KVB 80684 München An alle Hausärzte mit einer Genehmigung für eine nicht-ärztliche Praxisassistenz gemäß Präambel 3.2.1.2 EBM Abrechnung Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10 Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 11 E-Mail: [email protected] Unser Zeichen: Honorarabrechnung 30.06.2016 Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der Bewertungsausschuss hat noch kurzfristig mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in seiner 376. Sitzung die Aufnahme eines neuen Kapitels 38 EBM für die Vergütung delegationsfähiger Leistungen und eines Kapitels 37 EBM für die Vergütung von Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Neue Delegationsfähige Leistungen im Kapitel 38 Der Einsatz von Praxismitarbeitern ohne und mit besonderer Qualifikation als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ wird ab dem 1. Juli 2016 besonders gefördert. 1. Einsatz von Mitarbeitern ohne besondere Qualifikation als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ gemäß Präambel 38.2 Die bisherigen Kostenpauschalen 40240 und 40260 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch Praxismitarbeiter wurden im Abschnitt 40.5 gestrichen und in die neuen Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 (Abschnitt 38.2) überführt. Die Bewertung der neuen Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 wurde angehoben. Der Leistungsinhalt und die Abrechnungsvoraussetzungen haben sich nicht verändert. Die neuen Gebührenordnungspositionen können wie bisher für Besuche in der Häuslichkeit und in Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen berechnet werden. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München Seite 2 zum Schreiben vom 30.06.2016 Kurztext ALT NEU Neue Bewertung Besuch eines Patienten durch den nicht-ärztlichen Mitarbeiter GOP 40240 GOP 38100 76 Punkte / 7,93 € Mitbesuch eines weiteren Patienten durch den nicht-ärztlichen Mitarbeiter GOP 40260 GOP 38105 39 Punkte / 4,07 € Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 - können in begründetem Einzelfall neben den ärztlichen Besuchen nach den GOPen 01410, 01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 berechnet werden (Begründung in Feldkennung 5009). - sind am Behandlungstag neben den GOPen 03062 und 03063 nicht berechnungsfähig. - sind am Behandlungstag nicht nebeneinander berechnungsfähig. 2. Einsatz von Mitarbeitern mit besonderen Qualifikationen als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ gemäß Präambel 38.3 Neu ist, dass der Einsatz von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Alten- und Pflegeheimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen auch für Fachärzte gefördert wird. Auch Hausärzte, die ihre Mindestfallzahlen für die Abrechnung der NäPa-Leistungen aus Kapitel 3 bisher nicht erreicht haben, können diese neuen Gebührenordnungspositionen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abrechnen. Neu: GOP 38200 - Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in - Alten- oder Pflegeheim und/oder - anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1 Fakultativer Leistungsinhalt - Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung EBM-Bewertung 90 Punkte Preis B€GO 9,39 Euro Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Seite 3 zum Schreiben vom 30.06.2016 Neu: GOP 38205 - Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt, - Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in - Alten- oder Pflegeheim und/oder - anderen beschützenden Einrichtungen, - Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1 Fakultativer Leistungsinhalt - Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä, - In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen, je Sitzung EBM-Bewertung Preis B€GO - - 83 Punkte 8,66 Euro Genehmigung der KVB erforderlich, die erteilt wird, wenn - Sie bereits über eine unbefristete Genehmigung zur Beschäftigung einer nichtärztliche Praxisassistenz verfügen, d. h. Ihre nichtärztliche Praxisassistenz über eine abgeschlossene Ausbildung zur VERAH® und die erforderlichen Aufbaumodule (z. B. VERAH®-Plus-Module) verfügt und eine Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer (Prüfungstermine finden Sie unter www.blaek.de) erfolgreich abgeschlossen hat und die nichtärztliche Praxisassistenz 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen begleitet hat. Bis zum 31.12.2016 ist auch die Begleitung von 10 Hausbesuchen ausreichend. Das Antragsformular wird in Kürze auf unserer Homepage www.kvb.de in der Rubrik „Service/ Formulare und Anträge/ Formulare mit a/ Assistenz/ Abrechnung von Leistungen“ eingestellt). nicht für Besuche in der Häuslichkeit berechnungsfähig einmal je Sitzung berechnungsfähig nur in Fällen berechnungsfähig, in denen eine Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wurde Hausärzte, die bereits eine Genehmigung für eine nicht-ärztliche Praxisassistenz gemäß Präambel 3.2.1.2 EBM besitzen, haben zukünftig folgende Abrechnungsmöglichkeiten: - Bei Nichterreichen der Mindestfallzahlen: Neue Gebührenordnungspositionen des Kapitels 38 Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Seite 4 zum Schreiben vom 30.06.2016 - Bei Erreichen der Mindestfallzahlen: Besuch in der Häuslichkeit GOP 03062 Mitbesuch in der Häuslichkeit GOP 03063 Besuch im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung nach GOP 31600 GOP 03063 Besuch in Alten-und Pflegeheimen oder beschützenden Einrichtungen GOP 03063 oder GOP 38100 und 38200 Mitbesuch in Alten-und Pflegeheimen oder beschützenden Einrichtungen GOP 03063 oder GOP 38105 und 38205 Neue Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 BMV-Ä bzw. § 119 b SGB V Das neue Kapitel 37 beinhaltet die Leistungen für die Berechnung zusätzlicher ärztlicher Kooperations- und Koordinationsaufgaben im Rahmen von Kooperationsverträgen gemäß der Anlage 27 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 119 b SGB V zur Versorgung von Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen. Auf diese Weise soll der erhöhte ärztliche Aufwand für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die pflegerische Versorgung, die Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, der Besuch des Patienten und die patientenorientierten Fallkonferenzen besser vergütet werden. Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur abgerechnet werden, wenn Patienten von Ihnen in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden und zusätzlich ein Kooperationsvertrag mit dieser Pflegeeinrichtung entsprechend den Anforderungen besteht. Wir sind gerade dabei, die geforderten Inhalte für Sie herauszuarbeiten und ein Antragsverfahren zu etablieren. Sobald die Rahmenbedingungen hierfür stehen, werden Sie nochmals gesondert über die beschlossenen Änderungen und die genauen Voraussetzungen für die Abrechnung der neuen Gebührenordnungspositionen informiert. Vergütung Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37105, 37113, 37120, 38200 und 38205 sollen laut Empfehlung des Bewertungsausschusses extrabudgetär vergütet werden. Die Umsetzung dieser Empfehlung muss aber noch mit den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt werden. Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 werden innerhalb der MGV vergütet. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Seite 5 zum Schreiben vom 30.06.2016 Den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22. Juni 2016 finden Sie auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse). Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Freundliche Grüße gez. Franz Grundler Bereichsleiter Honorarabrechnung Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
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