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6. Juli 2016
Neues aus der Abrechnung
3. Quartal 2016
Spezialisierte geriatrische Diagnostik
Neue Leistungen im EBM zum 1. Juli 2016
Zum 1. Juli 2016 wurde der EBM um neue Gebührenordnungspositionen für die "Spezialisierte geriatrische
Diagnostik und Versorgung" erweitert. Zugleich trat eine Qualitätssicherungsvereinbarung in Kraft, die die
Anforderungen für die Durchführung der spezialisierten geriatrischen Diagnostik festlegt. Spezialisierte
geriatrische Vertragsärzte und Geriatrische Institutsambulanzen (GIA), die zur ambulanten Versorgung
ermächtigt sind, können die neuen Leistungen abrechnen. Die neuen Leistungen sind auf Patienten
beschränkt, die einen besonderen Versorgungsbedarf haben. Die Vergütung erfolgt außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (aMGV).
Zur Abrechnung der neuen Gebührenordnungspositionen 30981, 30984, 30985 und 30986 muss eine
Genehmigung der KVSH vorliegen. Weiterhin gibt es für den Hausarzt zwei neue
Gebührenordnungspositionen (30980 und 30988), für die keine Genehmigung der KVSH notwendig ist.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema haben wir für Sie bereits in unserer Nordlicht-Ausgabe Nr. 6
(Juni 2016) bereitgestellt. Außerdem können Sie zu diesem Thema eine Praxisinformation unter
www.kbv.de → Mediathek → Praxisinformation herunterladen.
Humangenetische Laborleistungen
Weiterentwicklung Humangenetik zum 1. Juli 2016
Zum 1. Juli 2016 wurde das Kapitel 11 EBM der humangenetischen Gebührenordnungspositionen
überarbeitet und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Zukünftig entscheidet
der zugrundeliegende Mutationsmechanismus über die Abrechnungsfähigkeit einer humangenetischen
Leistung und ersetzt damit die methodische durch eine pathogenetische Beschreibung.
Die wesentlichen Änderungen zusammengefasst:
-
Differenzierung der humangenetischen Laboruntersuchungen des Kapitels 11 EBM in:
1
-
-
o konstitutionelle genetische Diagnostik im neu gefassten Abschnitt 11.4
„In-vitro-Diagnostik konstitutioneller genetischer Veränderungen“ in Kapitel 11 EBM
o tumorgenetische Diagnostik im neu gefassten Abschnitt 19.4
„In-vitro-Diagnostik tumorgenetische Veränderungen“ in Kapitel 19 EBM
Die Gebührenordnungspositionen 11310 bis 11312 und 11320 bis 11322 wurden gestrichen.
Die Risikoallelen des Abschnitts 11.4.1 wurden in das Kapitel 32.3 EBM „Speziallabor“ Abschnitt
32.3.14 überführt.
Die ärztlichen Kosten und die Gemeinkosten der konstitutionellen und der tumorgenetischen
Laborleistungen werden über die neuen Pauschalen 11301 bis 11303 und 19401 bis 19403
abgebildet.
Neuaufnahme eines Abschnitts 32.3.15 „Immungenetische Untersuchungen“
Ein Teil der genetischen Leistungen wird ab Juli extrabudgetär vergütet. Somit wird das Risiko einer
Mengenausweitung nicht ausschließlich zulasten der Gesamtvergütung gehen.
Extrabudgetär sind zu vergüten:
- Umfangreiche humangenetische Analysen nach den GOP 11449 und 11514
- Unterabschnitt 19.4.4 „Companion Diagnostic“
- Unterabschnitt 19.4.2 „Allgemeine Tumorgenetik“
- Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf
Durchführung einer Mutationssuche GOP 11304 Unterabschnitt 11.4.1 EBM
- Schriftliches wissenschaftlich begründetes ärztliches Gutachten zum Antrag des Versicherten auf
Durchführung einer Mutationssuche GOP 19406 Unterabschnitt 19.4.1 EBM
- Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2D6-Metabolisierungsstatus GOP 32865 Abschnitt
32.3.14 EBM
- Erweitertes Transplantations-Cross-Match GOP 32911 Abschnitt 32.3.15.1 EBM
Ausführliche Informationen zu der Weiterentwicklung den humangenetischen Gebührenordnungspositionen
finden Sie unter www.kbv.de → Aktuell → Praxisnachrichten → Praxisnachrichten vom 31.03.2016.
Pflegeheimversorgung
Neue Kooperations- und Koordinationsleistungen
Der EBM wurde zum 1. Juli 2016 um das Kapitel 37 für Kooperations- und Koordinationsleistungen in
Pflegeheimen erweitert. Mit der Aufnahme des neuen Kapitels soll die medizinische Versorgung in Altenund Pflegeheimen gestärkt werden. Der zusätzliche Aufwand von Haus- und Fachärzten für die regelmäßige
Abstimmung und Koordination der Versorgung von Pflegeheimbewohnern wird nun über neu eingeführte
Leistungen honoriert. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Details zu den Abrechnungsvoraussetzungen:
Leistungen des neuen Kapitels 37 können von Ärzten nur abgerechnet werden, wenn sie einen
Kooperationsvertrag nach § 119b SGB V mit einer stationären Pflegeeinrichtung geschlossen haben. Der
Kooperationsvertrag muss die Anforderungen der Anlage 27 zum BMV-Ä erfüllen und ist gegenüber der
KVSH nachzuweisen. Einen Mustervertrag stellen wir Ihnen auf unserer Internetseite unter www.kvsh.de
→ KVSH aktuell zur Verfügung.
Ausführliche Informationen zu den neuen Leistungen finden Sie unter www.kbv.de → Aktuell →
Praxisnachrichten.
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Förderung der Delegation
Neues Kapitel 38: Delegationsfähige Leistungen
Der EBM wurde zum 1. Juli 2016 um das Kapitel 38 für delegationsfähige Leistungen erweitert, um die
Delegation von ärztlichen Leistungen stärker zu fördern. Das neue Kapitel ist in zwei Abschnitte (38.2 Ärztlich angeordnete Hilfeleistungen von Praxismitarbeitern und 38.3 (genehmigungspflichtig) - Ärztlich
angeordnete Hilfeleistungen von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten) aufgeteilt.
Ausführliche Informationen zu den neuen Leistungen finden Sie unter www.kbv.de → Aktuell →
Praxisnachrichten.
Hinweis: Für den Hausarzt bleiben die Leistungen des Kapitels 3 EBM für die Abrechnung einer nichtärztlichen Praxisassistentin (NäPa) GOP 03060, 03062 sowie 03063 bestehen.
Pädiatrische Leistungen
Konkretisierung: Spirografische
Untersuchung(en)
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass die spirografische Untersuchung nach der GOP 04330 im
fakultativen Leistungsinhalt der GOP 04530 bereits enthalten ist. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen
im Kapitel 2.1.3 EBM gilt, dass inhaltsgleiche Gebührenordnungspositionen, die in mehreren
Abschnitten/Kapiteln des EBM aufgeführt sind, nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. Eine
Nebeneinanderberechnung der Gebührenordnungspositionen 04330 und 04530 im Behandlungsfall ist
somit ausgeschlossen.
Neue Kinder-Richtlinie
Inkrafttreten verzögert sich
Das Inkrafttreten der überarbeiteten Kinder-Richtlinie wird sich verzögern, da das Bundesministerium für
Gesundheit zu einigen Punkten der Richtlinie eine ergänzende Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) angefordert hat.
Sobald die neugefasste Kinder-Richtlinie in Kraft tritt, werden wir Sie erneut informieren.
Laborquote Q für das 2. Halbjahr 2016
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung informiert, dass die bundeseinheitliche Abstaffelungsquote „Q“ für
das 2. Halbjahr 2016 91,58 Prozent beträgt.
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Kataraktchirurgie
Pauschalen für ein patientenadaptiertes
Narkosemanagement
In der Kataraktchirurgie kann die Anästhesie künftig noch individueller auf Patienten abgestimmt werden.
Dafür wurden zum 1. Juli 2016 neue Pauschalen in den EBM aufgenommen. Einen entsprechenden
Beschluss hat der Bewertungsausschuss am 11. März 2016 gefasst.
Anästhesisten haben nun die Möglichkeit im Rahmen einer Kataraktchirurgie entsprechend der
Notwendigkeit und patientenindividuell zwischen den Verfahren Analgesie/Sedierung, Narkose und
Überwachung der Vitalfunktion auszuwählen beziehungsweise stufenweise zu kombinieren. Bislang konnte
nur jeweils ein Anästhesieverfahren im Rahmen der Kataraktchirurgie berechnet werden.
Details zu den neuen Pauschalen:
Jedem intraokularem operativem Eingriff der Kategorie 1 und 2 (GOP 31350, 31351, 36350 und 36351) ist
jeweils eine neue Pauschale für das Narkosemanagement (GOP 31840, 31841, 36840 und 36841)
zugeordnet. Die Bewertung resultiert jeweils aus einer Mischkalkulation der drei zugrundeliegenden
anästhesiologischen Verfahren. Die Vergütung der vier Pauschalen erfolgt außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV).
GOP:
GOP:
Bewertung
Intraocularer Eingriff
Anästhesiepauschale
Anästhesiepauschale
31350
31840
443 Punkte
31351
31841
707 Punkte
36350
36840
290 Punkte
36351
36841
478 Punkte
Ein weiterer obligater Leistungsinhalt der Pauschalen ist die präanästhesiologische Untersuchung
entsprechend der GOP 05310.
Für Fragen erreichen Sie unser Service-Team
unter der Rufnummer 04551 883 883.
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