Gemeinde Dünserberg

Auskunft:
Mag. Tobias Wirthensohn, BA
T +43 5522 3591 54018
Zahl: BHFK-II-1301-137/2016-1
Feldkirch, am 04.07.2016
KUNDMACHUNG
Die Gemeinde Dünserberg hat um die gewerbebehördliche Genehmigung und Baubewilligung
für den Zubau der Lagerräume im Gemeindesaal auf GST-NR 1193/3 angesucht.
Über dieses Ansuchen findet eine mündliche Verhandlung statt.
Zeit:
Ort/Treffpunkt:
D o n n e r s t a g, den 4. August 2016 um 10.45 Uhr
An Ort und Stelle
Weitere Informationen:
Die Antragsunterlagen liegen bis zum Tag vor der Verhandlung zur Einsichtnahme auf:
 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, II. Stock, Zi-Nr. 209
(Mo bis Fr 8.00 bis 12.00 Uhr oder nachmittags nach Vereinbarung)
 beim Gemeindeamt D ü n s e r b e r g während der Zeiten des Parteienverkehrs.
Allfällige Stellungnahmen und Einwendungen im baurechtlichen Verfahren:
Parteistellung im Bauverfahren haben gemäß § 2 Abs.1 lit. k BauG die Eigentümer oder
Bauberechtigten jener Grundstücke, die so nahe am Baugrundstück liegen, dass durch die Anlage
oder deren Benützung mit Auswirkungen im Sinne der Schutznorm des § 26 Abs. 1 BauG zu
rechnen ist.
Allfällige Stellungnahmen und Einwendungen im gewerberechtlichen Verfahren:
Ob jemand Beteiligter oder Partei im Verfahren ist, ergibt sich aus den §§ 8 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, 74 Abs. 2, 75 und 356 Gewerbeordnung 1994.
Verlust der Parteistellung / Präklusion:
Allfällige begründete Einwendungen gegen das Vorhaben sind spätestens bis 17.00 Uhr vor dem
Verhandlungstag bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch oder während der Verhandlung vorzubringen. Eine Person verliert gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung, soweit sie nicht
rechtzeitig Einwendungen erhebt.
Entsendung von Vertretern:
Beteiligte können alleine, in Begleitung eines Vertreters oder mit einer Person ihres Vertrauens
zur Verhandlung kommen. Wenn sie selbst nicht zur Verhandlung kommen, haben die Vertreter
unmissverständliche Vollmachten mit zu bringen. Dies gilt nicht für amtsbekannte Personen oder
berufsmäßige Rechtsvertreter.
Der Bezirkshauptmann
Im Auftrag
Mag. Tobias Wirthensohn
Die Entfernung oder Beschädigung
der Kundmachung vor dem Verhandlungstermin
ist gemäß § 273 StGB verboten!
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch
Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, Österreich | www.vorarlberg.at/bhfeldkirch | DVR 0058807
[email protected] | T +43 5522 3591 0 | F +43 5574 511 954095