Stadt Celle FB 40.2 –Kindertagesstätten und Tagesbetreuung, Am Französischen Garten 3, 29221 Celle (Stand 01.08.2016) Informationen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Für welche Kinder kann ein Zuschuss in Kindertagespflege gewährt werden? Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist in erster Linie ein Betreuungsangebot für Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Förderung umfasst u. a. die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die qualifiziert ist, Kinder in Tagespflege zu betreuen (§§ 23, 24 SGB VIII). Kinder zwischen 3 und 14 Jahren sollen vorrangig in einer Kindertageseinrichtung bzw. Ganztagsschule/Hort betreut werden. 2. Wann besteht ein Anspruch auf Förderung? Die Voraussetzung zur Förderung von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kindertagespflege liegen insbesondere vor, wenn der/die Personensorgeberechtigte/n 1. den Rechtsanspruch auf Bildung und Betreuung von Kindern ab 1 Jahr in Kindertagespflege wahrnehmen möchten 2. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder arbeitssuchend sind, 3. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden, Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die oben genannten Kriterien. Eine Förderung von Randbetreuungszeiten ist grds. erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat möglich, sofern sie nicht in Verbindung mit den regulären Betreuungsstunden z.B. in einer KiTa stehen. Für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kommt Kindertagespflege nur dann in Betracht, wenn die Betreuung in einer Tageseinrichtung bzw. Ganztagsschule und Hort nicht möglich oder vom Betreuungsumfang nicht ausreichend ist. 3. Grundsätze für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Qualifizierte Tagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGB VIII in Höhe von 4,10 Euro je Stunde und Kind, zuzüglich Sozialleistungen nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Sie müssen vertiefte Kenntnisse in der Kinderbetreuung nachweisen, die sie insbesondere in entsprechenden Qualifizierungskursen erhalten haben. Sofern die Betreuung eines Tagespflegekindes über Nacht erforderlich ist, wird hierfür in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr der halbe Stundensatz, 2,05 EUR pro Stunde und Kind gewährt. Ausnahmen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich. Sofern ausnahmsweise eine Tagespflegeperson, die noch nicht geeignet im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII ist, ein Tagespflegekind betreuen möchte, wird sie vor Aufnahme der Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Eignungsfeststellungsverfahren der Stadt Celle überprüft und weist innerhalb eines Jahres die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für Tagespflegepersonen nach dem OHB des Deutschen Jugendinstitutes nach. Sie erhält für die Dauer von insgesamt längstens 12 Monaten 2,50 € pro Betreuungsstunde eines jeden Kindes. Die vorstehende Regelung gilt auch für Personen, die von den Personensorgeberechtigten benannt wurden und nur einmalig ein Kind oder Geschwister betreuen möchten und bei Informationen zur Kindertagespflege Stadt Celle Seite 1 von 4 denen die Qualifikation in Einzelprüfung für dieses Betreuungsverhältnis festgestellt wurde. Diese Art Betreuungsverhältnis stellt eine Ausnahme dar. Die gesamte Geldleistung wird von der Stadt Celle an die Tagespflegeperson gezahlt. Der monatliche Zahlbetrag wird nach den notwendigen Gesamtstunden ermittelt. Krankheit des Tageskindes wird bis zu 4 Wochen weiter bezahlt. Bei kontinuierlichen Betreuungszeiten ist die Beantragung einer Pauschale durch die Tagespflegeperson möglich. Bei variierenden Betreuungszeiten werden monatlich die tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten bezahlt. Grundlage ist ein von der Tagespflegeperson geführter und von den Personensorgeberechtigten unterschriebener Stundennachweis, der dem Tagespflegebüro der Stadt Celle am Monatsanfang rückwirkend für den vorherigen Monat zur Abrechnung vorgelegt wird. Der Umfang der Kindertagespflege sollte 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sofern eine darüber hinausgehende Betreuung notwendig ist, ist dieses im Einzelfall zu begründen und nachzuweisen. 4. Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten Für die Inanspruchnahme der von Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII von den Personensorgeberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter Form erhoben. Kostenbeitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, für das Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser allein an die Stelle. Höhe des Kostenbeitrages für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 1. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich die Höhe des monatlichen Kostenbeitrages nach der durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeit. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege richten sich nach den Entgelten für die Krippenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen mit Gültigkeit ab 01.08.2016. 2. Wird ein zweites Kind in einem Tagespflegeverhältnis, in einer Kindertageseinrichtung oder regelmäßig im Hort betreut, wird der Kostenbeitrag des jüngeren Kindes um 25% reduziert. 2. Ab dem dritten Kind in Kindertagespflege, in einer Kindertageseinrichtung oder bei regelmäßiger Inanspruchnahme einer Hortbetreuung wird der Kostenbeitrag um 50% reduziert. 3. Folgende Beitragssätze werden derzeit zugrunde gelegt: Tägliche Betreuungszeit 1 Stunde 2 Stunden 3 Stunden 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 7 Stunden 8 Stunden Stundensatz je ½ Stunde Monatlicher Kostenbeitrag 35,00 € 70,00 € 105,00 € 140,50 € 176,00 € 211,00 € 246,00 € 281,00 € Informationen zur Kindertagespflege Stadt Celle 17,50 € Seite 2 von 4 Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der monatliche Kostenbeitrag um den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr – 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in Anspruch genommene Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 € zu leisten. Die Höhe des Kostenbeitrages für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich nach den Entgelten für Kindertageseinrichtungen (ohne den Anteil von Spiel-und Bastelmaterial). Es wird ein gestaffelter einkommensabhängiger Kostenbeitrag in folgender Höhe erhoben. Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von a) 40.000 € wird kein Beitrag erhoben, b) 40.001 € bis 60.000 € 50% des Kostenbeitrages c) über 60.000 € ist der volle Beitrag zu zahlen. Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, ist der Höchstbeitrag zu berechnen. Folgende Beitragssätze werden für die Berechnung derzeit zugrunde gelegt: Tägliche Betreuungszeit 1 Stunde 2 Stunden 3 Stunden 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 7 Stunden 8 Stunden Stundensatz je ½ Stunde Monatlicher Kostenbeitrag 33,00 € 65,50 € 98,00 € 131,00 € 156,00 € 187,50 € 219,00 € 250,00 € 16,50 € Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der monatliche Kostenbeitrag um den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr – 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in Anspruch genommener Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 € zu leisten. Eine Eingewöhnungszeit im Monat vor Arbeitsbeginn zum Beziehungsaufbau ist zum Wohle des Kindes berücksichtigt und förderfähig. Hierfür wird ein halber monatlicher Kostenbeitrag berechnet. Ist der Kostenbeitragspflichtige finanziell nicht in der Lage, den Kostenbeitrag zu leisten, kann dieser auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII). Sowohl der Erlass von Kostenbeiträgen als auch die Befreiung werden ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag nach § 90 SGB VIII gestellt beziehungsweise der Leistungsbezug nachgewiesen wird, gewährt. Eine rückwirkende Befreiung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. 5. Wie lange wird die Förderung in Kindertagespflege gewährt? Die Betreuung in Kindertagespflege wird in begründeten Einzelfällen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr gewährt . Beginn und Ende des Förderungsbedarfs sind anzugeben. Spätestens am Ende eines KiTaJahres ( 31.Juli ) ist bei Weiterführung der Betreuung ein neuer Antrag zu stellen. Die Verträge in den weiterführenden Kindertagesstätten werden grundsätzlich zum 1. August des Jahres geschlossen. Eine Förderung aufgrund urlaubsbedingter Engpässe zusätzlich in Informationen zur Kindertagespflege Stadt Celle Seite 3 von 4 Kindertagespflege ist nach Prüfung möglich. Eine beantragte Ermäßigung des Elternbeitrags kann in diesen Fällen nur für den KiTa-Vertrag gewährt werden. Bei Vollendung des 3. Lebensjahres ist außerdem ein neuer Antrag zu stellen, da sich die Kostenbeiträge verändern. Die Zahlungen erfolgen erst dann, wenn dem Kindertagespflegebüro der Stadt Celle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Geeignetheit der Tagespflegeperson nachgewiesen wurde und daraufhin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt wurde. 6. Was müssen Sie tun, um Förderung in Kindertagespflege zu erhalten? Als Personensorgeberechtigte stellen Sie einen förmlichen Antrag. Das Antragsformular ist erhältlich im Fachdienst Kindertagesbetreuung der Stadt Celle ( Frau Dennig Tel.: 12 4024 Kindertagespflegebüro) oder im Internet unter www.celle.de / Kinderbetreuung / Kindertagespflege. 7. Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie die Förderung nutzen? Für die Betreuung des Kindes wird ein privat-rechtlicher Vertrag zwischen der Tagespflegeperson und dem / den Personensorgeberechtigten geschlossen, der bei Antrag auf Förderung der Betreuungsstunden durch die Stadt Celle im Tagespflegebüro vorzulegen ist. Mit Antragstellung sind Sie gegenüber dem FD 40.2 Kindertagesbetreuung verpflichtet, alle Änderungen anzuzeigen, die mit der Betreuung in Kindertagespflege zu tun haben, insbesondere: Änderung der Familiensituation Veränderte Betreuungszeiten Beendigung der Kindertagespflege Wechsel der Tagespflegeperson Änderung der Einkommensverhältnisse Wegzug in den Landkreis Celle 8. Wie finden Sie eine Tagespflegeperson? Eine Broschüre qualifizierter Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist bei der genannten Stelle erhältlich. ( siehe Punkt 6) Frau Dennig vom Kindertagespflegebüro ( Tel. 12 4024 ) ist Ihnen bei der Vermittlung und Beratung von Tagespflegeplätzen gerne behilflich. 9. Was muss eine von der Familie ausgewählte Kindertagespflegeperson beachten? Die Tagespflegeperson benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII, die sie im FD 40.2 Kindertagesbetreuung beantragen kann. Diese Information ist ein Auszug aus der Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle, vom 17.03.2016, die im FD 40.2 Kindertagesbetreuung erhältlich ist oder im Internet auf der Homepage der Stadt Celle www.celle.de abgerufen werden kann. Informationen zur Kindertagespflege Stadt Celle Seite 4 von 4
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