Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016

KVB 80684 München
An alle Hausärzte mit einer Genehmigung für
eine nicht-ärztliche Praxisassistenz gemäß
Präambel 3.2.1.2 EBM
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30.06.2016
Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bewertungsausschuss hat noch kurzfristig mit Wirkung zum 1. Juli 2016 in seiner 376. Sitzung
die Aufnahme eines neuen Kapitels 38 EBM für die Vergütung delegationsfähiger Leistungen und
eines Kapitels 37 EBM für die Vergütung von Kooperations- und Koordinationsleistungen in Pflegeheimen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen.
Neue Delegationsfähige Leistungen im Kapitel 38
Der Einsatz von Praxismitarbeitern ohne und mit besonderer Qualifikation als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ wird ab dem 1. Juli 2016 besonders gefördert.
1. Einsatz von Mitarbeitern ohne besondere Qualifikation als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ gemäß Präambel 38.2
Die bisherigen Kostenpauschalen 40240 und 40260 für ärztlich angeordnete Hilfeleistungen durch
Praxismitarbeiter wurden im Abschnitt 40.5 gestrichen und in die neuen Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 (Abschnitt 38.2) überführt. Die Bewertung der neuen Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 wurde angehoben.
Der Leistungsinhalt und die Abrechnungsvoraussetzungen haben sich nicht verändert. Die neuen
Gebührenordnungspositionen können wie bisher für Besuche in der Häuslichkeit und in Einrichtungen wie Alten- oder Pflegeheimen berechnet werden.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de
Elsenheimerstraße 39 80687 München
Seite 2 zum Schreiben vom 30.06.2016
Kurztext
ALT
NEU
Neue Bewertung
Besuch eines Patienten durch den
nicht-ärztlichen Mitarbeiter
GOP 40240
GOP 38100
76 Punkte / 7,93 €
Mitbesuch eines weiteren Patienten
durch den nicht-ärztlichen Mitarbeiter
GOP 40260
GOP 38105
39 Punkte / 4,07 €
Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105
- können in begründetem Einzelfall neben den ärztlichen Besuchen nach den GOPen 01410,
01411, 01412, 01413, 01415 und 01418 berechnet werden (Begründung in Feldkennung 5009).
- sind am Behandlungstag neben den GOPen 03062 und 03063 nicht berechnungsfähig.
- sind am Behandlungstag nicht nebeneinander berechnungsfähig.
2. Einsatz von Mitarbeitern mit besonderen Qualifikationen als „nicht-ärztlicher Praxisassistent“ gemäß Präambel 38.3
Neu ist, dass der Einsatz von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Alten- und Pflegeheimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen auch für Fachärzte gefördert wird. Auch
Hausärzte, die ihre Mindestfallzahlen für die Abrechnung der NäPa-Leistungen aus Kapitel 3 bisher
nicht erreicht haben, können diese neuen Gebührenordnungspositionen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung abrechnen.
Neu: GOP 38200 - Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38100 für den Besuch und
die Betreuung durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
- Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in
- Alten- oder Pflegeheim
und/oder
- anderen beschützenden Einrichtungen,
- Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1
Fakultativer Leistungsinhalt
- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä,
- In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen,
je Sitzung
EBM-Bewertung
90 Punkte
Preis B€GO
9,39 Euro
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Seite 3 zum Schreiben vom 30.06.2016
Neu: GOP 38205 - Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 38105 für den Besuch und die
Betreuung eines weiteren Patienten durch einen qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher nichtärztlicher Praxisassistent-Patienten-Kontakt,
- Aufsuchen eines Patienten zum Zweck der Versorgung in
- Alten- oder Pflegeheim
und/oder
- anderen beschützenden Einrichtungen,
- Dokumentation gemäß Nr. 3 der Präambel 38.1
Fakultativer Leistungsinhalt
- Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage 8 zum BMV-Ä,
- In Anhang 1 Spalte VP/GP aufgeführte Leistungen,
je Sitzung
EBM-Bewertung
Preis B€GO
-
-
83 Punkte
8,66 Euro
Genehmigung der KVB erforderlich, die erteilt wird, wenn
- Sie bereits über eine unbefristete Genehmigung zur Beschäftigung einer nichtärztliche Praxisassistenz verfügen, d. h. Ihre nichtärztliche Praxisassistenz über
eine abgeschlossene Ausbildung zur VERAH® und die erforderlichen Aufbaumodule (z. B. VERAH®-Plus-Module) verfügt und eine Ergänzungsprüfung bei der Landesärztekammer (Prüfungstermine finden Sie unter www.blaek.de) erfolgreich abgeschlossen hat und
die nichtärztliche Praxisassistenz 20 Hausbesuche zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen
beschützenden Einrichtungen begleitet hat. Bis zum 31.12.2016 ist auch die Begleitung von 10 Hausbesuchen ausreichend.
Das Antragsformular wird in Kürze auf unserer Homepage www.kvb.de in der Rubrik
„Service/ Formulare und Anträge/ Formulare mit a/ Assistenz/ Abrechnung von Leistungen“ eingestellt).
nicht für Besuche in der Häuslichkeit berechnungsfähig
einmal je Sitzung berechnungsfähig
nur in Fällen berechnungsfähig, in denen eine Versicherten- oder Grundpauschale abgerechnet wurde
Hausärzte, die bereits eine Genehmigung für eine nicht-ärztliche Praxisassistenz gemäß
Präambel 3.2.1.2 EBM besitzen, haben zukünftig folgende Abrechnungsmöglichkeiten:
-
Bei Nichterreichen der Mindestfallzahlen: Neue Gebührenordnungspositionen des Kapitels 38
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Seite 4 zum Schreiben vom 30.06.2016
-
Bei Erreichen der Mindestfallzahlen:
Besuch in der Häuslichkeit
GOP 03062
Mitbesuch in der Häuslichkeit
GOP 03063
Besuch im Rahmen der weiteren postoperativen Behandlung nach GOP 31600
GOP 03063
Besuch in Alten-und Pflegeheimen oder
beschützenden Einrichtungen
GOP 03063 oder GOP 38100 und
38200
Mitbesuch in Alten-und Pflegeheimen
oder beschützenden Einrichtungen
GOP 03063 oder GOP 38105 und
38205
Neue Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 BMV-Ä bzw. § 119 b SGB V
Das neue Kapitel 37 beinhaltet die Leistungen für die Berechnung zusätzlicher ärztlicher Kooperations- und Koordinationsaufgaben im Rahmen von Kooperationsverträgen gemäß der Anlage 27
Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. § 119 b SGB V zur Versorgung von Patienten in stationären
Pflegeeinrichtungen. Auf diese Weise soll der erhöhte ärztliche Aufwand für die Koordination von
diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen, die pflegerische Versorgung, die
Kooperation mit weiteren Ärzten und einbezogenen Pflegefachkräften, der Besuch des Patienten
und die patientenorientierten Fallkonferenzen besser vergütet werden.
Die neuen Gebührenordnungspositionen können nur abgerechnet werden, wenn Patienten von
Ihnen in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden und zusätzlich ein Kooperationsvertrag
mit dieser Pflegeeinrichtung entsprechend den Anforderungen besteht.
Wir sind gerade dabei, die geforderten Inhalte für Sie herauszuarbeiten und ein Antragsverfahren
zu etablieren. Sobald die Rahmenbedingungen hierfür stehen, werden Sie nochmals gesondert
über die beschlossenen Änderungen und die genauen Voraussetzungen für die Abrechnung der
neuen Gebührenordnungspositionen informiert.
Vergütung
Die Gebührenordnungspositionen 37100, 37102, 37105, 37113, 37120, 38200 und 38205 sollen
laut Empfehlung des Bewertungsausschusses extrabudgetär vergütet werden. Die Umsetzung dieser Empfehlung muss aber noch mit den Krankenkassen auf Landesebene verhandelt werden.
Die Gebührenordnungspositionen 38100 und 38105 werden innerhalb der MGV vergütet.
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
Seite 5 zum Schreiben vom 30.06.2016
Den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 22. Juni 2016 finden Sie auf der Internetseite
des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der
Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse). Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.
Freundliche Grüße
gez.
Franz Grundler
Bereichsleiter Honorarabrechnung
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns