Informationen zur Förderung von Kindern in

Stadt Celle FB 40.2 –Kindertagesstätten und Tagesbetreuung, Am Französischen Garten 3,
29221 Celle
(Stand 01.08.2016)
Informationen zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1. Für welche Kinder kann ein Zuschuss in Kindertagespflege gewährt werden?
Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ist in erster Linie ein Betreuungsangebot für
Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. Die Förderung umfasst u. a. die Vermittlung
des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, die qualifiziert ist, Kinder in Tagespflege
zu betreuen (§§ 23, 24 SGB VIII).
Kinder zwischen 3 und 14 Jahren sollen vorrangig in einer Kindertageseinrichtung bzw.
Ganztagsschule/Hort betreut werden.
2. Wann besteht ein Anspruch auf Förderung?
Die Voraussetzung zur Förderung von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben,
in
Kindertagespflege
liegen
insbesondere
vor,
wenn
der/die
Personensorgeberechtigte/n
1. den Rechtsanspruch auf Bildung und Betreuung von Kindern ab 1 Jahr in
Kindertagespflege wahrnehmen möchten
2. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
arbeitssuchend sind,
3. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden,
Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im
Hinblick auf die oben genannten Kriterien.
Eine Förderung von Randbetreuungszeiten ist grds. erst ab 20 Betreuungsstunden im Monat
möglich, sofern sie nicht in Verbindung mit den regulären Betreuungsstunden z.B. in einer
KiTa stehen.
Für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kommt Kindertagespflege nur dann in
Betracht, wenn die Betreuung in einer Tageseinrichtung bzw. Ganztagsschule und Hort nicht
möglich oder vom Betreuungsumfang nicht ausreichend ist.
3. Grundsätze für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Qualifizierte Tagespflegepersonen, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43
SGB VIII sind, erhalten für ihre Tätigkeit eine laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr.1
und 2 SGB VIII in Höhe von 4,10 Euro je Stunde und Kind, zuzüglich Sozialleistungen nach §
23 Abs. 2 Nr. 3 und 4. Sie müssen vertiefte Kenntnisse in der Kinderbetreuung nachweisen,
die sie insbesondere in entsprechenden Qualifizierungskursen erhalten haben.
Sofern die Betreuung eines Tagespflegekindes über Nacht erforderlich ist, wird hierfür in der
Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr der halbe Stundensatz, 2,05 EUR pro Stunde und Kind
gewährt. Ausnahmen hiervon sind im begründeten Einzelfall möglich.
Sofern ausnahmsweise eine Tagespflegeperson, die noch nicht geeignet im Sinne des § 23
Abs. 3 SGB VIII ist, ein Tagespflegekind betreuen möchte, wird sie vor Aufnahme der
Tätigkeit nach dem jeweils gültigen Eignungsfeststellungsverfahren der Stadt Celle überprüft
und weist innerhalb eines Jahres die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs für
Tagespflegepersonen nach dem OHB des Deutschen Jugendinstitutes nach. Sie erhält für
die Dauer von insgesamt längstens 12 Monaten 2,50 € pro Betreuungsstunde eines jeden
Kindes.
Die vorstehende Regelung gilt auch für Personen, die von den Personensorgeberechtigten
benannt wurden und nur einmalig ein Kind oder Geschwister betreuen möchten und bei
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denen die Qualifikation in Einzelprüfung für dieses Betreuungsverhältnis festgestellt wurde.
Diese Art Betreuungsverhältnis stellt eine Ausnahme dar.
Die gesamte Geldleistung wird von der Stadt Celle an die Tagespflegeperson gezahlt. Der
monatliche Zahlbetrag wird nach den notwendigen Gesamtstunden ermittelt. Krankheit des
Tageskindes wird bis zu 4 Wochen weiter bezahlt. Bei kontinuierlichen Betreuungszeiten ist
die Beantragung einer Pauschale durch die Tagespflegeperson möglich. Bei variierenden
Betreuungszeiten werden monatlich die tatsächlich geleisteten Betreuungszeiten bezahlt.
Grundlage
ist
ein von
der
Tagespflegeperson geführter
und
von
den
Personensorgeberechtigten unterschriebener Stundennachweis, der dem Tagespflegebüro
der Stadt Celle am Monatsanfang rückwirkend für den vorherigen Monat zur Abrechnung
vorgelegt wird.
Der Umfang der Kindertagespflege sollte 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Sofern
eine darüber hinausgehende Betreuung notwendig ist, ist dieses im Einzelfall zu begründen
und nachzuweisen.
4. Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
Für die Inanspruchnahme der von Angeboten zur Förderung von Kindern in
Kindertagespflege nach §§ 23 und 24 SGB VIII wird gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII von
den Personensorgeberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag in pauschalierter
Form erhoben.
Kostenbeitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, für das
Kindertagespflege geleistet wird. Sie haften als Gesamtschuldner. Lebt das Kind nur mit
einem Personensorgeberechtigten zusammen, so tritt dieser allein an die Stelle.
Höhe des Kostenbeitrages für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
1. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres richtet sich die Höhe des
monatlichen Kostenbeitrages nach der durchschnittlichen wöchentlichen
Betreuungszeit. Die Kosten für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege richten
sich nach den Entgelten für die Krippenbetreuung in den Kindertageseinrichtungen
mit Gültigkeit ab 01.08.2016.
2. Wird ein zweites Kind in einem Tagespflegeverhältnis, in einer Kindertageseinrichtung
oder regelmäßig im Hort betreut, wird der Kostenbeitrag des jüngeren Kindes um
25% reduziert.
2. Ab dem dritten Kind in Kindertagespflege, in einer Kindertageseinrichtung oder bei
regelmäßiger Inanspruchnahme einer Hortbetreuung wird der Kostenbeitrag um 50%
reduziert.
3. Folgende Beitragssätze werden derzeit zugrunde gelegt:
Tägliche
Betreuungszeit
1 Stunde
2 Stunden
3 Stunden
4 Stunden
5 Stunden
6 Stunden
7 Stunden
8 Stunden
Stundensatz je
½ Stunde
Monatlicher
Kostenbeitrag
35,00 €
70,00 €
105,00 €
140,50 €
176,00 €
211,00 €
246,00 €
281,00 €
Informationen zur Kindertagespflege Stadt Celle
17,50 €
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Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der monatliche Kostenbeitrag um
den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr – 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in
Anspruch genommene Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 € zu leisten.
Die Höhe des Kostenbeitrages für Kinder ab der Vollendung des dritten Lebensjahres richtet
sich nach den Entgelten für Kindertageseinrichtungen (ohne den Anteil von Spiel-und
Bastelmaterial).
Es wird ein gestaffelter einkommensabhängiger Kostenbeitrag in folgender Höhe erhoben.
Bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von
a)
40.000 € wird kein Beitrag erhoben,
b)
40.001 € bis 60.000 € 50% des Kostenbeitrages
c)
über 60.000 € ist der volle Beitrag zu zahlen.
Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, ist der Höchstbeitrag zu berechnen.
Folgende Beitragssätze werden für die Berechnung derzeit zugrunde gelegt:
Tägliche
Betreuungszeit
1 Stunde
2 Stunden
3 Stunden
4 Stunden
5 Stunden
6 Stunden
7 Stunden
8 Stunden
Stundensatz
je ½ Stunde
Monatlicher
Kostenbeitrag
33,00 €
65,50 €
98,00 €
131,00 €
156,00 €
187,50 €
219,00 €
250,00 €
16,50 €
Für jede weitere Betreuungsstunde bis 22 Uhr erhöht sich der monatliche Kostenbeitrag um
den Stundensatz für 1 Stunde. In der Zeit von 22:00 Uhr – 05:00 Uhr ist pro tatsächlich in
Anspruch genommener Nachtstunde ein Kostenbeitrag von 0,50 € zu leisten.
Eine Eingewöhnungszeit im Monat vor Arbeitsbeginn zum Beziehungsaufbau ist zum Wohle
des Kindes berücksichtigt und förderfähig. Hierfür wird ein halber monatlicher Kostenbeitrag
berechnet.
Ist der Kostenbeitragspflichtige finanziell nicht in der Lage, den Kostenbeitrag zu leisten,
kann dieser auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden. (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII).
Sowohl der Erlass von Kostenbeiträgen als auch die Befreiung werden ab dem 1. des
Monats, in dem der Antrag nach § 90 SGB VIII gestellt beziehungsweise der Leistungsbezug
nachgewiesen wird, gewährt. Eine rückwirkende Befreiung kommt grundsätzlich nicht in
Betracht.
5. Wie lange wird die Förderung in Kindertagespflege gewährt?
Die Betreuung in Kindertagespflege wird in begründeten Einzelfällen bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr gewährt .
Beginn und Ende des Förderungsbedarfs sind anzugeben. Spätestens am Ende eines KiTaJahres ( 31.Juli ) ist bei Weiterführung der Betreuung ein neuer Antrag zu stellen.
Die Verträge in den weiterführenden Kindertagesstätten werden grundsätzlich zum 1. August
des Jahres geschlossen. Eine Förderung aufgrund urlaubsbedingter Engpässe zusätzlich in
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Kindertagespflege ist nach Prüfung möglich. Eine beantragte Ermäßigung des Elternbeitrags
kann in diesen Fällen nur für den KiTa-Vertrag gewährt werden.
Bei Vollendung des 3. Lebensjahres ist außerdem ein neuer Antrag zu stellen, da sich die
Kostenbeiträge verändern.
Die Zahlungen erfolgen erst dann, wenn dem Kindertagespflegebüro der Stadt Celle alle
erforderlichen Unterlagen vorliegen, die Geeignetheit der Tagespflegeperson nachgewiesen
wurde und daraufhin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII erteilt wurde.
6. Was müssen Sie tun, um Förderung in Kindertagespflege zu erhalten?
Als Personensorgeberechtigte stellen Sie einen förmlichen Antrag.
Das Antragsformular ist erhältlich im Fachdienst Kindertagesbetreuung der Stadt Celle ( Frau
Dennig Tel.: 12 4024 Kindertagespflegebüro) oder im Internet unter www.celle.de /
Kinderbetreuung / Kindertagespflege.
7. Welche Pflichten haben Sie, wenn Sie die Förderung nutzen?
Für die Betreuung des Kindes wird ein privat-rechtlicher Vertrag zwischen der
Tagespflegeperson und dem / den Personensorgeberechtigten geschlossen, der bei Antrag
auf Förderung der Betreuungsstunden durch die Stadt Celle im Tagespflegebüro vorzulegen
ist.
Mit Antragstellung sind Sie gegenüber dem FD 40.2 Kindertagesbetreuung verpflichtet, alle
Änderungen anzuzeigen, die mit der Betreuung in Kindertagespflege zu tun haben,
insbesondere:

Änderung der Familiensituation

Veränderte Betreuungszeiten

Beendigung der Kindertagespflege

Wechsel der Tagespflegeperson

Änderung der Einkommensverhältnisse

Wegzug in den Landkreis Celle
8. Wie finden Sie eine Tagespflegeperson?
Eine Broschüre qualifizierter Kindertagespflegepersonen mit einer gültigen Pflegeerlaubnis
nach § 43 SGB VIII ist bei der genannten Stelle erhältlich. ( siehe Punkt 6)
Frau Dennig vom Kindertagespflegebüro ( Tel. 12 4024 ) ist Ihnen bei der Vermittlung und
Beratung von Tagespflegeplätzen gerne behilflich.
9. Was muss eine von der Familie ausgewählte Kindertagespflegeperson beachten?
Die Tagespflegeperson benötigt vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis zur
Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII, die sie im FD 40.2 Kindertagesbetreuung
beantragen kann.
Diese Information ist ein Auszug aus der
Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Stadt Celle,
vom 17.03.2016, die im FD 40.2 Kindertagesbetreuung erhältlich ist oder im Internet auf der
Homepage der Stadt Celle www.celle.de abgerufen werden kann.
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