vom letzten Jahr, wieder hergestellt. Es sind also keine Änderungen
vorgenommen worden.
Bemerkung: Der genaue Wortlaut für das Partnerreglement wird von Franz A. Zölch
ausgearbeitet
Anträge für die Regionalligaversammlungen 2004
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Antrag Nr.:
Antragsteller:
Reglement:
Artikel:
Maβnahme:
Inkrafttreten:
Betrifft:
14
ALK
Spielreglement
101
Ergänzung
Ab sofort
Einsatz von Nachwuchsspielerinnen
bei den Novizen und bei den Frauen
__________________________________________________
Artikel 101
Absatz 1 bis 7 und 9 bis 10 unverändert.
8 Mädchen sind berechtigt, bis und mit Novizen-Liga in gemischten Mannschaften
mitzuspielen. Die Vorschriften der entsprechenden Nachwuchsligen sind
anwendbar. Eine Ausnahme bildet die Torhüterposition, welche den Mädchen in
allen Nachwuchsklassen bis zum Höchstalter von 20 Jahren offen steht. Zudem
sind Frauen auf der Torhüterposition auch in Aktivligen spielberechtigt.
Nachwuchsspielerinnen können auch aktiv in einer Frauenmannschaft
mitspielen. Dies gilt auch für Frauenligen, die Spielerkarten für
Nachwuchsspielerinnen gelöst haben und so in gemischten Mannschaften
bis Novizen-Liga mitspielen können. Der Stammclub der Mädchens (Club,
der die Transferrechte besitzt), ist für die Lizenzierung verantwortlich,
während der Einsatz in der Frauen-, resp. Nachwuchs-Mannschaft mittels
schriftlicher Bestätigung erfolgt, welche vom Stammclub (Club, der die
Spielerin lizenziert), vom Zweitclub (Club, der die Spielerin einsetzen will),
vom Inhaber der elterlichen Gewalt und vom Qualifikations-verantwortlichen
des SEHV unterzeichnet wird.